- Urteil vom 3. Oktober 1894 in Sachen Janett.
A. Im Jahre 1879 gründeten der heutige Rekurrent Daniel
Janett und O. G. Loni, beide schweizerischer Nationalität, in Rom
eine Kollektivgesellschaft unter der Firma Loni Cie. Am
- April 1882 streckte R. Caflisch in Neapel dieser Fir
4000 Fr. und in der Folge weitere 6000 Fr. darlehensweise vor
und stellte Janett ihm hiefür unterm 18. September 1882 einen
Schuldschein aus, worin er sich selbst als Darlehensschuldner der
10,000 Fr. bekannte und Rückzahlung samt Zins bis 18. Sep
tember 1883 versprach. Schon vor letzterm Datum geriet jedoch
die Firma Loni Cie. in Konkurs und erhielt dann Caflisch,
der seine Forderung eingereicht hatte, in Folge Nachlaßvertrags
eine Ausrichtungssumme von 3085 Fr. a Cts. ausbezahlt. Es
entspann sich in der Folge ein längerer Briefwechsel zwischen
Janett und Caflisch, in welchem ersterer erklärte, er gehe mit
Caflischs Aufstellung der noch restierenden Schuld einig und
werde mit der Abzahlung in halbjährlichen Raten Ende Juni
1895 beginnen. In Wirklichkeit erfolgte jedoch die Zahlung nicht,
worauf Caflisch anfangs 1893 klagend vorging. Das Kantons
gericht von Graubünden erklärte sodann unterm 16./25. Mai
1894 Janett pflichtig zur Zahlung von 7465 Fr. 15 Cts.,
Wert 23. Oktober 1893, samt Zinsen, indem es in seiner Be
gründung unter anderm bemerkte, daß, abgesehen von der Frage,
ob und inwieweit in casu das italienische Recht in Bezug auf
die civil und öffentlich rechtlichen Folgen eines Konkordates An
wendung zu finden habe, so viel feststehe, daß Janett nach Auf
hebung des Konkurses die damals, am 23. Oktober 1883, noch
restierende Forderung des Caflisch im vorgenannten Betrage
schriftlich anerkannt und damit ein neues Rechtsverhältnis zwi
schen ihm und Caflisch begründet habe u. s. w. Zufolge Berufung
gelangte sodann die Sache an das Bundesgericht, I. Abteilung
welches jedoch unterm 22. Juni 1894 dieselbe von der Hand
wies, im wesentlichen mit folgender Begründung: Da die Par
teien zur Zeit der Vornahme der in Frage kommenden Rechts
handlungen in Italien gewohnt hätten und das Darlehen, die
Ausstellung des Schuldscheines und der sachbezügliche Briefwechsel
in Italien geschehen seien, die Rückzahlung des Darlehens auch
dort zu geschehen hatte, so sei keine Frage, daß die Parteien das
zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis als vom italienischen
Rechte beherrscht dachten. Daher sei aber nach konstanter bundes
gerichtlicher Praxis kein Zweifel, daß genanntes Nechtsverhältnis
auch wirklich nach italienischem Rechte beurteilt werden müsse.
Von Anwendung eidgenössischen Rechtes könne daher keine Rede
sein und es gehe auch aus dem Urteile des Kantonsgerichtes
nicht hervor, daß dieses seinen Entscheid auf Grund desselben
gefällt habe. Die Berufung erscheine daher gemäß Art. 56 O. G.
unzulässig.
B. Unterm 24. Juli 1894 erklärte sodann Advokat Dr. Moos
berger in Chur, Namens des Vertreters Janetts, Advokat
Farrer in Chur, gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom
16./25. Mai 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht, indem er beantragte, es sei genanntes Urteil zu kassieren
und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen, mit strikter Instruktion, bei seiner Entscheidung,
den Bestimmungen des italienisch schweizerischen Niederlassungs
und Konsularvertrages vom 22. Juni 1868 gemäß, italienisches
Recht zur Anwendung zu bringen, unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Der italienisch
schweizerische Niederlassungs und Konsularvertrag, welcher in
Art. 8 die Zulassung der italienischen Gläubiger bei einem auf
Schweizergebiet ausgebrochenen Fallimente nach schweizerischem
Rechte wie den Schweizerbürgern garantiere und umgekehrt
Schweizergläubiger bei einem italienischen Konkurs nach italieni
schem Rechte gleich italienischen Gläubigern zulasse, sanktioniere
hiemit offenbar die auch nach allgemeinen staatsrechtlichen Be
griffen notwendige Anwendung desjenigen Rechts auf die gesamte
konkursmäßige Liquidation, welches am Orte der Konkurseröff
nung maßgebend sei. Es hätte daher der in Italien eröffnete
Konkurs über Daniel Janett, und somit auch das, einen Bestand
teil dieses Konkurses bildende, Nachlaßverfahren allein nach
italienischem Rechte beurteilt werden sollen. Das Kantonsgericht
von Graubünden hätte daher nicht, wie es getan habe, erklären
dürfen, daß es von der Frage der Anwendbarkeit des italienischen
Rechtes absehe. Bei Anwendung letztern Rechtes wäre aber das
Kantonsgericht zu einem ganz andern Urteil, nämlich zur Ab
weisung des Rechtsbegehrens des Caflisch gelangt. Das ange
fochtene Urteil lasse sich gar nicht anders erklären, als damit, daß
genanntes Gericht das italienische Recht, den italienischen Kon
kurs, das italienische Konkordat und dessen Rechtsfolgen einfach
ignoriert habe. Es müsse daher in casu eidgenössisches Recht zur
Anwendung gebracht haben, das schon nach bundesgerichtlichem
Urteil nicht auf das private Rechtsverhältnis zwischen Caflisch
und Janett, noch viel weniger aber auf die konkursrechtlichen
Fragen anwendbar war. Darin aber, daß das Kantonsgericht
mit Absicht ein dem erwähnten Staatsvertrag zu Grunde liegendes
Prinzip nicht angewendet habe, liege eine Verletzung dieses Ver
trages. Im Fernern sei es eine Verletzung auch der inländischen
staatsrechtlichen Grundsätze, wenn das eidgenössische Recht, sei es
ausdrücklich, sei es stillschweigend, auf Verhältnisse angewendet
wurde, die ihm nicht unterlagen. Das Bundesgericht habe dafür
zu sorgen, daß eidgenössisches Recht überall da, aber auch nur da
angewendet werde, wo es auch von Rechtswegen angewendet wer
den müsse, und demgemäß Urteile, die an Stelle des eidgenössi
schen Rechts kantonales oder fremdes zur Anwendung brächten.
wegen Übergriffs des Richters in das Gebiet der Gesetzgebung
zu kassieren. Gegenstand vorliegenden Rekurses bilde übrigens
nicht nur die Verletzung der öffentlich rechtlichen Normen des
durch Staatsvertrag garantierten Konkursverfahrens, sondern
auch diejenige der privatrechtlichen Bestimmungen, indem bezüglich
derselben nach bundesgerichtlichem Urteil eine Berufung wegen
Inkompetenz unzulässig sei.
C. In seiner Vernehmlassung beantragt der Rekursbeklagte R.
Caflisch Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge, indem er zur
Begründung im wesentlichen bemerkt: Art. 8 des italienisch
schweizerischen Niederlassungs und Konsularvertrages wolle einzig
verhindern, daß das in der Schweiz liegende Vermögen eines in
Konkurs geratenen Schweizerbürgers nicht zum ausschließlichen
Vorteil der schweizerischen und mit Ausschluß der italienischen
Gläubiger eines Falliten zum Gegenstand eines Separatkonkurses
gemacht werde. Nun liege aber der Vertragsfall hier in keiner
Weise vorz der gewesene Gemeinschuldner Janett sei aber ferner
gemäß genanntem Vertrag gar nicht zum Rekurse legitimiert,
indem das Rekursrecht einzig dem benachteiligten Kreditor resp.
der Konkursverwaltung zustehe. In casu seien indes Rechte an
derer Gläubiger, speziell solche aus dem Staatsvertrage, in keiner
Weise verletzt. Überhaupt fallen die Tatsachen, welche das Kan
tonsgericht von Graubünden beurteilt habe, in die Zeit nach auf
gehobenem Konkurse und seien daher vom italienischen Konkurs
recht sowie vom widerrufenen Konkurse gar nicht beeinflußt. Die
nachträgliche Schuldanerkennung seitens Janett, um welche es sich
im Grunde allein handle, sei vom Kantonsgericht nach italieni
schem Civilrecht beurteilt und in Anwendung dieses Rechtes als
verbindlich erklärt worden. Ob aber das italienische Civilrecht
richtig oder unrichtig angewendet worden sei, entziehe sich jeder
weitern Nachprüfung.
D. Das Kantonsgericht von Graubünden erklärte, sich vor
stehenden Ausführungen anzuschließen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 8 des schweizerisch italienischen Niederlassungs und
Konsularvertrages von 1868 regelt zwei Fälle: erstens denjeni
gen, daß ein in der Schweiz begüterter Schweizer daselbst in
Konkurs gerät und zweitens den andern, daß ein in Italien
begüterter Italiener daselbst fallit wird, beide Fälle aber natur
gemäß nur für die Eventualität, daß italienische Gläubiger des
falliten Schweizerbürgers, oder umgekehrt für den zweiten Fall
schweizerische Gläubiger des italienischen Falliten Forderungen
geltend machen, indem nur bei dieser Sachlage ein internationales,
durch Staatsvertrag zu wahrendes Interesse vorliegt. Die ge
nannten zwei Fälle werden nun durch Art. 8 in der Weise
geregelt, daß für den ersten dem italienischen Gläubiger Gleich
behandlung mit dem schweizerischen nach schweizerischem Rechte,
für den zweiten Fall dem schweizerischen Gläubiger Gleichbehand
lung mit dem italienischen nach dem dortigen Rechte zugesichert
wird. Was die Rechtsstellung des Schuldners betrifft, so sichert
ihm genannter Art. 8 keine Rechte zu. Eine Verletzung desselben
ist daher nur in der Weise denkbar, daß ein italienischer Gläubiger
in der Schweiz oder ein schweizerischer Gläubiger in Italien an
läßlich eines Konkurses nicht den resp. einheimischen Gläubigern
gleichgestellt würden. Unter dieser Voraussetzung würde dann dem
sich hintangesetzt erachtenden italienischen Bürger ein Beschwerde
recht beim Bundesgericht wegen Verletzung fraglichen Staatsver
trages zustehen. Dieser Fall trifft nun aber hier in keiner Weise
zu; denn Rekurrent ist nicht Italiener, sondern Schweizer; er ist
ferner nicht Gläubiger, sondern war Gemeinschuldner; endlich
aber wurde der fragliche Konkurs nicht in der Schweiz, sondern
in Italien eröffnet und beendet. Es ist unter diesen Umständen
dem Janett schon die Legitimation zu einem Rekurse wegen
Verletzung des Art. 8 genannten Staatsvertrages abzusprechen.
- Nun hat freilich Rekurrent sich im weitern darauf berufen,
daß das Kantonsgericht von Graubünden in casu statt des den
Fall beherrschenden italienischen, in Wirklichkeit eidgenössisches
Recht zur Anwendung gebracht habe, was eine Verletzung auch
schweizerischer staatsrechtlicher Prinzipien bedeute. In dieser Be
ziehung genügt es jedoch, auf das Urteil des Bundesgerichtes als
Berufungsinstanz d. d. 22. Juni 1894 zu verweisen, wo aus
drücklich bemerkt wird, es gehe aus dem Urteil des Kantons
gerichtes nicht hervor, daß dasselbe seinen Entscheid auf Grund
eidgenössischen Rechtes gefällt habe. Diese Erwägung muß natür
lich als hierorts maßgebend erachtet werden. Da Rekurrent im
fernern nicht einmal behauptet hat, daß statt des italienischen
etwa kantonales Recht appliziert worden sei und dies einen
Rekursgrund bilde, so ist die Beschwerde als unbegründet abzu
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.