- Urteil vom 21. März 1895 in Sachen
Einwohnergemeinderat Worben.
A. J. L. Buxtorf von Basel, geboren 1853, wurde im Jahre
1880 von den zuständigen Basler Behörden wegen Verschwendung
als mundtot erklärt. Im Jahre 1882 wurde er hauptsächlich
wegen Trunksucht zunächst im Basler Spital, dann in der Irren
anstalt St. Urban versorgt und darauf anno 1885 in die Anstalt
Worben, Kantons Bern, verbracht. Von 1886 1888 verweilte
er versuchsweise als Volontär bei einem Landwirte im Kanton
Luzern, von wo er dann auf seinen Wunsch in das Asyl nach
Worben zurückversetzt wurde. Als dieses Asyl im Jahre 1891
eingieng, wurde Buxtorf in Worben beim Verwalter der dortigen
Armenanstalt, Heß, untergebracht, unter dessen Aufsicht er
mit untergeordneten landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigte.
November 1894 stellte der Einwohnergemeinderat von Worben als
Vormundschaftsbehörde durch Vermittlung des bernischen Re
gierungsrates bei der Vormundschaftsbehörde von Baselstadt das
Ansuchen, es sei gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen, ihm die Vor
mundschaft über Buxtorf zu übertragen. Unterm 9. Januar 1895
wies der Regierungsrat des Kantons Baselstadt dieses Ansuchen
ab, indem er im wesentlichen darauf hinwies, es handle sich hier
um die Versorgung einer moralisch unselbständigen, der Aufsicht
bedürftigen Person; daher sei der Wohnsitz im Sinne des Art. 3
des citierten Gesetzes nicht konstituiert. Die Wiederverbringung des
Buxtorf nach Worben im Jahre 1888 -könne wohl auch
nicht als Bewilligung eines Wohnsitzwechsels im Sinne von
Art. 17 genannten Gesetzes betrachtet werden. Demgemäß seien
die Voraussetzungen für Übertragung der Vormundschaft über
Buxtorf nicht vorhanden.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte der Einwohnergemeinderat
von Worben unterm 14./15. Februar 1895 den Rekurs an das
Bundesgericht mit dem Antrage, der Regierungsrat und die
Waisenbehörde von Baselstadt seien pflichtig zu erklären, das Ver
mögen des Buxtorf samt Schlußrechnung an die rekurrierende
Partei als zuständige Vormundschaftsbehörde herauszugeben. Zur
Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Seitens der Rekurs
beklagten werde gar nicht behauptet, daß Buxtorf sich in einer
Pflege , Versorgungs oder Heilanstalt befinde; derselbe sei viel
mehr anerkanntermaßen bei einem Privaten untergebracht. Die
Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1891 treffe daher nicht zu. Sodann werde zugegeben, daß Bux
torf anno 1888 auf seinen Wunsch nach Worben verbracht wor
den sei; es sei ihm also der Wohnsitzwechsel von der Vormund
schaftsbehörde bewilligt worden (Art. 17 des citierten Gesetzes).
C. Das Waisenamt des Kantons Baselstadt beantragt Ab
weisung des Rekurses, indem es im wesentlichen ausführt: Die
im Jahre 1888 stattgefundene Versetzung des Buxtorf nach Worben
könne nicht nach den Grundsätzen des erst später, im Jahre 189
in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse, speziell Art. 17 desselben, beurteilt werden. Eventuell
werde bestritten, daß eine Bewilligung des Domizilwechsels im
Sinne des Art. 17 cit. jemals stattgefunden habe. Zu derselben
sei nämlich erforderlich, daß durch Beschluß der Vormundschafts
behörde ein förmlicher Übergang des rechtlichen Domizils an
einen andern Ort bewilligt werde, was durch Übergabe der Vor
mundschaft an die Vormundschaftsbehörde des neuen Domizils
ausgeführt werde. Von alledem sei in casu nichts geschehen.
Wenn die Wiederverbringung des Buxtorf nach Worben auf
seinen Wunsch erfolgte, so könne doch auch daraus nicht auf Be
willigung eines Domizilwechsels geschlossen werden; die Wahl
des Buxtorf sei nämlich insofern nicht eine freie gewesen, als er
wieder versorgt werden mußte; nur das wo sei noch fraglich ge
wesen. Art. 3 Abs. 2 leg. cit. treffe hier zu; diesbezüglich
nicht wesentlich, daß diese Unterbringung behufs Pflege, Versor
gung, Heilung oder zur Strafe stattfinde. Buxtorf sei beim Ver
walter Heß nicht als bei einer beliebigen Privatperson unterge
bracht worden, sondern weil angenommen wurde, derselbe könne
als Verwalter der Armenanstalt und zufolge seiner vielfachen
Erfahrung auf diesem Gebiet eine größere Autorität ausüben,
Hätte im Jahre 1888 das früher von Herrn Heß geleitete Asyl
noch bestanden, so wäre Buxtorf dort, also in einer Anstalt unter
gebracht worden. Ausschlaggebend erscheine, daß sich Buxtorf zum
Zwecke seiner Versorgung in Worben befinde.
D. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt schloß sich den
vorstehenden Ausführungen, sowie dem Antrage des Waisenamtes
einfach an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
J. L. Burtorf von Basel, der seit 1880 bevormundet ist,
wurde im Jahre 1888 von der heimatlichen Vormundschaftsbe
hörde, angeblich auf seinen Wunsch, in Worben, Kantons Bern,
untergebracht; daselbst befand er sich anfangs in einer Anstalt
Asyl, dann nach Eingehen derselben seit 1891 bei einem
Privatmann. Die heimatliche Vormundschaftsbehörde war offenbar
damit einverstanden, daß Buxtorf dort in Worben verweilte; es
ist gar nicht behauptet worden, daß sie ihn von dort etwa nach
Basel zurückberufen oder irgend welche Schritte in dieser Richtung
getan habe. Vielmehr ist Buxtorf nach den Ausführungen der
Vernehmlassung selbst auf Weisung der Basler Vormundschafts
behörde nach Worben gezogen und dort geblieben; damit aber
wurde der Wohnsitz des Mündels in Worben begründet. Die
geschilderte Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde muß näm
lich als Bewilligung einer Wohnsitznahme resp. eines Wohnsitz
wechsels im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1891 betrachtet werden; dem steht aber auch nicht entgegen, daß
genannte Behörde den Aufenthalt Buxtorfs in Worben nicht im
Sinne eines Domizilwechsels mit der Folge der Vormundschafts
übertragung bewilligt zu haben behauptet. Denn es steht fest,
daß die Basler Vormundschaftsbehörde den dauernden tatsächlichen
Aufenthalt des Mündels in Worben gewollt hat; die rechtlichen
Folgen dieses dauernden Aufenthaltes brauchte sie nicht zu kennen
oder zu wollen, indem dieselben ohnedem eintraten. Amtliche
Sammlung XVII, S. 22. Ein Wohnsitzwechfel wäre zwar gemäß
Art. 3 Abs. 2 des citierten Gesetzes dann nicht anzunehmen,
wenn Buxtorf in Worben in einer Pflege , Versorgungs , Heil
anstalt u. dgl. untergebracht wäre; dagegen ist dies unbestrittener
maßen nicht der Fall, sondern ist der Mündel bei einem Privaten
untergebracht. Eine solche Unterbringung bei Privaten aber steht
der Begründung eines Wohnsitzes nicht entgegen; dies gilt viel
mehr nur von der Unterbringung in Anstalten der in Art. 3
Alinea 2 genannten Art, und darf die darin enthaltene Ausahme
nicht ausdehnend interpretiert werden (vgl. hiezu die bundesge
richtliche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen, z. B. Amtliche
Sammlung XVII, S. 21; Entscheidung in Sachen St. Gallen
gegen Thurgau vom 13. März 1895). Ist aber Burtorf als in
Worben domiziliert zu betrachten, so mußte nach Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Vormundschaft auf
die betreffende Behörde von Worben übertragen werden (Art. 10,
17, 35 leg. cit.). Der Einwand von Baselstadt, daß darin eine
unzulässige Rückwirkung genannten Gesetzes auf bereits bestehende
Vormundschaften liegen würde, widerlegt sich ohne weiteres durch
den Hinweis auf die Art. 10 und 35 cit., wonach das Gesetz
auch die bestehenden Vormundschaften ergreifen will und demzu
folge in den Übergangs und Schlußbestimmungen ausdrücklich
ein Übergang der Vormundschaftsverwaltung auf den Wohnsitz
kanton vorgesehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt. Die Vormundschafts
behörden des Kantons Baselstadt sind daher pflichtig, die Vor
mundschaft über J. L. Buxtorf der Vormundschaftsbehörde Worben
zu übertragen.