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BGE 20 I 4 ΓÇó Double taxation between Basel-Stadt and Basel-Landschaft
BGE 20 I 4Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band INov 14, 1893Partially Granted
Dr. Christ, a Basel lawyer with a summer household in Liestal, challenged double taxation by Basel-Stadt and Basel-Landschaft. The Federal Court held that his factual summer residence in Liestal created a tax domicile there for movable capital and the income from it, so Basel-Landschaft could tax those items pro rata to the duration of stay. However, the income from his legal and notarial practice remained taxable only in Basel-Stadt, where the office was located. The appeal was thus upheld only in part.
Tax jurisdiction; double taxation; factual tax residence versus business domicile. A civil-law domicile may remain unchanged, yet for cantonal taxation the decisive factor for movable assets and income from them is the actual, non-transitory stay in a canton (consid. 1). Where the taxpayer maintains a real family household and spends a substantial part of the season there, the canton of stay may tax movable wealth and the corresponding income pro rata temporis. By contrast, earned income from a professional business is taxable exclusively at the place of the business establishment; a competing tax claim by the canton of stay is excluded (consid. 2).
den allein interessterten Kantonen, ihr Steuerrecht nach Gutfinden zu wahren, indem sein Interesse nur dahin gehe, vom gleichem Objekte nur einem unter den genannten zwei Ansprechern des Steuerrechts die Steuer zu entrichten. C. Der Regierungsrat des Kantons Baselland beantragt sei dieser Kanton als berechtigt zu erklären, den Rekurrenten für das gesamte Kapitalvermögen, sowie für das gesamte, eventuell für das ab dem Kapitalvermögen sich ergebende Einkommen pro rata der Zeit seines dortigen Aufenthaltes, sobald dieser drei Monate übersteige, nach Maßgabe der basellandschaftlichen Steuer grundsätze und Vorschriften und zwar erstmals pro 1893 zu besteuern. Zur Begründung führt er wesentlich aus: Wenn Re kurrent bis dato in Baselland nur zur Gemeindesteuer heran gezogen worden sei, so liege der Grund hievon darin, daß eine ordentliche Staatssteuer nicht bestand. Da eine solche jetzt einge führt sei, so sei es materiell wohl gerechtfertigt, daß Rekurrent der nicht wie ein Bade oder Kurgast als bloß vorübergehender Aufenthalter angesehen werden könne, sondern tatsächlich mit seiner Familie alljährlich längere Zeit, mehr als drei Monate, im Kan ton wohne, daselbst eigene Haushaltung führe, also die öffent lichen Einrichtungen benütze und unter dem Schutz des Staates stehe, zur Steuerzahlung herangezogen werde. Unzweifelhaft sei Rekurrent nach dem Gemeindegesetz von Baselland 92, da er dort Wohnsitz nehme und eigenen Haushalt führe, als Nieder gelassener zu betrachten; zu seiner Steuerpflicht würde es übrigens schon genügen, wenn er gemäß 103 e. 1. als bloßer Kurgast drei Monate sich dort aufhalte. Die Steuerpflicht werde sodann durch die Unterlassung der Deponierung von Ausweisschriften sowie der Einholung einer Niederlassungsbewilligung nicht beein trächtigt; ebenso wenig könne dem Steuerrecht Basellands dadurch Abbruch getan werden, daß Rekurrent auf sein Recht verzichte, in Baselland seine politischen Rechte auszuüben, sowie daß Basel stadt ihm diese Ausübung in dort auch für die Zeit seines Auf enthaltes in Baselland gestatte. Endlich könne auch der Umstand, daß Rekurrent tagsüber sich zur Besorgung seiner Geschäfte in Basel aufhalte, nicht, oder doch nicht mit Bezug auf die Besteue rung des Kapitalvermögens und des daherigen Einkommens in Betracht fallen. Es wird sodann noch auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Meuron (Amtliche Sammlung VIII, S. 167) verwiesen. D. er Regierungsrat von Baselstadt bemerkt in seiner Ver nehmlassung: Rekurrent verliere seinen bürgerlichen und politischen Aufenthalt in Baselstadt durch seinen Sommeraufenthalt nicht; der letztere sei in jeder Beziehung auch mit Rücksicht auf den Willen des Rekurrenten als ein vorübergehender zu betrachten. Es handle sich also in casu darum, ob der Wohnsitzkanton mit seiner Steuerhoheit gegenüber dem Aufenthaltskanton zurückzu treten habe, oder noch schärfer gefaßt, da Rekurrent täglich seinen Beruf in Basel ausgeübt, dort in seinem eigenen Hause zu Mit tag gegessen und hie und da auch dort übernachtet habe, um den Fall eines Doppelaufenthaltes, einerseits am Wohnsitz anderseits außerhalb desselben. Die Frage sei also die, ob der Kanton, wo der Steuerpflichtige Wohnsitz und Aufenthalt habe, seine Steuer hoheit zu Gunsten des andern Kantons verliere, wo derselbe nur Aufenthalt habe. Eine Beantwortung der Frage zu Gunsten von Baselstadt, als Wohnsitz und Aufenthaltskanton zugleich, entspreche nun auch dem Art. 3 des Entwurfs eines Bundesgesetzes betref fend Doppelbesteuerung, demzufolge ein längerer Aufenthalt in einem andern als dem gewöhnlichen Wohnsitzkanton einen Steuer wohnsitz begründen könne; aus dieser fakultativen Fassung ergebe sich nämlich, daß dieser Steuerwohnsitz nur unter besonderen Ver hältnissen begründet werde, welche hier nicht vorliegen. Die An erkennung des ausschließlichen baselstädtischen Steuerrechts entspreche aber auch allein der Billigkeit, indem die vom Rekurrenten an Baselland gezahlten Liegenschaftssteuern wohl als Entgelt für den dort genossenen staatlichen Schutz gelten dürften, und ferner der im Landaufenthalte befindliche nicht aufhöre, die staatlichen Ein richtungen seines Wohnsitzkantons zu genießen. Unter allen Um ständen könne Baselland das Einkommen des Rekurrenten aus seinem Geschäftsbetriebe in Baselstadt nicht zur Besteuerung her anziehen, da an letzterem Ort hiefür ein Geschäftsdomizil bestehe. Eventuell erscheine es als richtig, wenn Rekurrent in Baselland nur der Gemeindesteuer unterworfen und für die entsprechende Zeit die baselstädtische Gemeindesteuer wegfallen würde. In erster
Linie wird jedoch Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Baselstadt gegenüber dem Rekurrenten bezüglich der direkten Staats und Gemeindesteuern, soweit nicht Liegenschaften außer halb des Kantons in Frage stehen, beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: