- Urteil vom 10. Juli 1894 in Sachen Hotop.
A. Die königlich bayrische Gesandtschaft verlangte mit Note
vom 21. Juni 1894 die Auslieferung des Johann Hotop, ge
stützt auf einen Haftbefehl des königlich bayrischen Amtsgerichtes
Grafenau vom 14. gleichen Monats, worin Hotop beschuldigt
wird, in der Zeit vom Monat Mai bis Mitte Juni 1893
mehrere Betrugshandlungen im Gesamtbetrage von 119 M. 90 Pf.
zum Nachteil der Wirtschaftspächterin Katharina Stallinger von
Neuhammer, des frühern Wirtschaftsverwesers Konrad Wustlich
in Grafenau, des Gastwirts Adolf Bucher in Grafenau und
des Privatiers Max König von Passau, begangen zu haben.
Das Auslieferungsbegehren stützt sich auf Art. 1 Ziff. 13
des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages vom 20. Januar
B. Hotop widersetzte sich der Auslieferung, weil er die ihm zur
Last gelegten Vergehen nicht begangen habe, und seine Verfolgung
einen rein politischen Charakter an sich trage, indem man ihn
wahrscheinlich als Deserteur und vielleicht noch wegen Majestäts
beleidigung verfolgen und bestrafen werde.
C. Das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt erklärte,
gegen die Bewilligung des Auslieferungsgesuches keine Einwen
dungen zu erheben, da es, was die betrüglichen Handlungen be
trifft, Sache des kompetenten Richters sein werde, die Schuldfrage
zu prüfen; dagegen halte es für selbstverständlich, daß an die
Auslieferung der Vorbehalt geknüpft werde, daß die Bestrafung
nur wegen des im Verhaftbefehl genannten Verbrechens erfolge.
D. Mit Zuschrift vom 2. Juli, eingegangen den 4. Juli 1894,
übermittelte der Bundesrat die Akten dem Bundesgerichte zur Be
urteilung.
Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft bean
tragt, da die Voraussetzungen des Auslieferungsvertrages zutreffen,
dem Auslieferungsbegehren zu entsprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 1 Ziff. 13 des Auslieferungsvertrages zwischen
der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 24. Januar 1874
findet die Auslieferung derjenigen Personen statt, welche von den
Behörden eines der vertragenden Teile wegen Betruges in den
jenigen Fällen, in welchen diese Handlung nach der Gesetzgebung
der vertragenden Teile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind,
sei es als Urheber, Täter oder Teilnahme verurteilt oder in An
klagezustand versetzt, oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen
sind und im Gebiete des andern Teiles sich aufhalten. Diese Vor
aussetzung trifft bei Hotop zu. Die demselben zur Last gelegten
Bergehen sind nicht nur nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch
sondern auch nach dem Strafgesetz des Kantons Baselstadt mit
Strafe bedroht.
- Die Berufung des Requirierten auf Art. 4 des erwähnten
Vertrages hält nicht Stich. Nach diesem Artikel soll die Ausliefe
rung dann nicht stattfinden, wenn die betreffende Handlung selbst
einen politischen Charakter hat, oder wenn die auszuliefernde
Person beweisen kann, daß der Antrag auf ihre Auslieferung in
Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden sei, sie wegen eines
Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder
zu bestrafen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Hotop ist wegen
eines gemeinen Vergehens verfolgt, und einen Beweis dafür, daß
diese Verfolgung nur zum Schein, und in der wahren Absicht,
ihn wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens zu ver
folgen oder zu bestrafen, stattfinde, hat er nicht versucht. Gestützt
auf Art. 4 cit. kann daher die Auslieferung nicht verweigert
werden.
Dagegen, daß der Ausgelieferte wegen eines vor der Ausliefe
rung verübten politischen Vergehens, oder wegen einer Handlung,
die mit einem politischen Vergehen in Zusammenhang steht, oder
wegen eines nicht im Vertrag vorgesehenen Vergehens strafgericht
lich verfolgt werde, ist in Art. 4 Alinea 2 und 3 ausreichende
Garantie geschaffen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des
Johann Hotop wegen Betruges wird
bewilligt.