- Urteil vom 15. März 1895 in Sachen
Kanton Solothurn
gegen Konkursmasse der Fischzuchtanstalt Orishof.
A. Mit Urteil vom 4. Dezember 1894 hat das Obergericht
des Kantons Baselland erkannt:
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Liestal d. d. 10. Oktober
1894, lautend:
Die Beklagte wird bei ihrer Anerkennung auf Einstellung
des Betrages von 966 Fr. für nicht eingesetzte Forellen behaftet.
Der Kläger wird mit seinem Begehren auf Einstellung von
10,823 Fr. a Cts. abgewiesen, soweit es den Betrag von
1202 Fr. übersteigt.
Die ordentlichen Kosten werden zu gleichen Teilen geteilt, die
außerordentlichen werden wettgeschlagen,
wird bestätigt, mit der Korrektur, daß von der 10,823 Fr.
a Cts. betragenden Hauptforderung nur 1197 Fr. (statt
1202 Fr.) in die Kollokation eingestellt werden dürfen.
- Die appellantische Partei trägt die Kosten der zweiten
Instanz nebst 12 Fr. Parteientschädigung an die appellatische
Partei.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Anwalt des Kantons Solo
thurn die Berufung an das Bundesgericht, indem er den Antrag
stellte, es sei die Konkursmasse der Aktiengesellschaft Fischzucht
anstalt Orishof zu verurteilen, in ihren Kollokationsplan
fernerhin einzustellen die Summe von 9862 Fr., welche dem
Kanton Solothurn aus dem durch den Konkurs der Gesellschaft
herbeigeführten Bruch der gegenseitigen Fischereiverträge zu Scha
den erwachsen sei. In der heutigen Verhandlung modifiziert der
klägerische Anwalt diesen Antrag dahin, daß die Beklagte zu ver
urteilen sei, die klägerische Forderung im Betrage von 9726 Fr.
im Kollokationsplan aufzunehmen. Der Anwalt der Beklagten
trägt auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des ange
fochtenen Urteiles an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1893 hat der Kanton Solothurn der Fischzucht
anstalt Orishof eine Anzahl Fischenzen um einen jährlichen Pacht
zins von zusammen 3310 Fr. und für die Dauer von zehn
Jahren, beginnend mit 1. Mai 1893, verpachtet. Der Pachtzins
war zum Voraus je auf 1. Mai zu entrichten, auch hatte der
Pächter die Verpflichtung, jährlich 85,000 Forellensetzlinge in die
gepachteten Gewässer auszuwerfen. In den Patenten ist sodann
bemerkt, die Pacht basiere auf den bezüglich der Fischerei in Kraft
bestehenden amtlichen Erlassen, namentlich aber auf der vom Re
gierungsrat des Kantons Solothurn erlassenen Vollziehungsver
ordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 7. Dezember
1891, deren Art. 16 lautet: Die Pacht erlischt durch den Tod,
fruchtlose Pfändung oder Konkurs des Pächters. Der erste, am
- Mai 1893 zum Voraus zu entrichtende Pachtzins wurde be
zahlt, nicht dagegen der zweite. Bald nach Fälligkeit dieses letz
tern, nämlich am 23. Juni 1894, wurde über die Fischzucht
anstalt Orishof der Konkurs eröffnet. Das Finanzdepartement
des Kantons Solothurn meldete in dem Konkurse eine Forderung
von 11,946 Fr. a Cts. an; es stützte sich darauf, daß die
Pacht nach Art. 16 der Fischereiverordnung durch die Publikation
des Konkurses über die Pächterin aufgelöst worden sei und das
Departement gemäß Art. 6 ibidem das Recht erlangt habe, die
sofortige Neuverpachtung unter der Hand anzuordnen. Von diesem
Recht habe es Gebrauch gemacht; dabei sei aber nur ein jähr
licher Pachtzins von zusammen 1997 Fr. gegenüber dem bis
herigen von 3310 Fr. erzielt worden. Der Ausfall stelle sich so
hoch, weil in Folge des Konkurses der Fischzuchtanstalt die Fischer
vom Bieten abgeschreckt worden seien, und weil die Fischzucht
anstalt auch nur 5000 Forellensetzlinge ausgeworfen habe, statt
der vertraglich bestimmten 85,000. Am 14. August 1894 teilte
das Konkursamt Liestal dem Finanzdepartement mit, daß seine
Ansprache im Kollokationsplane gänzlich abgewiesen worden sei,
weil Art. 315 O. R. keinen Schadenersatzanspruch des Verpächters
für die ausstehende Pachtzeit vorsehe. Hierauf erhob der Kanton
Solothurn beim Bezirksgericht Liestal gegen die Konkursmasse
klagend das Rechtsbegehren, es sei dieselbe zu verurteilen, in
ihren Kollokationsplan die Summe von 10,868 Fr. a Cts.
einzustellen, welche dem Kanton Solothurn aus dem durch den
Konkurs der Gesellschaft herbeigeführten Bruch der gegenseitigen
Fischereiverträge, sowie Nichterfüllung der Vertragsverbindlichkeiten
vor Ausbruch des Konkurses zu Schaden erwachsen sei. Kläger
stützte sich dabei auf die nämlichen Gründe, welche das Finanz
departement bei der Anmeldung seiner Forderung geltend gemacht
hatte. Für die nichtausgeworfenen Forellensetzlinge forderte Kläger
966 Fr., welche Forderung von der Beklagten anerkannt wurde.
Eventuell verlangte der Kläger, es solle die Beklagte zur Zah
lung des laufenden Pachtzinses für das Jahr 1894/1895 ver
pflichtet werden. Die Beklagte anerkannte dieses eventuelle Be
gehren in der Meinung, daß der Kläger für das Jahr 1894/1895
nur die Differenz zwischen dem bisherigen Pachtzins und dem
neuen, nicht aber den vollen vertraglichen Pachtzins beanspruchen
könne. Im übrigen beantragte sie Abweisung der Klage unter
Berufung darauf, daß gemäß Art. 315 O. R. mit der Konkurs
röffnung das Pachtverhältnis von Gesetzes wegen aufgelöst
worden sei, und daher der Verpächter nach diesem Zeitpunkt keinen
Anspruch auf vertragliche Leistungen des Pächters mehr habe,
weshalb er denn auch für diese Zeit aus der Nichterfüllung des
Pächters keinen Schadenersatzanspruch herleiten könne. Die beiden
kantonalen Instanzen haben sich auf den Standpunkt der Be
klagten gestellt und die Klage nur insoweit gutgeheißen, als die
selbe von der Beklagten anerkannt worden war, nämlich rücksicht
lich der Forderung von 966 Fr. für nicht eingesetzte Forellen und
des Ausfalls am laufenden Pachtzins. Bezüglich der streitigen
Frage, ob der Kanton Solothurn berechtigt sei, für den Ausfall
an der Pachtsumme für die Jahre vom 1. Mai 1895 bis
30. April 1903, sowie für die auf 150 Fr. angeschlagenen
Kosten der Wiederverpachtung Entschädigung zu verlangen, führt
die Vorinstanz im wesentlichen aus: Der Pachtvertrag enthalte
die Bestimmung, daß mit dem Ausbruch des Konkurses das
Pachtverhältnis aufgelöst sei, ohne daß gegen den Pächter eine
Entschädigungsforderung für allfälligen Mindererlös bei der
Wiederverpachtung vorbehalten worden wäre; aus dem Gesetze
aber könne eine solche nicht hergeleitet werden. Im Gegensatz zu
der Bestimmung über die Miete knüpfe Art. 315 O. N. an den
Konkursausbruch des Pächters die Auflösung des Pachtverhält
nisses; auch wenn der in Konkurs gefallene Pächter in der Lage
wäre, die Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen sicher
zu stellen, und damit ein ihm vielleicht günstiges Vertragsver
hältnis fortzusetzen, so sei ihm das hienach nicht möglich. Des
halb habe das Gesetz diese von ihm selbst, und zwar offenbar zu
Gunsten des Verpächters vorgeschriebene Vertragsaufhebung nicht
als verschuldete Nichterfüllung des Vertrages behandeln und
auch keine Schadenersatzpflicht des Pächters aussprechen können,
während dies sonst ohne Zweifel, gleich wie in einer Anzahl
anderer, das Verhältnis von Pacht und Miete regelnder Artikel
geschehen wäre. Es fehlen somit hier für die Anwendung des
Art. 110 O. R. die nötigen Voraussetzungen.
2. Der zwischen den Parteien gegenwärtig noch herrschende
Streit bezieht sich einzig auf die Frage, ob der Kanton Solo
thurn als Verpächter im Konkurse des Pächters den Schaden
geltend zu machen berechtigt sei, der ihm aus der durch den Kon
kursausbruch dieses letzteren veranlaßten vorzeitigen Auflösung
des Pachtverhältnisses erwachsen ist. Das eidgenössische Obliga
tionenrecht knüpft an die Konkurseröffnung über den Pächter die
Folge, daß das Pachtverhältnis mit diesem Zeitpunkt erlischt
(Art. 315 Abs. 1 ibidem). Das gleiche schreibt auch der zwischen
den Parteien abgeschlossene Vertrag vor, und die Klagepartei ist
hierauf gestützt zu anderweitiger Verpachtung ihrer Fischenzen
geschritten. Einen weiteren Anspruch räumt der Vertrag dem
Verpächter für den Fall, als der Pächter vor Ablauf der Pacht
zeit in Konkurs fallen sollte, nicht ein; hieraus folgt jedoch noch
nicht ohne weiters, daß ein solcher ausgeschlossen sei; vielmehr ist
zu prüfen, welche Ansprüche diesfalls dem Verpächter allfällig
von Gesetzes wegen zustehen; denn die vom Gesetze normierten
Wirkungen des Pachtvertrages cessieren nach Art. 275 und 297
O. R. nur insoweit, als abweichende Verabredungen darin aus
drücklich vorbehalten oder von den Parteien schriftlich abgefaßt
sind. Nun enthält weder das Gesetz hinsichtlich der Folgen des
Konkurses des Pächters einen solchen ausdrücklichen Vorbehalt,
noch haben die Parteien schriftlich vereinbart, daß dem Verpächter
diesfalls weitere Ansprüche versagt sein sollen, und es folgt daher
daraus, daß der Pachtvertrag als Folge des Konkurses des
Pächters lediglich die Vertragsauflöfung nennt, noch nicht, daß
dem Verpächter weitere Ansprüche nicht zustehen.
3. Das eidgenössische Obligationenrecht enthält in seinem von
der Pacht handelnden Titel rücksichtlich der Folgen des Konkurses
des Pächters vor Ablauf der vertraglichen Pachtzeit keine weitere
Bestimmung als diejenige des Art. 315, wonach das Pachtver
hältnis mit der Konkurseröffnung über den Pächter erlischt. Ein
Schadenersatzanspruch des Verpächters wegen der durch den Kon
kurs bedingten Nichterfüllung während des Restes der Pachtzeit
ist daselbst nirgends vorbehalten, und es kann sich daher nur
fragen, ob dem Verpächter hier die allgemeine Bestimmung des
Art. 110 über die Folgen der Nichterfüllung der Verträge zur
Seite stehe, oder ob nicht vielmehr die Rechte des Verpächters,
was die Folgen des Konkurses des Pächters anbelangt, in
Art. 315 erschöpfend geregelt seien. Die Frage ist im letztern
Sinne zu beantworten. Allerdings wird beim Konkurs des Päch
ters die Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten für die
Folgezeit nicht mehr bewirkt, allein Art. 110 trifft trotzdem nicht
zu; denn der Grund der Nichterfüllung liegt hier nicht in einem
vertragswidrigen Verhalten des Pächters, sondern schlechthin in
der Tatsache des Konkursausbruches. Nicht deswegen findet nach
Art. 315 die Auflösung des Pachtverhältnisses statt, weil etwa
der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses im Rückstande ge
blieben ist, oder sonst seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht
genügt hat, sondern einzig aus dem Grunde, weil er in Konkurs
gefallen ist. Mag der Pächter bisher allen seinen vertraglichen
Verpflichtungen nachgekommen sein, und sogar für deren weitere
Erfüllung dem Verpächter hinreichende Sicherheit bestellen, so
kann dies nach Art. 315 die Auflösung des Pachtverhältnisses
nicht hindern. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels wird der Verpächter
nur verpflichtet, die Pacht bis zu Ende des Pachtjahres fortzu
etzen, wenn ihm für den laufenden Pachtzins und den Bestand
des Inventars hinreichende Sicherheit geleistet wird. Weiter hin
aus ist er nicht verpflichtet, den Pachtvertrag zu halten, auch
wenn ihm bis zu dem vertraglich festgesetzten Ablauf desselben
hinreichende Sicherheit geleistet würde. Wenn nun aber die Auf
lösung des Pachtverhältnisses von Gesetzes wegen schlechthin an
den Tatbestand der Konkurseröffnung über den Pächter geknüpft
ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Pächter bisher seinen vertrag
lichen Verpflichtungen genügt habe und für deren weitere Erfül
lung hinreichende Sicherheit leiste, so können hier die allgemeinen
Vorschriften über die Folgen der Nichterfüllung der Verträge
keine Anwendung finden. Eine weitere Folge, als die in Art. 315
-R. statuierte, könnte sonach für den Pächter daraus, daß er
in Konkurs gefallen und dadurch zur weiteren Erfüllung seiner
vertraglichen Verbindlichkeiten unfähig geworden ist, dem Ver
pächter gegenüber nur dann hergeleitet werden, wenn eine solche
im Gesetz besonders bestimmt wäre, was aber, wie bereits bemerkt,
nicht der Fall ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und
daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Baselland vom
4. Dezember 1894 in allen Teilen bestätigt.