- Urteil vom 20. Juni 1895 in Sachen Lütscher.
A. Georg Lütscher von Jenins wurde durch Beschluß der
Vormundschaftsbehörde Maienfeld vom 25. Dezember 1894 unter
Vormundschaft gestellt. Georg Lütscher ist Besitzer eines ganz
kleinen Vermögens (circa 2000 Fr.), 64 Jahre alt, und seit
kurzem wieder verheiratet. Seine Bevogtigung wurde auf Be
gehren der Kinder erster Ehe ausgesprochen, und in der Haupt
sache damit motiviert, daß nach Ansicht der Behörde es ihm nicht
möglich sei, seine Frau und die zwei unehelichen Kinder derselben
die er zu sich genommen habe, durch seine Arbeit zu unterhalten,
und es daher unverantwortlich erscheine, wenn er anderer Leute
Kinder erhalte, ohne irgend welche Entschädigung zu kriegen.
In der Tat habe sich in letzter Zeit sein kleines Vermögen be
reits vermindert. Der Bezirksgerichtsausschuß Maienfeld bestätigte
auf Rekurs hin den Beschluß der Vormundschaftsbehörde und
betont in seinem Entscheid: Die Wiederverehelichung des Lütscher
an sich, oder die Gefahr, daß er sein Vermögen, statt es den
Kindern erster Ehe zu erhalten, den Gliedern seiner neugegrün
deten Familie bei Lebzeiten zuwende, sei zwar kein zulässiger Be
vogtigungsgrund. Dagegen scheine außer allem Zweifel zu stehen,
daß bei der Leichtfertigkeit seiner Frau, dem Alter und der bereits
sehr verminderten Arbeitsfähigkeit Lütschers, und seinem sehr ge
ringen Vermögen, die Gefahr der künftigen Dürftigkeit für Lütscher
und seine Familie bestehe. Darin liege aber ein bundesrechtlich
zuläßiger Grund zur Bevogtigung. Darauf, daß die Vormund
schaftsbehörde sich auf den 100 Ziff. 3 des bündnerischen Privat
rechtes berufe, komme es nicht an, da diese Gesetzesbestimmung
sich inhaltlich mit Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die per
sönliche Handlungsfähigkeit decke.
B. Gegen diesen Entscheid rekurriert nun Georg Lütscher an
das Bundesgericht. Seine Ausführungen gehen im wesentlichen
dahin: Es liege ein Eingriff in das verfassungsmäßige Recht
persönlicher Freiheit des Rekurrenten vor. Der Bevogtete sei per
sönlich, wie die vielen vorgelegten Zeugnisse dartun, und das
Gericht selbst zugebe, ein ordentlicher Mann. Die Vorwürfe be
treffen nur seine Frau, seien aber in Bezug auf das Vorleben
derselben übertrieben und für gegenwärtig ganz und gar nicht zu
treffend. Sie führe sich nun wie jede andere ordentliche Hausfrau
auf. Der kleine Rückschlag im Vermögen seit 1892 sei etwas
Zufälliges und rechtlich ohne Bedeutung. Der Bezirksgerichts
ausschuß habe die Tatsachen verdreht, und dieselben in bundes
rechtlich unzulässiger Weise beurteilt. Er becufe sich zwar in
seinem Urteil auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche
Handlungsfähigkeit; in seinen Erwägungen und in seiner Recht
sprechung gehe er aber über den Inhalt des Art. 5 B. G
hinaus, und statuiere einen Bevogtigungsgrund, der in diesem
Artikel nicht vorgesehen sei. Lütscher sei kein Verschwender und
ein noch rüstiger Mann. Man werfe ihm zwar verminderte Ar
beitsfähigkeit infolge Alters vor; wäre dies aber auch der Fall,
so läge darin kein bundesrechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund.
Vollends unverständlich sei sodann, wenn man Jemandem die
Vermögensverwaltung deswegen entziehe, weil angeblich die Frau
einen ungünstigen Einfluß auf ihn ausübe. Rekurrent verlange
daher Aufhebung der vom Bezirksgerichtsausschuß bestätigten vor
mundschaftlichen Verfügung, unter gerichtlicher und außergericht
licher Kostenfolge.
C. Advokat H. Hold in Chur, Namens der Vormundschafts
behörde des Kreises Maienfeld, antwortet: Der Fall sei mit dem
im bundesgerichtlichen Urteil vom 10. Oktober 1894 in Sachen
Leuener behandelten identisch. Hier wie dort handle es sich darum,
ob die in 100 Ziff. 3 des bündnerischen Privatrechtes mit
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Handlungsfähigkeit
übereinstimmende Voraussetzung üblen Haushaltes und daheriger
Gefahr künftigen Notstandes zutreffe. Beide kantonalen Instanzen
hätten nun nach sachlicher Prüfung die Frage bejaht. Damit sei
die Sache materiell vollkommen erschöpft, da das Bundesgericht
nach seiner ständigen Praxis die richtige Anwendung des kanto
nalen Gesetzesrechtes nicht zu überprüfen habe. Es könne sich
nur noch fragen, ob dem rekurrierten Bevogtigungsbeschluß nicht
etwa ein Vorschieben eines offenbar unzulässigen Entmündigungs
grundes, somit eine Umgehung des Bundesgesetzes zu Grunde
liege. Auch dies sei nicht der Fall. Die Bevogtigung sei nicht
etwa blos wegen der Wiederverehelichung verfügt worden. Auch sei
der frühere gute Leumund des Lütscher keineswegs außer Acht ge
lassen worden. Wenn aber sich derselbe in seinem hohen Alter
einer notorisch liederlichen Person in die Arme werfe, seine Fa
milie verlasse, versilbere, was er liquid finde, und bei jener Per
son vergeude, wenn er trotz aller Zureden seiner Kinder und der
Vormundschaftsbehörde seinen anstößigen Lebenswandel nicht nur
fortsetze, sondern sich sogar bethören lasse, jene Person zu ehe
lichen und mit ihr auch deren zwei außerehelichen Kinder aufzu
nehmen, während er außer Fall sei, sich allein durchzubringen,
dann sei gewiß bei dem ohnehin geringen Vermögen des Lütscher
und seiner geschwächten Arbeitskraft die Annahme berechtigt, daß
dessen Notstand resp. dessen Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten
seiner Kinder erster Ehe und der Heimatgemeinde in nächster
Aussicht stehe. Aus diesen Gründen werde Abweisung des Re
kurses unter Verurteilung des Rekurrenten in sämtliche Kosten
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Kompetenzfrage betrifft, so könnten Zweifel be
stehen, ob das Bundesgericht zufolge des Wortlautes von Art. 189
Abs. 2 des neuen Organisationsgesetzes betreffend die Bundes
rechtspflege derzeit noch zuständig sei, Beschwerden zu entscheiden,
die sich auf die Verletzung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881
beziehen, welches Gesetz die näheren Normen aufgestellt hat,
innert welcher die Handlungsfähigkeit dem Schutze des Bundes
unterstellt sei. Besagter Art. 189 bezeichnet nämlich in seinem
ersten Absatz jene Artikel der Bundesverfassung, bezüglich derer
Rekursentscheide in die Befugnis der politischen Bundesbehörden
gelegt sind. Hieran reiht sich im zweiten Absatz die Vorschrift:
Vom Bundesrate und von der Bundesversammlung sind überdies
zu erledigen: Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund
der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese
Gesetze selbst øder gegenwärtiges Organisationsgesetz (Art. 182)
abweichende Bestimmungen enthalten. Diese ganz allgemein ge
haltene Vorschrift könnte man versucht sein, auch auf das Hand
lungsfähigkeitsgesetz anzuwenden, indem letzteres eine entgegen
stehende Kompetenzbestimmung zu Gunsten des Bundesgerichtes
nicht enthält, und auch Art. 182 des neuen Organisationsgesetzes
hiefür nicht angerufen werden kann. Hiezu kommt noch ferner,
daß Art. 180 O. G. verschiedene Bundesgesetze aufführt, bei
deren Verletzung das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ange
rufen werden kann, wobei das Handlungsfähigkeitsgesetz nicht
miterwähnt wird. Dem gegenüber gehört jedoch die Handlungs
ähigkeit von jeher, wie auch der Bundesrat in seiner Botschaft
zum neuen Organisationsgesetz (Bundesblatt II, 1892 S. 380)
anerkannt hat, zu den wichtigsten Individualrechten der Bürger,
zu deren Schutz seit dem Jahre 1874 das Bundesgericht durch
Art. 113 Ziff. 3 B. V. als Rekursinstanz eingesetzt worden ist,
und war bekanntermaßen bei Erlaß des neuen Organisations
gesetzes keineswegs die Absicht, die Kompetenzsphäre des Bundes
gerichtes zu beschränken, sondern gegenteils dieselbe (mit Rücksicht
auf konfessionelle Anstände) zu erweitern. Offenbar besteht daher
in dieser Richtung eine Lücke oder Undeutlichkeit im Gesetzestext,
welche der Richter im Sinne der grundlegenden Vorschrift des
rt. 113 Ziff. 3 B. V., welche auch in Art. 175 Abs. 3 des
neuen Organisationsgesetzes wörtlich aufgenommen wurde, zu er
gänzen hat. Auch der Bundesrat hat in einem besonderen
Schreiben an das Bundesgericht vom 4. Juni 1895 erneut und
unumwunden anerkannt, daß Rekurse betreffend Verletzung der
Handlungsfähigkeit der Bürger der Beurteilung durch das Bun
desgericht unterliegen. Es ist daher auf die materielle Prüfung
der Beschwerde einzutreten.
2. In materieller Beziehung kann der Auffassung der Vor
mundschaftsbehörde Maienfeld nur beigetreten werden. Der Be
zirksgerichtsausschuß Maienfeld stellt in seinem Beschluß vom
15. März 1895 einen bundesrechtlich zulässigen Bevogtigungs
grund, nämlich denjenigen übler Vermögensverwaltung und da
heriger Gefahr eines künftigen Notstandes fest. Darüber, ob der
Bezirksgerichtsausschuß die Tatsachen, auf welche er die Bevogti
gung stützt, richtig gewürdigt hat oder nicht, kommt dem Bundes
gericht nach bekannter Praxis eine Nachprüfung nicht zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.