- Urteil vom 13. März 1895 in Sachen
Bandli und Just gegen Graubünden.
A. Durch Urteil vom 12. November 1894 hat das Kantons
gericht von Graubünden zu Recht erkannt: Die Appellation der
Wittfrau E. Bandli Albonis und des Herrn H. Just Albonis
wird als unbegründet abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärten Witwe Bandli Albonis und
H. Just Albonis, letzterer Namens seiner Ehefrau M. Theresia
geb. Albonis, die Berufung an das Bundesgericht mit dem An
trage, dasselbe wolle in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils
den Klägerinnen die geforderte Entschädigung von 2600 Fr.,
eventuell eine solche nach richterlichem Ermessen zusprechen.
Die rekursbeklagte Partei beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Josef Albonis aus Sessa, Kantons Tessin, geb. 1847, war
am 13. Oktober 1892 im Dienste des Kantons Graubünden
unter Wegmacher Gilly an der Straße zwischen Zillis und
Andeer damit beschäftigt, die Steinvorlage des Rheinwuhrs zu
verstärken. Hiebei erlitt er durch einen herunterrutschenden Stein
block eine Quetschung, welche seinen sofortigen Tod zur Folge
hatte. Seine zwei hinterbliebenen Schwestern, Elisabeth, ver
witwete Bandli, und M. Theresia, verehelichte Just, erhoben
darauf beim Bezirksgericht Plessur auf Grund der Haftpflicht
gesetzgebung Klage gegen den Kanton Graubünden, indem sie auf
eine Entschädigung von 2600 Fr., eventuell nach richterlichem
Ermessen, abstellten. Vom genannten Gerichte abgewiesen, ge
langten sie an das Obergericht von Graubünden, als zweite
Instanz, welches sodann das vorstehend sub A wiedergegebene
Urteil fällte und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Es
könne zwar keinem Zweifel unterliegen, daß der Kanton Grau
bünden gemäß Art. 1 litt. d des erweiterten Haftpflichtgesetzes
und Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes in casu an sich haft
pflichtig fei. Frage sich dagegen, ob den Klägerinnen ein Ent
schädigungsanspruch zustehe, so falle folgendes in Betracht:
Nach Art. 6 a cit. können Hinterlassene eines Verunglückten
Schadenersatz verlangen, wenn der Verunglückte zu ihrem Unter
halte rechtlich verpflichtet war. Über Bestand und Umfang dieser
familienrechtlichen Alimentationspflicht entscheide aber nach bundes
gerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung XVI, S. 133, 409,
- das kantonale Recht. Da der Verunglückte Tessiner ge
wesen, sei bezüglich der Alimentationspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2
des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der
Niedergelassenen und Aufenthalter das heimatliche Tessiner und
nicht etwa das Bündner Recht maßgebend. Eine gegenteilige
Vereinbarung der Streitparteien, laut welcher bezüglich der Ali
mentationspflicht in casu bündnerisches Privatrecht, speziell 68
desselben maßgebend sein solle, habe, laut Erklärung vor zweiter
Instanz, nicht stattgefunden. Sei aber demgemäß das Tessiner
Recht zur Anwendung zu bringen, so sei es unbestritten, und
gehe übrigens aus den bezüglichen Ausführungen in Hubers
System des Schweizerischen Privatrechtes hervor, daß ge
nanntes Recht den Geschwistern kein Recht auf Alimentation
gewähre. Demgemäß wäre der verunglückte Albonis seinen
Schwestern gegenüber nicht zur Alimentation verpflichtet ge
wesen; dieselben seien daher nicht entschädigungsberechtigte Hinter
lassene im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung, und zur vorliegen
den Klage nicht legitimiert. Selbst wenn man übrigens Bündner
Recht anwenden wollte, müßte die Klage doch abgewiesen werden,
indem der einschlägige 68 des Bündner Privatrechtes die Ali
mentationspflicht zwischen Geschwistern nur eintreten lasse, wenn
auf Seite des Alimentationspflichtigen Vermögen vorhanden sei.
Das aber treffe hier nicht zu. Art. 52 O. N. könne in casu
deswegen nicht in Frage kommen, weil eine rechtswidrige Handlung
des Kantons nicht bewiesen sei.
- In der Berufungsschrift wird wesentlich geltend gemacht:
Die in Betracht kommenden drei Kinder Albonis hätten, wie
schon ihre Eltern, immer in Graubünden gelebt; letztere und der
Verunglückte, I. Albonis, seien freilich Tessiner gewesen. Da
gegen habe das tessinische Bürgerrecht des Verunglückten mit
seinem Tode aufgehört; seine Schwestern aber seien durch Heirgt
Graubündnerinnen geworden. Unter diesen Umständen sei die
Alimentationspflicht nicht nach tessinischem, sondern nach bünd
nerischem Privatrecht, speziell 68 desselben zu beurteilen; der
selbe statuiere nun zwar eine Alimentationspflicht zwischen Ge
schwistern nur für den Fall, daß der angesprochene Teil vermöglich
sei. Unter Vermöglichsein im Sinne des genannten 68 sei
aber auch zu verstehen der Besitz einer Arbeitskraft, durch deren
Verwertung man in die Lage komme, notleidende Geschwister zu
unterstützen, ohne selber Not zu leiden. Dieser Fall liege nun
hier vor. Tatsächlich habe der Verunglückte die heutigen Klägerin
nen immer unterstützt.
3. In der Vernehmlassung wird wesentlich auf die Motivierung
des kantonsgerichtlichen Urteils abgestellt.
4. Es ist zunächst nicht bestritten, daß Josef Albonis im
Dienste des heutigen Beklagten, nämlich des Kantons Grau
bünden, verunglückt ist; ebenso ist aber im fernern auch unbe
stritten, daß genannter Kanton mit Bezug auf die Arbeit, bei
welcher der Unfall geschah (Straßen resp. Wasserbau) dem
Art. 1, speziell litt. d des Bundesgesetzes betreffend Ausdehnung
der Haftpflicht untersteht. Diese Voraussetzungen der Haftpflicht
wären also in casu unbestrittenermaßen vorhanden; dagegen ist
im weiteren allerdings zu untersuchen, ob die heutigen Klägerin
nen als Schwestern des Verunglückten zur Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruches berechtigt sind. Nun soll gemäß Art. 6 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes im Todesfalle den Hinterlassenen eines
Getöteten oder Verstorbenen der erlittene Schaden dann ersetzt
werden, wenn der betreffende Verunglückte zu ihrem Unterhalte
verpflichtet war. Unter den entschädigungsberechtigten Hinter
lassenen sodann nennt zwar der gleiche Artikel u. a. auch die
Geschwister. Allein dies hat nach feststehender bundesgerichtlicher
Praxis (Amtliche Sammlung XVII, S. 136, 415) nicht die
Bedeutung, daß die Geschwister eines Verunglückten kraft Fabrik
haftpflichtgesetzes immer entschädigungsberechtigt seien; viel
mehr steht denselben ein Entschädigungsanspruch nur dann zu,
wenn sie dem Verunglückten gegenüber alimentationsberechtigt
waren, indem ihnen nur in diesem Falle ein nach dem Gesetze
erstattungsfähiger Nachteil erwächst. Über die Alimentations
pflicht aber entscheidet das kantonale Recht. Es ist dies denn
auch gar nicht bestritten worden; dagegen behaupten die Rekur
rentinnen, daß diesbezüglich nicht das tessinische, sondern das
bündnerische Privatrecht maßgebend sei. In dieser Hinsicht genügt
jedoch die bloße Verweisung auf Art. 9 Abs. 2 des Bundes
gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse, wonach die
Unterstützungspflicht zwischen Verwandten sich nach dem heimat
lichen Rechte des Unterstützungspflichtigen richtet; da nun der
selbe unbestrittenermaßen Tessiner war, so ist die Frage, ob und
eventuell in welchem Umfange er seinen Geschwistern gegenüber
alimentationspflichtig war, nach dem tessinischen Rechte zu beant
worten. Eine gegenteilige Übereinkunft der Streitparteien, laut
welcher die Alimentationspflicht in casu nach bündnerischem Rechte
zu beurteilen wäre, liegt laut übereinstimmender Erklärung beider
Parteien vor Obergericht Graubünden nicht vor, und ist auch
in der Berufungsschrift gar nicht behauptet worden; es braucht
daher an dieser Stelle auch gar nicht erörtert zu werden, inwie
weit eine solche Übereinkunft Rechtskraft beanspruchen könnte.
Was nun den Inhalt des Tessiner Privatrechtes punkto Alimen
tationspflicht zwischen Geschwistern betrifft, so hat die Vorinstanz
diesbezüglich ausgesprochen, daß eine solche Alimentationspflicht
dem genannten Rechte überhaupt nicht bekannt sei. Hiegegen ist
eine Einwendung vor Bundesgericht nicht erhoben worden
übrigens ergibt sich aus der Einsicht der Art. 106 112 des
Codice civile von Tessin ohne weiteres, daß die Annahme der
Vorinstanz betreffend Inhalt der betreffenden Bestimmungen des
tessinischen Rechtes tatsächlich richtig ist. War aber nach dem
Gesagten der verunglückte Josef Albonis seinen Geschwistern
gegenüber nicht alimentationspflichtig, so können dieselben auch nicht
als entschädigungsberechtigte Hinterlassene im Sinne von Art. 6
F. H. G. betrachtet werden. Die Berufung ist daher abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und es hat
in allen Teilen beim Urteil des Kantonsgerichtes von Graubün
den vom 12. November 1894 sein Bewenden.