- Urteil vom 6. April 1894 in Sachen
Farner Cie. gegen Weiß.
A. Mit Urteil vom 29. Januar 1894 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz
liche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil lautete: Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes erklärte der
klägerische Vertreter die Berufung an das Bundesgericht mit dem
Antrag, daß dasselbe aufgehoben und Beklagter gemäß dem Rechts
begehren der Kläger verurteilt werde.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der klägerische
Vertreter seinen schriftlich gestellten Antrag. Der Anwalt des
Beklagten beantragt Abweisung des Rekurses und Bestätigung
des kantonalgerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im August 1893 erhob die Klägerin gegen den Beklagten
beim Civilgericht Baselstadt Klage auf Bezahlung einer Entschädi
gung von 10,000 Fr., eventuell eines durch richterliches Ermessen
festzusetzenden Betrages, gestützt auf folgendes tatsächliches Vor
bringen: Die klägerische Firma betreibe in Langenthal einen Ex
porthandel in Emmenthalerkäse. Im Frühjahr 1893, kurz nachdem
Beklagter in Langenthal gewesen sei, habe sie beobachtet, daß der
vorher äußerst coulante und angenehme Verkehr mit ihren Liefe
ranten einem gewissen Mißtrauen derselben Platz gemacht habe.
wodurch die geschäftlichen Beziehungen in vielfacher Hinsicht
erschwert worden seien. Von einem Käser von Gunten in Langen
thal habe sie dann erfahren, daß Käser Schenk in der Coiffeur
stube eines gewissen Geiser in Langenthal erzählt habe, Kläger
seien am Fallieren, sie verkaufen ihre Ware zu Schleuderpreisen,
um sich Geld zu verschaffen, sie hätten verschiedene Käufe wegen
Geldmangel nicht halten können, u. drgl. Zur Rede gestellt, habe
Schenk erklärt, er habe alles, was er wiedererzählt, vom Beklagten
im März 1893 auf dem Fußweg zur Station Langenthal erfah
ren. Diese Gerüchte seien in weiterm Umkreis verbreitet worden,
Beklagter habe ihr gegenüber, als sie mit gerichtlichen Schritten
gedroht hätte, die ganze Darstellung des Schenk in Abrede ge
stellt. In rechtlicher Beziehung berief sich Klägerin auf die
Art. 50 und 55 O. R.
- Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage; er gab zu,
am 28. und 29. März in Langenthal gewesen zu sein, stellte
aber die klägerische Erzählung über seine angeblichen Aussagen
bezüglich der Solvabilität der klägerischen Firma als durchaus
unwahr in Abrede. An eine Begegnung mit Schenk erinnere er
sich gar nicht. Auffallend gegenüber den Behauptungen der Klage
über die angeblichen kreditschädigenden Außerungen des Beklagten
und deren Verbreitung sei die Tatsache, daß dem Beklagten und
auch allen andern Persönlichkeiten, bei welchen er hierüber Er
kundigungen eingezogen hatte, über jenes Gerücht nichts bekannt
geworden sei. Offenbar sei der Klägerin kein Schaden entstanden,
und sie sei auch durch das Gerücht, wenn man ein solches an
nehmen wolle, nicht ernstlich in ihren persönlichen Verhältnissen
verletzt worden.
- Der als Zeuge einvernommene Käser Schenk deponierte im
Wesentlichen Folgendes: Er habe sich zum Coiffeur Geiser nicht
dahin ausgesprochen, die Firma Farner Cie. würde nächstens
fallieren, sie hätte Kaufsabschlüsse über gehandelte Käse nicht
halten können, er habe denselben vielmehr gefragt, ob er auch
davon gehört, daß diese Firma ihren Verbindlichkeiten nicht mehr
nachkommen, speziell die Wechsel nicht mehr einlösen könne, be
merkend, es sei ihm dies mitgeteilt worden. Auf die Frage Geisers
wer ihm dies mitgeteilt habe, habe er geantwortet, Käsehändler
Wyß in Basel habe es ihm gesagt. Im März 1893 sei er näm
lich eines Tages mit demselben auf dem Weg nach der Eisenbahn
station Langenthal zusammengetroffen, und sei von ihm gefragt
worden, ob er seine Käse schon verkauft habe; auf seine vernei
nende Antwort hin habe Wyß bemerkt, er solle sie nur der
Firma Farner Cie. geben, die zahle viel und verkaufe dann die
Käse zu Schleuderpreisen; diese Firma stehe unter Null, sie könne
nicht mehr existieren, habe kein Geld mehr und könne die Wechsel
nicht mehr acceptieren. Während Wyß und Schenk in diesem
Gespräch der Station Langenthal zugeschritten seien, seien ihnen
ein Käser Wüthrich und ein Senn Scheidegger nachgefolgt.
Scheidegger, der dieser Unterredung zugehört haben müsse, habe
dann zu ihm, Schenk, gesagt, er habe von anderer Seite Ähnliches
gehört. Es sei ihm im Café zur Post in Langenthal mitgeteilt
worden, daß die Firma Farner Cie. Melchnauer Käse abge
führt habe, welche sie nicht habe bezahlen können. Auch Senn
Freudiger in Röthenbach Herzogenbuchsee habe ihm, acht Tage
später, auf seine Frage bestätigt, es sei ihm ebenfalls mitgeteilt
worden, daß die Firma Farner Cie. schlecht stehe. Käser
Züthrich bezeugte, er sei mit Senn Scheidegger an dem betref
fenden Tage auf kurze Distanz hinter Wyß und Schenk nach der
Station Langenthal gegangen, von der Unterhaltung der beiden
habe er nur gehört, daß Wyß zu Schenk sagte, der Farner stehe
unter Null. Scheidegger will den Wyß sagen gehört haben, die
Farner stehen unter Null und können nicht mehr bezahlen, sie
sigen allwäg e chli bös zwäg . Ein Wirth Madliger in Langen
thal sagte aus, Schenk habe ihm im April 1893 ohne jede Ver
anlassung gesagt, die Farner müssen fallieren. Eine Reihe von
Käsehändlern aus Langenthal und Umgebung bezeugten, von der
artigen Gerüchten nie etwas gehört zu haben. Spediteur Schnei
der in Basel bestätigte die Behauptung des Beklagten, daß dieser
ihm am 30. März 1893 auf Anfrage günstigen Bericht über die
klägerische Firma gegeben habe. In der Replik ließ Klägerin die
Klage aus Art. 50 O. R. fallen und stellte die Entschädigung
aus Art. 55 in's richterliche Ermessen, immerhin unter grund
sätzlicher Festhaltung der eingeklagten Summe von 10,000 Jr
4. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen
Die zweite Instanz erachtet es als durch die Zeugenaussagen ge
nugsam festgestellt, daß der Beklagte unvorsichtige Außerungen
über die klägerische Firma und deren Kreditfähigkeit getan habe.
die unter Umständen wohl hätten dazu führen können, den Kredit
der Klägerin mehr oder weniger stark zu schädigen. Indessen sei
eine solche Schädigung nicht erfolgt und Klägerin habe sich selbst
veranlaßt gesehen, ihre diesbezügliche Schadenersatzforderung zu
rückzuziehen. Die hienach einzig noch zu erörternde Frage, ob
Zusprechung einer Entschädigung an Klägerin wegen ernstlicher
Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen nach Art. 55 O. R.
gerechtfertigt sei, müsse ebenfalls verneint werden, hauptsächlich
darum, weil dieser Artikel, wenn er nicht zu endlosen Chikanen
führen solle, nicht die Bedeutung haben könne, zu einem Geldgewinn
zu verhelfen in den Fällen, wo es sich ausschließlich um einen
Angriff auf den guten Ruf handelt, und eine Strafklage das zu
gleich angemessendste und wirksamste Mittel zur Aufhebung des
dadurch allfällig verursachten moralischen Schadens und zur Be
schaffung einer wirklich moralischen Genugtuung sei.
5. Da die Klägerin vor den kantonalen Instanzen auf Geltend
machung einer Schadenersatzforderung nach Art. 50 O. R. ver
zichtet hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
Art. 55 O. R. vorhanden seien, d. h. ob durch unerlaubte Auße
rungen des Beklagten eine ernstliche Verletzung in ihren persön
lichen Verhältnissen bewirkt worden sei. In tatsächlicher Beziehung
ist durch die Vorinstanz auf Grund des Beweisverfahrens festge
stellt, daß der Beklagte allerdings unvorsichtige Außerungen über
die klägerische Firma und deren Kreditfähigkeit getan hat, die an
sich geeignet gewesen sind, den Kredit der Klägerin zu schädigen.
Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht bindend.
Nun ist aber nicht jede Verletzung persönlicher Verhältnisse, und
nicht jede Schädigung des Kredits an sich schon geeignet, einen
Entschädigungsanspruch des Betroffenen gemäß Art. 55 cit. zu
begründen, sondern es muß eine ernstliche Verletzung des Klägers
in seinen persönlichen Verhältnissen bewirkt worden sein. Diese Vor
aussetzung trifft nach der Aktenlage und der tatsächlichen Feststel
ung der kantonalen Gerichte nicht zu. Das Civilgericht konstatiert
ausdrücklich, daß das Gerücht über den von Schenk besprochenen
Kreis von Personen nicht hinaus gekommen sei; es ist also nur
ganz wenigen Personen zu Ohren gekommen; eine ganze Reihe
von Käsern aus der Umgebung haben nie etwas davon gehört.
Von einer Kreditschädigung, die, abgesehen von erweislicher Ver
mögensbenachteiligung, die Klägerschaft in ihren persönlichen Ver
hältnissen ernstlich hätte verletzen können, kann unter diesen Um
ständen offenbar nicht gesprochen werden. Richtigerweise konnte die
Klägerschaft, da eine ernstliche Verletzung in ihrer gesellschaftlichen
oder beruflichen Stellung nicht erfolgt war, für den immerhin
unberechtigten Angriff Genugtuung nur auf dem Wege der In
jurienklage holen; denn die angemessene Geldsumme, auf welche der
Richter nach Art. 55 O. R. erkennen kann, hat nicht etwa die
Funktion einer Privatbuße, sondern sie soll grundsätzlich Ersatz
eines materiellen oder immateriellen Schadens gewähren, welcher
Ersatz indessen eben nur dann einzutreten hat, wenn der Schaden,
d. h. die Verletzung der persönlichen Verhältnisse ernstlicher Natur
war. Es ist daher die Klage unter Kostenfolge für die Klage
partei abzuweisen, dagegen rechtfertigt es sich, dem Beklagten mit
Rücksicht auf sein unvorsichtiges und unerlaubtes Benehmen auch
für die bundesgerichtliche Instanz eine Parteientschädigung zu
versagen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klagepartei wird als unbegründet abge
wiesen und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons
Baselstadt vom 29. Januar 1894 in allen Teilen bestätigt.