- Urteil vom 2. Februar 1894 in Sachen
Sommer gegen Jäger Brothers.
A. Mit Urteil vom 30. Oktober 1893 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin
stanzliche Urteil bestätigt. Dasselbe ging dahin, Beklagter sei zur
Zahlung von 3795 Fr. und Zins zu 5 % vom Tage der Klage
(13. März 1893) an Kläger verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil erhob der Vertreter des Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht, mit dem Antrag, es sei die
Klage gänzlich abzuweisen, eventuell mit dem Mehrbetrag von
1138 Fr. 50 Cts. In der heutigen Verhandlung wiederholte er
diese Anträge; der beklagtische Vertreter beantragte, das Bundes
gericht wolle sich inkompetent erklären, da der Streitfall nicht
nach eidgenössischen Gesetzen, sondern nach englischem Recht zu
entscheiden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte kaufte am 16. November 1889 von den Klägern
mit denen er bereits wiederholt Lieferungsverträge über verschiedene
Eisensorten abgeschlossen hatte, 300 Tonnen Ferro Silicium zu
102 Schilling franko Midlesbrough. Die Zahlung sollte netto
Kassa mittelst Check auf London gegen Verladeschein erfolgen.
Als Versandtzeit waren die Monate Januar bis April 1890
vorgesehen. Nach der Geschäftsübung zwischen den Parteien hatte
Beklagter jeweilen Ordre zur Ablieferung der einzelnen von ihm
gewünschten Quantitäten zu geben, und nach diesen Teillieferungen
sollten sich die Zahlungen richten. Von diesen 300 Tonnen ließ
Beklagter im Ganzen 100 Tonnen zur Lieferung aufgeben, durch
Ordres vom 7. Januar, 3. und 21. März, 24. April und 7. Mai
1890, welche von den Klägern ausgeführt worden sind. Die
Kläger waren jedoch schon im Herbst 1889 mit ihren Lieferungen
aus früheren Aufträgen in Rückstand gekommen. Nachdem der
Beklagte am 7. Mai die letzte Lieferungsordre erteilt hatte, for
derten ihn die Kläger im Juni und Juli mehrmals zur weitern
Abnahme auf. Am 6. August ersuchten sie ihn um Abnahme
von 100 Tonnen, mit der Bemerkung, die übrigen 100 Tonnen
könnten noch bis in den Spätherbst stehen bleiben. Am 3. Sep
tember 1890 teilte Beklagter den Klägern mit, da sie ihm nicht
rechtzeitig geliefert hätten, werde er die 200 Tonnen nicht mehr
beziehen, und betrachte das Geschäft als erledigt. Er verweigerte
auch die Annahme, als Kläger am 11. Februar 1891 mit dem
Verkauf des Eisens drohten, wenn er nicht innert 8 Tagen be
ziehe. Nachdem ihn die Kläger am 5. Inni 1891 zum letzten
Male angefragt, ob er auf seiner Annahmeverweigerung beharre
machten sie ihm am 10. Juni 1891 die Mitteilung, daß sie das
Eisen verkauft hätten. Am 13. März 1893 erhoben sie Klage
beim Civilgericht Basel auf Bezahlung der Differenz zwischen dem
Kurs vom Juni und Juli 1891 (77,3 Schilling per Tonne)
und dem Verkaufspreise (102 Schilling per Tonne) im Betrage
von 6261 Fr. 75 Cts. nebst 5 % Zinsen von der Klagean
hebung an. Der Beklagte bestritt ein kontraktliches Verschulden
seinerseits und machte geltend, Kläger hätten ihre Lieferungsfrist
nicht eingehalten; dadurch sei der Vertrag aufgelöst worden. Es
werde übrigens auch ein Schaden in Abrede gestellt, da der an
gebliche Verkauf vom Juni 1891 nicht nachgewiesen sei, eventuell
wäre auf den Kurs vom Ende April oder Anfang September
1890 abzustellen, da Kläger schon damals gewußt haben, daß
Beklagter vom Vertrage zurücktrete; demnach betrage die Differenz
gegenüber dem Kaufpreise 1138 Fr. 50 Cts., beziehungsweise
3795 Fr. In der Replik behaupteten Kläger, es komme englisches
Recht zur Anwendung, da der Sitz der Obligation in England
sei; nach englischem Recht seien die Kläger beim Verzug zur
Vertragsauflösung und zu Schadenersatz berechtigt; der Schaden
ersatz berechne sich nach der Differenz des Kurses bei der Ver
tragsauflösung und des Kaufpreises.
- Die erste Instanz erklärte, der dem Beklagten obliegende
Beweis, daß die Kläger sich im Verzug befunden haben, sei nicht
erbracht. Vielmehr habe sich Beklagter seit dem 3. August 1890
im Verzug befunden, an welchem Tage er jeden Bezug der Waare
verweigert habe. Auf diesen Zeitpunkt müsse bei der Schadens
berechnung abgestellt werden, da die Kläger von dort weg nicht
mehr mit dem Verkauf der nicht angenommenen Waare haben
warten dürfen. Was nun die Folgen des Verschuldens des Be
klagten betreffe, so sei für diese Frage unter den Parleien streitig,
welches Recht überhaupt für ihr Verhältniß maßgebend sei. Hie
bei könne jedenfalls nicht schon deshalb nur schweizerisches Recht
zur Anwendung kommen, weil die Kläger das fremde Recht in
ihrer Klage weder behauptet noch nachgewiesen haben. Das eng
lische Recht entziehe sich der Kenntniß des Richters nicht, und der
selbe habe auch fremdes Recht von Amteswegen anzuwenden, wo
dieses maßgebend sei. Der Erfüllungsort und der ganze Sitz der
Obligation sei nun zweifellos England gewesen, denn dort sei die
Waare abzunehmen gewesen und von dort sei sie auf Rechnung
und Gefahr des Käufers gereist. Es sei also englisches Recht
maßgebend. Nach englischem Recht habe im Handelsverkehr der
Verkäufer beim Annahmeverzug des Käufers, jedenfalls wenn
eine gehörige Bezugsaufforderung erfolgt sei, das Recht zur so
fortigen Vertragsauflösung und Schadenersatzforderung an den
Käufer. Diese Voraussetzung treffe hier zu. Bei der Schadens
bemessung sei von der Differenz zwischen Kaufpreis und Wer
der Waare im Moment der Vertragsauflösung (September 1890)
auszugehen. Dieser Wert betrage nach der unbestritten gebliebenen
Angabe des Beklagten 87 Schilling per Tonne, wonach sich eine
Differenz von 15 Schilling per Tonne, für 200 Tonnen also
von 3795 Fr., gemäß dem eventuellen Rechtsbegehren des Be
klagten ergebe. Die zweite Instanz schloß sich in allen Teilen dem
erstinstanzlichen Urteile an.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurteilung des
vorwürfigen Streitverhältnisses hängt davon ab, ob schweizerisches
oder englisches Recht zur Anwendung komme. Die Vorinstanzen
haben die Streitfrage nach englischem Rechte entschieden. Wenn
auch das Civilgericht des Kantons Baselstadt erst bei der Be
sprechung der Verzugsfolgen auf die örtliche Anwendbarkeit des
Rechtes zu sprechen kommt, so hat es nichtsdestoweniger das ganze
streitige Rechtsverhältniß als durch das englische Recht regiert
betrachtet; im Urteil wird ausdrücklich erklärt, der Erfüllungsort
und der Sitz der ganzen Obligation sei zweifellos England, da
die Waare dort abzunehmen gewesen und von dort auf Rechnung
für die Frage
und Gefahr des Käufers gereist sei. Maßgebend
der bundesgerichtlichen Kompetenz ist indessen nicht die Auffassung
des kantonalen Gerichtes über die Anwendbarkeit eidgenössischen
oder fremden Rechtes, sondern dem Bundesgericht steht die selb
ständige Prüfung dieser Fragen zu. Da das eidgenössische Recht
keine positiven Vorschriften über die örtliche Anwendung des
Rechtes enthält, so ist aus der Natur des streitigen Rechtsver
hältnisses zu beurteilen, ob und inwieweit dasselbe vom einhei
mischen Rechte regiert werde. Im vorliegenden Falle sind nun
die Parteien darüber einig, daß der von den Klägern geltend ge
machte Vertrag perfekt geworden ist und daß nach demselben so
wohl die Lieferungen als die Zahlungen in England zu geschehen
hatten. Der Streit dreht sich lediglich um die Frage der Aus
führung des Vertrages, d. h. darum, ob Beklagter in Verzug
geraten sei, welche Rechte den Klägern infolge dieses Verzuges er
wachsen seien und wie hoch der Schadenersatz zu bemessen sei.
Nun hat das Bundesgericht in konstanter Praxis für die örtliche
Anwendung des Rechtes als leitendes Prinzip anerkannt, daß,
insoweit es die der Regelung durch den Parteiwillen anheim ge
gebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes anbe
langt, dieselben nach demjenigen örtlichen Rechte zu beurteilen
sind, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse als hiefür
maßgebend entweder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung
sie doch vernünftiger und billigerweise erwarten konnten und
mußten (vrgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent
scheidungen XVI, S. 795 Erw. 3; XVII, S. 645 Erw. 3).
Danach sind die auf die Erfüllung bezüglichen Rechtsfragen nach
dem Rechte des Erfüllungsortes zu beurteilen. Da nun hier der
Verkäufer in England zu liefern hatte, so ist nach englischem
Rechte zu entscheiden, ob die Lieferung und die Empfangnahme
rechtzeitig geschehen sei, und welche Folgen die Nichteinhaltung
dieser vertraglichen Verpflichtungen nach sich gezogen habe. Un
haltbar erscheint die heute vom beklagtischen Vertreter verfochtene
Ansicht, die Bemessung des Schadenersatzes habe durch den am
Wohnort des Beklagten angerufenen Richter nach seinem heimat
lichen Rechte zu geschehen; denn die Festsetzung des Schadenersatzes
besteht eben, abgesehen von rein tatsächlichen Faktoren, in der
Anwendung der für die Verzugsfolgen maßgebenden Rechtssätze,
und als solche gelten nach dem Gesagten diejenigen des Erfül
lungsortes, d. h. Englands.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung wird wegen Inkompetenz des Bundes
gerichtes nicht eingetreten, und es hat daher in allen Teilen bei
dem Urteile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 30. Oktober 1893 sein Bewenden.