- Urteil vom 8. Juni 1894 in Sachen
Masse Schelling gegen Wittwe Schelling.
A. Mit Urteil vom 27. April 1894 hat das Obergericht des
Kantons Thurgau über die Rechtsfragen:
- Ist das von der I. Appellantin beanspruchte Pfandrecht
an einem Pfandbrief per 10,000 Fr., auf I. U. Pfändler in
Degersheim lautend, rechtlich begründet?
- Ist die von der I. Appellantin im Konkurse des E. Schelling
in Kreuzlingen geltend gemachte Eigentumsansprache auf die vor
handene Fassung nebst Holzvorrat und das vorhandene landwirt
schaftliche Inventar, inklusive Viehhabe gemäß litt. H und Ziffer
3 und 4 des Überlassungsvertrages, d. d. 3. März 1891, recht
lich begründet?
erkannt:
Sei die erste Rechtsfrage verneinend, die zweite Rechtsfrage in
dem Sinne bejahend entschieden, daß betreffend den Umfang des
Vindikationsanspruches der Vergleich vom 6. Dezember 1893 als
maßgebend erklärt und gerichtlich geschützt wird.
B. Gegen dieses Urteil ergriff Advokat Dr. Hug in Kreuz
lingen, Namens einer Minorität von Konkursgläubigern des
Ernst Schelling, die Berufung an das Bundesgericht und stellte
die Anträge: Es sei in Abänderung der obergerichtlichen Urteile
vom 30. November 1893 und vom 27. April laufenden Jahres
auch die zweite Rechtsfrage zu verneinen und demzufolge die Vin
dikation der Klägerin Wittwe Schelling ganz abzuweisen.
In der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Re
kurrenten diesen Antrag, während der Anwalt der Rekursbeklagten
auf Bestätigung des angefochtenen Urteiles anträgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im November 1888 war in Kreuzlingen Weinhändler
Schelling Weideli gestorben, mit Hinterlassung einer Wittwe, der
heutigen Klägerin, eines Sohnes, Ernst Schelling, und dreier
Töchter. Nachdem die Wittwe anfänglich das Geschäft ihres
Mannes allein fortbetrieben hatte, entschloß sie sich, dasselbe
ihrem Sohne zur Weiterführung zu überlassen, und es wurde
am 3. März 1891 ein Überlassungs und Abrechnungsvertrag
abgeschlossen, demzufolge Wittwe Schelling und deren Töchter dem
Ernst Schelling die gesamten Liegenschaften und Gebäulichkeiten,
das Weinlager, die Fassung und das landwirtschaftliche Mobiliar
sowie die Buchausstände um die Summe von 162,852 Fr. 20 Cts.
überließen. In diesem Übernahmsbetrag war der erbrechtliche
Sohnesvorteil inbegriffen und es wurden auch die Überlasser zum
Teil an den zukünftigen Erbteil E. Schellings angewiesen. Von
der Überlassungssumme sollte ein Rest von 20,000 Fr. stehen
bleiben und fortan in jährlichen Raten von je 3000 Fr. abbe
zahlt werden. Zur Sicherung dieses Restes von 20,000 Fr. be
hielten sich die Überlasser das Eigentumsrecht vor an den vor
handenen Lager und Transportfässern, sowie dem bezüglichen
Holzvorrat und dem landwirtschaftlichen Mobiliar, bestehend in
Viehhabe, Futtervorräten, Chaisen, Wagen, Schlitten, Kellerge
rätschaften u. s. w. Bald blieb E. Schelling mit seinen Raten
zahlungen im Rückstand, und es erhielt die Klägerin, wie von
ihr behauptet, aber von der Beklagtschaft bestritten worden ist, im
Dezember 1892 von demselben einen Hypothekarschuldtitel auf
I. U. Pfändler in Degersheim per 10,000 Fr. als Faustpfand.
Dieses Pfand bildete den Gegenstand des ersten Rechtsbegehrens,
das jedoch hier nicht weiter in Frage kommt, indem der auf das
selbe bezügliche Entscheid des kantonalen Gerichtes nicht weiter ge
zogen worden ist.
2. Am 11. Juli 1893 brach über E. Schelling der Konkurs
aus. In demselben forderte die Klägerin u. A. laut Überlassungs
vertrag litt. H 19,874 Fr. 95 Cts. nebst rückständigen Zinsen,
unter Wahrung des Eigentumsrechtes auf die überlassene Fassung
(Lager und Transportfässer), den überlassenen Holzvorrat, sowie
das überlassene landwirtschaftliche Mobiliar, als Viehhabe, Futter
vorräte u. s. w. Vom Konkursamt wurde diese Ansprache be
tritten, mit der Begründung, der Eigentumsvorbehalt sei eine
Fiktion, indem die Überlasserin nicht das Eigentum sich vorbe
halten, sondern lediglich Sicherung durch Pfandrecht erzweckt habe,
eventuell sei der Überlassungsvertrag erbrechtlicher Natur und
handle es sich um einen Liegenschaftskauf, weßhalb thurgauisches
Recht zur Anwendung komme, das den Eigentumsvorbehalt nicht
kenne. Die Klägerin bestritt, daß der Überlassungsvertrag erb
rechtlichen Charakter habe und machte geltend, daß derselbe deshalb
nicht vom thurgauischen, sondern vom eidgenössischen Obligationen
recht beherrscht werde, welch' letzteres den Eigentumsvorbehalt
zulasse; eventuell vollziehe sich auch bei erbrechtlichen Verträgen
der Eigentumsübergang an Mobilien nach eidgenössischem Obli
- Mit Urteil vom 30. November 1893 erkannte das Ober
gericht des Kantons Thurgau, es habe die Klägerin den Beweis
zu leisten, daß die von ihr im Konkurse des Ernst Schelling in
Kreuzlingen vindizierten Objekte mit den in Ziffer 3 und 4 und
litt. H des Überlassungsvertrages vom 3. März 1891 als Eigen
tum vorbehaltenen Gegenstände identisch seien. In der Begründung
dieses Entscheides wird bemerkt: Die erste Einrede der Beklagt
schaft, der streitige Eigentumsvorbehalt bezwecke eine Umgehung
der Bestimmungen über das Faustpfandrecht, und könne daher als
simuliertes Rechtsgeschäft nicht geschützt werden, erscheine als un
stichhaltig, denn der Zweck des Eigentumsvorbehaltes im allge
meinen bestehe gerade darin, in Fällen, wo eine Sicherung durch
Faustpfand nicht möglich ist, dennoch Sicherheit zu erlangen.
Nach eidgenössischem Obligationenrecht sei nun aber der Eigen
tumsvorbehalt nicht unzulässig. Wenn die beklagte Partei geltend
mache, es handle sich vorliegend um ein dem kantonalen Recht
unterstelltes Rechtsgeschäft, so sei zuzugeben, daß verschiedene Mo
mente für die erbrechtliche Natur des in Frage stehenden Vertrages
sprechen, insbesondere dessen Bezeichnung als Überlassungs
vertrag, die Berücksichtigung des Sohnesvorteiles, die teilweise An
weisung der Überlassungssumme auf den Erbteil des Übernehmer
u. s. w., allein trotz der vorwiegend erbrechtlichen Natur dieses
Vertrages sei der streitige Eigentumsvorbehalt dennoch nicht nach
kantonalem, sondern nach eidgenössischem Recht zu entscheiden,
indem für den Übergang des Eigentums an beweglichen Sachen
ganz allgemein die Grundsätze der Art. 199 u. ff. O. R. gelten,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Rechtsgeschäft, auf
welchem der Eigentumsvorbehalt beruht, an und für sich nach
kantonalem oder nach eidgenössischem Recht zu beurteilen sei.
Hienach erscheine der Anspruch der Klägerin grundsätzlich begrün
det, da aber die Identität der vindizierten mit den vorbehaltenen
Gegenständen bestritten worden sei, müsse vorerst zur Feststellung
dieser Identität ein Beweisverfahren durchgeführt werden.
4. Gegen dieses Urteil erklärte Advokat Dr. Hug Namens der
Konkursmasse die Berufung an das Bundesgericht, mit dem
Antrag, es solle der Eigentumsvorbehalt der Klägerin verworfen
werden und es seien die betreffenden Gegenstände als Massengut
zu erklären. Das Bundesgericht trat jedoch wegen Inkompetenz
auf diese Weiterziehung nicht ein, da dieselbe nicht gegen ein in
der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil gerichtet war
(Entscheid vom 29. Dezember 1893, Amtliche Sammlung XIX,
S. 770). Am 6. Dezember 1893 kam dann zwischen den Parteien
eine schriftliche Vereinbarung zu Stande, worin auf Grundlage
der Fallimentsinventur diejenigen Gegenstände, welche von der
Klägerin als Eigentum beansprucht werden, von den vom Eigen
tumsvorbehalt nicht berührten ausgeschieden wurden. Eine Minder
heit der Konkursgläubiger setzt den Prozeß fort, um ein an das
Bundesgericht weiterziehbares Haupturteil zu erlangen, und es
urteilte hierauf das Obergericht des Kantons Thurgau, in Be
stätigung des erstinstanzlichen Entscheides am 27. April 1894 in
der oben in Fakt. A angegebenen Weise.
5. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache ist vorhanden. Die Berufung richtet sich
gegen ein von der letzten kantonalen Instanz unter Anwendung
eidgenössischen Rechtes erlassenes Haupturteil, und auch der er
forderliche Streitwert ist gegeben; derselbe übersteigt nach aus
drücklicher, von keiner Seite bestrittener Feststellung der Vorinstanz
den Betrag von 4000 Fr.
6. In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit Recht den Streit unter Anwendung eidgenössischen
Rechtes entschieden habe, oder ob derselbe nicht vielmehr, gemäß
der Auffassung der Rekurrenten, ausschließlich nach kantonalem
thurgauischem Rechte beurteilt werden müsse. Im letztern Falle
könnte allerdings dem Antrag der Rekurrenten auf Verwerfung
der klägerischen Eigentumsansprache nicht ohne weiteres Folge
gegeben werden, vielmehr wäre dann nach Vorschrift von Art. 79
O. G. vom 22. März 1893 das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz
zurückzuweisen. Nun ist vorliegend die einzig zu entscheidende
Rechtsfrage, von welcher die Gutheißung oder Verwerfung der
Klage abhängt, die, ob der im Überlassungsvertrag vom 3. März
1891 gemachte Eigentumsvorbehalt rechtlich gültig sei, oder nicht.
Beizustimmen ist der rekurrierenden Partei darin, daß der Über
lassungsvertrag selbst, weil offenbar rein erbrechtlicher Natur,
dem kantonalen Rechte unterstellt ist; allein damit ist noch nicht
entschieden, ob auch der darin enthaltene Eigentumsvorbehalt nach
diesem Recht, oder nicht vielmehr nach eidgenössischem Recht zu
beurteilen sei. Denn es muß unterschieden werden zwischen dem
auf Übereignung gerichteten Vertrag und der Übereignung selbst.
Diese letztere, der Eigentumsübergang, richtet sich, soweit es be
wegliche Sachen betrifft, nach den Vorschriften des eidgenössischen
Obligationenrechtes, auch wenn der auf Übereignung gerichtete
Vertrag selbst dem kantonalen Rechte angehört (siehe Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XIII, S. 241).
Ob also in Folge des erwähnten Vertrages Eigentum an den
vindizierten Sachen auf den Erwerber übergegangen sei, bezw.
ob sich die Überlasserin das Eigentum an denselben gültig habe
vorbehalten können, trotzdem dieselben in den Besitz des Über
nehmers übergegangen sind, ist nach eidgenössischem Obligationen
recht zu beurteilen, soweit es dabei bewegliche Sachen angeht.
Die Vorinstanz geht nun davon aus, daß es sich vorliegend
ausschließlich um bewegliche Sachen handle, und wenn auch die
diesbezügliche Feststellung für das Bundesgericht nicht ohne wei
teres maßgebend sein kann, indem die Abgrenzung des Begriffes
der beweglichen Sache dem eidgenössischen Rechte angehört,
ergibt sich doch aus den Akten unzweideutig, daß hier nur be
wegliche Sachen in Frage kommen. Die vom Eigentumsvorbehalt
betroffenen Gegenstände bestehen in Lager und Transportfässern,
in Holzvorrat und landwirtschaftlichem Mobiliar; das Kriterium
einer unbeweglichen Sache, organische oder mechanische dauernde
Verbindung mit Grund und Boden trifft bei denselben augen
scheinlich nicht zu, und der von den Rekurrenten hervorgehobene
Umstand, daß sie laut dem Überlassungsvertrag zugleich mit den
Liegenschaften, auf welchen sie sich befanden, übergeben wurden,
ist rechtlich ohne Bedeutung; denn wenn auch der Überlassungs
vertrag nur Einen einheitlichen Kaufvertrag darstellt, und seinem
Hauptinhalt nach als Liegenschaftskauf zu behandeln ist,
welchen das kantonale Recht gilt (Amtliche Sammlung der bun
desgerichtlichen Entscheidungen XIII, S. 509 Erw. 3), so
doch für den Eigentumsübergang der einzelnen Überlassungsob
jekte ihre Natur als bewegliche Sachen maßgebend, und es beur
teilt sich daher nach dem für bewegliche Sachen geltenden, d. h.
nach eidgenössischem Rechte, ob die hier in Frage stehenden Ob
jekte im Eigentum der Klägerin verblieben seien oder aber nicht.
7. Steht nun aber fest, daß der Eigentumsvorbehalt nach
eidgenössischem Obligationenrecht zu beurteilen ist, so kann dessen
Gültigkeit nicht zweifelhaft sein. Wie das Bundesgericht in seiner
Entscheidung in Sachen Schmid gegen Masse Rothermel (Amt
liche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XIV
S. 116 Erw. 4) ausgesprochen hat, ist der Verkauf unter Vor
behalt des Eigentums bis zur Zahlung des Kaufpreises zuläßig,
indem einer solchen Parteivereinbarung keine verbietende Gesetzes
norm entgegensteht und eine bedingte Tradition wohl gedenkbar
ist. Wenn die beklagte Partei ausgeführt hat, daß die Klägerin
sich in Wirklichkeit gar nicht habe Eigentum vorbehalten, sondern
lediglich Sicherheit durch ein Pfandrecht verschaffen wollen, so ist
dagegen zu bemerken, daß die Kontrahenten ihren Willen, einen
Eigentumsvorbehalt zu konstituieren, klar und deutlich in der
Vertragsurkunde ausgesprochen haben, und daß die gegenteilige
Annahme schon deswegen als durchaus unwahrscheinlich erscheint,
weil alsdann die Klägerin eine Sicherung ja nicht erlangt hätte,
indem eine Pfandbestellung ohne gleichzeitige Besitznahme der
ir Sicherung bestimmten Gegenstände ungültig gewesen wäre
offenbar hat Klägerin gerade, weil sie sich durch Pfandbestellung
nicht sichern konnte, den Eigentumsvorbehalt gemacht. Von einer
Simulation kann also hier die Rede nicht sein. Es ist aber im
weitern auch nicht richtig, wenn die Rekurrenten ausführen, auf
diesem Wege sei ein vom Gesetz verpönter Erfolg, die Sicherung
einer Forderung ohne Besitznahme der zur Sicherung bestimmten
Sachen erzielt worden; die Sicherung durch Eigentumsvorbehalt
ist mit der Pfandbestellung ohne Besitzübertragung nicht auf gleiche
Linie zu stellen, indem der Gläubiger bei der letztern Rechte an
einem Vermögensstücke des Schuldners erwerben will, beim Eigen
tumsvorbehalt dagegen sich lediglich durch seine eigene Sache
sichert, die der Andere erst, wenn er seinerseits geleistet hat, er
werben soll.
8. Heute ist vom Vertreter der Rekurrentin sodann noch an
geführt worden, der Eigentumsvorbehalt der Wittwe Schelling
sei deswegen unzulässig gewesen, weil der Übernehmer, Ernst
Schelling, kraft Erbrechts selber Miteigentümer an den fraglichen
Gegenständen gewesen sei. Auf die Frage, ob E. Schelling kraft
Erbrechts Miteigentümer geworden sei, hat jedoch das Bundes
gericht, da dieselbe sich nach kantonalem Rechte beurteilt, nicht
einzutreten; übrigens erscheint dieses klägerische Argument schon
aus diesem Grunde nicht als durchschlagend, weil jedenfalls nur
ein Teil der zum gemeinsamen Nachlaß gehörenden Objekte von
dem Eigentumsvorbehalt getroffen würde, und angenommen wer
den muß, E. Schelling habe, indem er sich mit dem Eigentums
vorbehalt der Klägerin einverstanden erklärte, sein Eigentum nicht
auf diese letztern ausgedehnt wissen wollen. Auch der weitere, heute
geltend gemachte Umstand, daß die Klägerin im Konkurse in
erster Linie nicht ein Vindikationsbegehren gestellt, sondern eine
Forderung, zu deren Sicherung die fraglichen Objekte dienen soll
ten, angemeldet hat, ist für die Gültigkeit ihres Eigentumes völlig
bedeutungslos. Da eben der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung
ihrer Restforderung aus dem Überlassungsvertrage dienen sollte,
lag es in der Natur der Sache, daß sie in erster Linie ihre For
derung anmeldete, und daneben, als Sicherung derselben, ihr
Eigentum an den bis zur Zahlung reservierten Gegenständen
wahrte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Rekurrenten wird als unbegründet er
klärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thur
gau vom 27. April 1894 in allen Teilen bestätigt.