- Urteil vom 31. Mai 1895 in Sachen
Stamm
gegen Schweiz. Unfallversicherungsgesellschaft
in Winterthur.
A. Am 24. Mai 1889 hatte der Bruder der Kläger, Heinrich
Stamm, Beamter der Kriens Luzern Bahn in Kriens, mit der
beklagten Gesellschaft auf die Dauer von 10 Jahren einen Un
fallversicherungsvertrag abgeschlossen, in welchem für den Todes
fall eine Entschädigungssumme von 10000 Fr. vereinbart war.
Die Versicherungszeit begann mit 1. Juni 1889, und die 25 Fr.
30 Cis. betragende Jahresprämie war jährlich zum Voraus zu
zahlen. In 7 der in der Police abgedruckten Versicherungs
bedingungen ist gesagt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
die Prämie ohne Aufforderung zu bezahlen. Die Gesellschaft oder
ihre Vertreter sind zur Einforderung der Prämie nicht ver
pflichtet. Wird die jährlich zahlbare Prämie einer laufenden mehr
jährigen Police am Verfalltage nicht bezahlt, so bleibt die Ver
bindlichkeit der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrag während
der nächsten 14 Tage noch bestehen, wenn die Prämienzahlung
innert dieser Frist erfolgt. Nach Ablauf dieser 14 Tage bleibt die
Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrage ohne
Weiteres, und ohne daß es dazu einer besonderen Anzeige be
dürfte, suspendiert, insbesondere verliert der Versicherungsnehme
die Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft für alle seit dem
Verfalltage eingetretenen Unfälle. Es steht im Belieben der Ge
sellschaft, die Prämie noch später anzunehmen oder den Vertrag
als aufgehoben zu betrachten. Auch in dem Antragsformular,
auf Grund dessen die Versicherung abgeschlossen wurde, war die
gleiche Bestimmung abgedruckt. Der Generalagent der beklagten
Gesellschaft in Luzern pflegte die Versicherten in Luzern und Um
gebung jeweilen einige Tage vor Verfall der Prämie auf den
Verfall aufmerksam zu machen. Er bediente sich dazu gedruckter
Formulare; die Anzeige für die Versicherten in der Umgebung
von Luzern hatte folgenden Wortlaut: Erlaube mir, Ihnen hie
durch die Mitteilung zu machen, daß die Prämie Ihrer Unfall
versicherungs Police nächstens fällig wird und ersuche Sie, mir
dieselbe auf Verfall gefälligst franko abliefern zu wollen. Prämien
betrag und Verfallzeit sind aus der Poliee ersichtlich. Sollte ich
vier Tage nach Verfall nicht in den Besitz der Prämie gelangen,
so werde ich mir erlauben, Postnachnahme zu entheben. Eine
solche Anzeige erhielt Heinrich Stamm auch im Jahre 1894,
einige Tage vor 1. Juni, dem Verfalltage der Prämie für
1894/1895. Stamm antwortete am 6. Juni mit Postkarte:
Keine Nachnahme erheben, wird gelegentlich folgen. Hierauf
erfolgte keine Gegenäußerung von Seite des Agenten, ebenso
wenig erfolgte die Zahlung der Prämie. Am 20. gleichen Monats,
also 5 Tage nach Ablauf der in 7 der Police festgesetzten Frist
erlitt Stamm einen Unfall, der seinen sofortigen Tod zur Folge
hatte. Die Kläger, welche in dem Versicherungsvertrag als Be
günstigte bezeichnet waren, verlangten daraufhin von der Be
klagten die Zahlung der Verstcherungssumme, diese weigerte sich
jedoch unter Berufung auf die erwähnte Bestimmung des 7
der Versicherungsbedingungen.
B. Die Parteien einigten sich, den Rechtsstreit gemäß Art. 52
Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege dem Bundesgerichte zur erst und letztinstanzlichen
Entscheidung zu unterbreiten, und die Kläger stellten mit Klage
vom 10. Oktober 1894 bei demselben das Rechtsbegehren, die
Beklagte sei zur Bezahlung von 9977 Fr. 50 Cts. nebst Zins
u 5% seit dem 20. Juni 1894, sowie zur Tragung sämtlicher
Prozeßkosten zu verurteilen. Sie führten gegenüber der Berufung
der Beklagten auf 7 der Police aus: Die Prämie für 1894/1895
sei bezahlt durch Kompensation mit der schuldigen Versicherungs
summe, also am Tage des Unfalls, wo durch den Tod des Ver
sicherten der Anspruch auf die Versicherungssumme fällig geworden
sei. Durch die Gewohnheit des Agenten, den Versicherten anzu
zeigen, er werde die Prämie holen lassen, wenn sie nicht innert
4 Tagen nach Verfall gebracht werde, und die Einziehung der
Prämien durch Erhebung von Nachnahmen sei die Gültigkeit
des 7 aufgehoben worden. Nachdem die Anzeige einige Tage
vor Verfall an den Versicherten erlassen worden sei und dieser
4 Tage nach Verfall nicht gezahlt habe, sei die Beklagte gehalten
gewesen, die Prämie durch Erhebung einer Nachnahme zu holen.
Damit seien die Bestimmungen des 7 zu der Zeit, als die
Beklagte die Postkarte Stamms vom 6. Juni erhielt, aufgehoben
gewesen. In dieser Karte liege nun ein Antrag des Versicherten
hinsichtlich der Art der Vertragserfüllung, indem derselbe darin
vorgeschlagen habe, die Prämienzahlung solle dieses Mal nicht
durch Erhebung einer Nachnahme ersolgen, sondern durch ge
legentliche Einzahlung des Betrages. Dieser Antrag sei von der
Beklagten unzweifelhaft angenommen worden, da er nicht abge
lehnt worden sei, und Stamm eine ausdrückliche Annahme
erklärung nicht habe zu erwarten brauchen. Sodann liege eine
stillschweigende Annahmeerklärung darin, daß die Gesellschaft die
avisterte Nachnahme nicht erhoben habe. Demnach sei zwischen den
Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, wonach Stamm be
rechtigt worden sei, die Prämie gelegentlich , also jedenfalls
noch während des ganzen Monats, zu zahlen.
C. Die Beklagte beantragte, gestützt auf 7 der Policebestim
mungen Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Sie bestritt,
daß diese Vertragsbestimmung nachträglich aufgehoben worden
sei, da Stamm durch seine Erklärung, man solle keine Nach
nahme auf ihn erheben, den Charakter der Prämienschuld als
einer Bringschuld anerkannt habe. Ein Einverständnis damit, daß
Stamm von der in 7 der Police festgesetzten Frist entbunden
sein solle und eine gelegentliche Zahlung der Prämie immer
noch als rechtzeitige anerkannt werde, habe nicht bestanden, und
es sei auch klar, daß die Beklagte hiezu nie eingewilligt hätte.
D. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholen die Partei
anwälte ihre in den Schriftsätzen gestellten Anträge, indem sie
sich zur Begründung im Wesentlichen auf die dort gemachten
Ausführungen stützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da das Bundesgericht von beiden Parteien zur Beurteilung
der vorliegenden Rechsstreitigkeit angerufen wird und der Streit
gegenstand einen Hauptwert von über 3000 Fr. hat, ist seine
Kompetenz als einzige Civilgerichtsinstanz gemäß Art. 52 Ziff. 1
O. G. begründet.
- Die Entscheidung über die vorliegende Klage hängt davon
ab, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft sich mit Recht auf
die Verwirkungsklausel des 7 der Police berufe, wonach der
Versicherte, der die Jahresprämie innert 14 Tagen seit dem Ver
fall nicht bezahlt hat, die Schadenersatzansprüche an die Gesell
schaft für alle seit dem Verfalltage eingetretenen Unfälle verliert.
Tatsächlich steht nun zunächst fest, daß die Voraussetzungen dieser
Klausel im vorliegenden Falle zutreffen; denn es ist unbestritten,
daß der Versicherte die mit 1. Juni 1894 fällige Jahresprämie
innerhalb dieser Frist nicht bezahlt hat, und daß der Unfall seit
dem Verfalltage, nämlich am darauffolgenden 20. Juni, ein
getreten ist. Dagegen behaupten die Kläger, daß die Beklagte
diese Bestimmung im vorliegenden Falle deswegen nicht zur An
wendung bringen könne, weil sie dem Versicherten gegenüber
außer Kraft gesetzt worden sei. Nun ist richtig, daß der Agent
der Beklagten die Übung befolgte, den Versicherten jeweilen vor
Verfall der Prämie mitzuteilen, er werde den Betrag derselben durch
Nachnahme erheben; dadurch gewöhnte er die Versicherten, die
Einforderung derselben abzuwarten, und die Versicherungsgesell
schaft wäre nicht berechtigt, einem Versicherten gegenüber, der im
Vertrauen darauf, daß die Prämie dieser Übung gemäß einge
fordert werde, die Frist versäumt hätte, sich auf 7 der Police
zu berufen und den Versicherungsanspruch als verwirkt zu er
klären (siehe bundesgerichtliche Entscheidungen, Band XIX, S. 937
u. f. und XX, S. 170, Erw. 5 f.); vielmehr stände einem solchen
Verfahren die Einrede der Arglist entgegen. Dagegen wurde durch
diese Übung nicht etwa eine Anderung der ursprünglichen Ver
tragsbestimmungen in dem Sinne bewirkt, daß die Versicherungs
gesellschaft auch fürderhin während der ganzen Vertragsdauer
erpflichtet worden wäre, die Prämien einzuziehen, und der Ver
sicherte, die vom Agenten angekündigten Nachnahmen einzulösen,
gegenteils war es beiden Parteien unbenommen, sich jederzeit an
die Zahlungsbestimmungen der Police zu halten nur; lag der
Versicherungsgesellschaft ob, wenn sie dies thun wollte, es recht
zeitig zu erklären und den Versicherten darauf aufmerksam zu
machen, daß fortan die Prämie nicht mehr eingefordert werde.
Nun hat in casu der Versicherte selbst erklärt, daß er sich die
Erhebung einer Nachnahme für die am 1. Juni 1894 fällige
Prämie verbete; er hat selbst verlangt, daß ihm gegenüber dieser
Zahlungsmodus nicht angewendet werde und erklärt, er werde
die Prämie bringen; er konnte sich daher nicht darauf berufen,
daß er deren Einforderung durch den Agenten abgewartet und
deshalb die Frist versäumt habe. Wenn daher die Versicherungs
gesellschaft bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung die vertraglich
vorgesehene Verwirkung gegen ihn geltend machte, so verletzte sie
damit kein Gebot der bona fides. Mit dieser Erklärung hat der
Versicherte selbst ausgesprochen, daß er an dem in der Police
vorgesehenen Zahlungsmodus festhalten wolle, und es ist hienach
nicht erfindlich, weshalb ihn die vertraglichen Folgen des Ver
zuges in der Prämienzahlung nicht treffen sollten. Davon, daß
die Aufforderung, eine Nachnahme nicht zu erheben, und die da
mit verbundene Ankündigung, die Bezahlung der Prämie werde
gelegentlich erfolgen, eine Offerte zur Einführung eines neuen
Zahlungsmodus enthalten habe in dem Sinne, daß dem Ver
sicherten gestattet sein solle, die Prämie gelegentlich, d. h. nach
seinem Belieben zu zahlen, kann keine Rede fein, und noch viel
weniger, daß das Stillschweigen der Gesellschaft bezw. des Agenten
als Zustimmung hiezu zu deuten wäre. Der Agent war dieser
Erklärung gegenüber zu einer Rückäußerung nicht verpflichtet;
er durfte voraussetzen, daß der Versicherte die Vertragsbestim
mungen kenne und daher wisse, bis wann die Zahlung zu er
folgen habe, zumal in dem Mahnschreiben noch besonders auf
die Bestimmungen der Police hingewiesen worden war. Auch
blieb dem Versicherungsnehmer noch ausreichend Zeit zur recht
zeitigen Zahlung, indem die Nachfrist erst 9 Tage später ab
lief. Falls der Versicherungsnehmer wirklich beabsichtigt hätte, der
Gesellschaft zuzumuten, den Zahlungstermin in sein Belieben zu
stellen, so würde er sich doch haben sagen müssen, daß sich das
Einverständnis derselben zum mindesten nicht von selbst verstehe,
so daß er auf eine allfällige Stundung nur rechnen könne, wenn
eine ausdrückliche Zusage erfolge.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.