- Urteil vom 21. September 1894 in Sachen
Hofstetter gegen Baumeler.
A. Mit Urteil vom 5. Mai 1894 hat das Obergericht des
Kantons Luzern erkannt: Beklagter sei gehalten, den Betrag von
5093 Fr. nebst gesetzlichem Zins zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei dasselbe dahin
abzuändern, daß Kläger mit seiner Forderung von 5093 Fr.
nebst gesetzlichem Zins gegenüber dem Beklagten gänzlich abzu
weisen sei.
Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Be
klagten diesen Antrag. Der Anwalt des Klägers, welcher im
Begleit seines Klienten erschienen ist, beantragt Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1883 eröffnete die Eidgenössische Bank in Luzern
dem Peter Baumeler in Wohlhusen einen Kontokurrentkredit bis
zum Betrage von 25,000 Fr. Für diesen Kredit leisteten am
- September 1883 der Gläubigerin folgende sieben Personen
Bürg und Zahlerschaft: Der Kläger J. Hofstetter, der Be
klagte Chr. Baumeler, Joh. Baumeler, Gotthard und Joh. Waltert
in Willisau, Joh. Küng in Schötz und A. Siegrist in Menznau.
Am 5. Oktober 1883 leisteten der Beklagte Christian Baumeler
und Johann Baumeler dem Kläger für seine Bürgschaft Rück
bürgschaft; der Rückbürgschein lautet im Kontext wörtlich: Die
Unterzeichneten, Gebrüder Johann Baumeler im Oberebnet zu
Uffhusen und Christian Baumeler im Lindenhof zu Ebikon ver
pflichten sich hiemit dem Herrn Jakob Hofstetter, Richter
Doppleschwand, persönlich als Bürgen und Zahler zu haften für
die seinerseits für Herrn Großrat Peter Baumeler in Wohlhusen
bei der Eidgenössischen Bank in Luzern unterm 28. September
1883 mit uns eingegangenen Kontokorrentbürgschaft im Betrag
von 25,000 Fr., schreibe fünfundzwanzig tausend Franken, falls
Herr Hofstetter infolge obiger Kontokorrentbürgschaft etwas zahlen
müßte, und verpflichten uns, ihn, Herrn Hofstetter diesbezüglich
in jeder Beziehung schadlos zu halten.
Am 3. Februar 1883 wurde der Eidgenössischen Bank für
alle Forderungen, welche dieselbe auf Herrn Großrat Peter
Baumeler in Wohlhusen besitzt oder besitzen wird, bis zum Be
trage von 25,000 Fr. nebst Zinsen und Folgen ein neuer
Bürgschaftsakt ausgestellt. Unterzeichnet wurde derselbe von den
bisherigen Bürgen Hofstetter, Chr. Baunteler, Joh. Baumeler
A. Siegrist. Die Bürgen Gotthard und Johann Waltert, sowie
Joh. Küng haben diesen Bürgschein nicht mehr unterschrieben,
dagegen sind neu hinzugekommen I. Kunz in Schötz und Bezirks
richter Siegrist in Großwangen. Am 6. November 1890 fiel der
Hauptschuldner Peter Baumeler in Konkurs. Die Eidgenössische
Bank meldete ihre Kontokurrentforderung an, und regressierte für
den verbürgten Betrag von 25,000 Fr. nebst Folgen die im
Bürgschaftsakt vom 3. Februar 1885 genannten Bürgen, welch
dann am 10. November 1890 an die Bank 25,451 Fr. 40 Cts.
bezahlten. Gemäß einer unter den Bürgen getroffenen Vereinbarung
übernahm und zahlte der Kläger Hofstetter für seinen Teil
5093 Fr. Gestützt auf den Rückbürgschaftsakt vom 5. Oktober
1883 forderte er in der Folge vom heutigen Beklagten die Rück
vergütung dieses Betrages.
2. Der Beklagte bestritt die Schuldpflicht. Er behauptete, die
Rückbürgschaft sei erloschen und führte hiefür an: Das im Jahr
1883 erhobene Anleihen sei im Jahr 1885 bei Anlaß der Ein
gehung der neuen Bürgschaft getilgt worden und dadurch Bürg
schaft und Rückbürgschaft untergegangen. Eventuell sei die Bürg
schaft vom 28. September 1883 dadurch untergegangen, daß am
3. Februar 1885 eine neue Bürgschaft begründet worden sei, und da
mit sei auch die Rückbürgschaft, die sich nur auf die erstere bezogen
habe, dahingefallen. Die Eidgenössische Bank habe denn auch im
Konkurs des Peter Baumeler nur die Bürgschaft vom Jahre 1885
angemeldet, und die Zahlung der Bürgen ausdrücklich unter Ver
weisung auf diese letztere quittiert. Weiter eventuell folge die Er
löschung der Rückbürgschaft daraus, daß Kläger die Rückbürgen
zum Konkurs des Hauptschuldners nicht nachgeladen habe, und
schließlich habe Kläger seinen Verzicht auf die Geltendmachung der
Rückbürgschaft dadurch kundgegeben, daß er seinen Anteil von
5093 Fr., gemäß der Verabredung unter den Bürgen à fonds
perdu bezahlt habe.
In der Replik bemerkte der Kläger: Im Jahr 1885 sei kein
neues Anleihen bei der Eidgenössischen Bank kontrahiert worden,
vielmehr habe die ursprüngliche Schuld immer fortbestanden. Da
mals sei nur ein neuer Bürgschaftsakt geschrieben worden, lediglich
aus dem Grunde, weil der frühere Bürge Gemeindeammann Waltert
in Wohlhusen in Konkurs geraten sei. Verneint werde, daß die
Bürgen ihre Beiträge bei der Zahlung der Bürgschaft à fonds
perdu geleistet haben. Eine Nachladung der Rückbürgen zum Kon
kurse des Hauptschuldners sei zur Wahrung seiner Regreßrechte
nicht nötig gewesen.
3. Die erste Instanz hat die Klage abgewiesen, indem sie an
nahm, die Bürgschaft vom Jahr 1883 sei durch die Ausstellung
eines neuen Bürgschaftsaktes vom 3. Februar 1885 erloschen und
damit auch die Rückbürgschaft des Beklagten dahingefallen. Die zweite
Instanz hat dagegen gefunden, eine Kraftloserklärung der Bürg
schaft von 1883 sei nicht erfolgt. Nach Lage der Sache sei vielmehr
anzunehmen, daß die im Jahre 1885 neu hinzutretenden Bürgen
einfach an Stelle der abtretenden getreten seien, und zwar in der
Form der expromissio, ohne daß die ursprüngliche Bürgschaft
annulliert worden wäre. Die Personaländerung und die Aus
stellung eines neuen Bürgschaftsaktes sei keineswegs etwa auf
Grund erfolgter Bezahlung der durch die Bürgschaft von 1883
gesicherten Hauptschuld erfolgt, und es sei im Weitern weder be
hauptet noch bewiesen worden, daß durch den Eintritt neuer Per
sonen die Bürgschaft für die verbleibenden Bürgen sich zu einer
schwereren Verpflichtung gestaltet habe.
4. In formeller Beziehung muß bemerkt werden, daß die in
rt. 68 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechts
pflege vorgeschriebene Kenntnißgabe der Berufung an den Kläger
seitens der kantonalen Instanz nicht erfolgt ist. Da jedoch der
Kläger und Berufungsbeklagte sich hierüber nicht beschwert und
einfach Bestätigung des für ihn obsieglichen kantonalen Urteils
beantragt hat, so ist diese Unterlassung ohne weitere prozessuale
Folgen geblieben.
5. In der Sache selbst erscheint zunächst die Behauptung des
Beklagten, es sei die im Jahr 1883 eingegangene Bürgschaft
und damit auch die Rückbürgschaft dadurch erloschen, daß das im
Jahr 1883 vom Hauptschuldner erhobene Anleihen bei Ein
gehung der neuen Bürgschaft getilgt worden sei, als unbegründet
und mit den Akten und der Feststellung der kantonalen Gerichte
im Widerspruch stehend. Durch die Bürgschaft vom Jahre 1883
wurde nämlich nicht etwa für ein festes Anleihen, sondern für
einen Krediteröffnungsvertrag Sicherheit geleistet. Daß nun der
dem Hauptschuldner eröffnete Kredit im Jahre 1885, oder über
haupt je bis zum Konkurse desselben aufgehoben worden sei, hat
Beklagter nicht behauptet; derselbe bestand bis zu diesem Zeitpunkt
unverändert und unabhängig von dem Stand des jeweiligen Konto
korrentsaldos fort. Vom Untergang der Bürgschaft und Rück
bürgschaft wegen erloschener Hauptschuld kann somit keine Rede sein.
6. Es bleibt hienach die weitere Frage, ob die Rückbürgschaft
aus dem Grunde erloschen sei, weil durch Errichtung eines neues
Bürgschaftsaktes im Jahre 1885 die ursprüngliche Bürgschaft,
deren Accessorium sie bildete, aufgehoben und durch eine neue
Verpflichtung ersetzt worden sei. Der Vertreter des Beklagten hat
heute in dieser Richtung ausgeführt, die Bürgschaft sei ein
formales Rechtsgeschäft, woraus folge, daß die Errichtung eines
neuen Bürgschaftsaktes schon an sich die Begründung einer neuen
Bürgschaft, unter Aufhebung der frühern, enthalte. Dieser Auf
fassung kann nicht beigetreten werden. Die Bürgschaft ist gesetzlich
nur insoweit au eine Form geknüpft, als zu ihrer Begründung
die schriftliche Abfassung vorgeschrieben ist. Im Übrigen ist aber
die Existenz der Obligation von der schrifklichen Beurkundung
durchaus unabhängig, sie ist nicht in dem Bürgschaftsakt selbst
verkörpert. Die Errichtung eines neuen Bürgscheines schließt daher
nicht ohne weiteres die Begründung einer neuen Obligation in
sich, hiezu ist vielmehr erforderlich, daß die Errichtung des neuen
Aktes in der Absicht geschehen sei, ein neues Rechtsverhältniß zu
schaffen, d. h. es muß der animus novandi vorhanden sein. Der
selbe braucht nun allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen zu
werden; dagegen darf er nicht präsumiert werden, er muß aus
dem Rechtsgeschäfte klar hervorgehen (Art. 143 O. R.).
7. Aus der bloßen Tatsache, daß der ursprüngliche Bürgschein
durch einen neuen ersetzt worden ist, kann jedenfalls der Neuerungs
wille nicht ohne weiteres geschlossen werden. Wie bereits bemerkt,
war in dem Verhältniß des Hauptschuldners zum Gläubiger keine
Anderung eingetreten. Es sollte nicht eine neue Schuld verbürgt
werden, sondern es traten einfach an die Stelle dreier wegfallen
der Bürgen zwei andere; an der Verpflichtung der verbleibenden
Bürgen wurde materiell nichts geändert. Jeder von ihnen hatte
sich solidarisch für das Ganze verbürgt, und die Tatsache, daß
sämtliche Bürgschaftsverpflichtungen auf das gleiche Ziel gerichtet
waren, konnte an dem Charakter jeder einzelnen, als selbständiger
Obligation, nichts ändern; es konnte daher auch der Wegfall
einzelner Mitbürgen keinen Einfluß auf ihren Fortbestand haben,
Demnach wäre es durchaus zulässig gewesen, unbeschadet der be
stehenden Bürgschaftsverpflichtungen, einfach auf den bisherigen
Bürgschein die wegfallenden Bürgen zu streichen und dagegen die
Unterschriften der neu eintretenden hinsetzen zu lassen; daß bei
diesem Verfahren von einer Novation hinsichtlich der bisherigen
Bürgen nicht die Rede sein könnte, liegt auf der Hand; dasselbe
unterscheidet sich aber rechtlich in nichts von dem vorliegend ge
wählten, das wohl lediglich durch den Geschäftsgebrauch des kredi
tierenden Bankinstitutes veranlaßt worden war.
8. Der Wechsel in der Person von Mitbürgen ist allerdings
für die übrigen Bürgen und die Rückbürgen insofern nicht be
deutungslos, als dadurch ihre Verpflichtung erschwert werden
kann, wenn solvente Mitbürgen ausscheiden und kein genügender
Ersatz eintritt. Allein dieser Nachteil hebt die Verpflichtung der
Mitbürgen nicht auf; es steht denselben gegenüber dem Gläubiger
ledialich de Einrede zu, daß er durch Entlassung von bei Ein
gehung der Bürgschaft vorhandenen Sicherheiten ihre Regreß
rechte geschmälert habe (Art. 503 D. N.). Dieselbe Einrede hat
naturlich auch der Rückbürge gegenüber dem Hauptbürgen, welcher
eine solche Sicherheit in schuldhafter Weise hat dahinfallen lassen.
Nun ist aber eine derartige Einrede vom Beklagten gar nicht ge
stellt worden, und es braucht daher nicht untersucht zu werden,
ob die Verpflichtung des Klägers und damit diejenige seiner
Mitbürgen durch den im Jahr 1885 stattgefundenen Wechsel in
der Person einzelner Mitbürgen erschwert worden sei oder nicht.
Übrigens hat der Beklagte selbst diesen Wechsel genehmigt, indem
er ohne Vorbehalt den neuen Bürgschein als Mitbürge unter
zeichnete.
9. Weitere Argumente für die Annahme des animus novandi
als die bereits angeführten, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
Es ist in der Tat auch nicht abzusehen, wødurch der Kläger
möchte veranlaßt worden sein, eine neue Bürgschaft an Stelle der
bestehenden einzugehen; dadurch hätte er ja nur seine Rückbürg
schaft preisgegeben. Daß er auf diese nicht hat verzichten wollen,
ergibt sich daraus, daß er den Rückbürgschein nicht zurückgegeben
hat; da er diesen in Händen behielt, brauchte er bei Unterzeich
nung des neuen Bürgscheines die Rückbürgschaft nicht ausdrücklich
vorzubehalten; Sache der Rückbürgen wäre es gewesen, diesen
Schein zurückzufordern, wenn sie im Glauben standen, die ur
prüngliche Bürgschaft sei aufgehoben worden. Die Unterlassung
der Rückforderung legt daher den Schluß nahe, daß auch sie an
eine Neuerung der Bürgschaft nicht gedacht haben.
10. Rechtlich durchaus unerheblich ist die Tatsache, daß die
Eidgenössische Bank in ihrer Forderungsanmeldung im Konkurse
des Hauptschuldners ausschließlich auf den Bürgschein vom Jahre
1885 Bezug genommen hat; sie konnte selbstverständlich nur auf
dieses Beweismittel Bezug nehmen, welches an Stelle des frühern
getreten war.
11. Was sodann die Einrede der Verwirkung wegen unter
lassener Nachladung des Beklagten zum Konkurs des Haupt
schuldners betrifft, so ist dieselbe bereits durch die Vorinstanz durch
den Hinweis darauf widerlegt worden, daß eine solche Regreß
anzeige nach dem eidgenössischen Obligationenrecht nicht erforder
lich war.
12. Bezüglich der weitern Einrede, dahin gehend, der Kläger
habe anläßlich der Festsetzung des von jedem einzelnen Bürgen
zu zahlenden Betrages auf die Geltendmachung der Rückbürgschaft
verzichtet, stellt die Vorinstanz fest, daß eine solche Verzichtleistung
nicht nachgewiesen sei. Etwas Weiteres hat der Beklagte in dieser
Richtung nicht geltend gemacht, als daß die bezüglichen Summen
von den Bürgen, und so auch vom Kläger à fonds perdu bezahlt
worden seien. Daß er hiebei die Meinung gehabt habe, der Kläger
verzichte damit auch auf sein Rückgriffsrecht gegenüber dem Rück
bürgen, ist vom Beklagten in keiner Weise glaubhaft gemacht
worden und darf daher, da Verzichte nicht zu vermuten sind, nicht
angenommen werden. Aus dem letztern Grunde erscheint im wei
tern auch völlig unerheblich, daß Kläger mit der Geltendmachung
der Rückbürgschaft etwas lange zugewartet hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern
vom 5. Mai 1894 in allen Teilen bestätigt.