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Urteil vom 29. Juni 1894 in Sachen
Villinger gegen Villinger.
A. Mit Urteil vom 30. April 1894 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt:
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Der Beklagte ist schuldig, den Kläger als zur Hälfte auf
den gesamten Nachlaß des am 29. Oktober 1891 in Cortaillod
verstorbenen Karl Josef Villinger von Gipf Oberfrick erbberechtigt
anzuerkennen.
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Der Beklagte ist schuldig, anzuerkennen, daß er über
bereits mit dem Kläger zu gleichen Teilen geteilten erbschaftlichen
Objekte hinaus, aus dem Vermögen des obbezeichneten Erblassers
durch gemäß 750 A. B. G. ungültige Rechtsakte einen Mehr
betrag von 5220 Fr. empfangen hat.
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Der Beklagte ist schuldig, mit dem Kläger den unter Dis
positiv 2 hievor bezeichneten Mehrbetrag von 5220 Fr. samt
Zins zu 5 % seit 29. Oktober 1891 zu gleichen Teilen zu teilen.
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Mit den weitergehenden Klagebegehren ist der Kläger ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht und stellte den Antrag, es sei in Aufhebung
desselben die Klage als unbegründet abzuweisen, eventuell sei
die Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne der Beweisan
träge sub IX 2 6, a-d, der Klage zu neuer Entscheidung an
das kantonale Gericht zurückzuweisen.
C. Das Bundesgericht ist ohne Ansetzung einer Parteiver
handlung zur Prüfung der Kompetenzfrage geschritten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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In Cortaillod starb am 29. Oktober 1891 Karl Josef
Villinger von Gipf (Kantons Aargau), dessen nächste Verwandte
die streitenden Parteien sind. Der Kläger ist der Bruderssohn,
der Beklagte der Bruder des Erblassers; am 12. Dezember 1891
wurden dieselben vom Friedensrichteramt Boudry in den Besitz der
Erbschaft eingesetzt, und es wurde der laut Inventar 28,157 Fr.
87 Cts. betragende Nachlaß unter ihnen geteilt, mit Ausnahme
eines in diesem Inventar figurierenden Guthabens von 6000 Fr.
nebst Zinsrückstand auf alt Ammann Mettauer von Gipf, und
von 1100 Fr. nebst Zinsrückstand auf den Beklagten, welche
beide Posten den Gegenstand des heutigen Streites bilden. Der
Erblasser hatte nämlich am 6. Juli 1883 über folgende ihm zu
stehende Guthaben;
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an den Beklagten in 3 Posten (300, 300, 500 Fr.)
Fr. 1100
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an August Vogel, Drechsler, (in 2 Posten)
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an Gottfried Vogel, Gipf
1000
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an Ammann Mettauer in Gipf
1000
in der Weise verfügt, daß er dem Beklagten Quittung für seine
drei Schuldposten (1100 Fr.) erteilte, die drei Posten auf August
und Gottfried Vogel (zusammen 3000 Fr.) dem alt Ammann
Mettauer, und den Titel auf Mettauer (1000 Fr.) dem Sohn
des Beklagten cediert.
Kläger behauptete nun, es seien dies Scheingeschäfte gewesen
abgeschlossen zum Zweck, diese Vermögensobjekte dem Beklagten
auf den Zeitpunkt des Todes des Karl Josef Villinger schenkungs
weise zu überlassen, diese Schenkung sei jedoch ungültig, weil
nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgenommen worden sei;
er trat gegen den Beklagten klagend auf mit den Rechtsbegehren,
derselbe habe ihn als zur Hälfte auf den gesamten Nachlaß des
verstorbenen Karl Josef Villinger als erbberechtigt anzuerkennen,
ferner habe er anzuerkennen, daß er über die bereits geteilten
rbschaftsobjekte hinaus aus dem Vermögen des genannten Erb
lassers durch (gemäß 750 A. B. G.) ungültige Rechtsakte
einen Mehrbetrag von 7100 Fr., eventuell den richterlich festzu
setzenden Mehrbetrag empfangen habe, und endlich sei derselbe
schuldig zu erklären, diesen Mehrbetrag mit dem Kläger zu
gleichen Teilen zu teilen.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hieß die Klage in
dem unter Fakt. A angegebenen Umfange gut. Es erklärte, auf
Grund der Akten ergebe sich unabweislich, daß in der Tat
die in Frage kommenden Cessionen in ihrer überwiegenden Mehr
heit sich als Scheingeschäfte qualifizieren, durch welche dem Be
klagten, bezw. dessen Sohn, auf den Todesfall des Gläubigers
und Erblassers Karl Josef Villinger die betreffenden Kapitalien
schenkungsweise zugesichert werden sollten, während auf der an
dern Seite dem Gläubiger der lebenslängliche Zinsgenuß an diesen
Forderungen gewahrt werden wollte. Die Zinsen seien dem Karl
Fosef Villinger bis zu seinem Tode stets ausbezahlt worden, und
derselbe habe auch die Obligationen auf den Beklagten in seinem
Buche nie gelöscht. Die an Mettauer abgetretenen Obligationen
seien dem Beklagten am 12. Dezember 1891, unentgeltlich cediert
worden. Als Schenkungen auf den Todesfall seien diese Rechts
geschäfte aber nicht in der gesetzlichen Form abgeschlossen worden,
indem hiefür die für letzte Willenserklärungen vorgeschriebenen
Förmlichkeiten hätten beobachtet werden müssen, was nicht ge
schehen sei.
3. In seiner Berufungsbegründung hebt Rekurrent hervor,
das Obergericht habe irrtümlich, statt eidgenössischem, kantonales
Recht angewendet. Es handle sich nicht um Schenkungen auf
den Todesfall, sondern um förmliche Abtretungen, da nun aber
für Abtretung von Forderungen das eidgenössische Obligationen
recht maßgebend sei, müsse bloß untersucht werden, ob der Vor
schrift des letztern Genüge geleistet sei, und dies treffe vorliegend
zu. Da der animus simulandi fehle, liege keine Simulation vor,
man habe es mit einer wirklichen Cession zu tun. Bezüglich der
drei Forderungen auf den Beklagten selbst liegen unzweideutige
Quittungen vor und mit der Quittung sei das Forderungsrecht
für immer erloschen. Der wahre Wille des Erblassers sei dahin
gegangen, die Titel abzutreten, dadurch sei eine mortis causa
donatio ausgeschlossen. Eventuell liege auch nach aargauischem
Recht hier eine Schenkung auf den Todesfall deswegen nicht vor,
weil der nötige Beweis dafür, daß der Erblasser dem Beklagten
die Zuwendungen nur für den Fall, daß er ihn überlebe, gemacht
habe, nicht erbracht sei. Weiter eventuell seien die Titel vom Erb
lasser nicht dem Beklagten, sondern zum Teil an dessen Sohn,
zum Teil dem alt Gemeindeammann Mettauer cediert worden,
und es hätten daher unter allen Umständen diese und nicht der
Beklagte in's Recht gefaßt werden sollen.
4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von Amtes wegen
zu prüfen. Dieselbe ist zwar vorhanden hinsichtlich des erforder
lichen Streitwertes, nicht dagegen mit Rücksicht auf das anzu
wendende Recht. Die vorliegende Klage ist keine obligationen
rechtliche, sondern eine erbrechtliche und es ist daher, da das
Erbrecht, wie übrigens auch die Schenkung bekanntlich ausschließ
lich vom kantonalen Rechte normiert wird, das Bundesgericht
zu materieller Entscheidung über den Klageanspruch selbst nicht
kompetent (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes betreffend Organisation
der Bundesrechtspflege). Allerdings ist die Kompetenz des Bundes
gerichtes nicht nur dann begründet, wenn über den Klage
anspruch selbst nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist, son
dern auch, wenn die Entscheidung bloß teilweise auf der Anwendung
eidgenössischen Rechtes beruht, wenn nämlich über einzelne, der
Endentscheidung präjudizielle Rechtsfragen oder über einzelne An
griffs oder Verteidigungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu
urteilen ist (vrgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen VIII, S. 318 Erw. 3). In der Tat scheint nun
Rekurrent behaupten zu wollen, daß das angefochtene Urteil die
bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Abtretung von Forde
rungen und über die rechtliche Bedeutung und die Wirkungen der
Quittungen verletze. Allein aus der vom Rekurrenten hervorge
hobenen Tatsache, daß hier teils förmliche Abtretungen, teils un
zweideutige Quittungen vorliegen, läßt sich der von ihm gezogene
Schluß, daß das Streitverhältniß nach eidgenössischem Recht zu
beurteilen sei, nicht ableiten. Die Bemerkung, der Erblasser habe
abtreten und nicht schenken wollen, beruht auf einer rechtsirr
ümlichen Gegenüberstellung der Abtretung und Schenkung. Aller
dings gehören die Rechtssätze über die Abtretung von Forderungen
dem eidgenössischen Rechte an, allein aus dem Umstand, daß sich
die klägerische Anfechtung auf Abtretungen von Forderungen be
zieht, folgt noch keineswegs, daß diese Klage nach eidgenössischem
Rechte zu beurteilen sei. Denn die Abtretung selbst bildet be
kanntermaßen lediglich das abstrakte Rechtsgeschäft, in welchem
das materielle, der Anfechtung unterliegende Rechtsgeschäft zum
Vollzug gelangt ist. Der Cessionsakt steht aber hier nicht in
Frage, sondern die Gültigkeit des der Abtretung zu Grunde
liegenden Rechtsgeschäftes, welches in der Klage als Schenkung
bezw. als Schenkung auf den Todesfall bezeichnet wird. Die
Frage nach der Gültigkeit dieses Rechtsgeschäftes ist aber nach
demjenigen Rechte zu beurteilen, welches dasselbe normiert und
dies ist nun, wie bereits bemerkt, das kantonale Recht, während
allerdings die entgeltlichen Veräußerungsgeschäfte vom eidgenössischen
Rechte beherrscht werden. Die Ungültigkeit des der Abtretung zu
Grunde liegenden Rechtsgeschäftes entzieht aber, wie eventuell mit
Recht nicht bestritten ist, der Abtretung die rechtliche Grundlage.
Ob nun das kantonale Gericht mit Recht angenommen hat, daß
die in Frage stehenden Abtretungen nicht entgeltlich, sondern unent
geltlich erfolgt seien, entzieht sich der Kognition des Bundesge
richtes als Civilgerichtshof, da in dieser Richtung Grundsätze
des eidgenössischen Rechtes weder zur Anwendung gebracht wor
den noch maßgebend sind. Übrigens würde sich die Schlüssigkeit
der von der Vorinstanz als festgestellt erachteten Tatsachen kaum
bestreiten lassen. Ebensowenig hat sich das Bundesgericht als
Civilgericht mit der Frage zu befassen, ob, die Unentgeltlichkeit
der Abtretung angenommen, es sich um eine Schenkung unter
Lebenden oder auf den Todesfall handle, da hier überall nur die
richtige Anwendung des kantonalen Rechtes in Frage steht.
Was sodann die Rechtsgültigkeit der durch die Quittungen
dokumentierten Schuldentlassung anbelangt, so hängt die Frage,
ob dieselbe nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zu beur
teilen sei, ebenfalls davon ab, ob die Schuldentlassung eine ent
geltliche oder unentgeltliche gewesen sei, indem der schenkungsweise
Nachlaß gemäß Art. 141 O. R. durch das kantonale Recht be
stimmt wird. Nach diesem Rechte beurteilt sich, ob die Voraus
setzungen des schenkungsweisen Nachlasses vorhanden seien, und
es ist daher die Entscheidung der Vorinstanz, daß in der erwähn
ten Schuldentlassung eine Schenkung auf den Todesfall liege und
als solche nicht zu schützen sei, mittelst der Berufung an das
Bundesgericht nicht anfechtbar. Daß die Quittung bloß Beweis
mittel sei, gegen welches der Gegenbeweis zulässig ist, hat das
Bundesgericht bereits in dem Urteile vom 9. Januar 1892 in
Sachen Aschwanden (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen XVIII, S. 209 ff.) ausgesprochen und es ist
nicht einzusehen, übrigens auch nicht behauptet worden, daß das
kantonale Gericht, indem es den Gegenbeweis als geleistet erklärt
hat, Grundsätze eidgenössischen Rechtes verletzt habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes
nicht eingetreten.