Premature revision request inadmissible before written judgment

BGE 20 I 68Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMar 22, 1893Inadmissible

Summary

Redard Frères filed a revision request against a Federal Court judgment before receiving the written, reasoned version of the judgment. The Federal Court held that the period for revision under the applicable procedural law begins only with service of the written judgment, not with the earlier communication of the dispositive under Art. 102. Because the application was submitted before that moment, it was premature and therefore inadmissible. The Court also rejected the request to keep the revision application pending for later modification or confirmation after receipt of the written judgment.

Regest

Art. 95 OG i.V.m. Art. 193 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; Art. 102 und 103 OG; Beginn der Revisionsfrist und Unzulässigkeit eines verfrühten Gesuchs. Die Revisionsfrist läuft erst ab Empfang der schriftlichen Urteilsausfertigung. Die blosse Mitteilung des Dispositivs nach Art. 102 OG ersetzt lediglich die mündliche Verkündung und ist keine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Ein vor diesem Zeitpunkt eingereichtes Revisionsgesuch ist als verfrüht unzulässig; eine prozessuale Sistierung des Gesuchs zwecks späterer Ergänzung oder Bestätigung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Full text

  1. Urteil vom 31. März 1894 in Sachen Redard Frères gegen Schuler Cie. Redard Frères in Morges hatten am 31. Januar 1894 gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Kreuzlingen in Sachen der Genannten als Kläger gegen C. Schuler Cie. in Kreuzlingen als Beklagte, Markenschutz und Schadenersatz betreffend, die Be rufung an das Bundesgericht erklärt. Mit Urteil vom 9. März 1894 hat das Bundesgericht erkannt, auf den Rekurs werde, weil unzulässig, nicht eingetreten; die bundesgerichtlichen Kosten, worunter eine Gerichtsgebühr von 25 Fr. seien den Rekurrenten aufgelegt, dagegen werde von einer außerrechtlichen Entschädigung an die Rekursbeklagte Umgang genommen. Da die Parteien am Tage der Urteilsfällung nicht anwesend waren, teilte ihnen die Bundesgerichtskanzlei, nach Vorschrift des Art. 102 des Bundes gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom
  2. März 1893 sofort das Dispositiv des Urteils mit. Ohne die sustellung des vollständig ausgefertigten Urteils abzuwarten, reichten die Kläger mit Eingabe vom 20. März 1894 gegen dieses Urteil ein Revisionsgesuch ein, mit dem Begehren um An ordnung einer neuen Tagfahrt zur materiellen Verhandlung über die Hauptsache, allenfalls in Verbindung mit Behandlung der Vorfrage über die Gerichtszuständigkeit. Mit Zuschrift vom
  3. März machte das Präsidium des Bundesgerichtes den An walt der Kläger darauf aufmerksam, daß die Ausfertigung des Urteiles, welche er erhalten habe, nicht diejenige sei, von welcher an die Revisionsfrist laufe, sondern lediglich die Mitteilung des Dispositivs gemäß Art. 102 des citierten Bundesgesetzes. Das Revisionsgesuch erscheine deshalb als verfrüht und Revisions kläger möge daher eine bestimmte Erklärung abgeben, ob er ver lange, daß demselben Folge gegeben werde. Advokat Merkle er widerte hierauf Namens der Kläger, er müsse zur Zeit wünschen, daß dem Nevisionsgesuch vom 20. März Folge geleistet werde Falls der zu erwartende motivierte Entscheid Gesichtspunkte ent halte, die in seiner bisherigen Eingabe noch nicht erörtert seien, so könnte diesem Umstand dadurch Rechnung getragen werden, daß bei der Zustellung des motivierten Urteiles eine Frist ge währt würde, für allfällige Modifikationen und Ergänzungen des Revisionsgesuches in nachträglicher Eingabe, oder für einfache Festhaltung der bisherigen Eingaben oder endlich für etwaigen andern Entschluß. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 95 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 sind für das Rechts mittel der Revision gegen ein vom Bundesgericht in seiner Stellung als Berufungs oder Beschwerdeinstanz erlassenes Urteil maßgebend die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ver fahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Art. 193 dieses Gesetzes schreibt vor, daß das Revisionsgesuch in den Fällen des Art. 192, Ziff. 1, wozu der vorliegende un zweifelhaft gehört, innerhalb eines Monates, vom Empfang der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles an, eingereicht werden müsse. Nun war die schriftliche Ausfertigung des Urteiles dem Revisionskläger zur Zeit, als er das Revisionsgesuch einreichte, noch gar nicht mitgeteilt worden. Die auf Grund von Art. 102 des Organisationsgesetzes erfolgte Mitteilung des Dispositives gilt, wie sich aus der Vergleichung mit Art. 103 ibid. des Deutlichsten ergibt, nicht als Zustellung der schriftlichen Aus fertigung des Urteiles, sondern lediglich als Ersatz der mündlichen Verkündung. Da nun Art. 193 des Bundesgesetzes über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig keiten den Zeitraum bestimmt abgrenzt, innerhalb welchem ein Revisionsgesuch gestellt werden kann, und die Einreichung des vorliegenden Gesuches nicht in diesen Zeitraum, sondern vor den

selben fällt, so muß dasselbe schon aus diesem formellen Grunde zurückgewiesen werden. Das Begehren des Revisionsklägers, sein Revisionsgesuch vorläufig in suspenso zu lassen, mit Fristan setzung für allfällige Modifikationen und Ergänzungen, oder für einfaches Festhalten, oder für anderweitige Entschließungen er scheint nach den citierten Bundesgesetzen als durchaus unstatthaft und mit den prozeßrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Revisionsgesuch wird, als zu früh eingereicht, nicht eingetreten.

Keywords

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