- Urteil vom 20. April 1895 in Sachen
Rebsamen gegen Lhomer und Konsorten.
A. Mit Urteil vom 30. Januar 1895 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Kläger sei mit seiner Eingabe am
Konkurse der Frau Rebsamen geb. Mattmann sub Klasse V
Ziffer 45 sub litt. a betreffend ein Bett, eine Kommode, einen
Schrank, ein Büchergestell, einen Kasten, zwei Nachttischli, einen
Spiegel, Küchengeschirr, ein Kanapee, und sub litt. d betreffend
einen Bügelofen und eine Badewanne, geschützt, dagegen mit seinen
sämtlichen übrigen Vindikationseingaben des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff Advokat Dr. Schaller in Luzern
namens des Klägers die Berufung an das Bundesgericht. Er
bemerkte, das Urteil werde insofern angefochten, als Kläger mit
seiner Eingabe am Konkurse der Frau Rebsamen geb. Mattmann
sub Klasse V Ziffer 45 litt. a nicht beschützt wurde, und die
Prozeßkosten zum größten Teil ihm überbunden worden sind.
Kläger beantrage demnach, er sei in Umänderung des angefochte
nen Urteils bei seiner Eingabe im genannten Konkurse sub
Klasse V Ziffer 45 litt. a zu beschützen und demnach Beklagte
gehalten, sein Eigentumsrecht an sämtlichen dort und in der Klage
Ziffer 1 litt. a verzeichneten Mobilien anzuerkennen; im übrigen
sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen.
Der Streitwert betrage 8000 Fr.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt des
Rekurrenten diesen Antrag. Der Anwalt der Beklagten bestreitet,
daß das Bundesgericht zu Beurteilung der Berufung zuständig
sei. Er macht geltend, der für das mündliche Verfahren erforder
liche Streitwert sei nicht vorhanden, indem die streitigen Gegen
stände nicht 2000 Fr. wert seien; sodann sei durch das ange
fochtene Urteil nicht Bundesrecht verletzt worden. Im übrigen
beantragt er Abweisung der Berufung und Bestätigung des ober
gerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 1. Oktober 1889 verehelichte sich der Kläger mit Jungfrau
M. Mattmann, Modistin in Luzern. Am 14. November 1890
wurde über die letztere die Aufrechnung gezogen und am 27. De
zember gleichen Jahres der Konkurs eröffnet. In diesem Kon
kurse vindizierte der Kläger in Klasse V unter Ziffer 45 eine
Menge Gegenstände, und zwar unter litt. a: Fahrnisse, welche er
in die Ehe gebracht habe und die sich nun in der Wohnung der
Eheleute Rebsamen befinden, darunter Betten, Schränke, zwei
Kommoden, ein Sopha, Sessel, Tische, Linnenzeug, Herrenkleider,
sodann Porträts, ein Reißzeug, Reißschienen, Bücher u. s. w.
unter litt. b: Fahrhabegegenstände, welche ihm laut Abtretungs
akt vom 27. Oktober 1889 von der Konkursitin abgetreten worden
seien; unter litt. c: einen Sekretär und ein Sopha, welche dem
Kläger von der Schwiegermutter Frau Mattmann am 15./16. Ok
tober 1889 geschenkt worden seien, und unter litt. d: einen Bügel
ofen und eine Badewanne, welche Kläger seit der Verehelichung
angeschafft habe. Da diese Ansprache von den Beklagten bestritten
wurde, reichte Kläger am 26. Mai 1891 beim Bezirksgericht
Luzern Klage ein mit dem Rechtsbegehren, er sei mit seiner
Vindikation zu beschützen. Er machte zur Begründung seiner sub
litt. a enthaltenen Ansprache, welche laut der Berufungserklärung
heute einzig in Frage kommt, folgendes geltend: Er habe die hier
aufgeführten Gegenstände in die Ehe gebracht. Zeugen werden be
weisen, daß dieselben zur Zeit der Verehelichung aus der Woh
nung des Klägers in die bisherige Wohnung der Frau Rebsamen,
nunmehr die gemeinsame Wohnung der Eheleute Rebsamen trans
portiert worden seien. Fernere Zeugen werden bezeugen, daß ge
nannte Gegenstände in der Wohnung des Klägers, als er noch
Junggeselle war, plaziert gewesen seien. Zeit der Erwerbung und
Kaufart der einzelnen Gegenstände werden ebenfalls erstellt wer
den können. Im Tagebuche des Klägers sei das Inventar der
Gegenstände sub 27. September 1889 aufgenommen, und Frau
Rebsamen bezeuge unter gleichem Datum die Richtigkeit des
ventars.
Die Beklagten bestritten, daß der Kläger die Fahrnisse in die
Ehe gebracht habe, daß dieselben aus der Wohnung des Klägers
in diejenige der Konkursitin transportiert worden und daß sie
früher in seiner Wohnung plaziert gewesen seien. Das Tagebuch
sei mit Rücksicht auf den Konkurs oder sogar nach demselben,
jedenfalls in fraudem creditorum angelegt worden; darin unter
zeichne sich der Kläger unter dem Datum des 27. September
1889 als E. E. Rebsamen Mattmann, während er erst am
- Oktober 1889 sich verehelicht habe; daraus ergebe sich deut
lich die Antedatierung dieses Dokumentes. Die Unterschrift Maria
Mattmann sei sodann nicht ächt. Der Kläger replizierte: Der
angetragene Zeugenbeweis dafür, daß die Fahrhabe aus der
möblierten Wohnung des Klägers in diejenige des Fräulein
Mattmann transportiert worden sei, werde unterstützt durch den
Feuerversicherungsakt und das Tagebuch des Klägers. Dieses
letztere sei beweiskräftig. Mit aller Entschiedenheit werde bestritten,
daß dasselbe auf den Konkurs hin angefertigt worden sei. In
dem Tagebuch sei das in die Ehe eingebrachte Inventar bezeich
net und das Verzeichnis durch Frau Rebsamen unterzeichnet
worden, damit Kläger nötigenfalls gegenüber den Verwandten
der Frau einen Beweisakt für die in die Ehe gebrachten Fahr
nisse besitze. Die Unterschrift Maria Mattmann sei ächt. Wäh
rend dieses Prozesses wurde gegen den Kläger und seine Frau
Strafklage wegen betrügerischen Bankerotts erhoben. Das Krimi
nalgericht des Kantons Luzern sprach den Kläger frei, verurteilte
dagegen Frau Rebsamen wegen betrüglichen Bankerotts, begangen
unter mildernden Umständen, und wegen leichtsinnigen Bankerotts
zu zwei Monaten Gefängnis. Mit Urteil vom 25. Juli 1894
erkannte das Bezirksgericht Luzern, Kläger sei mit seiner Eingabe
am Konkurse der Frau Rebsamen Mattmann sub V. Klasse
Ziffer 45 sub litt. a betreffend ein Bett, eine Kommode, ein
Schrank, ein Büchergestell, ein Kasten, zwei Nachttischli, ein
Spiegel, Küchengeschirr, ein Kanapee, und sub litt. d betreffend
einen Bügelofen und eine Badewanne geschützt, dagegen mit seinen
sämtlichen übrigen Vindikationseingaben des gänzlichen abgewiesen
Soweit die Vindikation sub litt. a in Frage kommt, beruht das
Urteil auf folgenden Erwägungen: Das vom Kläger aufgelegte
Tagebuch könne angesichts des Ergebnisses der Strafuntersuchung
und nachdem die Achtheit der Unterschrift der Konkursitin be
stritten und vom Kläger kein Beweis angetreten worden, nicht
mehr als Beweismittel angesehen werden. Hingegen sei durch die
Zeugenverhöre dargetan, daß Kläger doch Fahrhabe zur Konkur
sitin in's Haus gebracht habe, und zwar sei dies bezeugt bezüg
lich eines Betts, einer Kommode, eines Schranks, eines Bücher
gestells, eines Kastens, verschiedener Bücher, zweier Nachttischchen,
eines Spiegels, Küchengeschirr, verschiedener Flaschen, eines Ka
napee. Es könnte sich fragen, ob die Identität der transportierten
mit der vindizierten Fahrhabe nachgewiesen sei. Da aber Unter
schiebung anderer Fahrhabe nicht behauptet, und nach der Sach
lage die Identität kaum angezweifelt werden könne, auch ein
Gegenbeweis nicht versucht worden sei, dürfe die Identität als
feststehend angenommen werden. Dieses Urteil wurde kassiert, weil
dabei ein Konkursgläubiger der Frau Rebsamen als Richter mit
gewirkt hatte. In seinem neuen Entscheid vom 17. November
1894 hielt das Bezirksgericht Luzern das Dispositiv und die Er
wägungen des kassierten Urteiles Wort für Wort aufrecht, und
das Obergericht bestätigte denselben in Bezug auf die Hauptsache,
unter Hinweis auf die faktischen Erörterungen im erstinstanz
lichen Urteile und in wesentlicher Behärtung der daherigen Moti
vierung.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist heute vom Anwalt
e Beklagten bestritten worden und muß überdies von Amtes
wegen geprüft werden. Was zunächst den Streitwert anbetrifft
so ist zweifelhaft, ob derselbe die erforderliche Höhe erreiche. Die
Parteien sind hierüber uneinig und bestimmte Anhaltspunkte zur
Festsetzung derselben finden sich in der Prozedur nicht. Indessen
mag dieser Punkt auf sich beruhen, da die Berufung auch beim
Vorhandensein des gesetzlichen Streitwertes als unstatthaft er
scheint. Nach Art. 56 O. G. ist die Berufung an das Bundes
gericht auf diejenigen Civilrechtsstreitigkeiten beschränkt, welche von
den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze
entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind.
Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Die
kantonalen Gerichte haben ihren Entscheid nicht auf das eidgenös
sische Recht gestützt, und es kann dasselbe auch keine Anwendung
finden. Die Streitfrage geht dahin, ob die Vindikation des Klä
gers an den in seiner Konkurseingabe näher bezeichneten Fahr
habegegenständen begründet sei. Nun befaßt sich das Bundesgesetz
über das Obligationenrecht allerdings mit dem Eigentum an be
weglichen Sachen, allein es regelt diese Materie bekanntlich nicht
erschöpfend, sondern nur soweit sie für den Verkehr in Betracht
kommt (Art. 199 und ff. O. R.). Es normiert nur den auf
Vertrag, d. h. einem obligationenrechtlichen Rechtsgeschäfte be
ruhenden Eigentumserwerb (Art. 199 ib.) und läßt alle übrigen
Erwerbsarten (vorbehältlich der hier nicht in Frage kommenden
Bestimmung des Art. 206), wie Ersitzung, Occupation, Erb
folge u. s. w., unberührt. Die Anwendung des Bundesgesetzes
auf eine derartige Vindikationsstreitigkeit setzt somit voraus, daß
das Eigentumsrecht auf Grund eines Vertrages beansprucht werde;
dabei kommt selbstverständlich noch hinzu, daß der Erwerb auch zeit
lich unter die Herrschaft des Obligationenrechtes fallen, also seit dem
Inkrafttreten desselben stattgefunden haben muß. Im vorliegenden
Falle hat nun der Kläger sein Eigentum in keiner Weise aus
einem bundesgesetzlich normierten Erwerbsgrunde hergeleitet. Die
Parteien sowohl als die kantonalen Instanzen stellen diesbezüglich
einzig darauf ab, ob die vindizierten Gegenstände sich vor der Ver
ehelichung des Klägers in dessen Wohnung befunden haben, und
nachher in diejenige der Konkursitin gebracht worden seien. Auf
eine durch das Obligationenrecht geregelte Erwerbsart wird zwar
einmal hingedeutet, indem in der Klage bemerkt ist, Zeit der Er
werbung und Kaufart der einzelnen Gegenstände werden ebenfalls
erstellt werden können; aber es fehlt doch jede bestimmtere Angabe
über den Erwerbsgrund, so daß das Bundesgericht, auch wenn es
in dieser Sache zuständig wäre, hierüber eine materielle Prüfung
nicht vornehmen könnte; dazu kommt, daß der Kläger über die
Zeit der Erwerbung gar nichts vorgetragen hat, und daher auch
nach dieser Richtung hin kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit
des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht gegeben ist. Selbst
verständlich war es Sache des Klägers, der sich nunmehr auf das
Bundesgesetz beruft, zu zeigen, daß es sich um ein von demselben
beherrschtes Rechtsverhältnis handle. Bieten aber die Akten keinen
Anhaltspunkt dafür, daß die Erwerbung der vindizierten Gegen
stände durch den Kläger nach schweizerischem Obligationenrecht
zu beurtheilen sei, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 56 O. G.
nicht zuständig, auf die Berufung einzutreten.
3. Übrigens mag bemerkt werden, daß das Bundesgericht auch
materiell zu selbständiger Entscheidung in der Lage wäre; denn
die Fragen, von welchen die Parteien und die kantonalen Gerichte
das Schicksal der Vindikation abhängig erachtet haben, ob nämlich
die Gegenstände sich vor der Verehelichung des Klägers in seiner
Wohnung befunden haben und ob das Tagebuch desselben für
seine Ansprache als Beweismittel tauglich sei, stellen sich als
reine Beweisfragen dar, an deren durch die Vorinstanz getroffene
Entscheidung das Bundesgericht gebunden wäre. Wenn sodann
der Anwalt des Rekurrenten heute geltend gemacht hat, das luzer
nische Obergericht sei von unrichtiger Auffassung über die Be
weislast ausgegangen, und es hätte mit Rücksicht auf die Natur
der vindizierten Gegenstände das Eigentum des Klägers präsumiert
werden sollen, so ist dagegen zu bemerken, daß hiebei von einer
Verletzung eidgenössischen Rechts jedenfalls nicht die Rede sein
könnte. Soweit die Frage der Verteilung der Beweislast durch
das Konkursverfahren bedingt ist, wäre hier das kantonale Kon
kursrecht maßgebend, unter dessen Herrschaft der gegenwärtige
Streit angehoben wurde, und soweit sie dem materiellen Rechte
angehört, käme hier offenbar das eheliche Güterrecht zur An
wendung; nach beiden Richtungen hin wäre aber der Entscheid
der Vorinstanz der Überprüfung durch das Bundesgericht ent
zogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des
Gerichts nicht eingetreten und es hat daher bei dem Urteile des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Januar 1895 sein
Bewenden.