- Urteil vom 17. April 1895 in Sachen Bircher.
A. Am 8. Oktøber 1893 fand in Küttigen eine Versammlung
der Einwohnergemeinde statt, wobei auch ein Cirkular des aar
gauischen Bauernbundes betreffend die von Großrat und Redaktor
Jäger in Baden angeregte Zinsreduktion bei Mißjahren (zu
Gunsten ländlicher Hypothekarschuldner) zur Behandlung gelangte.
Über diese Versammlung erschien dann in Nr. 238 der Aar
gauer Nachrichten vom 9. Oktober 1893 unter der Aufschrift
Küttigen eine Einsendung, in welcher speziell betreffs des ge
nannten Cirkulars in folgender Weise berichtet wurde: Die
Diskussion hierüber wurde lebhaft benützt. Verschiedene Redner,
sogar noch politische Parteigenossen Jägers, bezeichneten das
Vorliegende als ein Machwerk Jägers, welchem der aargauische
Bauernbund seine Unterschrift unbedacht beisetzte. Es sei dies
eine traurige Bauernfängerei. Die im Cirkular aufgegriffene
Darstellung, zur Zeit des Zehnten sei der Bauernstand im rich
tigen Verhältnis zu seinem Schuldner gestanden und verschiedene
andere Behauptungen wurden als Lügen bezeichnet, die die
Bauern mit in die Schlinge ziehen helfen sollten. Wegen
dieses Artikels erhob J. Jäger Klage gegen die Redaktion des
Aargauer Tagblattes , welche dann, nachdem der Artikel im
Vorverfahren sowohl in erster als in zweiter Instanz als injuriös
erklärt und die Redaktion zur Nennung des Einsenders aufgefor
dert worden war, den Rudolf Bircher, heutigen Rekurrenten, als
Einsender nannte. Im folgenden Verfahren wurde dann Bircher
sowohl vom Bezirksgericht Aarau als in zweiter Instanz vom
gargauischen Obergerichte der Ehrverletzung schuldig erklärt und
hiefür zu 30 Fr. Buße, eventuell 7½ Tagen Gefangenschaft,
Publikation des Urteils und den Kosten verurteilt, und zwar vom
Obergericht wesentlich auf Grund folgender Erwägungen: Bircher
wolle beweisen, daß der inkriminierte Artikel nur eine wahrheits
getreue Wiedergabe der Verhandlungen fraglicher Gemeindever
sammlung sei, und daß ferner er, als bloßer Verbreiter einer
Injurie, nicht bestraft werden könnte, ohne daß auch der ur
sprüngliche Injuriant vom Injuriaten belangt und bestraft wor
den sei. Letztere Ansicht sei zu verwerfen, indem, wer eine Injurie
absichtlich verbreite, seinerseits das gleiche Delikt begehe und als
selbständiger Injuriant strafbar sei. Was die Frage der Straf
barkeit von Neferaten über öffentliche Verhandlungen betreffe, so
sei allerdings derjenige nicht strafbar, welcher über eine solche
Verhandlung wahrheitsgetreuen Bericht erstatte, ohne dabei die
Nebenabsicht zu haben, jemanden mit seinem Bericht an der Ehre
zu kränken. Ein solcher habe den animus injuriandi nicht und
habe daher eine Injurie überhaupt nicht begangen. Wer dagegen
Bericht erstatte mit dem Gedanken, einen andern dadurch zu be
leidigen, begehe, sofern der Artikel objektiv beleidigend sei, das
Vergehen der Injurie. Für ihn könne das Moment, daß er
referiert habe, nicht strafbefreiend, sondern nur strafmildernd wir
ken. In casu mache nun der ganze Sachverhalt auf den Richter
den überzeugenden Eindruck, daß der Beklagte nicht nur habe
referieren, sondern vielmehr dabei auch den Kläger Jäger durch
den Vorwurf der Bauernfängerei in der öffentlichen Meinung
habe herabwürdigen wollen. Demgemäß sei er aber zu bestrafen,
und könne sich nur noch fragen, ob etwa das Begehren um Ge
stattung des Beweises der wahrheitsgetreuen Berichterstattung zu
bewilligen sei, indem dieser Beweis allenfalls auf das Strafmaß
mildernd einwirken könnte. Indes sei der Beweis nicht zu ge
statten. Denn der Beklagte gebe selber zu, daß er nicht genau
referiert habe, und die ausgefällte Buße von 30 Fr. erscheine
berhaupt als nicht zu hoch, auch wenn man berücksichtige, daß
Beklagter über eine Verhandlung referiert habe.
B. Gegen die genannten Urteile erklärte Bircher unterm
8./12. Januar 1895 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
gericht mit dem Antrage, es seien dieselben unter Kostenfolge
aufzuheben. Er führt aus: Verletzt seien Art. 55 B. V. und
rt. 18 K. V., wonach die freie Meinungsäußerung durch Wort
und Schrift, 2c. gewährleistet sei und keinen anderen Beschrän
kungen als denjenigen des Rechts und der Sittlichkeit unterliege.
Die eingeklagte Einsendung sei nicht injuriös. In der Gemeinde
versammlung von Küttigen hätten eben die aufgetretenen Redner
das Cirkular kritisiert; die Einsendung enthalte die Wiedergabe
der Kritik. Diese müsse sich Jäger gefallen lassen, indem das
Cirkular für die Offentlichkeit bestimmt gewesen sei, und angesichts
des Inhalts desselben die Grenzen berechtigter Kritik nicht über
schritten worden seien. Auch die Form des Referates sei, weil
wahrheitsgetreu, keine Ehrenkränkung, übrigens werde der Vorwurf
der Bauernfängerei dem Cirkular, und nicht der Person des Re
kursbeklagten gemacht. In Wirklichkeit habe ferner Rekurrent die
Reden an fraglicher Versammlung, speziell diejenigen des Groß
rats Graf, mehrfach abgeschwächt und ihnen die injuriöse Spitze
genommen. Daraus ergebe sich auch, daß die ganz subjektive Be
merkung des Obergerichts, Bircher habe Jäger beleidigen wollen,
unbegründet sei. Überhaupt ermangle das obergerichtliche Urteil
einer tatsächlichen Begründung und sei daher verfassungswidrig
(Art. 19 K. V., 278 P. O. und 70 Z. P. G.); auch das
freie Ermessen des Richters dürfe nicht in subjektive Willkür aus
arten. Die weitere Frage sodann, ob Rekurrent überhaupt straf
bar sei, nachdem der Rekursbeklagte die Redner an der fraglichen
Versammlung, sowie die Zeitungen, welche die inkriminierte
Einsendung abdruckten, strafrechtlich nicht verfolgt hatte, hätten
das Bezirksgericht Aarau und das Obergericht nicht einmal be
rührt; nach der Doktrin und der Praxis des deutschen Rrichs
gerichtes sei sie dahin zu beantworten, daß der bei einem Preß
vergehen Beteiligte straflos sei, wenn vom angeblich Beleidigten
gegen die Mittäter kein Strafantrag gestellt werde. Da das
fragliche Cirkular den Erlaß eines Gesetzes über Nachlaß am
Kapitalzins der ländlichen Hypothekarschuldner bei außerordent
lichen Unglücksfällen postulierte, so habe jedermann ein berech
tigtes Interesse gehabt, diese Frage etwas genauer zu untersuchen.
Wenn der Ausdruck Bauernfängerei etwas derb erscheine, so habe
der Rekursbeklagte am allerwenigsten Veranlassung, sich über einen
derben, aber landläufigen Ausdruck zu beschweren.
C. Der Rekursbeklagte Jäger beantragt Abweisung des Re
kurses, unter Kostenfolge, indem er im wesentlichen ausführt
Die Zeitungen, welche den fraglichen Artikel des Aargauer
Tagblattes zum Abdruck gebracht hätten, seien mit einer einzigen
Ausnahme gerichtlich verfolgt und bestraft worden; in einem Fals
sei dies deswegen nicht geschehen, weil der betreffende Redaktor
sich entschuldigt habe. Die Bestrafung sei wegen Ehrverletzung
auf Grund des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, erfolgt. Das
obergerichtliche Urteil stelle tatsächlich fest, daß Rekurrent über die
Verhandlungen der Gemeinde Küttigen nicht getreu referiert habe,
und daß das Referat überhaupt den Zweck verfolgt habe, Jäger
in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Daraus ergebe sich
ohne weiteres die Abweisung des Rekurses. Das obergerichtliche
Urteil sei tatsächlich und rechtlich begründet. Eine Verfassungs
verletzung liege nicht vor.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf eine Ver
nehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Versammlung der Einwohnergemeinde von Küttigen vom
8. Oktober 1893 war eine öffentliche Versammlung; der Gegen
stand, welcher an derselben behandelt wurde (Nachlaß am Kapital
zins des ländlichen Hypothekarschuldners bei außerordentlichen
Unglücksfällen) betraf die staatliche Gesetzgebung und war für die
Öffentlichkeit bestimmt. Über diese Versammlung und den genann
ten Verhandlungsgegenstand hat nun der Rekurrent in den Aar
gauer Nachrichten referiert. Als sodann Redaktor Jäger wegen
des betreffenden Artikels Klage erhob und die Streitsache in
zweiter Instanz an das aargauische Obergericht gelangte, ging
dasselbe in den Erwägungen seines Urteils davon aus, daß Re
ferate über öffentliche Versammlungen selbst dann erlaubt seien,
wenn sie objektiv injuriös seien, sobald selbe nur nicht in inju
riöser Absicht verfaßt seien. Im vorliegenden Fall dann nahm
es sowohl objektive Injuriosität als animus injuriandi als vor
handen an und bestrafte infolge dessen den Rudolf Bircher wegen
Ehrverletzung. Hiegegen rekurriert derselbe wegen Verletzung der
Preßfreiheit; er behauptet in erster Linie, daß der Kanton Aar
gau ein Preßstrafgesetz nicht besitze. Nun ist zwar nicht recht er
sichtlich, ob Rekurrent damit sagen will, daß er schon mangels
eines besonderen Preßstrafgesetzes nicht hätte bestraft werden sollen,
und seine trotzdem erfolgte Bestrafung die Preßfreiheit (oder den
Grundsatz nulla poena sine lege) verletze. Es könnte aber eine
solche Beschwerde jedenfalls nicht gehört werden. Richtig ist zwar,
daß der Kanton Aargau ein besonderes Preßstrafrecht nicht besitzt;
hingegen wird er jedenfalls durch Art. 55 B. V. zum Erlaß
eines solchen Gesetzes gar nicht verpflichtet, und können an sich
im Kanton Aargau ohne jede Verfassungsverletzung die Preß
delikte auf Grund des allgemeinen Strafrechtes, speziell die Preß
injurien, gemäß den Bestimmungen des Zuchtpolizeigesetzes betref
fend Ehrverletzung bestraft werden. Das eben ist in casu
geschehen, und kann darin eine Verfassungsverletzung nicht gefun
den werden (Amtliche Sammlung XV, S. 52).
2. Rekurrent hat im weiteren geltend gemacht, daß der einge
klagte Artikel weder objektiv noch subjektiv eine Injurie darstelle,
übrigens gegen das auf der fraglichen Versammlung besprochene
Cirkular und nicht gegen Jäger gerichtet gewesen sei, und eine
Strafverfolgung jedenfalls zuerst gegen die Redner an der be
treffenden Versammlung als erste Injurianten, und dann erst
gegen den Referenten hätte gerichtet werden müssen. In dieser
Beziehung ist zu bemerken: Die erwähnten Fragen find auf
Grund des kantonalen Strafrechtes zu entscheiden; Auslegung
und Anwendung desselben ist aber Sache der kantonalen Straf
gerichte. Dem Bundesgericht steht diesbezüglich eine Nachprüfung
nicht zu; dasselbe ist bekanntlich nicht Oberinstanz in Sachen des
kantonalen Strafrechtes (Amtliche Sammlung XV, S. 78; XVI,
S. 638). Hingegen hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
allerdings zu prüfen, ob im einzelnen Falle nicht eine offenbar
berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungsäußerung mit
Strafe belegt und dadurch die Garantie der Preßfreiheit verletzt
worden sei. Diesbezüglich fällt in casu in Betracht: Der einge
klagte Artikel hat berichtet, daß verschiedene Sätze des Cirkulars
als Lügen und die ganze Angelegenheit als eine traurige Bauern
fängerei bezeichnet worden seien. Es ist nun wohl ohne weiteres
klar, daß diese Außerungen objektiv injuriöse sind resp. das aar
gauische Obergericht, indem es sie als objektiv injuriös betrachtete,
die Preßfreiheit nicht verletzt hat. Was sodann die injuriöse Ab
sicht betrifft, so hatte zwar Rekurrent dieselbe durch den Beweis
der wahrheitsgetreuen Berichterstattung resp. sogar der Abschwä
chung besonders injuriöser Ausdrücke ausschließen wollen. Nun ist
dieser Beweis zwar nicht abgenommen worden; das Obergericht
spricht sich aber dahin aus, daß das Referat nicht genau sei.
Hingegen konnte genanntes Gericht, speziell auch kraft seiner
Kenntnis der Beziehungen zwischen den in Frage stehenden Re
daktionen, ganz abgesehen von der Frage der Genauigkeit des
Referates, auf Grund der Form desselben, sehr wohl dazu gelan
gen, den animus injuriandi als vorhanden anzunehmen. Jeden
falls ist eine Verfassungsverletzung auch in dieser Beziehung nicht
ersichtlich. Offenbar haltlos ist ferner der Einwand, daß das Eir
kular, und nicht Jäger, angegriffen worden sei; es ist ja das
Cirkular im betreffenden Artikel ausdrücklich als Machwerk Jägers
bezeichnet. Wenn endlich Rekurrent sich darüber beschwert, daß er,
als Referent, und nicht die ersten Urheber der Angriffe gegen
Jäger in's Recht gefaßt worden seien, so ist auch diesbezüglich
eine Verfassungsverletzung nicht substantiiert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.