- Urteil vom 21. Juni 1895 in Sachen
Funcke und Hueck gegen Marti.
A. Durch Urteil vom 29. März 1895 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt. Sie beantragen, es sei prinzipiell zu er
klären
a. daß ein Werkvertrag über die Lieferung von 253,000 Stück
Kleinplatten zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei;
b. daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern gemäß Art.
369 O. N. volle Schadloshaltung zu gewähren,
und es seien die Akten an das Handelsgericht zurückzuweisen
zur Feststellung der Schadenersatzsumme gemäß den gestellten An
trägen.
In seiner Antwort auf die Berufung beantragt der Beklagte
Abweisung derselben und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte bewarb sich bei der Schweizerischen Eisen
bahnbank in Basel, welche sich zum Bau der Schmalspurbahn
Landquart Thusis verpflichtet hatte, um die Lieferung von eisernen
Plättchen zur Befestigung der Eisenbahnschienen, sogenannten
Klemmplättchen. Um sich hiefür Angebote von Fabrikanten zu
sichern, verfandte er sein allgemeines Bedingnisheft für die Liefe
rung von Schienenbefestigungsmitteln an solche, unter andern
auch an die Kläger. Am 21. Juni 1894 machten ihm diese ein
Angebot, allein die Sache blieb für einmal liegen. Mit Brief
vom 1. September 1894 ersuchte der Beklagte die Kläger um
Angabe ihres äußersten Preises für 4 Typen Klemmplatten nach
beigelegter Zeichnung Nr. 7813, 253,000 Stück, franko Singen,
unverzollt, verpackungsfrei, Lieferung Frühjahr 1895, worauf die
Kläger telegraphierten: Alleräußerst 266 Mark per Tonne. Der
Beklagte sandte nun den Klägern ein etwas abgeändertes Be
dingnisheft, und erklärte, er wolle nun sehen, was er mit ihrer
Offerte machen könne, worauf die Kläger am 5. September tele
graphierten, daß sie mit demselben einverstanden seien; am fol
genden Tage sandten sie dem Beklagten auf sein Gesuch Probe
stäbe ihres Materials und am 12. September Muster von dar
aus angefertigten Klemmplättchen. Mit Brief vom 12. September
teilte der Beklagte den Klägern unter Bezugnahme auf ihre De
pesche vom 5. September mit, daß er fragliches Geschäft habe
sichern können und ihnen demnächst Vertrag zustellen werde für
die Lieferung von 253,000 Klemmplatten in 4 Sorten nach
Zeichnung Nr. 7813, zum Preise von 266 Mark per 1000 Kg
franko Singen, unverzollt, erklusive Emballage. Die Kläger
antworteten hierauf, sie haben sich gerne bemerkt, daß der Be
klagte das Geschäft zu Stande gebracht habe, sie haben dem
gemäß den Auftrag einstweilen dankend vorgemerkt und sehen
gerne seinen weiteren diesbezüglichen Nachrichten entgegen. Gleich
zeitig wiederholten sie die im Brief des Beklagten vom 12. Sep
tember enthaltenen Vertragsbedingungen. Am 24. September
schlossen sie mit den Rheinischen Stahlwerken Ruhrort einen
Lieferungsvertrag für Eisenstäbe, aus denen die Klemmplättchen
herzustellen waren. Am 29. September übersandte ihnen der Be
klagte einen detaillierten Vertragsentwurf mit der Bemerkung,
daß demselben der seitens der betreffenden Bahnverwaltung auf
gestellte Entwurf als Grundlage gedient habe; er ersuchte die
Kläger, ihm telegraphisch ihr Einverständnis mitzuteilen, worauf
dann umgehend die definitive Bereinigung des Vertrages erfolgen
werde. Die Kläger sandten ihm am 1. Oktober den Vertrags
entwurf ohne ihre Unterschrift zurück und wünschten dabei die
Abänderung einiger Bestimmungen. Diese Abänderungsvorschläge
enthielten folgende neue Bestimmungen: Der Beklagte sollte die
von jeder Nummer zu liefernden Stücke bis zum 20. Oktober
1894 bezeichnen, die Abnahme müsse bis spätestens am 1. April
1895 erfolgen und die Übernahme der Klemmplättchen habe auf dem
Werk der Kläger stattzufinden. Dem die Fabrikation überwachen
den Beamten der Bahnverwaltung müsse die strengste Diskretion
auferlegt werden und die Zahlung müsse innert vier Wochen
nach der auf dem Werke der Kläger erfolgten Abnahme ge
schehen. Der in dem Vertragsentwurf dem Beklagten eingeräumten
Berechtigung, das Quantum von 253,000 Stück im Laufe des
Jahres um 20% zu erhöhen, versagten die Kläger ihre Ge
nehmigung. In seiner Antwort vom 2. Oktober beharrte der Be
klagte auf den Bedingungen des Vertragsentwurfes, stellte aber
immerhin ein Entgegenkommen bezüglich einzelner Punkte in Aus
sicht, und bemerkte, so lange nicht Alles definitiv bereinigt sei,
könne von gegenseitigen Verpflichtungen für dieses Geschäft natür
lich keine Rede sein. Die Kläger erklärten sich hierauf am 4. Okto
ber bereit, den Lieferungstermin hinauszuschieben, beharrten im
Übrigen auf ihren Begehren und erklärten, der Beklagte habe
ihnen am 12. September den Auftrag erteilt, das Geschäft sei
perfekt geworden, und der Vertrag sei lediglich auf Grund der
damaligen Bedingungen zu stipulieren. Die weitere Korrespondenz
führte zu keinem Resultat; inzwischen hatten die Rheinischen
Stahlwerke Ruhrort die erforderlichen Walzen gegossen und mit
deren Abdrehen begonnen. Die Kläger belangten hierauf den Be
klagten gestützt auf Art. 369 des schweizerischen Obligationen
rechtes auf Schadenersatz im Betrage von 2000 Fr. wegen un
berechtigten Rücktritts vom Vertrage. Sie behaupteten, der Ver
trag sei dadurch perfekt geworden, daß der Beklagte ihre Ver
tragsofferte in seinem Briefe vom 12. September angenommen
habe; die damit zu Stande gekommene Willenseinigung habe sich
auf alle wesentlichen Vertragspunkte erstreckt, die noch unerledigten
Punkte seien geringfügiger Natur gewesen, und hätten im Sinne
der Geschäftsübung, eventuell durch den Richter ergänzt werden
können. Die Bemerkung des Beklagten, er werde ihnen demnächst
einen Vertrag zustellen, habe nur den Sinn haben können, daß
die bisherige Vereinbarung noch in Vertragsform zu kleiden sei,
und sei nicht etwa so zu verstehen gewesen, daß die Parteien
vorher nicht gebunden sein sollten. Der Beklagte bestritt dagegen
das Zustandekommen eines Vertrages; denn einmal habe es an
einer Willenseinigung über wesentliche Punkte gefehlt, und sodann
enthalte sein Brief vom 12. September nicht die Annahme einer
Offerte, sondern lediglich die Anzeige, daß der Beklagte bereit sei,
auf Grundlage des klägerischen Angebotes einen Vertrag abzu
schließen; die Abfassung und Unterzeichnung eines schriftlichen
Vertrages sei in dem Sinne vorbehalten worden, daß eine Ver
bindlichkeit vorher nicht eintrete.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist, was den Streit
wert anbetrifft, gegeben. Fragen kann es sich nur, ob hier eine
nach eirgenössischen Gesetzen zu beurteilende Streitsache vorliege,
oder ob nicht vielmehr, da das Werk, um dessen Lieferung es sich
handelte, im Auslande zu erstellen war, das dortige Recht An
wendung finden müsse. Von Seite der Parteien sind in dieser
Richtung keine Ausführungen gemacht worden. Dagegen hat die
Vorinstanz ihre Entscheidung auf Grund des eidgenössischen Rechtes
erlassen, und zwar offenbar mit Recht. In Frage steht die Per
fektion des von den Klägern behaupteten Vertrages, und diese
hängt davon ab, ob in dem Briefe des Beklagten vom 12. Sep
tember 1894 eine verbindliche Annahme der klägerischen Offerte
liege. Es handelt sich also um die rechtliche Bedeutung der im
Inland abgegebenen Erklärung einer im Inland wohnenden
Partei, und hiefür muß das inländische Recht als maßgebend be
zeichnet werden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist somit
vorhanden.
3. Fragt es sich nun, ob durch den erwähnten Brief des Be
klagten ein Vertrag zu Stande gekommen sei, so ist hiefür
zweierlei erforderlich. Einmal, daß zwischen den Parteien eine
Willenseinigung über die wesentlichen Punkte erzielt worden, und
sodann, daß der Vertragswille in bindender Absicht und in der
gewillkürten oder gesetzlichen Form erklärt worden sei. Die erstere
Voraussetzung ist hier unzweifelhaft gegeben. Über die dem Be
griffe des vorliegenden Vertrages, als eines Werkvertrages, we
seutlichen Punkte ist durch den Brief des Beklagten vom 12. Sep
tember in Verbindung mit der Offerte der Kläger offenbar eine
Einigung erzielt worden, indem sich der Beklagte sowohl bezüglich
des Vertragsgegenstandes nach Umfang und Art, als bezüglich
der zu leistenden Vergütung mit den Klägern einverstanden er
klärt hat. Im weitern ist durch diesen Brief eine Übereinstim
mung hergestellt worden bezüglich der Lieferzeit und der Versen
dung. Daß damals die Parteien noch andere Punkte als wesent
lich erachtet hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Freilich
haben sich die Parteien nach dem 12. September über verschiedene
Punkte gestritten, allein dieselben betreffen teils untergeordnete
Punkte, bezüglich welcher nach Art. 2 O. R. durch den Richter
eine Ergänzung der mangelnden Einigung unter den Parteien
zulässig gewesen wäre, teils Abänderungsvorschläge des bereits
Vereinbarten, welche dem einmal geschlossenen Vertrag nicht ent
gegen gestanden haben würden. Die Perfektion des Vertrages
hängt sonach davon ab, ob die Parteien die Absicht gehabt haben
sich mit ihren Erklärungen vertraglich zu binden. Dies ist jeden
falls bei den Klägern der Fall; ihre Proposition vom 1. Sep
tember enthielt unbestrittenermaßen eine verbindliche Vertrags
offerte. Dagegen bestreitet der Beklagte, eine verbindliche An
nahmeerklärung abgegeben zu haben. Hiebei ist entscheidend die
Bedeutung der im Briefe vom 12. September enthaltenen Er
klärung, er werde den Klägern demnächst Vertrag zustellen.
dem übrigen Inhalte dieses Briefes, worin der Beklagte unter
Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz meldet, er
habe das Geschäft sichern können, und die Bedingungen der Klä
ger wiederholt, wäre ohne Zweifel eine verbindliche Annahme
erklärung dieser letzteren zu erblicken, und es fragt sich daher nur,
ob der erwähnte Vorbehalt betreffend der Zustellung eines Ver
trages seiner Erklärung einen andern Sinn gegeben habe. Dieser
Vorbehalt konnte in einem doppelten Sinne gemeint sein. Er
konnte bedeuten, ein Vertragsabschluß solle erst mit der Aus
stellung der Vertragsurkunde stattfinden, er konnte aber auch
lediglich die Meinung haben, daß das Vereinbarte noch in einer
besondern Urkunde zusammengefaßt werden solle, wobei dann vor
ausgesetzt war, daß der Vertrag bereits zu Stande gekommen sei.
Nun besteht nach Art. 14 O. R. eine Rechtsvermutung für die
erste Alternative. Ist für einen nach dem Gesetze formlosen Ver
trag von einer Partei die Anwendung einer Form vorbehalten
worden, so wird vermutet, daß die Partei vor der Erfüllung des
selben nicht verpflichtet sein wollte. Es lag hienach den Klägern
ob, diese Vermutung durch den Nachweis zu entkräften, daß die
Erklärung des Beklagten nur die Meinung gehabt habe, er ver
lange bloß noch die Zusammenfaffung des Vereinbarten in einer
besondern Urkunde, halte aber im Übrigen den Vertrag für per
fekt. Dieser Nachweis kann nicht als geleistet betrachtet werden.
Es ist hiebei natürlich unerheblich, daß die Kläger ohne weiteres
den Vertrag für abgeschlossen hielten und darauf hin ihre Maß
nahmen zur Erfüllung an die Hand genommen haben; denn
nicht darauf, wie die Kläger den Brief des Beklagten wirklich
verstanden haben, sondern wie sie ihn verstehen mußten, kommt
es an; war daher die Erklärung des Beklagten undeutlich und
in einem doppelten Sinne zu verstehen, so handelten die Kläger
auf ihre eigene Gefahr, wenn sie sich einfach bei der einen, ihnen
gutscheinenden Auslegung beruhigten. Umgekehrt spricht aber die
Stellung des Beklagten als Zwischenhändler für die Richtigkeit
seiner Behauptung. Als solcher war er seinerseits von den Be
dingungen der Eisenbahnbank abhängig und mußte darauf halten,
sämtliche Bedingungen, die ihm von dieser gestellt wurden, auch
den Klägern zu überbinden. Nun ist aber festgestellt, daß dem
Beklagten diese Bedingungen am 12. September noch nicht voll
ständig bekannt waren. Er hatte daher alle Veranlassung, den
Vertragsabschluß mit seinen Lieferanten von der Abfassung eines
besondern Vertragsinstrumentes abhängig zu machen. Die Um
stände des vorliegenden Falles sind somit eher geeignet, die er
wähnte Rechtsvermutung zu bestätigen, als dieselbe aufzuheben.
Auch in dem nachherigen Verhalten des Beklagten konnten die
Kläger keine Bestätigung von ihrer Auslegung des Vorbehaltes
erblicken. Wenn derselbe seinen Standpunkt in der nachfolgenden
Korrespondenz nicht näher bezeichuet hat, so lag der Grund hie
von in der Haltung der Kläger selbst. Aus ihrer Antwort auf
den Brief des Beklagten war nicht zu entnehmen, daß sie den
Vertrag als definitiv abgeschlossen betrachteten, vielmehr durfte der
Beklagte aus ihrer Erklärung, sie hätten den Auftrag einst
weilen dankend vorgemerkt, schließen, daß sie selbst davon aus
gehen, der definitive Abschluß werde erst mit der Abfassung und
Unterzeichnung der Vertragsurkunde stattfinden. Ebenso wenig
haben sie dem Beklagten in diesem Briefe mitgeteilt, daß sie so
fort Schritte zur Erfüllung des Vertrages tun werden. Wenn
die Kläger sich sodann in der weitern Korrespondenz auf Er
örterungen über den eingesandten Vertragsentwurf einließen und
selber Abänderungen des zuerst Vereinbarten verlangten, so durfte
der Beklagte um so mehr annehmen, daß die Kläger nicht in der
Meinung stehen, es sei bereits durch seinen Brief vom 12. Sep
tember ein perfekter Vertrag zu Stande gekommen.
4. Eventuell machen die Kläger geltend, es liege ein pactum de
contrahendo vor, in dem Sinne, daß sich die Parteien verpflich
tet haben, die vereinbarten Vertragsbestimmungen in einem schrift
lichen Kontrakt zusammenzufassen. Allein auch dieser Standpunkt
kann nicht geteilt werden. Die Willensmeinung der Parteien ging
nicht dahin, eine Verbindlichkeit zum Abschlusse eines Vertrages
zu begründen; Gegenstand ihrer vertraglichen Erklärungen bildete
der Abschluß des Hauptvertrages selbst und nicht die Festsetzung
bloßer Traktate. War mit dem Brief des Beklagten vom 12.
September ein Vertrag zu Stande gekommen, dann bildete die
Ausstellung einer Vertragsurkunde eine Verpflichtung auf Ver
tragserfüllung und nicht auf Abschließung eines neuen Vertrages
Selbst wenn man aber ein pactum de contrahendo annehmen
wollte, so würde damit den Klägern nichts geholfen sein; denn
das pactum de contrahendo ist ebenfalls ein Vertrag; der Ab
schluß desselben unterliegt somit den allgemeinen Voraussetzungen
über die Entstehung der Verträge überhaupt, und die Frage
würde somit auch hier die gleiche bleiben, ob nämlich eine in bin
dender Absicht erklärte Annahme vorliege, was nach dem bereits
Ausgeführten zu verneinen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet erklärt, und
daher das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
29. März 1895 in allen Teilen bestätigt.