- Urteil vom 15. März 1894 in Sachen
Zimmermann.
A. Ernst Zimmermann, von Hildesheim, dessen Auslieferung
von der großh. badischen Regierung verlangt wird, wurde mit Urteil
der I. Strafkammer des Landgerichtes Mannheim d. d. 25. Oktober
1893 wegen Betruges zu einem Monat Gefängnis und zu
100 Mark Geldstrafe verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, daß
Zimmermann in Frankfurt a./M. den Ratenlooshandel betreibt
und Anfangs August 1892 folgendes Inserat in badischen Blättern
veröffentlichte:
siehung 20. August 1892.
Deutsch gestempelte Stadt Barletta Loose.
Haupttr. Fr. 2 Millionen, 1 Million, 500,000,
400,000, 200,000, 100,000, 50,000, 30,000, rc.
Einzahlung auf ein ganzes Loos nur 5 M. 40 Pfg.
Porto à Nachnahme. Gewinnl. franko gratis.
Aufträge erbitte umgehend.
Bankhaus E. Zimmermann
Frankfurt a. M.
Nun führt das Urteil der I. Strafkammer des Landgerichtes
Mannheim aus, daß bei der Fassung dieses Inserates Alles da
rauf berechnet sei, geschäftsunkundige Leute in Bezug auf den
Ankauf der hierin feilgebotenen Loose in Irrtum zu versetzen.
So enthalte die Anpreisung jedes Loos gewinnt die Vorspiege
ung einer falschen Tatsache, da in Tat und Wahrheit auf minde
stens die Hälfte der Barlettaloose kein Gewinn entfalle. Ferner
werde durch die Fassung des Inserates die Meinung erweckt, daß
die betreffenden Haupttreffer bei der im Monat August erfolgenden
Ziehung gezogen werden sollen. Nach dem für Barlettaloose gel
tenden Plan seien aber die größten Gewinne erst 1920 bezw.
1940 bis 1944 fällig. Schließlich führe der Satz Einzahlung
auf ein ganzes Loos nur 5 M. zu dem Glauben, daß der wirk
liche Kaufpreis nur 5 M. betrage; statt dessen seien die 5 M.
nur eine erste verpflichtende Anzahlung auf dem 100 M. betra
genden Kaufpreis. Aus der Fassung des Inserates, sowie aus der
Person des wegen Betruges und Lotterievergehens vorbestraften
Angeklagten werde die Absicht des Angeklagten, das Publikum zu
täuschen, klar zu Tage gelegt. Tatsächlich sei auch der Bäcker
Johann Schäffner durch das Inserat getäuscht worden. Dieser
habe in der Meinung, der Preis des Looses betrage nur 5 M.,
ein solches bestellt. Nach Zahlung des Nachnahmebetrages habe
derselbe zwar bemerkt, daß er getäuscht worden sei, gleichwohl habe
er sich durch den Inhalt des Lieferscheines zum Abschluß des
Kaufvertrages, sowie zur Zahlung von weiteren fünf Raten im
Betrage von je 5 M. bestimmen lassen. Denn auch im Lieferschein
werde nicht gesagt, daß die Haupttreffer erst 1920 resp. erst
1940 bis 1944 heraus kommen sollen, nicht gesagt, ferner, daß
die Gewinne nur unter Abzug von 13,2 % Einkommenssteuer
und die Loose von 3,12 % Cirkulationssteuer aus und zurück
bezahlt werden würden, sondern lasse derselbe gegenteils darauf
schließen, daß die Aus und Zurückzahlung voll zu geschehen
habe und keinerlei Abzüge gemacht werden würden. Nun habe der
Käufer ausdrücklich erklärt, daß wenn er nicht in diesem irrtüm
lichen Glauben gewesen wäre, er sich auf das Geschäft nicht ein
gelassen hätte. Ferner werde im Lieferschein verschwiegen, daß der
Kurswert eines Barlettalooses nur 50 M. betrage. Zwar sei dem
Angeklagten zuzugeben, daß er zur Angabe dieser Tatsache nicht
verpflichtet gewesen wäre, allein diese Pflicht sei ihm durch sein
vorhergehendes auf Täuschung berechnetes Verhalten erwachsen.
Somit liege eine Vermögensbeschädigung, begangen vom Ange
klagten in gewinnsüchtiger Absicht durch Vorspiegelung falscher
und Unterdrückung wahrer Tatsachen vor und treffe daher 263
des deutschen Strafgesetzbuches zu.
B. Auf dieses Urteil hat das großh. badische Ministerium des
Außern, gemäß dem Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz
und Deutschland, sein Auslieferungsbegehren gestützt. Dagegen
bestritt der Requirierte bei seiner Verhaftung und Einvernahme
durch die luzernischen Behörden das Vorhandensein eines Aus
lieferungsgrundes und begründete mit Eingabe vom 2. März 1894
seinen Standpunkt in folgender Weise: Da der Strafsenat des
Reichsgerichtes das Urteil der I. Strafkammer des Landgerichtes
Mannheim bestätigt habe, so stehe für Deutschland allerdings fest,
daß er sich eines Betruges schuldig gemacht habe. Dagegen treffe
nach luzernischem Recht der Begriff des Betruges nicht zu
(Art. 1 und 3 des Auslieferungsgesetzes). Betrug sei nach lu
zernischem Recht (Art. 223 des dortigen Strafgesetzbuches) nicht
vorhanden, wenn die Vorenthaltung der Wahrheit nicht einer
Rechtspflicht widerstreite. Nun könne in concreto von einer Rechts
pflicht, den Gesamtziehungsplan schon in den Inseraten zu publi
zieren, nicht die Rede sein. Höchstens könnte es sich um den
Tatbestand des Art. 225 des luzernischen Strafgesetzbuches, um
den sogenannten Civilbetrug handeln. Dieser sei aber nur auf
Klage des Geschädigten und nur bei Absicht des Schuldigen, sich
den Entschädigungsansprüchen des Damnifikaten zu entziehen,
trafbar, was hier nicht der Fall sei. Liege aber nach luzernischem
Recht kein Betrug vor, so dürfe auch keine Auslieferung statt
finden. Ferner bestimme Art. 3, letzter Absatz, des Auslieferungs
gesetzes, daß bei leichteren Vergehen die Auslieferung verweigert
werden könne, namentlich dann, wenn die bereits erfolgte Ver
urteilung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht übersteige.
Hier sei nun diese Grenze bei Weitem nicht erreicht.
C. Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft be
merkt: Die Einrede des Requirierten erscheine nicht als stichhaltig.
Die Handlungen, welche demselben zur Last gelegt werden, können
auch nach luzernischem Recht unter den Begriff des Betruges
subsumiert werden. Von einem Betrug in Vertragsverhältnissen
nach Anleitung des 223 des Inzernischen Strafgesetzbuches könne
ht die Rede sein, da das Vertragsverhältnis selbst durch die
betrügerische Handlung geschaffen worden sei. Im Übrigen sei der
Fall nicht nach Art. 3, letzter Absatz, des Auslieferungsgesetzes,
sondern nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und
Deutschland zu beurteilen.
D. Dem Gesuch des Ernst Zimmermann um provisorische Frei
lassung wurde vom schweizerischen Bundesrat gegen eine Kaution
von 10,000 Fr. entsprochen. Im Übrigen übermittelte der Bundes
rat mit Schreiben vom 10. März 1894 die Akten dem Bundes
gericht zur Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 223 des luzernischen Kriminalstrafgesetzbuches definiert
den Betrug als die zum Nachteil der Vermögensrechte eines An
dern in was immer für einer Absicht unternommene Täuschung,
mag sie durch arglistige Entstellung der Wahrheit, oder durch
vorsätzliche rechtswidrige Vorenthaltung derselben geschehen sein.
Daß ein Schaden wirklich eingetreten sei, wird nach luzernischem
Recht nicht verlangt, gegenteils schreibt Absatz 2 desselben Para
graphen vor, daß der Betrug als vollendet zu betrachten sei,
sobald die täuschende Handlung beendigt ist, ohne Rücksicht darauf,
ob der beabsichtigte Schaden sich in Wirklichkeit eingestellt habe
oder nicht.
- Demnach ist die Behauptung des Requirierten, daß der Be
griff des Betruges auf den vom deutschen Strafrichter konstatierten
Tatbestand nach luzernischem Recht nicht zutreffe, unrichtig. Das
luzernische Gesetz stellt als Elemente des Betruges keinerlei positive
Erfordernisse auf, die sich im Gegensatze zu 263 des deutschen
Strafgesetzbuches als etwas Besonderes, Eigenartiges darstellen.
Die Definition des deutschen Strafgesetzbuches ist vielmehr, wenig
stens in Bezug auf die Absicht des Betrügers, ohne Zweisel viel
enger, da nach luzernischem Rechte die gewinnsüchtige Absicht zum
Betruge nicht erfordert wird. Ob dagegen im Gegeusatz zu 263 des
deutschen Strafgesetzbuches nach dem luzernischen Strafrechte eine
Unterdrückung wahrer Tatsachen nur dann anzunehmen ist, wenn
eine Rechtspflicht zur Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen
besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Denn in casu handelt
es sich nach dem gegen Zimmermann ausgefällten Urteil nicht um
ein bloßes Verschweigen von Tatsachen, sondern wesentlich um ein
auf Täuschung angelegtes aktives Verhalten desselben, mit welchem
das Verschweigen in Verbindung steht. Dem Requirierten ist also
nicht ein bloßes Unterlassen, sondern ein positives Tun zum Vor
wurfe gemacht, d. h. es beruht das Urteil unter Anderm auch
darauf, daß der Requirierte unwahre Tatsachen vorgespiegelt und
dadurch geschäftsunkundige Leute in Irrtum geführt habe. Ist dies
aber der Fall, so fällt die vom Rekurrenten aus der Fassung
des 223 des luzernischen Strafgesetzes entnommene Einrede
dahin.
- Zimmermann beruft sich im Fernern darauf, daß nach
Art. 3, letzter Absatz, des Auslieferungsgesetzes die Auslieferung
wegen Geringfügigkeit des Falles verweigert werden darf. Auch
diese Einrede ist aber zu verwerfen. Denn wie der Generalanwalt
der Eidgenossenschaft richtig bemerkt und das Bundesgericht schon
im Falle Weller (10. Februar 1894) erklärt hat, kommt hier
nicht das Auslieferungsgesetz, sondern der Auslieferungsvertrag
mit Deutschland zur Anwendung. Nun enthält dieser Vertrag
keine ähnliche Bestimmung, sondern sieht Art. 1, Ziff. 13 des
selben die Auslieferung wegen Betruges stets vor, sofern die dem
Requirierten zur Last gelegten Handlungen nach der Gesetzgebung
der vertragenden Teile als Verbrechen, oder auch bloß als Ver
gehen strafbar sind. Abgesehen hievon, würde Art. 3 des Aus
lieferungsgesetzes auf den vorliegenden Fall auch materiell kaum
anwendbar sein, weil es sich hier um eine schon vorbestrafte ge
meingefährliche Person handelt, deren Auslieferung im Interesse
r öffentlichen Sicherheit, selbst wenn es sich um zufällig gering
fügige Strafen handelt, geboten erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Ernst Zimmermann an die badischen
Behörden wird bewilligt.