- Urteil vom 9. März 1895 in Sachen
Versicherungsgesellschaft Le Soleil gegen Odermatt.
A. Mit Urteil vom 3. Dezember 1894 hat das Obergericht
des Kantons Unterwalden ob dem Wald erkannt: Die von Jos.
Maria Odermatt gegen die Versicherungsgesellschaft Le Soleil
gestellte und einzig noch in Appellation befindliche Rechtsfrage
ist in dem Sinne bejahend entschieden, daß die genannte Unfall
versicherungsgesellschaft pflichtig ist, an Jos. Maria Odermatt
eine Entschädigung von 4000 Fr. zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht und beantragte, der Kläger sei mit seiner
Klage gänzlich abzuweisen. In der heutigen Verhandlung wieder
holt der Anwalt der Beklagten diesen Antrag und bemerkt, die
von ihrem frühern Anwalt auf Grund des Art. 14 der Police
bestimmungen erhobene Einrede der Verwirkung des Klageanspru
ches werde fallen gelassen. Der Anwalt des Klägers beantragt
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 20. Dezember 1892 schloß der Kläger, Gärtner und
Bauunternehmer Jos. Maria Odermatt in Sarnen, mit der be
klagten Gesellschaft einen Versicherungsvertrag ab, mit dem Zwecke,
sowohl seine Arbeiter, deren Zahl auf 11 bis 15 angegeben
wird, gegen die ökonomischen Folgen körperlicher Unfälle beim
Gewerbebetrieb, als sich selbst gegen die Folgen der gesetzlichen
Haftpflicht sicher zu stellen. In Art., IV Abs. 10 der Allgemeinen
Bedingungen der Police ist gesagt: Ohne besondere schriftliche
Übereinkunft sind der Versicherungsnehmer und die Glieder seiner
Familie in die Versicherung nicht eingeschlossen, und ein hand
schriftlicher Nachtrag enthält die Bestimmung: Es ist vereinbart,
daß die Familienglieder des Unterzeichners von der Versicherungs
police ausgeschlossen sind, nämlich der Ehegatte, die Kinder und
Großkinder, die Eltern und Großeltern, die Geschwister.
weitern ist hervorzuheben, daß Art. XIII den Versicherungsnehmer
in den Fällen, wo ein Haftpflichtprozeß gegen ihn erhoben wird,
verpflichtet, dem von der Gesellschaft dazu bestimmten Anwalte die
zur Vertretung im Prozesse erforderliche Vollmacht zu erteilen.
Art. XIV lautet: Gegenwärtiger Vertrag fällt als ungültig
dahin, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe eines Haftpflicht
prozesses die Garantieklage gegen die Gesellschaft anstellt, da
letztere sich nur auf eine direkte und selbständige Klage einzulassen
braucht.
- Am 19. Februar 1894 verunglückte der beim Kläger als
Erdarbeiter angestellte Bruder desselben, Melchior Odermatt.
Kläger hatte eine Gartenanlage zu erstellen übernommen und
Melchior Odermatt war neben andern Arbeitern auf dem Arbeits
platze beschäftigt, als plötzlich eine etwas untergrabene Erdschicht
auf ihn herabstürzte und ihn so zerquetschte, daß der Tod auf der
Stelle eintrat. Als nun der Kläger von Seite der Vormund
schaftsbehörde Namens der Familie des Verunglückten, auf Be
zahlung einer Haftpflichtentschädigung im Betrage von 4000 Fr.
belangt wurde, gab sein Anwalt der Beklagten hievon mit Brief
vom 1. Juni 1894 Kenntnis, und ersuchte sie, unter Hinweis
auf Art. XIII der allgemeinen Bedingungen der Police, um Be
zeichnung derjenigen Persönlichkeit, auf welche eine sachbezügliche
Vollmacht auszustellen sei. Die Beklagte antwortete, nach der
handschriftlichen Bedingung in der Police sei der Verunglückte, als
Bruder des Versicherungsnehmers, von der Versicherung ausge
schlossen, die Gesellschaft trage daher in diesem Falle keinerlei
Verpflichtungen und habe somit in der Angelegenheit auch nicht
zu intervenieren. Der Kläger erhob hierauf gegen die Beklagte
Klage und stellte das Rechtsbegehren, es sei die Beklagte für den
durch Unfall erfolgten Tod des Melchior Odermatt grundsätzlich
haftpflichtig zu erklären, und zwar in dem Betrage, welcher der
Familie des Melchior Odermatt zugesprochen werde. Er stützte sich
auf den genannten Versicherungsvertrag, und behauptete, der
handschriftliche Nachtrag in der Police habe nur die Meinung,
daß die in der gleichen Haushaltung mit dem Versicherungs
nehmer wohnenden Personen von der Versicherung ausgeschlossen
sein sollten; nun habe aber Melchior Odermatt einen selbständi
en Haushalt geführt, und erscheine daher nicht als Familienglied
des Versicherungsnehmers im Sinne dieses Antrages. Die Be
klagte beantragte Abweisung der Klage; sie bestritt ihre Zah
lungspflicht in erster Linie mit der Behauptung, der Unfall sei
durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers herbeigeführt worden,
indem die betreffende Arbeit sorglos besorgt worden sei. Sodann
beharrte sie auf ihrem Standpunkte, daß der Verunglückte ge
mäß dem Nachtrag in der Police nicht versichert gewesen sei
denn nach dem klaren Wortlaut dieses Nachtrages seien die Ge
schwister des Versicherungsnehmers von der Versicherung ausge
schlossen worden, ohne Rücksicht darauf, ob sie einen eigenen
Haushalt führen oder nicht. Darauf, daß Kläger auch für seinen
Bruder die Prämien bezahlt habe, komme nichts an; da der
Familiennamen Odermatt in Unterwalden sehr verbreitet sei, habe
die Beklagte daraus, daß eine Zahlung für einen Melchior Oder
matt geleistet worden sei, nicht darauf schließen können, daß sie
sich auf den Bruder des Klägers beziehe. Endlich berief sich die
Beklagte auf den oben mitgeteilten Art. XIV der Police und be
hauptete, Kläger sei dadurch, daß er gleichzeitig mit der Beant
wortung der gegen ihn gerichteten Haftpflichtklage die Garantie
klage gegen die Beklagte eingereicht habe, von den über die Litis
denuntiation geltenden Grundsätzen abgewichen und habe gerade den
Weg eingeschlagen, an welchen diese Policebestimmung das Er
löschen aller vertraglichen Ansprüche knüpfe. Kläger habe also
gerade durch die Einreichung der Garantieklage gegen die Beklagte
auf sein Rückgriffsrecht gegen dieselbe verzichtet.
3. Mit Urteil vom 11. Oktober 1894 hieß das Civilgericht
Unterwalden ob dem Wald einerseits die gegen den Kläger erho
bene Haftpflichtklage in dem geltend gemachten Betrage von
4000 Fr. gut und verpflichtete anderseits die Beklagte, dem
Kläger gegenüber für diese Summe aufzukommen. Der Kläger
teilte hierauf der Beklagten mit, daß er gegen dieses Urteil, soweit
es das Rechtsbegehren der Familie des verunglückten Melchtor
Odermatt betreffe, die Appellation ergriffen habe, und forderte sie zur
Weiterführung des Prozesses auf. Die Beklagte antwortete jedoch,
sie anerkenne dem Kläger gegenüber keinerlei Entschädigungspflicht
und bestreite daher seine Anzeige in allen Teilen, worauf dieser
die Appellation zurückzog. Die Appellation der Beklagten wurde
vom Obergericht in dem eingangs mitgeteilten Urteil abgewiesen
und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Be
weis dafür, daß den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ein
schweres Verschulden treffe, sei nicht geleistet. Beklagte habe diesen
Beweis durch Expertise erbringen wollen, sie habe aber ihr Be
gehren um Anordnung einer solchen, nachdem dasselbe von der
ersten Instanz abgewiesen worden, zweitinstanzlich nicht mehr
aufrecht erhalten. Die Einrede des Selbstverschuldens falle demnach
ohne weiteres dahin. Auch die Behauptung, daß Melchior Oder
matt nicht im Versicherungsvertrag inbegriffen sei, erscheine als
unrichtig. Aus dem Vertrage ergebe sich, daß Kläger alle seine
Arbeiter habe versichern wollen, und Beklagte habe auch nicht
behauptet, daß sie die für den Verunglückten bezahlten Prämien
zurückgewiesen habe. Was die von der Beklagten ferner hervor
gehobene Bestimmung in dem handschriftlichen Nachtrag anbetreffe,
so sei der Ausschluß des Verunglückten an zwei Bedingungen
geknüpft: Erstens müsse der betreffende Arbeiter ein Familienglied
des Unternehmers sein, und zweitens müsse er zu demselben in
einem dort näher bezeichneten Verwandtschaftsgrad stehen. Die
erste Voraussetzung treffe hier nicht zu. Melchior Odermatt sei
nicht ein Familienglied des Jos. Maria Odermatt gewesen, da er
seine eigene Familie besessen, und an einem ganz andern Orte
gewohnt habe. Daran ändere der Umstand nichts, daß Melchior
Odermatt vorübergehend bei seinem Bruder gearbeitet und wäh
rend dieser Zeit bei demselben auch Kost und Logis gehabt habe;
denn nicht als Familienglied habe er bei seinem Bruder gelebt,
sondern in der Eigenschaft eines von ihm angestellten Arbeiters.
Was die aus Art. XIV der Police hergeleitete Einrede anbetreffe
so habe der Kläger durch den Brief seines Anwaltes vom 1. Juni
1894 die erforderlichen Schritte getan, um die Beklagte zur Über
nahme des gegen ihn erhobenen Haftpflichtprozesses zu veranlassen,
und erst auf deren Weigerung hin habe er die vorliegende Klage
erhoben. Beklagte könne sich also auf die erwähnte Vertrags
bestimmung nicht berufen.
4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorwürfigen Streitsache ist vorhanden. Der erforderliche Streit
wert ist gegeben und die Entscheidung hat auf Grund des eidge
nössischen Rechtes zu erfolgen. Da das Recht des Kantons Ob
walden besondere Bestimmungen über den Unfallversicherungs
vertrag, wie überhaupt über den Versicherungsvertrag, nicht
enthält, so sind hier, wie das Bundesgericht wiederholt ausge
prochen, die allgemeinen Grundsätze des eidgenössischen Obliga
tionenrechtes maßgebend.
5. In der Sache selbst ist in erster Linie der Einwand zu prüfen,
daß der verunglückte Melchior Odermatt, als Bruder des Ver
sicherungsnehmers, überhaupt nicht unter die Versicherung falle.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag
erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeiter des Versicherungs
nehmers, und es ist auch unbestritten, daß Melchior Oder
matt beim Kläger in Arbeit stand, und bei Ausübung seiner
dienstlichen Verrichtungen einen Unfall erlitten hat, zu Folge
dessen der Tod eingetreten ist. Die allgemeinen Voraussetzungen,
unter welchen die Police den Versicherer entschädigungspflichtig
erklärt, sind somit für den vorliegenden Fall nach allen Rich
tungen gegeben. Allein nun beruft sich die Beklagte auf eine Be
stimmung in Art. IV der Police, lautend: Ohne besondere
schriftliche Übereinkunft sind der Versicherungsnehmer und die
Glieder seiner Familie in der Versicherung nicht mit eingeschlos
sen," und auf den schriftlichen Nachtrag zur Police, wonach die
Familienglieder des Unterzeichners von der Versicherungspolice
ausgeschlossen sind, nämlich der Ehegatte, die Kinder und Groß
kinder, die Eltern und Großeltern, die Geschwister. Die kanto
nalen Instanzen haben gefunden, diese Bestimmung treffe auf
den vorliegenden Fall darum nicht zu, weil dieselbe bloß diejenigen
Personen ausschließe, welche nicht nur in einem der bezeichneten
Verwandtschaftsgrade zum Versicherungsnehmer stehen, sondern
zugleich seine Hausgenossen seien, und diese letztere Voraus
setzung bei Melchior Odermatt nicht zutreffe, indem derselbe mit
seiner eigenen Familie für sich gewohnt, und nur vorübergehend
und in seiner Stellung als Arbeiter des Klägers bei letzterem
Kost und Logis gehabt habe. Dieser Auslegung kann indessen
unmöglich beigetreten werden. Nicht nur findet sich für die Ansicht,
daß unter den Familiengliedern bloß die Hausgenossen des Ver
sicherungsnehmers gemeint seien, kein positiver Anhaltspunkt
sondern es kann nach dem klaren Wortlaut der Nachtragsbestim
mung kein Zweifel darüber obwalten, daß die Parteien darunter
die Angehörigen der Familie im Sinne der Verwandtschaft ver
standen haben; durch den mit nämlich eingeleiteten Nachsatz
haben die Parteien gerade bezweckt, das Wort Familienglieder
näher zu umschreiben, und dies ist nun eben in der Weise ge
schehen, daß sie einfach die nächsten Verwandtschaftsgrade und
darunter auch die Geschwister, ohne irgend einen Vorbehalt, ge
nannt haben. Es erscheint daher als völlig irrelevant, ob der
Verunglückte ein Hausgenosse des Versicherungsnehmers gewesen
sei oder nicht.
6. Wenn der klägerische Vertreter heute geltend gemacht hat,
daß dieser Nachtrag nicht den Zweck gehabt habe, den Kreis der
unter die Versicherung fallenden Personen zu umschreiben, sondern
darüber zu bestimmen, wer auf Grund des Vertrages entschädi
gungsberechtigt sein solle, und wer nicht, so erscheint auch diese
Interpretation unmöglich, weil der Versicherungsnehmer selber gar
nicht zu den versicherten Personen gehört, und es daher gar keinen
Sinn gehabt hätte, ausdrücklich zu bestimmen, daß seine Familien
angehörigen nicht entschädigungsberechtigt sein sollen, geschweige
denn, die einzelnen Verwandschaftsgrade besonders aufzuführen.
Eher hätte sich vielleicht fragen können, ob die Parteien mit dem
Nachtrag nicht lediglich der Meinung bestimmteren Ausdruck
haben verleihen wollen, daß nur die wirklichen Angestellten des
Versicherungsnehmers versichert sein sollen, und daß die Familien
glieder nicht etwa dadurch unter die Versicherung zu stehen kom
men, daß sie, wie es in einzelnen Berufsarten und beispielsweise
auch in derjenigen des Klägers häufig vorkommt, teilweise im
Gewerbe mithelfen. Indessen ist diese Interpretation von der klä
gerischen Partei selbst nicht geltend gemacht worden, und es hätte
denn auch ein Bedürfnis für eine besondere Bestimmung dieses
Inhaltes hier nicht vorgelegen, da Art. IV Abs. 2 der gedruckten
Policebedingungen deutlich erklärt, die Versicherung erstrecke sich
auf alle besoldeten Angestellten und Arbeiter des Versicherungs
nehmers.
7. Ist nach dem Gesagten der Verunglückte, als Bruder des
Versicherungsnehmers, gemäß Art. IV Abs. 10 der Police und
dem schriftlichen Nachtrag zu derselben als von der Versicherung
ausgeschlossen zu betrachten, so fällt die Klage ohne weiteres
dahin und es braucht auf die weiteren Einreden der Beklagten
nicht mehr eingetreten zu werden. Die Berufung ist sonach, unter
Auflage der Gerichtskosten an den Kläger, als begründet zu
erklären, dagegen kann der Beklagten kein Anspruch auf Prozeß
entschädigung zuerkannt werden. Sie hat vor den kantonalen In
stanzen in durchaus illoyaler Weise, unter Berufung auf Art. XIV
der Police, den Standpunkt vertreten, der Kläger habe gerade
durch die Anhebung der vorliegenden Klage seinen Versicherungs
anspruch verwirkt, während er ihr doch nach Vorschrift von
Art. XIII ibidem rechtzeitig Gelegenheit zur Übernahme
Beklagtenrolle im Haftpflichtprozeß gegeben hatte, und durch ihre
einer
Weigerung, diese Rolle zu übernehmen, zur Anhebung
selbständigen Klage gegen die Beklagte gezwungen war. Dieses
Verhalten der Beklagten erscheint um so unzulässiger, als es sich
hier um einen Vertrag handelt, der in ganz besonderem Maße
auf der Beobachtung der bona fides seitens der beteiligten Per
sonen beruht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen, und daher das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Obwalden aufgehoben und
die Klage abgewiesen.