- Urteil vom 20. Februar 1895 in Sachen
Mösch gegen Gotthardbahn.
A. Durch Urteil vom 30. Oktober 1894 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte sei gehalten, den
Klägern noch 3000 Fr. nebst Zins von 21,000 Fr. zu 5 %
vom 5. März 1891 bis 1. August 1891, von da an von
21,000 Fr. bis zum Tage der Auszahlung der 18,000 Fr. zu
4% zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil in
dem Sinne abzuändern, daß die Beklagte an Kläger nur noch
zu bezahlen habe:
- Zins zu 5% vom ausbezahlten Betrage von 18,000 Fr.
für die Zeit vom 5. März bis 1. August 1891.
- Zins zu 4% von genannter Summe vom 1. August 1891
bis zur Auszahlung (18. Mai 1894).
Mit der Mehrforderung seien die Kläger abzuweisen.
Die Kläger beantragen auf dem Wege der Anschlußberufung,
es sei die Klage im vollen Umfange zu schützen und die Beklagte
daher zu verpflichten, den Klägern noch 12,000 Fr. nebst Zins
zu 5% von 30,000 Fr. seit 5. März 1891, eventuell eine
höhere als die vom luzernischen Obergericht gesprochene Ent
schädigung nebst Zins zu 5% von 18,000 Fr. und von dieser
Summe seit 5. März 1891 zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Karl Adolf Mösch, geboren 21. Februar 1856, Ehemann
der Maria Louisa Mösch, geboren 1857 und Vater von sechs
(in den Jahren 1884, 1885, 1886, 1888, 1889 und 1892 ge
borenen) Kindern, war als Bahnmeister der Gotthardbahn in
Atrolo stationiert und bezog daselbst einen fixen Gehalt von
monatlich 225 Fr., wozu noch einige Nebenbezüge (für Extra
arbeiten und Gratifikation) kamen. Als am 26. Februar 1891
der Güterzug 208 der Gotthardbahn, welcher mit dem Bremser
G. Oppliger von Airolo abgefahren war, ohne denselben in
Göschenen ankam, schickte der Stationsvorstand von Atrolo auf
bezügliche telegraphische Anzeige seitens desjenigen von Göschenen
den Mösch mit fünf Arbeitern auf einer Draisine in den Tunnel,
um den vermißten Oppliger aufzusuchen. Mösch fuhr auf dem
rechten Geleise in den Tunnel ein. Als er dann bei Kilometer 5
nach Airolo telephonierte, er habe Oppliger noch nicht gefunden,
erhielt er von dort die Antwort, die Leiche desselben sei, laut Be
richt von Göschenen, bei Kilometer 1,4 gefunden worden; er solle
mit der Draisine das rechte Geleise frei halten, da der Zug 210
von Airolo aus in den Tunnel einfahren werde. Nachdem dieser
Zug an Mösch vorbeigefahren war, stellte derfelbe die Draisine
auf das westliche Geleise und fuhr nach einigen Minuten dem
XXI 1895
Zug 210 nach. Er saß dabei vorne auf der Draisine und hielt
in der einen Hand eine Fackel, in der andern ein Signalhorn,
mit dem er fortwährend Signale gab. Zwischen Kilometer 2 und 3
zeigte der Tunnelwärter weißes Licht und signalisierte damit die
Bahn als frei. Auch weiterhin war die Bahn nicht durch Licht
signale oder Knallkapseln 2c. als gesperrt bezeichnet; übrigens
befand sich im Tunnel, infolge des Durchfahrens des Blitzzuges
auf dem östlichen Geleise, sehr viel Rauch, so daß man Signale
kaum auf kurze Distanz wahrnehmen konnte. Unter diesen Um
ständen prallte die Draisine bei Kilometer 1 auf den Zug 210,
der dort behufs Aufladens der Leiche Oppligers angehalten hatte
und hinten nur eine Signallaterne trug. Bei diesem Zusammen
stoß wurde Mösch so schwer verletzt, daß er am 4. März 1891
starb. Seine Wittwe und Kinder erhoben darauf beim Bezirks
gericht Luzern Klage auf Entschädigung im Betrage von 30,000 Fr.
samt Zins à 5% seit 5. März 1891. In zweiter Instanz
fällte das luzernische Obergericht das vorstehend wiedergegebene
Urteil, welches im wesentlichen wie folgt begründet wird: Die
Gotthardbahngesellschaft anerkenne ihre Entschädigungspflicht bis
zum Betrage von 18,000 Fr., die weitere Ersatzforderung lehne
sie ab, zunächst mit der Behauptung des Selbstverschuldens.
Indes liege solches nicht vor (was des weitern ausgeführt wird).
Wenn eine Nachlässigkeit vorgekommen sei, so liege dieselbe beim
Zugspersonal des Zuges 210, welches den Zug nicht gehörig
gedeckt habe. Dagegen sei grobe Fahrlässigkeit seitens der Bahn
gesellschaft auszuschließen; übrigens habe die Klägerschaft in der
Klageeingabe den Art. 7 E. H. G. nicht angerufen und eine
diesbezügliche, in der Replik angebrachte Behauptung sei nach
luzernischem Prozeßrechte als verspätet zu betrachten. Betreffend
Höhe der Entschädigung sei zunächst mit der ersten Instanz fest
zustellen, daß Mösch einen Jahresgehalt von 2800 Fr. bezog.
Es dürfe sodann in Anlehnung an die vom Bundesgericht ge
äußerte Anschauung (Amtliche Sammlung VIII, S. 78) ange
nommen werden, daß der Verunglückte ungefähr die Hälfte seines
Gehaltes, rund 1500 Fr. für seine Familie verwendet habe, so
daß sowohl auf die Witwe als auf jedes Kind der Betrag von
214 Fr. entfiele. Der Betrag der jährlich zu bezahlenden Ver
sicherungsprämie (168 Fr.) sei hier nicht unter den Ausgaben
für die Familie in Berechnung zu ziehen, sondern vielmehr an
zunehmen, daß Mösch denselben aus den für ihn restierenden
1300 Fr. bestritten habe. Ferner sei zu berücksichtigen das Alter
des Verunglückten, der am 21. Februar 1856 geboren war, wäh
rend die Wittwe zur Zeit des Unfalles 34 Jahre alt war. Über
die Alimentationspflicht walte nun grundsätzlich kein Streit, wie
denn auch die Beklagte den Klägern bereits 18,000 Fr. aus
bezahlt habe. Streitig sei dagegen die Berechnung des Alimenta
tionsbetrages. Wenn die erste Instanz annehme, daß die Kinder
erst mit dem zwanzigsten Jahre selbständig würden, so könne dem
nicht beigepflichtet werden. Vielmehr erscheine es den Verhältnissen
entsprechender, hiefür das achtzehnte Lebensjahr anzusetzen. Dar
nach hätte die Alimentationspflicht des verunglückten Mösch den
Kindern gegenüber für zusammen 85 Jahre bestanden, woraus
eine Alimentationssumme von 85 x 214 Fr. 18,190 Fr.
resultieren würde. Dazu käme noch die der Mutter auszusetzende
Summe. Die restierende wahrscheinliche Lebensdauer derselben
wäre nach der Süßmilch'schen Tabelle 27½ Jahre, was bei einem
Ansatz von jährlich 214 Fr. einen Erhaltungsbeitrag und dem
nach auch eine Schadenersatzsumme von 5885 Fr. bedingen würde.
Der gesamte, an die Kläger auszuzahlende Schadenersatz würde
demnach 24,000 Fr. betragen, wovon jedock
mit Rücksicht auf
die Vorteile der Kapitalabfindung und das
interusurium von
den bereits bezahlten 18,000 Fr. ein Abzug von 3000 Fr. zu
machen sei. Bezüglich der Zinsforderung sei zu beachten, daß die
Gotthardbahn den Klägern durch rechtliche Anzeige vom 4./10.
August 1891 kundgetan, sie lehne es ab, die Entschädigung vom
- August 1891 an höher als zu 4% zu verzinsen; diese In
timation sei nun seitens der Impetraten nicht bestritten worden.
Ferner aber sei festzuhalten, daß vom Tage der Auszahlung der
18,000 Fr. an nicht mehr die Gesamtsumme von 21,000 Fr.,
sondern nur mehr der Rest von 3000 Fr. zu verzinsen sei.
- Vor den kantonalen Instanzen hat die beklagte Bahngesell
schaft die Einrede des Selbstverschuldens erhoben und auf Grund
derselben ihre Haftpflicht bestritten. Dagegen ist diese Einrede vor
hieseitiger Instanz fallen gelassen worden und wird jetzt die Haft
pflicht der Beklagten für den Tod des Mösch prinzipiell insoweit
anerkannt, als dieselbe aus Art. 5 E. H. G. abgeleitet wird.
Auf Grund genannten Artikels ist nach der Aktenlage nur noch
streitig, welcher Ersatz den entschädigungsberechtigten Hinterbliebe
nen für den infolge des Todesfalles entzogenen Unterhalt gewährt
werden solle. Bei Berechnung des betreffenden Quantitativs ist
nun die Vorinstanz von der Annahme ausgegangen, daß der
verunglückte Mösch einen Jahresverdienst von 2800 Fr. gehabt
habe. Dem gegenüber hat die Beklagte in dieser Instanz zwar
geltend gemacht, daß der Jahresgehalt des Mösch in Wirklichkeit
r 2700 Fr. betragen habe; etwaige Extrabezüge, z. B. eine
jährliche Gratifikation und Lohn für Extraarbeiten dürften nicht
in Berechnung gezogen werden, erstere nicht, weil Mösch keinen
Rechtsanspruch darauf hatte, letztere nicht, weil sie nach Beendi
gung der Arbeiten für Legung des zweiten Geleises, speziell auch
infolge Erlaß des Bundesgesetzes betreffend Arbeitszeit beim Be
triebe der Eisenbahnen 2c. hätten aufhören müssen. Indes ist
diesen Einwendungen gegenüber daran festzuhalten, daß die Vor
instanz auf Grund freier Würdigung der Aktenlage (siehe Art. 11
E. H. G.) und jedenfalls in einer den Akten nicht widersprechen
den Weise tatsächlich festgestellt hat, daß der Jahresverdienst des
Mösch 2800 Fr. betrug. Wollte man übrigens auch auf Prüfung
dieser Feststellung eintreten, so müßte dieselbe selbst dann bestätigt
werden, wenn man baldigen Wegfall der außerordentlichen Bezüge
annähme; es fiele dann nämlich der wesentliche Faktor in Be
tracht, daß Mösch bei seiner Jugend und Tüchtigkeit wohl gewiß
Aussicht auf Avancement und Gehaltserhöhung gehabt hätte.
Die Vorinstanz hat nun im weitern angenommen, daß Mösch
von seinem Jahresverdienste 1500 Fr. seiner Familie zugewendet
habe, während die restierenden 1300 Fr. für seinen persönlichen
Unterhalt und Zahlung einer jährlichen Lebensversicherungs
prämie (von 168 Fr.) genügt hätten. Auch diese Annahme hat
Beklagte noch in dieser Instanz angefochten, indes gilt bezüglich
derselben das schon vorstehend bezüglich der Annahme des Jahres
verdienstes Bemerkte: es handelt sich auch hier um eine tatsächliche
Feststellung der kantonalen Instanz, welche sich der bundesgericht
lichen Überprüfung entzieht. Übrigens entspricht es ganz der
Aktenlage, daß Mösch den vorgenannten Betrag zur Erhaltung
seiner zahlreichen Familie verwenden mußte und in der Tat ver
wendet hat. Im weitern hat die Vorinstanz angenommen, daß die
zum Unterhalt der Familie verwendeten 1500 Fr. den sieben
Hinterbliebenen zu gleichen Teilen zukommen sollten, sie ist dem
nach zu dem Schlusse gelangt, daß die Kinder für die Dauer
der Alimentationspflicht bis zum achtzehnten Altersjahre
und die Wittwe bis zu ihrem Tode in gleicher Weise eine Rente
von je 1500: 7 214 Fr. beanspruchen könnten. Das diesen
Renten entsprechende Kapital berechnet aber die Vorinstanz in
der Weise, daß sie den Betrag von 214 Fr. mit der Zahl der
Jahresrenten multipliziert (siehe faktischer Teil). Indes kann diese
ganze Berechnung nicht gebilligt werden. Vorab ist klar, daß die
Wittwe nicht mit einem Betrag auskommen kann, der jetzt und
noch für längere Zeit für ihre Kinder, resp. einige derselben, ge
nügen mag; es ist daher irrtümlich, wenn ihr in gleicher Weise
wie ihren Kindern, nur ½ der mehrgenannten 1500 Fr. zuge
prochen wurde. Sodann aber muß offenbar das zuzusprechende
Kapital auf dem Wege der Rentenrechnung bestimmt werden,
d. h. es muß das Kapital berechnet werden, welches erforderlich
ist, um Renten zu erwerben, welche den Hinterbliebenen den Ent
zug des Unterhaltes durch Todesfall ersetzen können. Im vor
liegenden Falle erscheint es nun als angemessen, nicht die Rente
resp. das Nentenkapital für jedes Kind und für die Mutter be
sonders zu bestimmen, sondern vielmehr für die Zeit der durch
schnittlichen Dauer der Alimentationsberechtigung der Kinder
den Hinterbliebenen samthaft ein Kapital zuzusprechen, welches
einer Rente von 1500 Fr. entspricht. Als Alimentationsgrenze
aber ist, mit der Vorinstanz, das achtzehnte Altersjahr zu be
trachten; in der Tat sind hiefür das kantonale Recht und die
konkreten Verhältnisse maßgebend, und muß gesagt werden, daß
die bezügliche Annahme der Vorinstanz keine Verletzung des
Bundesrechtes involviert (siehe Amtliche Sammlung XVIII,
S. 251; XIX, S. 94). Der gegenwärtige Wert einer Rente
von jährlich 1500 Fr., zahlbar während der Durchschnittsdauer
der Alimentationsberechtigung der Kinder, würde nun ungefähr
17,700 Fr. ausmachen; dieser Betrag ist daher der Wittwe und
den Kindern ungeteilt zuzusprechen. Im weiteren aber ist die
Wittwe auch noch für den Unterhaltungsentzug für die Zeit zu
entschädigen, wenn die Rente von 1500 Fr. dahinfällt. Für diese
Zeit aber ist der Wittwe nicht etwa bloß eine Jahresrente von
214 Fr. zuzusprechen; vielmehr entspricht es den Verhältnissen,
wenn angenommen wird, daß ihr, nachdem die Kinder erwachsen,
circa 1000 Fr. vom Jahresverdienst ihres Mannes zu Gute ge
kommen wären; es ist ihr daher auch vom gedachten Zeitpunkt
an eine Jahresrente in diesem Betrage zuzuerkennen. Wird nun
der Berechnung das Alter des Ehemannes, als des älteren Ehe
teils, zu Grunde gelegt, so ergibt sich ein Kapitalbetrag von
etwa 10,300 Fr. Dieser Betrag wird bei Aufhören der an Stelle
der Alimentationsberechtigung gesprochenen Rente ausgelegt wer
den müssen, um der Mutter von diesem Momente an eine lebens
längliche Rente von 1000 Fr. zu verschaffen. Da nun die Be
klagte die Entschädigung schon heute zu zahlen hat, so kann sie
natürlich nur zur Zahlung des gegenwärtigen Wertes genannten
Kapitals verhalten werden. Dasselbe beträgt nun rund 5300 Fr.,
welche somit der Wittwe zuzusprechen sind.
3. Von den gesprochenen Beträgen haben natürlich die bereits
bezahlten 18,000 Fr. in Abzug zu kommen. Frägt sich dagegen,
ob ein weiterer Abzug zu machen sei, so liegen hier die Verhält
nisse in der Tat derart, daß dies zu verneinen ist. Ein Abzug
wäre nämlich dann am Platze, wenn angenommen werden könnte,
daß die Hinterbliebenen mit dem erhaltenen Kapital einen Ge
werbebetrieb oder dergleichen unternehmen könnten. In casu ist
jedoch etwas derartiges deswegen als ausgeschlossen zu betrachten,
weil die Wittwe Mösch durch die Erziehung und Obsorge für
ihre sechs, zum Teil noch im ersten Kindesalter stehenden Kinder
vollauf in Anspruch genommen sein dürfte. Unter diesen Um
ständen aber ist von einem Abstrich abzusehen.
4. Was endlich die verlangte Entschädigung aus Art. 7
E. H. G. betrifft, so hat die Vorinstanz zunächst aus prozessualen
Gründen die betreffende Forderung abgewiesen, und steht es dem
Bundesgericht nicht zu, die Anwendung kantonalen Prozeßrechtes
führt die Vor
seiner Überprüfung zu unterziehen. Im übrigen
instanz auch aus, daß ein grobes Verschulden der Bahngesellschaft
nicht erwiesen sei. Es kann diesbezüglich auf die Erörterungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als begründet erklärt. Demge
mäß hat die Beklagte den Klägern zusammen 23,000 Fr. nebs
Zins à 5% vom 5. März 1891 an zu bezahlen. Von diesem
Betrage sind die bereits gezahlten 18,000 Fr. in Abzug zu
bringen und ist vom Tage der Zahlung derselben auch nur der
geschuldete Rest zu verzinsen. Die Berufung der Beklagten wird
abgewiesen.