- Urteil vom 16. Mai 1895 in Sachen
Häubi gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft.
A. Durch Urteil vom 8. Februar 1895 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Die Beklagte, Gesellschaft der Schweizerischen Centralbahn,
ist mit ihrer peremptorischen Einrede abgewiesen.
- Die Klägerin, Elise Häubi geb. Nyffeler, für sich und
Namens sie handelt, ist mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte Elise Häubi für sich und ihre
Kinder die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage,
es sei Dispositiv 2 genannten Urteils aufzuheben und die be
klagte Bahngesellschaft schuldig zu erklären, den Klägern ange
messene Entschädigung nach richterlichem Ermessen, jedoch im
Betrage von über 4000 Fr. zu leisten.
Zugleich ersucht genannte Partei um Erteilung des Armen
rechtes und Beigabe eines Rechtsbeistandes.
Die beklagte Bahngesellschaft erklärte die Anschlußberufung
mit dem Antrage, es sei ihr die Verjährungseinrede zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ulrich Häubi, geboren 1844, verheiratet mit Elise, geb.
Nyffeler und Vater zweier Kinder, Maria und Friederich, war
seit Juni 1891 als Gramper bei der Schweizerischen Centralbahn
gesellschaft angestellt und arbeitete als solcher auf der Strecke
Murgenthal Langenthal. Am 28. September 1891, morgens, erhielt
die Arbeitergruppe, welcher er angehörte, in Abänderung einer
frühern Ordre, die Weisung, statt in der Nähe des Wärter
hauses Andres, bei der Station Roggwyl, in der Nähe der
Station Langenthal zu arbeiten. Etwas vor 12 Uhr verließ er
die Arbeit, indem er dem Vorarbeiter Herzig mitteilte, sein
Mittagessen sei durch seine Familie von Wynau in das Wärter
haus Andres gebracht worden; er müsse sich beeilen, um bei
Beginn der Arbeitszeit wieder zurück zu sein. Häubi entfernte
sich darauf auf dem Bahnkörper. Hier wurde unmittelbar nach
dem der ihm entgegenfahrende Zug Nr. 10, Olten Bern, vorbei
gefahren war, von dem auf dem andern Geleise herankommenden
Zug Nr. 13, Bern Olten, dem er trotz abgegebener Warnungs
signale nicht auswich, erfaßt und sofort getötet. Unterm 3. No
vember 1891 richtete darauf Pfarrer Blattner in Wynau ein
Schreiben an das Direktorium der Schweizerischen Centralbahn,
worin er auf die bedrängte Lage der Hinterbliebenen hinwies
und daran die Bitte knüpfte, es wolle ihm zu Handen der
Wittwe Häubi, die er dem Wohlwollen empfehle, mitgeteilt wer
den, ob die Bahngesellschaft und eventuell was sie für die Hinter
bliebenen zu tun gedenke. Unterm 13. gleichen Monats erteilte
das Direktorium der Centralbahn an Pfarrer Blattner die Ant
wort, eine gesetzliche Pflicht zur Entschädigung werde deswegen
abgelehnt, weil der Verunglückte zur Zeit des Unfalles ohne
dienstliche Verrichtung und entgegen der bestehenden Vorschriften
sich auf den Bahngeleisen befunden habe und ein Opfer seiner
eigenen Unvorsichtigkeit geworden sei; doch wolle man, um die
Lage der Hinterbliebenen einigermaßen lindern zu helfen, der
Witwe eine einmalige freiwillige Tröstung von 250 Fr. verab
folgen. Diese wurde dann auch ausbezahlt. Unterm 2. September
1892 ließ sodann Wittwe Häubi die Centralbahngesellschaft zum
Aussöhnungsversuch vor Friedensrichteramt Bern laden; der be
zügliche Vorstand fand am 12. gleichen Monats statt, wurde
jedoch als fruchtlos abgelaufen erklärt. Unterm 6. November 1893
erhob Witwe Häubi für sich und ihre Kinder beim Amtsgericht
von Bern Klage aus Haftpflicht gegen die Schweizerische Central
bahngesellschaft. Genanntes Gericht wies die Klage ab, weil der
Haftpflichtanspruch verjährt sei. In zweiter Instanz dagegen
fällte der bernische Appellations und Kassationshof das eingangs
erwähnte Urteil, indem er im wesentlichen von folgenden Erwä
gungen ausgieng: Die Verjährung des Haftpflichtanspruches
(Art. 10 E. H. G.) sei durch die friedensrichterliche Ladung nicht
unterbrochen worden (Amtliche Sammlung VII, S. 537); die
Klage sodann sei erst am 10. November 1893 beim Richteramt
Bern eingelangt. Dagegen habe Pfarrer Blattner unterm 3. No
vember 1891 Namens der Hinterlassenen des Häubi ein Schrei
ben an die Beklagte erlassen und frage es sich, ob dies Schreiben
eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt und die bezügliche
Antwort der Gesellschaft vom 13. gleichen Monats einen neuen
Anfangspunkt für den Lauf einer neuen zweijährigen Verjährungs
frist gebildet habe. Nun könne zwar die Fassung genannten
Schreibens zu Zweifeln Anlaß bieten, ob dasselbe eine Reklama
tion oder ein bloßes Bittgesuch sei; entscheidend sei jedoch die
Art und Weise, wie die Bahngesellschaft das Schreiben be
antwortet habe. Dieselbe habe nämlich das betreffende Schreiben
als Reklamation im Sinne des Gesetzes behandelt und beant
wortet und könne nun nachträglich nicht behaupten, daß es in
Wirklichkeit keine die Verjährung unterbrechende Reklamation
darstelle. Wenn sodann Beklagte behaupte, daß fragliches Schrei
ben gar nicht Namens der Witwe Häubi erlassen worden sei, so
bezeuge Pfarrer Blattner das Gegenteil, und habe übrigens die
Beklagte selbst ihr Antwortschreiben vom 13. November 1891 an
Pfarrer Blattner gerichtet, ihn also als Beauftragten der Witwe
Häubi behandelt. Sei demnach auf die Sache selbst einzutreten,
so könne zunächst nicht angenommen werden, daß Witwe Häubi
durch Annahme der Zahlung von 250 Fr. auf ihre Ansprüche
verzichtet habe; genannter Betrag sei eben nur als freiwillige
Tröstung gegeben und genommen worden. Was sodann die Frage
des Verschuldens Häubis betreffe, so liege ein solches nicht darin,
daß er sein Mittagessen nicht mit sich genommen, sondern in
das Wärterhaus Andres habe schaffen lassen; er habe eben laut
erteilter Ordre geglaubt, es werde in der Nähe genannten Hauses
gearbeitet, und sei dann erst durch Contre Ordre nach Langenthal
dirigiert worden. Übrigens habe der Vorarbeiter stillschweigend zu
gelassen, daß Häubi sich behufs Einnahme des Mittagessens gegen
das Wärterhaus zu entfernte, und liege darin ein stillschweigendes
Finverständniß zu diesem Gange, dies um so mehr, als auf der
Strecke Langenthal Roggwyl dem Bahnpersonal während der Essens
pause keine Lokalitäten im Sinne von Art. 9 der Vollziehungsver
ordnung zum Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betrieb
der Eisenbahnen zur Verfügung ständen und Häubi zum Mittag
essen nicht nach seinem beträchtlich entfernten Wohnorte Wynau
gehen konnte. Daß aber Häubi, trotz gegenteiliger Vorschrift
(Art. 13 der Dienstanweisung vom 5. August 1890), den Bahn
körper als Weg benutzte, dafür lasse sich als genügende Ent
schuldigung anführen, daß das vorschriftswidrige Betreten rc. der
Geleise unter den Augen der Vorgesetzten ausgeübt und von
ihnen geduldet wurde. Ein Selbstverschulden liege auch nicht darin,
daß Häubi nicht statt des Bahngeleises den westlich davon gele
genen Parallelweg benutzt habe. Wohl aber treffe die Einrede des
Selbstverschuldens zu wegen des gänzlichen Mangels an Vorsicht,
welchen Häubi anläßlich des Unfalles an den Tag legte. Denn
auch abgesehen von der ihm gehörig bekannt gegebenen Vorschrift
wonach er auf das Banquette oder die Böschung mindestens
1 ½ Meter vom äußern Schienenstrang entfernt hätte ausweichen
sollen, sei es ganz unbegreiflich und mit der allergewöhnlichsten
Vorsicht eines normal veranlagten Menschen unvereinbar, daß
Häubi, nachdem er dem Zuge Olten Bern ausgewichen, in un
mittelbarer Nähe der Kreuzungsstelle das Geleise betrat, auf
welchem der Zug Bern Olten daherfuhr. Seit mehreren Monaten
an der Linie beschäftigt, habe Häubi wissen müssen, daß eine
Kreuzung der zwei Züge bevorstand; er habe daher allen Anlaß
gehabt, Vorsicht walten zu lassen; ferner hatte er aber auch
Gelegenheit dazu, indem seine Aufmerksamkeit durch keine dienst
lichen Obliegenheiten in Anspruch genommen war. Hiedurch
unterscheide sich der vorliegende Fall vom Fall Leu gegen Schwei
zerische Centralbahn (Amtliche Sammlung XVIII, S. 242). Das
Verhalten des Häubi am 28. September 1891 entspreche auch
nicht den bescheidensten Auforderungen, welche unter den gegebenen
Verhältnissen an einen ordentlichen Bahnarbeiter gestellt werden
müßten. In der Replik sei nun zwar eventuell auf Mitverschul
den der Beklagten abgestellt worden. Allein ein solches liege vorab
nicht darin, daß der Zug nicht rechtzeitig angehalten worden sei;
es wäre dies übrigens, da derselbe mit einer Geschwindigkeit von
eirca 70 Kilometer per Stunde fuhr, wohl nicht mehr möglich
wesen. Abgesehen davon habe es die Zugsbedienung an Warnungs
signalen nicht fehlen lassen, und durfte dieselbe doch füglich anneh
men, daß Häubi dieselben hören und dem Zuge ausweichen werde
zumal die Linie an der Unfallsstelle ganz frei war und nach
beiden Richtungen einen Ausblick auf eine Distanz von mindestens
400 Meter gestattete. Da also ein Mitverschnlden der Beklagten
nicht vorliege, sei die Haftpflicht derselben auf Grund des Selbst
verschuldens des Verunglückten, auszuschließen.
2. Der Unfall, welchem Ulrich Häubi zum Opfer
fiel, fand
am 28. September 1891 statt; die betreffende Haftpflichtklage
wurde dann beim Amtsgericht Bern eingereicht unterm 10. No
vember 1893. Zwischen dem Unfallstage und dem Tag der Ein
reichung der Klage waren also mehr als zwei Jahre verflossen.
Die Beklagte behauptet nun, daß die Klage wegen Verjährung
abzuweisen sei. Indes bestimmt Art. 10 E. H. G., daß die zwei
jährige Verjährungsfrist der Haftpflichtansprüche durch Anstellung
der Klage und durch schriftliche Anbringung der Reklamation bei
der Direktion der betreffenden Anstalt unterbrochen werde, und
erst von einem bezüglichen abschlägigen Bescheide an eine neue
zweijährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. In casu hat
nun zunächst Pfarrer Blattner in Wynau unterm 3. November
1891 eine Eingabe an die Direktion der Schweizerischen Central
bahn gerichtet, worin er sich zu Gunsten der
Hinterlassenen
Häubis verwendete. Bezüglich dieser Eingabe ist zwar geltend
gemacht worden, daß sie sich in Wirklichkeit nicht als Reklama
tion, sondern als Bittschrift darstelle und überdies
gar nicht im
Namen der Hinterlassenen Häubis ergangen sei.
Im Weitern
steht aber auch fest, daß die Wittwe Häubi unterm 2. September
1892, also lange vor Ablauf der Frist des Art. 10 cit. an die
Centralbahn eine Vorladung zum amtlichen Sühneversuch vor
Friedensrichteramt Bern erließ. In dieser (schriftlichen) Vorladung
nun ist das Rechtsbegehren auf Entschädigung formuliert; das
selbe wurde dann am bezüglichen Vorstand vom 12. gleichen
Monats behandelt und zwar von der Beklagten abgelehnt. Be
züglich der erwähnten (schriftlichen) Vorladung könnte sich nun
zunächst fragen, ob dieselbe nicht den Requisiten einer schriftlichen
Reklamation im Sinne von Art. 10 cit. genügen dürfte. Ganz
abgesehen davon ist unter den Worten Anstellung der Klage
(vide Art. 10 cit.) nicht bloß die Hängigmachung des Streites
beim Gerichte, sondern auch die Ladung zum amtlichen Sühne
versuch zu verstehen. Die letztere steht daher auch auf dem Ge
biete der Eisenbahnhaftpflicht, punkto Wirkung der Verjährungs
unterbrechung der Klagerhebung gleich (hiezu vrgl. Art. 154
O. R.). Es geht also das Bundesgericht davon aus, daß in
casu der Verjährungslauf durch die Ladung vor Friedensrichter
amt unterbrochen worden ist. Demgemäß ist die Verjährungs
einrede abzuweisen.
3. Muß demgemäß auf die Hauptsache eingetreten werden, so
fällt in Betracht: Die beklagte Bahngesellschaft behauptet zunächst,
daß die Witwe Häubi durch Annahme der 250 Fr. auf alle
weitern Ansprüche verzichtet habe. Indes ist für einen solchen
Verzicht gar nichts beigebracht worden, umgekehrt ergibt sich, daß
genannte Summe als freiwillige Tröstung gegeben wurde. Im
Fernern wird aber geltend gemacht, daß der Unfall auf Selbst
verschulden des Ulrich Häubi zurückzuführen sei, und aus diesem
Grunde eine Haftpflicht zu Lasten der Bahn nicht bestehe. Als
solches Selbstverschulden bezeichnet die Bahn schon die Tatsache,
daß Häubi sein Mittagessen nicht mit sich genommen, sondern in
das Wärterhaus Andres hatte tragen lassen, und daher gezwungen
war, dasselbe dort zu holen; ferner erblickt sie ein Verschulden
auch darin, daß sich Häubi auf dem Bahnkörper zum genannten
Wärterhaus begab, anstatt eine dahin führende Straße zu be
nutzen. In Betreff der Verschuldensfrage ist nun zunächst zu be
achten, daß Häubi Bahnarbeiter war; bei diesen aber wurde
gemäß vorinstanzlicher Feststellung das Betreten des Bahnkörpers
anläßlich dienstlicher Verrichtungen, speziell auch um auf den
Arbeitsplatz zu gelangen oder sich von demselben zu entfernen,
geduldet. Übrigens könnten die erwähnten zwei Momente, von
allem andern abgesehen, mit Bezug auf den Unfall auch nicht als
kausal im rechtlichen Sinne anerkannt werden. Dagegen ist ander
weitig allerdings ein Verschulden des Häubi und zwar kausales
Verschulden konstatiert. Dasselbe liegt darin, daß er unmittelbar
vor dem Zuge in das betreffende Geleise, resp. in den Bereich
des Zuges, trat. Diesbezüglich
ist zu bemerken: Häubi war zur
Zeit des Unfalles schon seit Monaten als Bahnarbeiter, und
zwar auf der gleichen Strecke Murgenthal Langenthal angestellt
gewesen; er mußte daher den Fahrplan der auf derselben kur
sierenden Züge im allgemeinen kennen und speziell auch wissen
daß etwa um 12 Uhr Mittags die zwei Züge Bern Olten und
Olten Bern sich auf fraglicher Strecke kreuzten. Daran mußte
er auch noch dadurch erinnert werden, daß zunächst der Zug
Olten Bern an ihm vorbeifuhr; er war dadurch gewarnt und
mußte bedenken, daß der andere Zug Bern Olten in Bälde von
hinten herfahren werde. Unter diesen Umständen war es seine
Pflicht, wenn er überhaupt den Bahnkörper nahe bei den Ge
leisen als Weg benutzen wollte, der Linie einige Aufmerksamkeit
zu schenken. Es war ihm dies übrigens sehr wohl möglich. Denn
einmal ließ sich die Linie bei der Unfallsstelle laut vorinstanz
licher Feststellung, zufolge ihrer Anlage, in der Richtung gegen
Bern auf mehrere hundert Meter übersehen, und ist ferner gar
nicht behauptet worden, daß etwa der Ausblick durch Nebel ee.
behindert gewesen wäre; sodann aber mußte Häubi doch den
daherkommenden Zug, eventuell mindestens dessen Warnungs
signale hören. Wenn er nun trotzdem unmittelbar vor fraglichem
Zuge in das Bereich desselben trat, so liegt darin zweifellos
ein Verschulden; dasselbe hat den Unfall unmittelbar verursacht.
Daraus ergibt sich aber, daß die Haftpflichtklage dann abzu
weisen ist, wenn kein Mitverschulden der Beklagten dargetan wird.
4. Ein solches Mitverschulden der Bahngesellschaft ist nun
freilich behauptet worden; die Kläger erblicken dasselbe darin,
daß durch verspätete Contre Ordre (speziell auch wegen Mangels
an Lokalitäten für die Mittagspause, siehe Bundesgesetz betreffend
die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen ec. vom 6. No
vember 1891) Häubi gezwungen gewesen sei, den Gang zum
Wärterhaus Andres zu machen, auf welchem Gange er den Tod
fand. Im gleichen Sinne wird auch darauf verwiesen, daß die
Bahngesellschaft nicht hätte dulden sollen, daß ihre Arbeiter den
Bahnkörper als Weg benutzten; auch diese Duldung bedeute ein
Verschulden, für dessen Folgen sie hafte. Indes ist vorstehend schon