- Urteil vom 5. Mai 1894 in Sachen
Dahinden gegen Scherrer.
A. Durch Urteil vom 11. Januar 1894 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt: Kläger sei mit seiner Klage gänz
lich abgewiesen.
B. Gegen dieses am 14. März 1894 zugestellte Urteil erklärte
der Kläger am 29. März 1894 die Berufung an das Bundes
gericht, indem er beantragte, es sei der Beklagte pflichtig zu
erklären, an Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr. zu be
zahlen nebst Zins à 5 % seit 27. Mai 1892, unter Kosten
folge.
Der Beklagte beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Gottfried Dahinden, geboren 1873, trat am
- Mai 1889 als Schlosserlehrling beim Beklagten in die Lehre,
welche drei Jahre lang dauern sollte. Am 15. März 1892 erlitt
er einen Unfall und zwar gemäß seiner unbestritten gebliebenen
Schilderung in folgender Weise: Er war an der Bohrmaschine
damit beschäftigt, ein 1 Meter 20 Centimeter langes Winkeleisen
zu bohren. Zu dem Behufe hielt er dasselbe mit der linken Hand,
während er mit der rechten die Kurbel der Maschine drehte. Als
letztere im Gang war, ließ er die Kurbel einen Augenblick fahren,
legte mit der rechten Hand oben den Schalter zu und wollte dann
mit derselben die hinten an der Maschine angebrachte Olkanne
ergreifen, um den Bohrer zu schmieren. Dabei wurde jedoch die
rechte Hand von dem rechts ineinander greifenden Räderwerk der
Bohrmaschine ergriffen und der Daumen derart zerquetscht, daß
1 2 Glieder desselben amputiert werden mußten.
Infolge dessen erhob der Kläger gegen den Beklagten eine
Schadenersatzklage, welche er folgendermaßen begründete: Der Be
trieb der Bohrmaschine sei gefährlich; daher sei der beklagtische
Arbeitgeber verpflichtet gewesen, dieselbe, und zwar speziell ihr
Räder und Triebwerk, mit Schutzvorrichtungen zu versehen, wie
solche in andern Schlosserwerkstätten in der Tat beständen. Solche
Schutzvorrichtungen seien aber um so gebotener gewesen, als der
Beklagte fortwährend junge Leute in der Lehre habe, bei denen
man nicht das gleiche Maß von Vorsicht voraussetzen könne, wie
bei älteren, erfahrenen Schlossern. Unter diesen Umständen liege
in der Unterlassung der Anbringung von Schutzvorkehren eine
grobe Fahrläßigkeit, für die der Beklagte gemäß Art.50 u. ff. O. R.
einzustehen habe. Der Kausalzusammenhang zwischen dieser groben
Fahrlässigkeit und dem Unfall sei gegeben, indem letzterer bei
Anbringung von Schutzvorrichtungen sich nicht hätte ereignen
können. Bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens falle
namentlich auch in Betracht, daß Kläger seine Lehre sozusagen
vollendet und sich als tüchtiger Schlosser ausgewiesen hatte. Der
Taglohn eines solchen betrage aber mindestens 3 Fr., daher sei
die Höhe des Schadenersatzanspruches (5000 Fr.) gerechtfertigt.
Der Beklagte begründete seinen Antrag auf Abweisung der
Klage im wesentlichen wie folgt: Der Betrieb der Bohrmaschine
sei nicht gefährlich, daher das Anbringen von Schutzvorrichtungen
weder nötig noch üblich. Die Unterlassung der Anbringung von
Schutzvorkehren bedeute demnach auch keine Fahrlässigkeit des
Beklagten. Übrigens sei dem Kläger strenge befohlen worden,
beim Bohren von über ein Meter langen Eisenstücken den Auflege
ständer ( Knecht ) zu gebrauchen; diesen Befehl habe er nun
nicht befolgt, wie er überhaupt an jenem Tage, nachdem er vor
her drei Tage lang nicht solid gelebt, kopflos gearbeitet habe, und
habe dadurch den Unfall selbst verschuldet. Sein Selbstverschulden
habe er auch selber im Gespräch mit Dr. Arnold anerkannt. Die
Schadenersatzpflicht werde demnach im Prinzip, sowie eventuell im
Maß bestritten. In letzterer Beziehung falle in Betracht, daß der
Kläger kein tüchtiger Arbeiter sei, und übrigens seine Arbeits
fähigkeit durch den Unfall nicht sehr erheblich beeinträchtigt werde.
Am 7. Juni 1893 erkannte das Bezirksgericht Entlebuch, als
erste Instanz, auf Schadenersatz im Betrage von 300 Fr. Die
zweite Instanz dagegen urteilte in der sub Fakt. A angegebenen
Weise, im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen: Es
sei möglich, an der Bohrmaschine Vorrichtungen anzubringen,
welche die Gefahr, in das Räderwerk zu geraten, ausschlößen.
Solche Vorrichtungen kämen jedoch, allem Anschein nach, auf dem
Lande bei kleinen Werkstätten nicht vor, sondern nur in Fabriken,
von denen sie billigerweise auch allein verlangt werden könnten.
In casu handle es sich nun um eine kleine Werkstatt, wo die
wenigen Arbeiter sich binnen kurzer Zeit mit den verschiedensten
Arbeiten zu befassen hätten und daher eher als bei der monotonen
Fabrikarbeit in der Lage seien, ihre Aufmerksamkeit wach zu er
halten. Übrigens habe sich aus dem von einer Prozeßkommission
vorgenommenen Augenschein ergeben, daß die Bohrmaschine, die
eher ein verbessertes Werkzeug darstelle, auch ohne Schutzvorrich
tungen um das Räderwerk nicht als gefährlich bezeichnet werden
könne. Immerhin aber erfordere ihre Handhabung im allgemeinen
die Aufmerksamkeit des Arbeitenden. Bei jener Aufmerksamkeit
aber erscheine eine Verletzung so ziemlich als ausgeschlossen, na
mentlich bei einem Arbeiter, der, wie Kläger zur Zeit des Unfalls,
bald ausgelernt habe. Demgemäß sage auch der Experte Benz,
das Bedienen der Bohrmaschine gelte bei einiger Aufmerksamkeit
nicht als gefährlich und sei es auch in der Tat nicht, wenn man
zum Auflegen der Bohrstücke einen Knecht brauchen könne;
auch seien Schutzvorrichtungen auf dem Lande nicht üblich. Trotz
der gegenteiligen Ansicht der Zeugen Meyer, Keel und Schnyder
könne das Gericht nicht dazu gelangen, mit der ersten Instanz
ein Verschulden des Arbeitgebers anzunehmen. Dagegen schließe es
sich derselben insofern an, als es ein Verschulden des Klägers
annehme. Dieses aber liegt, laut Motiv 4 des erstinstanzlichen
Urteils in der Nichtbenutzung des Knechts , trotz gegenteiliger
Anweisung des Meisters, und in der Unvorsichtigkeit bei der Ar
beit. In Bezug auf letztere nimmt jedoch die erste Instanz an,
der Beklagte habe die dem Kläger vorgeworfene Unsolidität nicht
bewiesen.
2. Da die Werkstätte des Beklagten nur 2 bis 4 Arbeiter
beschäftigt, kann sie nicht als Fabrik im Sinne der Fabrikhaft
pflichtgesetzgebung bezeichnet werden; es hat sich denn auch der
Kläger zur Begründung seiner Schadenersatzforderung mit Recht
keineswegs auf die Haftpflichtgesetzgebung berufen. Dagegen hätte,
da zwischen Kläger und Beklagten ein Lehrlingsvertrag bestand
und dieser als Dienstvertrag aufzufassen ist, der Kläger seinen
Anspruch auf diesen Vertrag stützen können, indem der Dienstherr
verpflichtet ist, seine Arbeiter vor den Gefahren des Betriebes zu
sichern und dafür
zu sorgen, daß sie ihre Obliegenheiten in
Sicherheit verrichten können, welche Verpflichtung er in casu
nicht erfüllt habe
Amtliche Sammlung XVI, S. 560). Mit
dieser vertraglichen Haftpflicht konkurrierte sodann für den Fall,
daß der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrläßig eine Körperverletzung
seines Lehrlings herbeigeführt, die Schadenersatzpflicht aus uner
laubter Handlung gemäß Art. 50 u. ff. O. N. Im vorliegenden
Fall hat nun der Kläger die vertragliche Haftpflicht nicht geltend
gemacht, sondern sich darauf beschränkt, Art. 50 u. ff. O. R. anzu
rufen. Obwohl nun zwischen der Kontrakts und der Deliktsklage,
namentlich bezüglich der Beweislast, wesentliche Unterschiede bestehen,
so braucht doch für diesen Fall nicht weiter darauf eingetreten zu
werden, indem mit Rücksicht auf das vorliegende Prozeßmaterial
diese Unterschiede keine praktische Bedeutung haben.
3. Muß sich also in erster Linie fragen, ob ein dem Beklagten
zur Last fallendes Verschulden am Unfall konstatiert werden kann,
so hat der Kläger dasselbe damit begründet, daß der Beklagte das
Räderwerk der Bohrmaschine nicht mit Schutzvorrichtungen um
geben habe, daher Kläger mit der Hand habe hineingeraten kön
nen. Diese Unterlassung der Anbringung von Schutzvorkehren
kann nun dann als ein Verschulden bezeichnet werden, wenn der
Arbeitgeber wußte, oder wissen mußte, daß ohne die genannten
Vorrichtungen die Arbeit an der Bohrmaschine gefährlich sei, in
welchem Falle ihm allerdings die Pflicht erwuchs, diese Gefähr
lichkeit, soweit möglich, zu mindern. In dieser Beziehung hat nun
die erste Instanz, speziell auch auf Grund eines Augenscheines
angenommen, daß der Betrieb der Bohrmaschine ohne Schutz
vorrichtung bei richtiger Manipulation und steter Aufmerksamke
des Arbeiters nicht gefährlich ist, daß aber die Gefahr eintritt,
sobald der Arbeiter unrichtig manipuliert, oder seine Aufmerk
samkeit von der Arbeit wegwendet. Die zweite Instanz sodann
spricht sich, wie schon erwähnt, zwar dahin aus, daß die
Maschine auch ohne Schutzvorrichtungen um das Räderwerk
nicht als eine gefährliche bezeichnet werden kann, fährt aber
dann fort: Immerhin aber erfordert sie (die Maschine) im all
gemeinen für ihre Handhabung die Aufmerksamkeit des Arbeitenden,
wenn auch auf kurze Zeit die Maschine selbst ihren Gang geht.
Bei jener Aufmerksamkeit aber erscheint eine Verletzung so ziem
lich als ausgeschlossen, namentlich bei einem Arbeiter, der, wie
Kläger zur Zeit des Unfalls, bald ausgelernt hat. Es nimmt
also auch das Obergericht an, daß Gefahr nur bei ununterbro
chener Aufmerksamkeit und auch dann nicht ganz, sondern nur
so ziemlich ausgeschlossen sei. Diese Annahme entspricht denn auch
allein dem Resultate des Beweisverfahrens, auf welches beide In
stanzen verweisen. Josef Fuchs und Josef Rüedi, beide Schmiede
meister in Malters, erklären nämlich übereinstimmend, Bohr
maschinen dieser Konstruktion seien ohne Schutzvorrichtung
gefährlich; der erstere der Genannten, sowie Alois Sidler, Re
parateur bei Steiners Söhnen in Malters, betonen außerdem,
daß die Gefährdung namentlich für die Hände bestehe. Die Zeu
gen Schlossermeister Keel und Meyer in Luzern, selber Besitzer
von gleich oder ähnlich konstruierten Bohrmaschinen, an denen sie
Schutzvorrichtungen angebracht haben, sprechen sich im gleichen
Sinne, wie die Obigen, aus; ebenso Ludwig Schnyder, Professor
an der Kunstgewerbeschule in Luzern, dessen Aussage sogar dahin
geht, ohne eine Schutzvorrichtung um das Räderwerk könnten
selbst bei größter Aufmerksamkeit Unfälle vorkommen und sei
namentlich die rechte Hand des Arbeiters gefährdet. Angesichts
dieser Beweislage nun kann einer, auf Ansuchen des Beklagten
ausgestellten, privaten Erklärung von 17 Schmieden und Schlos
sern aus dem Entlebuch, Wohlhusen und Umgebung, derzufolge
an ihren Bohrmaschinen mit Handbetrieb und ohne Schutzvorrich
tung weder Arbeitern noch Lehrlingen ein Unfall zugestoßen sei
und ein solcher nur durch leichtsinniges Selbstverschulden vorkom
men könne, eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden,
abgesehen davon daß gar nicht ersichtlich ist, ob die Bohrmaschinen
der genannten 17 Schmiede derjenigen des Beklagten ähnlich sind.
ist demgemäß letztere, speziell auch mit Rücksicht auf die hinten
angebrachte und daher schwerer zu erreichende Olkanne als be
triebsgefährlich zu betrachten, so ist im weitern auch anzunehmen,
daß der Beklagte diese Gefährlichkeit kannte, oder doch jedenfalls
kennen mußte. Daraus aber ergibt sich seine Pflicht, diese Gefahr
durch Anbringung von Schutzvorrichtungen möglichst zu beseiti
gen; diese Pflicht aber war, selbst für den Kleinmeister, um so
unabweislicher, als derselbe mit jungen Lehrlingen arbeitete, die
auch an der Bohrmaschine zu tun hatten, und überdies laut Aus
sage des Zeugen Schnyder ein mit geringen Kosten um das
Räderwerk anzubringendes Drahtgeflecht jede Gefahr beseitigt
hätte, ohne die Leistungsfähigkeit der Maschine irgendwie zu be
einträchtigen. Dem kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten,
er habe diese Schutzvorrichtung nicht gekannt, indem eine solche
Unkenntnis ihrerseits als Fahrlässigkeit betrachtet werden müßte.
Was sodann den Auflegeständer ( Knecht ) betrifft, so nimmt die
erste Instanz zwar an, es sei ein solcher da gewesen und der
Lehrling zu dessen Benutzung angehalten worden; allein sie schließt
dies nur aus der Tüchtigkeit des Meisters, indem sie im übrigen
anerkennt, daß der Beklagte in dieser Beziehung seine Beweispflicht
nicht erfüllt habe, die zweite Instanz sodann schloß sich diesen
Ausführungen einfach an. Selbst wenn man übrigens, trotz dieser
Art der Beweiswürdigung, als tatsächlich festgestellt annimmt, es
sei ein solcher Knecht in der Werkstätte des Beklagten gewesen
und der Kläger angewiesen worden, denselben beim Bohren län
gerer Eisenstücke zu gebrauchen, so würde sich doch dadurch noch
nicht ergeben, daß der Beklagte alle Verantwortlichkeit für den
Unfall ablehnen könnte. Dazu wäre vielmehr der weitere Nach
weis erforderlich, daß der Arbeitgeber selbst, resp. in seiner Ab
wesenheit einer seiner Gesellen, auch tatsächlich dafür gesorgt
hätten, daß kein Arbeiter und speziell kein Lehrling längere Eisen
stücke ohne Knecht bohre und sich dadurch in Gefahr bringe
(Amtliche Sammlung XVIII, S. 285, 848). Daß aber die
Werkstattordnung in diesem Sinne gehandhabt wurde, ist nicht
einmal behauptet worden. Muß daher angenommen werden, es
habe der Beklagte mindestens geduldet, daß Kläger den Knecht
auch beim Bohren längerer Eisenstücke nicht benutzte, so genügt
dies, um ein Verschulden zu begründen.
4. Anderseits steht außer Zweifel, daß auch dem Kläger ein sehr
erhebliches Verschulden am Unfall zur Last fällt, indem er der
erhaltenen Weisung zuwider den Knecht nicht benutzte. Es geht
nämlich speziell aus dem Gutachten des Experten Benz hervor,
daß die Gefahr eines Betriebsunfalls bei der Bohrmaschine durch
Benutzung des Knechts jedenfalls bedeutend vermindert wird.
Daß aber Kläger wirklich unvorsichtig zu Werke gegangen sei,
ergibt sich übrigens auch aus seiner eigenen Aussage gegenüber
dem Zeugen Dr. Arnold: Es gehe so, wenn man nicht Acht
gebe. Dagegen ist das Verschulden des Klägers doch nicht ein
derart charakterisiertes, daß es dasjenige des Beklagten kompen
sieren könnte.
5. Was endlich die Größe des Schadens betrifft, so wird der
selbe vön den Experten, speziell mit Rücksicht auf das Schlosser
handwerk des Verletzten auf 25 bis 30 % der vollen Arbeits
fähigkeit geschätzt; es würde sich daher bei Annahme eines Tag
lohnes von circa 3 Fr. ein jährlicher Erwerbsausfall von eirca
300 Fr. ergeben. Um nun eine jährliche Rente in diesem Betrage
zu erwerben, bedürfte es für den Kläger, der zur Zeit des Un
falles 18 Jahre alt war und dessen mittlere Lebensdauer daher
42 Jahre betrug, eines Kapitals von circa 6000 Fr. Mit Rück
sicht auf das sehr erhebliche Verschulden des Klägers erachtet
jedoch das Bundesgericht eine Entschädigung von im ganzen
800 Fr. als den Umständen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird dahin für begründet erklärt,
daß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beklagte pflichtig
erklärt wird, dem Kläger eine Entschädigung von 800 Fr. samt
Zins à 5 % vom Tage des Unfalles zu bezahlen.