- Urteil vom 22. März 1895 in Sachen
Duvanel gegen Waetjen.
A. Mit Urteil vom 7. Dezember 1894 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Den Klägern, Eheleuten Duvanel, sind das erste und das
zweite Klagsbegehren zugesprochen.
- Denselben ist auch das dritte Klagsbegehren zugesprochen
für einen Betrag von 29 Fr. 50 Cts., im übrigen sind sie mit
diesem Klagsbegehren abgewiesen.
- Der Beklagte C. A. P. Waetjen ist mit seinem Widerklags
begehren sub Ziffer 1 abgewiesen; dagegegen ist ihm dasjenige
sub Ziffer 2 zugesprochen für einen Betrag von 500 Fr., und
es wird demgemäß der Saldo, den der Beklagte den Klägern
heraus schuldig bleibt, vorbehältlich der Rückgabe der im
zweiten Klagsbegehren erwähnten Stockuhr,
festgesetzt auf
279 Fr. 50 Cts., samt Zins davon à 5 % seit 9. Oktober 1893.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Berufung
an das Bundesgericht:
a. Die Kläger stellten folgenden Abänderungsantrag:
Art. 3 des Dispositivs des Urteils sei insoweit aufzuheben, als
es den Beklagten und Wiederkläger Waetjen mit seinem Wider
klagsbegehren zuläßt; es werde demnach auf totale Abweisung
des Widerklagsbegehrens geschlossen und beantragt, es sei die vom
Beklagten den Klägern geschuldete Summe auf 1779 Fr. 50 Cts.
samt Zins à 5 % seit 9. Oktober 1893 festzusetzen.
b. Die Abänderungsanträge des Beklagten lauten dagegen:
- Die Kläger seien mit dem ersten und zweiten Klagsbegehren
abzuweisen.
- Dieselben seien auch mit ihrem dritten Klagsbegehren ab
zuweisen.
- Dem Beklagten sei sein erstes Widerklagsbegehren zuzu
prechen.
- Die dem Beklagten in Zusprechung seines zweiten Wider
klagsbegehrens zuerkannte Entschädigung sei angemessen zu
erhöhen.
- Der Saldo, den eine Partei der andern gemäß den Ab
änderungsanträgen heraus schuldig wird, sei durch das Bundes
gericht neuerdings festzustellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 26. September 1892 vermietete Frau Elise Benoot,
welche sich seither mit Charles Duvanel in Genf verheiratet hat,
dem Beklagten Carlos A. Pedro Waetjen eine Villa samt Garten
in Biel zu einem jährlichen Mietzins von 3000 Fr., die erste
Halbjahrsrate von 1500 Fr. zum voraus zahlbar. Dieser Miet
vertrag war für ein Jahr abgeschlossen und sollte mit dem
- Oktober 1892 beginnen. Die Kosten der Wasserbenutzung
hatte der Mieter zu tragen. Am gleichen Tage schlossen die Par
teien auch einen Mietvertrag über das in der Villa befindliche
Mobiliar ab und zwar für die gleiche Zeit wie die Miete der
Villa. Der Mietzins wurde festgesetzt auf 500 Fr. zahlbar zur
Hälfte zum voraus, zur Hälfte nach Ablauf des Mietjahres.
Beide Mietverträge wurden von der Ehefrau des Beklagten, aber
im Namen und mit Einwilligung des letztern abgeschlossen. Der
Beklagte befand sich zu dieser Zeit in Algier und kam erst im
Januar 1893 nach Biel. Vor dem Vertragsabschlusse hatte Frau
Waetjen im Begleit des Notars Lüthy die Mietslokalitäten be
sichtigt. Laut dem Zeugnis des Lüthy machte Frau Waetjen die
Frau Benoot auf verschiedene Beschädigungen aufmerksam,
worauf diese erklärte, sie werde alles rangieren lassen. Am 1. Ok
tober verlangte Frau Benoot Bezahlung des ersten Halbjahrs
zinses im Betrage von 1750 Fr., welchem Begehren Frau Waetjen
nachkam. Sie behauptet indessen, es sei dies erst geschehen, nach
dem Frau Benoot ihr nochmals versprochen habe, alles in Ord
nung zu bringen. Nach der Aussage der Frau Benoot hätte sich
diese Zusage im wesentlichen nur auf Reinigungsarbeiten bezogen.
Frau Waetjen behielt ihr Logis im Hotel bei; ließ dagegen ihr
Dienstmädchen in der gemieteten Villa wohnen und daselbst
Reinigungsarbeiten vornehmen. Am 19. Oktober brachte Klotilde
Klenker, welche nach dem Wegzug der Frau Benoot noch in der
Villa zurückgeblieben war, und im Auftrag der letztern daselbst
die Reinigungsarbeiten anzuordnen gehabt hatte, der Frau Waetjen
die Schlüssel zu den Mietsräumen. Frau Waetjen behauptet, sie
habe die Schlüssel nur unter dem Vorbehalt angenommen, daß
die Klenker mit ihr das Haus besichtige, um zu konstatieren, ob
die Reparaturen besorgt worden seien; diese habe sich jedoch mit
den Worten entfernt, sie müsse sofort verreisen; übrigens sei alles
in guter Ordnung. Klägerischerseits wird dagegen behauptet,
Frau Waetjen habe die Schlüssel vorbehaltlos entgegengenommen.
Am 21. Oktober ließ Frau Waetjen durch den Tapezierer Gräub
und den Maler Dür einen Befund über den Zustand der Miets
räume vornehmen. Dieselben konstatierten in 13 Zimmern fehler
hafte Tapeten, in verschiedenen Zimmern beschmutzte Fußböden,
gespaltene Plafonds, fehlerhafte Storen, Mängel an der Gas
einrichtung, eine Menge zerbrochener Scheiben, u. s. w. Am
- Oktøber schrieb Frau Waetjen an Frau Benoot, welche in
zwischen nach Genf übergesiedelt war, die Villa sei nicht, wie
man ihr versprochen habe, in Stand gestellt worden. Es sei fol
gendes noch zu reparieren und in Ordnung zu bringen: 1. Zer
brochene Scheiben; 2. Das Gas, welches nicht brenne: 3. Die
Decke der Küche sei zu weißeln; 4. Die Tapeten seien zu repa
rieren in mehreren Zimmern und vollständig zu ändern im
Mägdezimmer. Auch seien die Storen in mehreren Zimmern zu
reparieren. Frau Benool werde ersucht, für sofortige Hebung der
Mängel besorgt zu sein, damit die Wohnung bezogen werden
könne; falls Frau Benoot es wünsche, werde sie selbst die Repa
raturen auf ihre Rechnung ausführen lassen. Duvanel antwortete
darauf, daß die Notwendigkeit der verlangten Reparaturen nicht
anerkannt werde. Am 12. Januar 1892 ließ Waetjen, der unter
dessen aus Algier zurückgekehrt war, den Klägern mit Bewilli
gung des Gerichtspräsidenten von Biel eine Kundmachung zustellen,
worin er sie aufforderte, innert fünf Tagen dafür zu sorgen, daß
die vorzunehmenden Reparaturen in Angriff genommen werden,
widrigenfalls der Mietvertrag als aufgelöst betrachtet werde;
überdies behielt er sich vor, die Kläger wegen Schadenersatz zu
belangen. Am 18. Januar antworteten die Kläger, sie sehen sich
nicht veranlaßt, der erwähnten Aufforderung Folge zu leisten,
dagegen halten sie es für tunlich, die ihnen gutscheinenden Re
paraturen an Ofen und Fensterscheiben von sich aus vorzuneh
men, obschon dieses nach den getroffenen Vereinbarungen Sache
des Mieters gewesen wäre. Am 31. Januar stellte der Beklagte
beim Gerichtspräsidium von Biel das Gesuch, durch Expertise
feststellen zu lassen, daß sich die gemietete Villa nicht in einem
zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande befinde.
Malermeister Külling und Hafnermeister Weber wurden mit der
Expertise beauftragt und gaben auf Grund eines am 13. Februar
vorgenommenen Augenscheines folgenden Befund ab:
Die Villa wurde von den bezeichneten Experten am 13. Fe
bruar 1893 einem Augenscheine unterzogen und konstatieren die
selben folgendes:
Die Küche ist in sehr reparaturbedürftigem Zustand, schwarz,
rc. und sollte aufgefrischt werden. In den Abtritten fehlen teil
weise die Gypsplafonds und sollten die Wände frisch bekleidet
werden. Im Vestibül ist der Plafond und Wandputz sehr schadhaft,
verursacht durch das reparaturbedürftige Dach über demselben.
Der Abstieg und Gang zur Küche sind unsauber; ebenso sollte
das ganze Stiegenhaus ausgebessert und aufgefrischt werden,
indem sich Löcher und Fehler in Plafond und Wänden vor
finden. Im Eßzimmer und Salon sind verschiedene Mängel, als:
gesprungener Ofen, beschädigte Tapeten, Fehlen einer Türfalle,
beschädigte Plafondleiste, eine eingedrückte Füllung am Getäfel,
nachhelfen der innern Fensterladen, ec. ec.
Im Saal unter der Terrasse fanden sich Wasserlachen auf
dem Boden, herrührend vom schadhaften Dache; die Anstriche
in diesem Zimmer sind sehr vergilbt und kaum noch zu erkennen;
einige Zugjalousieladen sind unbrauchbar, auch finden sich in den
Oblichtern gespaltene Scheiben. Das nordwestliche Zimmer und
Zimmer südlich nebenan sind in ihrem jetzigen Zustande unbe
wohnbar und sollten Schreiner , Maler , Gypfer und Tapezier
arbeit ergänzt und neu gemacht werden. Im ersten Stock und
Dachgeschoß sind einige Zimmer noch ordentlich sauber, aber
Plafond, Wandverputz und Schreinerarbeit durch starke Risse
sehr verunstaltet; andere Zimmer sollten geweißelt, tapeziert und
gestrichen werden.
Die ganze Einrichtung war ursprünglich sehr geschmackvoll
und elegant, wurde aber seit der Erstellung nicht mehr unter
halten und befindet sich jetzt in einem Zustande, der zum be
wohnen absolut mehr als naturgemäß ausgebraucht bezeichnet
werden muß.
Nach Empfang dieses Befundes deponierte Beklagter die Haus
schlüssel zu der Villa beim Richteramt von Biel.
2. Mit Klage vom 30. Oktober 1893 verlangten die Kläger:
I. Bezahlung der auf 1. Oktober 1893 verfallenen zweiten
Hälfte des Mietzinses für Wohnung und Mobiliar im Betrage
von 1750 Fr. nebst Verzugszins seit 9. Oktober gleichen Jahres.
II. Rückgabe einer vermißten zu dem vermieteten Mobiliar ge
hörigen Stockuhr.
III. Bezahlung folgender Auslagen des Klägers:
a. Der Wasserzinse für das zweite und dritte Quartal 1893,
Fr. 28 50zusammen
40 80
b. Für Reinigungsarbeiten
der auf
c. Depositionsgebühr bei Rückerhebung
dem Richteramte Biel deponierten Schlüssel
Fr. 70 30
Zusammen
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte fol
gende Widerklagsbegehren:
I. Die Kläger seien zur Rückerstattung der vorausbezahlten
Mietzinsrate von 1750 Fr. nebst gesetzlichem Verzugszins zu
verurteilen.
II. Dieselben seien zu verpflichten, dem Beklagten wegen Nicht
erfüllung des Mietvertrages gesetzliche Entschädigung zu bezahlen.
Diese Entschädigungsforderung setzt sich aus folgenden Posten
zusammen:
a. Für Arbeiten, die der Beklagte im Garten vornehmen
Fr. 90
ließ.
b. Für vom Beklagten bezahlte Schreinerarbeiten
c. Rückvergütung des vom Beklagten bezahlten
Wasserzinses für das IV. Ouartal des Jahres
28 50
92 und das I. Quartal 1893
42 -
d. Kosten der Expertise Gräub und Dür
15 50
e. Kosten der Expertise Külling und Weber
f. Honorar des Notars Lüthy für die bei Ab
schluß und Wiederauflösung des Mietvertrages
geleistete Rechtshülfe
g. Ersatz der Hälfte der vom 1. Oktober bis
31. Dezember aufgelaufenen Hotelrechnung (3392
1696 25
Fr. 45 Cts.
3. Der Appellations und Kassationshof hat mit seinem ein
gangs mitgeteilten Urteil die Klage grundsätzlich geschützt, das
erste Widerklagsbegehren gänzlich abgewiesen, das zweite dagegen
teilweise gutgeheißen. Aus der Begründung ist folgendes hervor
zuheben: Der Beklagte habe mit Unrecht bestritten, daß ihm das
Mietobjekt überhaupt nicht übergeben worden sei; denn nach den
Akten sei nicht zweifelhaft, daß ihm die Wohnung nebst dem
Mobiliar zum Bezuge bereit gehalten worden sei und daß er sie
auch übernommen habe; es könne sich daher nur fragen, ob die
Mietsache sich bei der Übergabe in einem zum vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustande befunden habe. Diesfalls müsse
durch das Zeugnis des Notars Lüthy als erwiesen angenommen
werden, daß bei der Besichtigung der Villa vor Abschluß des
Mietvertrages verschiedene Beschädigungen vorhanden gewesen
seien und daß Frau Duvanel der Frau Waetjen bei diesem An
lasse die Zusicherung gegeben habe, sie werde alles rangieren
lassen. Ebenso habe Frau Duvanel bei ihrer Abhörung als Eides
delatin zugegeben, daß sie am 1. Oktober 1892 der Frau Waetjen
bei Anlaß der Bezahlung der ersten Mietzinsrate nebst der Vor
nahme der Reinigungsarbeiten verschiedene Reparaturen verspro
chen habe. Einen Anhaltspunkt zur genauen Umschreibung des
Umfanges der vorzunehmenden Reparaturen gewähre das Schrei
ben der Frau Waetjen an Frau Benoot vom 22. Oktober 1892.
Es dürfe wohl angenommen werden, daß die Versprechungen der
Frau Benoot alle in diesem Schreiben hervorgehøbenen Punkte
umfaßten, obschon sie sich nicht an alle Einzelheiten erinnert habe,
dies um so mehr, als nach dem Gutachten Gräub und Dür
noch weit mehr Mängel zu heben gewesen wären. Dagegen sei
die Geltendmachung weiterer Reklamationen ausgeschlossen,
Frau Waetjen in jenem Briese erklärt habe, nach Besichtigung
des Hauses mit einem Fachmann habe sie jene Reparaturen als
notwendig befunden, und sie verlange deren sofortige Vornahme,
damit sie einziehen könne. Nun habe aber die in Art. 211 O. R.
geforderte Fristansetzung zur Hebung der Mängel nicht in der
richtigen Form stattgefunden. Die amtliche Kundmachung vom
12. Januar 1893 sei laut Zeugnis des Gerichtsweibels in Ab
wesenheit der Eheleute Duvanel der Therese Zündel zugestellt
worden, diese aber sei Dienstmagd der Frau Waetjen und nicht
etwa Hausgenossin der Frau Duvanel gewesen, und sodann haben
die letztern damals ihren Wohnsitz gar nicht in Biel gehabt.
Abgesehen davon, ob im übrigen die Voraussetzungen des Art. 277
O. R. und insbesondere nach so langer Frist, gegeben gewesen
seien, habe es daher an einer rechtsverbindlichen Anlegung jener
Vorkehr an die Kläger und damit am terminus a quo der ange
setzten Frist gefehlt, und schon aus diesem Grunde sei Beklagter
nicht berechtigt gewesen, gemäß Art. 277 und 122 O.-R. vom
Vertrage zurückzutreten. Übrigens habe Klägerschaft in ihrer
Gegenkundmachung vom 18. Januar 1893 sich anheischig ge
macht, die ihr gutscheinenden Reparaturen ausführen zu lassen,
und wirklich seien denn auch, unter Aufsicht ihres Vertreters,
Fürsprech Pillichody, um jene Zeit verschiedene Arbeiten vorge
nommen worden. Das zweite Klagsbegehren betreffend ergebe sich
aus den eigenen Ausführungen des Beklagten, daß die verlangte
Stockuhr im Zeitpunkt der Inventuraufnahme mit dem übrigen
Mobiliar übergeben worden und noch im Januar 1893, nicht
aber am 22. September 1893, bei der Verifikation des Inven
tars, vorhanden gewesen sei. Entgegen der Behauptung des Be
klagten, daß sowohl nach, als auch schon während der Anwesen
heit der Magd der Frau Waetjen in dem gemieteten Hause auf
(nordnung oder doch mit Genehmigung der Eheleute Duvanel
verschiedene Leute jeden Standes ohne jegliche Aufsicht verkehrt
hätten, daß solchen öfters die Schlüssel zum Hause herausgegeben
worden, und daß nach Vornahme der Hafnerarbeiten die Zimmer
offen gelassen worden seien, habe das Beweisverfahren ergeben,
daß die Schlüssel nur zu bestimmten Zwecken herausgegeben
worden seien, daß die Besichtigung der Villa durch Kaufliebhaber
und die Besorgung der Arbeiten unter berufener Kontrolle statt
gefunden haben, und daß dannzumal die Magd der Frau Waetjen
meistens im Hause anwesend gewesen sei. Die im dritten Klags
begehren gestellte Forderung auf Rückvergütung verschiedener
Auslagen hat die Vorinstanz mit Bezug auf den ersten und
dritten Posten (Wasserzins und Depositionsgebühr für die Schlüssel)
geschützt, da der Beklagte vertraglich zur Bezahlung der Rech
nungen für die Wasserbenutzung verpflichtet gewesen sei, und es
sich von selbst verstehe, daß die Schlüssel unentgeltlich zurückzu
erstatten gewesen wären, bezüglich der Reinigungsarbeiten dagegen
abgewiesen, weil Kläger diese Arbeiten weder näher bezeichnet,
noch auch dargetan habe, daß sie notwendig gewesen seien und
dem Beklagten obgelegen hätten. Mit der grundsätzlichen Gut
heißung der Klage hat die Vorinstanz das erste Widerklags
begehren sowie die ersten drei Posten des zweiten Widerklags
begehren abgewiesen, da diese Ansprüche sich auf die behauptete
Vertragsauflösung stützten. Bezüglich der Kosten der beiden Ex
pertisen (Posten 4 und 5 des zweiten Widerklagsbegehrens) erklärt
die Vorinstanz, daß diese beiden Expertisen nicht nötig gewesen
seien, da sich die Parteien über den Umfang der vorzunehmenden
Reparaturen geeinigt hätten; es habe daher der Beklagte die da
durch verursachten Kosten an sich zu tragen. Ebensowenig könne
derselbe den Ersatz des an Notar Lüthy bezahlten Honorars von
den Klägern verlangen, denn es sei seine Sache, diesen letztern
zu honorieren, wenn er dessen Mithülfe bei den Unterhandlungen
in Anspruch genommen habe. Den Hauptposten des zweiten
Widerklagsbegehrens, nämlich die durch den Aufenthalt des Mie
ters im Bielerhof vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1892 ent
standenen Auslagen anbelangend, sei richtig, daß eine Reihe von
Reparaturen vor dem Einzug des Mieters hätte vorgenommen
werden sollen, und es müsse darin, daß die Kläger, trotz mehr
facher Mahnungen, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien,
ein Verschulden erblickt werden, das sie zum Schadenersatz ver
pflichte. Dagegen könne der Ausmessung der Entschädigung offen
bar nicht der Betrag der vom Beklagten im Bielerhof bezahlten
Hotelrechnungen zu Grunde gelegt werden, sondern es sei davon
auszugehen, daß ihm eine angemessene Entschädigung deswegen
gebühre, weil die erforderlichen Reparaturen erst seit Januar 1893
vorgenommen worden seien, während damit auf den Brief der
Frau Waetjen vom 22. Oktober 1892 hin hätte begonnen werden
sollen. In den Monaten November und Dezember habe sich mit
hin die Mietsache in einem den vertragsmäßigen Gebrauch der
selben beeinträchtigenden Zustande befunden, und da Beklagter mit
seinem Anspruche selber nicht über den Dezember hinausgehe, sei
demselben somit für diese beiden Monate eine verhältnismäßige
Quote des jährlichen Mietzinses zugesprochen; angesichts der von
den Vermietern so beharrlich an den Tag gelegten Renitenz
erscheine ein Betrag von 500 Fr. nicht als zu hoch gegriffen.
4. In der Berufungsschrift hat der Beklagte seine ursprünglich
aufgestellte Behauptung, das Mietobjekt sei ihm überhaupt nicht
übergeben worden, nicht mehr festgehalten und zwar mit Recht;
denn zur Übergabe des Mietobjektes genügt, wenn dasselbe dem
Mieter zum Einzug bereit gehalten wird, und dies ist in casu
rechtzeitig geschehen. Mit der Übergabe des Mietobjektes ist jedoch
die vertragliche Verpflichtung des Vermieters nicht erschöpft, es
genügt nicht, daß die Mietsache überhaupt übergeben werde, son
dern sie muß in einem zum vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten
Zustande übergeben werden; geschieht dies nicht und schließt der
Zustand, in welchem die Sache übergeben wird, den vertrags
mäßigen Gebrauch aus oder schmälert er denselben in erheblicher
Weise, so ist der Mieter berechtigt, nach Maßgabe der Art. 122
bis 125 O. R. vom Vertrage zurückzutreten (Art. 277 O. R.
Abs. 1), unbeschadet seiner Schadenersatzansprüche für den Fall
des Verschuldens des Vermieters. Hat freilich der Mieter die Sache
vor Abschluß des Vertrages besichtigt und rücksichtlich augen
fälliger Mängel derselben nicht reklamiert, so gilt auch dieser
mangelhafte Zustand als genehmigt, und der Mieter kann sich
nachher nur noch auf solche Mängel berufen, die bei üblicher Be
sichtigung nicht Jedermann sofort erkennbar sein mußten (s. Amt
liche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XV
S. 285, Erw. 2 u. f.). In casu behauptete nun der Kläger, es
sei eine solche Genehmigung seitens der Frau Waetjen in der Tat
erfolgt und dadurch auf das Rücktrittsrecht Verzicht geleistet
worden. Richtig ist, daß Frau Waetjen vor Abschluß des Miet
vertrages eine Besichtigung der Villa vorgenommen hat; allein
es steht ebenso nach den Akten fest, daß sie bei diesem Anlaß die
Vermieterin auf verschiedene Beschädigungen aufmerksam machte,
und daß diese ihr versprochen hat, alles in Ordnung zu bringen;
danach kann davon keine Rede sein, daß diese Besichtigung den
Rechten der Beklagten irgendwie präjudiziert habe. Auch die übri
gen Momente, welche die Kläger für die Annahme eines Verzichts
auf das Rücktrittsrecht der Beklagten angeführt haben, sind nicht
stichhaltig. In der Vorausbezahlung des Mietzinses kann ein
solcher Verzicht nicht erblickt werden; nachdem der Frau Waetjen
der mangelhafte Zustand des Mietobjektes bekannt war, hätte sie
allerdings die Zahlung, obschon diese gemäß Vertrag zum voraus
zu geschehen hatte, bis zur Hebung der Mängel verweigern
können; wenn sie es unterließ, vergab sie jedoch ihren Rechten
nicht, zumal, wie die Vorinstanz feststellt, die Zahlung erst auf
erneutes Versprechen der Vermieterin hin erfolgte. Auch in der
Annahme der Schlüssel liegt eine Genehmigung der Mietsache
nicht, denn auch bei diesem Anlaß machte Frau Waerjen ihre
Reklamationen wiederum geltend, und was schließlich die Instal
lation der Magd in die gemiete Wohnung anbetrifft, so erfolgte
dieselbe allerdings in der Voraussicht des Bezuges durch den
Mieter, aber ebenso in der Erwartung, daß die Reparaturen
wirklich vorgenommen werden.
5. Die Vorinstanz betrachtet jedoch den Rücktritt des Beklagten
aus dem Grunde als ungültig, weil die am 12. Januar 1893
erfolgte Fristansetzung zur Hebung der Mängel den Klägern nicht
gehörig angelegt worden sei; ferner erklärt sie es als zweifelhaft,
ob diese Fristansetzung nach so langer Zeit überhaupt noch
zulässig gewesen sei. Dieser Zweifel erscheint indessen als un
begründet. Frau Waetjen hat ihre Reklamationen jedenfalls
rechtzeitig angebracht und die Kläger haben zugegeben, daß sie
von denselben jeweilen sofort Kenntnis erhalten haben; sie wußten
daher bereits seit dem Oktober 1892, daß der Mieter den Zustand
der Mietsache beanstande; aus dem Briefe der Frau Waetjen
vom 22. Oktober wußten sie speziell, daß dieselbe die dort aufge
zählten Reparaturen verlange, um überhaupt einziehen zu können.
Da die Kläger diese Reklamation absichtlich ignorierten, so können
sie sich nicht darauf berufen, daß ihnen früher Frist zur Hebung
der Mängel hätte angesetzt werden sollen. Was sodann die Form
der Fristansetzung anbetrifft, so hat der Beklagte hiezu den Weg
der amtlichen Kundmachung gewählt und sich dabei allerdings an
eine unzuständige Behörde gewendet, indem zu einer amtlichen
Kundmachung nicht das Richteramt Biel, sondern die Behörde
des Wohnortes der Kläger, d. h. diejenige von Genf, zuständig
war. Allein der Beklagte war an diesen Weg nicht gebunden
nach Art. 122 O. R. hatte er die Wahl, ob er dem in Verzug
befindlichen andern Teile von sich aus eine angemessene Frist an
setzen, oder hiezu sich der zuständigen Behörde bedienen wolle.
Nun liegt kein Grund vor, der Kundmachung des Beklagten die
Wirkungen einer außergerichtlichen Fristansetzung zu versagen
dieselbe ist den Klägern unbestrittenermaßen zugekommen, und
zwar, wie sich aus dem Zeugnis des damaligen Anwaltes der
Kläger, Fürsprech Pillichody, ergibt, spätestens am 16. Januar
denn dieser Zeuge erklärt, daß schon am 17. Januar Anordnun
gen zu den Reparaturen getroffen worden seien. Die Fristansetzung
ist also richtig erfolgt und die fünftägige Frist, gegen deren An
gemessenheit keine Einwendungen erhoben worden sind, nahm mit
diesem Tage ihren Anfang.
6. Welche Reparaturen verlangt werden, ist in der Kund
machung vom 12. Januar nicht gesagt; es muß jedoch ange
nommen werden, daß die in dem Briese der Frau Waetjen vom
22. Oktøber 1892 aufgezählten gemeint gewesen seien. Die Ver
pflichtung zu weitern Reparaturen, als den daselbst genannten,
hat die Vorinstanz ausdrücklich verneint, und der Beklagte hat
sich in der Berufungsschrift dieser Auffassung gefügt. In der
Antwort zur Klage hat nun Beklagter behauptet, die Mängel,
deren Beseitigung verlangt worden sei, haben sich auch bei der
Expertise vom 15. Februar vorgefunden; dagegen haben die Klä
ger in der Replik erklärt, sie hätten nach der Hand mehrere Re
paraturen von sich aus besorgen lassen, nämlich: Herstellung der
zerbrochenen Fensterscheiben, Reparaturen der Ofen und Gas
einrichtungen und Anbringung neuer Tapeten im Mägdezimmer.
Diese Behauptung ist vom Beklagten in der Duplik nicht bestrit
ten, sondern einfach mit der Bemerkung beantwortet worden, was
Herr Duvanel nach der Hand für Reparaturen habe machen
lassen, sei irrelevant; sie wird auch nicht etwa durch den Ex
pertenbericht vom 15. Februar widerlegt. Danach ist aber als
festgestellt zu betrachten, daß die Kläger in der Tat die genannten
Reparaturen haben ausführen lassen. Auf Grund der Zeugen
aussage Pillichody darf weiter angenommen werden, daß diese
letztern auch innerhalb der angesetzten fünftägigen Frist in Angriff
genommen worden seien. Nun waren allerdings von Frau Waetjen
in ihrem Schreiben vom 22. Oktøber weitere Reparaturen ver
langt und von den Klägern gemäß der Feststellung der Vorinstanz
auch übernommen, jedoch nicht ausgeführt worden, nämlich Re
paraturen der Tapeten in mehreren Zimmern, und der Storen,
sowie das Weißeln der Küche. Es muß sich daher fragen, ob der
Beklagte dadurch, daß diese Reparaturen trotz seiner Aufforderung
nicht ausgeführt worden sind, das Recht erlangt habe, nach Ab
lauf der angesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dies hängt
nach dem bereits Gesagten davon ab, ob die diesfalls zu hebenden
Mängel den vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung ausge
schlossen oder in erheblicher Weise geschmälert haben würden.
Nun ist nicht zu bestreiten, daß solche Mängel an sich geeignet
sind, den Gebrauch einer herrschaftlichen Wohnung erheblich zu
schmälern. Hier handelte es sich zweifellos um eine solche Woh
nung, allein es kommt in Betracht, daß dieselbe wie aus dem
Expertengutachten Külling und Weber hervorgeht, seit ihrer Er
stellung nicht mehr unterhalten worden war und sich im ganzen
in einem mehr als ausgebrauchten Zustande befand. Dieser allge
meine Zustand war der Frau Waetjen beim Vertragsabschlusse
bekannt und sie hat nach der Feststellung der Vorinstanz darauf
verzichtet, daß die Vermieter eine vollständige Renovation vor
nehmen, sondern lediglich die in dem Briefe vom 22. Oktober
1892 bezeichneten Reparaturen verlangt. Der Beklagte hat somit
eine Villa gemietet, die sich augenscheinlich in keinem guten Zu
stande befand; er machte daher offenbar selber keine Ansprüche
auf diejenige Eleganz und Behaglichkeit, welche eine in tadellosem
Zustande befindliche herrschaftliche Wohnung gewährt, wonach
denn auch bei der Beurteilung der einzelnen Mängel nicht der
jenige Maßstab angelegt werden darf, der bei der Miete herr
schaftlicher Wohnungen allgemein anzuwenden ist. Bei dieser Be
trachtung ergibt sich, daß die von Frau Waetjen in ihrem
Schreiben vom 22. Oktober 1892 gerügten, aber von den Klä
gern nicht gehobenen Mängel nicht der Art waren, um den be
stimmungsgemäßen Gebrauch der Villa erheblich zu schmälern
oder gar auszuschließen. Das Vorhandensein dieser Mängel be
rechtigte daher den Beklagten nicht zum Rücktritt auf Grund des
Art. 277 O. R., sondern lediglich zu einem Vorgehen nach
Art. 111 desselben, d. h. dazu, einen verhältnismäßigen Abzug
an Mietzins zu verlangen, oder die Reparaturen auf Kosten des
Vermieters selbst vornehmen zu lassen.
7. Die Entscheidung der Vorinstanz ist somit hinsichtlich des
ersten Klagsbegehren und des ersten Widerklagsbegehren zu be
stätigen. Das gleiche trifft auch zu hinsichtlich des auf Rückgabe
der vermieteten Stockuhr gerichteten zweiten Klagsbegehrens. Es
ist unbestritten, daß diese Stockuhr nebst dem andern Mobiliar
bei Antritt der Miete übergeben worden war. Damit war die
Pflicht des Beklagten zur Rückgabe derselben begründet und er
konnte sich hievon nur befreien, als er nachwies, daß ihn an dem
Abhandenkommen derselben keinerlei Verschulden treffe, d. h. daß die
Rückgabe durch Umstände, die von ihm nicht zu verantworten
sind, unmöglich geworden sei (Art. 110 und 145 O. R.). Einen
solchen Nachweis hat der Beklagte nicht geleistet, während ander
seits feststeht, daß die Stockuhr nicht zurückgegeben worden ist.
Über das Abhandenkommen derselben hat Beklagter keine Angaben
machen können; aus den Akten ergibt sich bloß, daß dieselbe in der
Zeit vom Januar bis Ende September 1893 abhanden gekommen
sein muß. Nun hatte aber der Beklagte während dieser Zeit den
Gewahrsam an den Mietsachen und trug daher während der
selben auch die Verantwortlichkeit dafür. Dadurch, daß er die
Schlüssel beim Gerichtsschreiber von Biel deponirte, konnte er sich
dieser Verantwortlichkeit nicht entziehen; denn diese Deposition
war unbestritten nicht etwa eine gerichtliche Hinterlegung der be
weglichen Mietobjekte im Sinne des Art. 107 O. R.; zu einer
solchen wäre Beklagter, da er vom Vertrage nicht zurücktreten
konnte, nicht befugt gewesen; auch geht aus den Akten nicht ein
mal hervor, daß den Klägern von der Deposition Kenntnis ge
geben worden sei. Der Gewahrsam an den Mietsachen verblieb daher
auch nach der Abgabe der Schlüssel beim Beklagten und damit
auch die Pflicht zur Obhut über jene.
8. Das dritte Klagsbegehren ist in dem von der Vorinstanz
gutgeheißenen Umfange zuzusprechen. Von Seite der Kläger ist
in diesem Punkte keine Weiterziehung erfolgt und der Beklagte
folgert die Unbegründetheit der den Klägern zugesprochenen
Posten lediglich aus der behaupteten Auflösung des Vertrages.
Diese Anfechtung fällt aber dahin, nachdem sich ergeben hat,
daß der Beklagte zum Rücktritt vom Vertrage nicht berech
tigt war.
9. Was die Widerklage anbetrifft, so ist mit der Gutheißung
der Klage das erste, nicht aber auch das zweite Widerklags
begehren erledigt; denn unabhängig von der Befugnis des Mieters,
in dem in Art. 277 Abs. 1 vorgesehenem Falle dem Vermieter
zur Instandstellung der Mietsache Frist anzusetzen, um dann bei
ruchtlosem Ablauf derselben vom Vertrage zurückzutreten, besteht
das weitere Recht desselben auf entsprechende Minderung des
Mietzinses, soweit die Kläger ihre Verpflichtungen nicht erfüllt
haben, sowie nach Art. 277 Abs. 3 auf Ersatz des Schadens,
der ihm dadurch entstanden ist, daß der Vermieter schuldhafter
Weise die Sache in einem nicht vertragsmäßigen Zustand über
geben hat, insbesondere dem Mieter Auslagen erwachsen sind, die
er nicht gehabt hätte, wenn er von der Sache den vertragsmäßi
gen Gebrauch hätte machen können. Nun hat sich der Beklagte
und Widerkläger nicht deutlich ausgesprochen, ob er seine Ent
schädigungsforderung nicht nur als eigentliche Schadenersatz
forderung in letzterm Sinne, sondern auch als Minderungsklage
geltend mache. Die Vorinstanz hat dieselbe jedoch offenbar als
Minderungsklage aufgefaßt und nur in diesem Sinne grundsätz
lich gutgeheißen. Da die Kläger und Widerbeklagten gegen diese
Auffassung nicht opponiert haben, liegt keine Veranlassung vor,
von derselben abzugehen.
10. Was nun zunächst die in den Posten 1 bis 6 des zweiten
Widerklagsbegehrens geforderten Beträge anbetrifft, so ist aus der
Berufungsschrift des Beklagten nicht mit Sicherheit zu entnehmen,
ob an denselben festgehalten werde, oder ob die Berufung sich
nicht vielmehr lediglich auf den Entscheid bezüglich des Haupt
postens, den Ersatz der Hälfte der Hotelrechnung betreffend, be
ziehe. Indessen müßten diese sechs ersten Posten aus den von der
Vorinstanz angeführten Gründen ohne weiters abgewiesen werden,
und kann es sich in der Tat ernstlich nur noch um den genannten
Hauptposten handeln. Hiebei erscheint es den Verhältnissen durch
aus angemessen, wenn die Vorinstanz den Beklagten und Wider
kläger berechtigt hat, wegen des Minderwerts, den die Wohnung
in Folge der hervorgehobenen Mängel hatte, einen Abzug von
500 Fr. zu machen, nachdem Beklagter und Widerkläger seine
Entschädigungsforderung selbst nur für die Zeit bis Ende De
zember 1892 berechnet, und auch in der Berufungsschrift gegen
die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der Zeit keinen Wider
spruch erhoben. Mit dieser Forderung auf Minderung des Miet
zinses sind nun aber nach dem Gesagten die Ansprüche des
Widerklägers nicht erschöpft. Derselbe ist vielmehr, da die Kläger
offenbar ein Verschulden trifft, gemäß Art. 277 Abs. 3 O. R.
berechtigt, den Klägern auch die Mehrausgaben zu verrechnen,
die ihm daraus entstanden sind, daß er, bezw. seine Frau, die Woh
nung bis zur Vornahme der Reparaturen nicht beziehen und
während dieser Zeit im Gasthof logieren mußte. Auch hier fällt
auf Grund der Widerklage, so wie sie gestellt ist, nur die Zeit bis
Ende Dezember 1892 in Berücksichtigung, für welche die Auslagen
nicht, wie Beklagter behauptet, 3392 Fr. 45 Cts., sondern nur
2305 Fr. betragen. Eine genaue Substanzierung enthält die
Widerklage hinsichtlich dieser Mehrauslagen nicht; der Wider
kläger hat einfach seine Gasthofrechnung eingelegt; allein aus
derselben ist nicht ersichtlich, welche Ausgaben beim rechtzeitigen
Bezug der Wohnung erspart geblieben wären, da namentlich die
Berechnung des Logis von den übrigen Pensionskosten nicht
ausgeschieden ist. Unter freier Würdigung der Umstände, welche
bei Feststellung des Schadensersatzbetrages gemäß Art. 116 O. R.
einzutreten hat, insbesondere auch in Berücksichtigung des reni
tenten Verhaltens der Kläger, erscheint es angemessen, dem Be
klagten und Widerkläger für gehabte Mehrauslagen einen Betrag
von 250 Fr. zuzusprechen, namentlich in Berücksichtigung des
Umstandes, daß jedenfalls die Anstellung eines Dienstboten für
jene Zeit für den Beklagten nutzlos war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet, diejenige
des Beklagten dagegen teilweise begründet erklärt und Dispositiv
1 bis 3 des Urteils des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 7. Dezember 1894 dahin abgeändert, daß
der Beklagte verpflichtet wird, den Klägern die verlangte Stock
uhr zurückzugeben und an dieselben die Summe von 1029 Fr.
50 Cts. samt Zins zu 5 % seit 9. Oktober 1893 zu bezahlen.