- Urteil vom 31. Januar 1894 in Sachen Germann.
A. G. A. Germann von Gaiserwald, St. Gallen, war bis
Mai 1893 als Wachtmeister des Landjägerkorps St. Gallen
in Au Monstein stationiert, wo er mit seinem ganzen Hausrat
die Amtswohnung innehatte, während seine Frau, Anna, geb.
Jecklin, sich seit einigen Jahren ständig in ihrer Heimat Jenaz
Kanton Graubünden, aufhielt. Daselbst machte ihr Germann, da
er leidend war, im Jahre 1891 einen fünf bis sechswöchentlichen,
im Jahre 1892 einen zwei bis dreiwöchentlichen Besuch, um sich
von seinem Leiden zu erholen. Auf 1. Mai 1893 erhielt er
infolge seines Gesuchs die Dienstentlassung und Pensionierung,
räumte seine Möbel aus der Dienstwohnung, die sogleich von
einem andern verheirateten Landjäger bezogen wurde, und spedierte
dieselben nach Jenaz zu seiner Frau. Er selbst begab sich, unter
Mitnahme des größern Teils seiner Wertpapiere, gleichfalls dort
hin, ohne mit dem Landjägerkommando bezüglich seines Sold
rückstandes Abrechnung zu pflegen, indem er dies auf den Moment
seiner Rückkehr nach St. Gallen verschob. Mit derselben Begrün
dung ließ er sein Sparkassabuch noch in Handen des gleichen
Kommandos. Germann machte darauf in Tarasp eine 15 tägige
Kur, hielt sich sodann mehrere Tage in Schiers und sonst bei
seiner Frau in Jenaz auf. So wenig er in Au seinen Wegzug
dem Gemeindevorstand angezeigt, so wenig zeigte er dem Ge
meindevorstand Jenaz oder einer andern Behörde seine Ankunft
an, hinterlegte also keinerlei Schriften und wurde dazu auch nicht
aufgefordert. Am 11. August 1893 starb er plötzlich in Jenaz,
mit Hinterlassung seiner Frau, einer Schwester, Frau Flammer
Germann in Goßau, St. Gallen, und eines unbekannt wo ab
wesenden Bruders, für den das Waisenamt Gaiserwald eintrat.
m 21. September 1893 wurde vom Kreisamt Jenaz, auf Ge
such der Miterbin Frau Flammer Germann, nach Maßgabe des
bündnerischen Privatrechts 478 in Jenaz ein Inventar des
Germann'schen Nachlasses aufgenommen, ohne daß die Wittfrau
rmann dagegen protestierte. Am 27. gleichen Monats bean
tragte sodann Frau Flammer Germann, resp. für sie ihr Ehemann,
bei Kreisamt Jenaz gerichtliche Teilung des Nachlasses gemäß
486 und eventuell 212 gleichen Gesetzes. Nachdem jedoch die
Wittwe des Erblassers durch das Kreisamt am 3. Oktober 1893
von diesem Gesuch verständigt worden war, bestritt sie mit Ein
gabe vom 10. Oktober 1893 an das Kreisamt Jenaz den bünd
nerischen Behörden und Gerichten alle und jede Kompetenzen, in
Sachen der Verlassenschaft ihres Ehemannes irgendwelche Ver
fügungen und Anordnungen zu treffen und erklärte, die Sache
gemäß Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und Art. 180,
Ziff. 3 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege an
das Bundesgericht zu ziehen. Daselbst stellte sie sub 25. Oktober
1893 das Gesuch, es sei der Nachlaß des am 11. August 1893
in Jenaz verstorbenen I. A. Germann nach st. gallischem Rechte
und eventuell von den st. gallischen Behörden zu teilen und seien
die bündnerischen Behörden nicht zuständig in Sachen irgend
welche Verfügung zu treffen. Zur Begründung desselben wird
nach Hinweis auf die aus Art. 38 des einschlägigen Bundes
gesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse sich ergebende bundes
gerichtliche Kompetenz materiell im Wesentlichen ausgeführt was
folgt: Es könne wohl nicht ernstlich behauptet werden, daß Re
kurrentin durch Zulassung der Inventarisation vom 21. September
1893 anerkannt habe, die bündnerischen Behörden seien in Sachen
kompetent und der Streitfall nach bündnerischem Recht zu erledigen.
Überhaupt sei Wittfrau Germann, weil von der bevorstehenden
Amtshandlung nicht in Kenntnis
gesetzt, gar nicht in der Lage
gewesen zu protestieren; sodann aber wäre sie sowohl nach st. galli
schem als nach bündnerischem Recht bei einer auf Verlangen eines
Miterben an beiden Orten zulässigen amtlichen Inventarisation
zu Aufschluß über den Stand des Nachlasses verpflichtet gewesen
und habe in casu nicht wissen können, ob nicht das Kreisamt
Jenaz etwa kraft Delegation des zuständigen Bezirksamts Unter
rheinthal in Sachen handelte. Die Frage des die Hinterlassenschaf
beherrschenden Erbrechts sei übrigens bei jenem Anlaß gar nicht
erörtert worden, und habe Wittfrau Germann, als die Bündner
Behörden eine über die bloße Inventarisation hinausgehende Auf
forderung an sie richteten, rechtzeitig Einsprache erhoben. Sei
demgemäß die Frage, welches Recht den Nachlaß beherrschen solle,
durch keine bezügliche Anerkennung präjudiziert, so müsse sie zu
Gunsten des Rechts des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, Au,
in St. Gallen, entschieden werden (Art. 22 leg. cit.). Dort habe
Germann jedenfalls bis zu seinem Wegzug im Mai 1893 seinen
Wohnsitz gehabt und seine Steuern bezahlt; diesen Wohnsitz habe
er aber nicht etwa durch Erwerb eines neuen in Jenaz aufge
geben. Das ergebe sich daraus, daß er seine Niederlassung in Au
nicht zurückzog, sich aus den Steuerregistern nicht streichen
ließ und dem Amte wie Dritten erklärte, nur vorübergehend zur
Kur sich wegzubegeben. Diese aus amtlichen Belegen sich ergebende
Absicht Germanns schließe den Domizilwillen bezüglich des Jenazer
Aufenthaltes aus; dieser Wille ergebe sich aber auch nicht aus der
Spedition des Mobiliars an genannten Ort, wofür nur Gründe
der besseren Versorgung und der Ersparnis an Lokalzins maß
gebend gewesen seien, und ebensowenig aus dem Umstand, daß
Germann in Jenaz bei seiner Frau wohnte, indem dies nur
besuchsweise geschehen sei, wie mehrere Zeugen zu deponieren
wüßten. Sei demgemäß Au als der letzte Wohnsitz des Erblassers
zu betrachten, so müsse daselbst auch die Eröffnung der Erbschaft
und zwar nach st. gallischem Rechte erfolgen, und hätten die
bündnerischen Behörden in Sachen gar nicht selbständig vorzu
gehen, so daß der Rekurs gegen die Verfügung des Kreisamts
Jenaz vom 3. Oktober 1893 begründet sei. Da der vorliegende
Streitfall nur formell wie ein staatsrechtlicher Rekurs behandelt
werde, in Wirklichkeit aber rein civilrechtliche Interessen beschlage,
so sei es gemäß Art. 221 O. G. gerechtfertigt, der Miterbin
Flammer und eventuell dem Waisenamt Gaiserwald, falls es
Namens des unbekannt abwesenden Bruders des Erblassers den
gleichen Rechtsstandpunkt wie die genannte Miterbin einnehmen
sollte, eine Kostenentschädigung zu Handen der Klägerin auf
zulegen.
B. Mit Eingabe vom 3. November 1893 erklärt das Kreisamt
Jenaz, es sei ihm gleichgültig, ob die vorliegende Erbschaftssache
nach bündnerischem oder st. gallischem Recht entschieden werde.
Dagegen protestiert es gegen jede Antastung der vorgenommenen
Amtshandlungen, indem es keinen Grund gehabt habe, anzuneh
men, daß Germann zur Zeit seines Todes anderswo als in Jenaz
domiziliert war. Die Wittwe Germann sodann sei von der Vor
nahme der Inventur mündlich benachrichtigt worden. Als in der
Folge aus der weiteren Eingabe der Partei Flammer auf Diffe
renzen bezüglich des Gerichtsstandes geschlossen werden konnte, sei
genannte Eingabe eben am 3. Oktober 1893 nur in dem Sinne
zur Einsicht und Vernehmlassung der Wittwe Germann zugestellt
worden, damit sie sich über Anerkennung oder Nichtanerkennung
des Bündner Forums ausspreche. Auf erfolgten Protest derselben
habe dann das Kreisamt weitere Amtshandlungen bis zum Aus
trag der streitigen Vorfragen verweigert.
Frau Flammer Germann beantragt mit Eingabe vom 15. No
vember 1893, ergänzt am 30. gleichen Monats, es sei das Be
gehren der Wittwe Germann in Jenaz abzuweisen und seien die
Graubündner Behörden für berechtigt zu erklären, den Germann
schen Nachlaß nach Graubündner Gesetz zu teilen; die vom
Kreisamt Jenaz getroffenen amtlichen Maßnahmen seien als
korrekt und gesetzlich zu erklären. Zur Begründung wird ange
führt: Da der zwischen den Parteien waltende Streit rein erb
rechtlicher Natur, das Erbrecht aber kantonales Recht sei, so dürfte
die Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht ausgeschlossen sein.
In materieller Beziehung liege in der stillschweigenden Genehmi
gung der Inventaraufnahme seitens der Rekurrentin eine volle
Anerkennung des Graubündner Forums, sowie der Anwendbarkei
des dortigen Erbrechts auf den vorliegenden Fall. Wenn man
dies aber nicht annehme, so habe jedenfalls Germann durch seine
Übersidelung nach Jenaz den Wohnsitz in Au, wenn man ange
sichts des durch Art. 4 des st. gallischen Landjägerreglements
vorgeschriebenen Stationswechsel und der Nichthinterlegung von
Schriften überhaupt von Wohnsitz reden wolle, aufgegeben und
durch Mitnahme seines Mobiliars nach Jenaz zu seiner Frau
genügsam bewiesen, daß er dort bei derselben seinen Wohnsitz
begründen und nicht etwa bloß vorübergehend zur Kur verweilen
wollte. Was ferner die von der Gegenpartei angerufenen Zeugen
betreffe, so sei einer derselben, Jakob Bardill in Jenaz, als Ver
mieter des von Frau Germann innegehabten Logis, Christian
Bebie als Schuldner der Erbmasse und Andreas Bebie als dessen
Bruder nicht unparteiischer Zeugschaft fähig.
D. Das Waisenamt Gaiserwald sodann beantragt, in Vertretung
des unbekannt abwesenden Miterben H. Germann, mit Eingabe
vom 6. November 1893 Abweisung des von der Wittwe Ger
mann angebrachten Begehrens und Teilung des Nachlasses nach
bündnerischem Recht, eventuell durch die bündnerischen Behörden.
Was die Begründung dieses Petitums betrifft, so stimmt sie, ab
gesehen von der Unzuständigkeitseinrede, die hier nicht erhoben
wird, im Wesentlichen mit den Ausführungen der erwähnten Ein
gabe Flammer Germann überein. Der Erblasser habe sein Domizil
in Au aufgegeben gehabt; er habe die Begründung eines neuen
Domizils irgendwo im Kanton St. Gallen vielleicht für später
in Aussicht genommen gehabt, worauf aber kein Gewicht gelegt
werden könne. Selbst wenn der Aufenthalt in Graubünden nur
als ein Provisorium gemeint gewesen, so sei doch damals der
Mittelpunkt der Lebensverhältnisse Germanns, somit sein Domizil
dort gewesen und müsse sich die Erbfolge darnach bestimmen.
E. Die laut klägerischem Antrag einvernommenen Zeugen
Johs. Comper, Christian Bebie und Jakob Bardill, sämtlich in
Jenaz und Andreas Bebie, in Pragmartin wohnhaft, deponierten
am 14. Dezember 1893 übereinstimmend in dem Sinne, daß
Germann laut eigenen Aussagen nur vorübergehend in Jenaz zu
bleiben gedachte, um dann, sobald seine Gesundheit es gestatte,
wegzuziehen und gemäß allen auf einem Polizeibüreau, gemäß
drei der obgenannten Zeugen auf demjenigen in St. Gallen, eine
Anstellung zu suchen.
F. Der Landjägerhauptmann des Kantons St. Gallen bezeugt,
daß Germann sich ihm gegenüber dahin aussprach, nach einer
Kur in Graubünden und eventuell in Carlsbad nach St. Gallen
zurückkehren zu wollen. Laut Bescheinigung des Gemeindeamts Au
vom 4. Oktober 1893 hatte Germann die Absicht, später im
Kanton St. Gallen, vielleicht in Au selbst, einen kleinen Handel
anzufangen und nahm seine Möbel nur deswegen nach Jenaz mit,
seil die Fracht nicht groß war und er sie auf die Art bei sich
hatte, indem er so seine ursprüngliche Absicht aufgab, in Au selbst
zu deren Aufbewahrung ein Lokal zu mieten. Germann war noch
ir Zeit der Ausstellung dieser Bescheinigung im Steuerregister
eingetragen; seine Wittwe zahlte noch am 12. September 1893
daselbst die Steuer.
G. Am 15. Dezember 1893 verstarb die Rekurrentin Wittwe
Anna Germann geb. Jecklin. Ihre Schwester Menga Bärtsch,
laut civilstandsamtlicher Bescheinigung vom 18. Dezember 1893
die einzige Erbin der Verstorbenen, resp. für sie ihr Ehemann,
Anton Bärtsch, erklärte sodann den Rechtsstreit fortzusetzen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da es sich hier um eine Streitigkeit über die Anwendung des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen handelt, so kann es, trotz der Inkompetenzeinrede der
Partei Flammer, keinem Zweifel unterliegen, daß das Bundes
gericht gemäß Art. 180, Ziff. 3 O.-G. und Art. 38 des vorge
nannten Bundesgesetzes zuständig ist. Desgleichen liegt das weitere
formelle Requisit der Innehaltung der 60 tägigen Beschwerdefrist
vor, indem die erste Amtshandlung der bündnerischen Behörde in
dieser Sache, nämlich die Inventarisation, am 21. September,
der Eingang der Beschwerde schon am 25. Oktober 1893 erfolgte.
Was sodann die Legitimation zur Beschwerde anbelangt, so ist sie
so wenig, als früher der Wittwe Germann, jetzt ihrer gemäß
amtlicher Bescheinigung einzigen Erbin bestritten worden und ist
dieselbe in der Tat unzweifelhaft gegeben.
- In der Hauptsache nun hat die Partei Flammer Germann,
und an sie anschließend, das Waisenamt Gaiserwald, Namens des
Miterben H. Germann zwar behauptet, daß ein Streit darüber
zur Stunde nicht mehr vorhanden sein könne, indem ihre Gegen
part durch Unterlassung des Protestes gegen die amtliche Inven
tarisation durch das Kreisamt Jenaz ein für alle Mal und
unwiderruflich anerkannt hätte, daß die Sache durch bündne
rische Behörden gemäß Bündner Recht zu erledigen sei, was ohne
weiteres einen Verzicht auf das St. Galler Recht und den
St. Galler Gerichtsstand bedeute. Nun ist so viel allerdings richtig,
daß die Wittfrau Germann am 21. September 1893 anläßlich
genannter Inventaraufnahme nicht protestiert und ihre etwaigen
Rechte auf Anwendung von St. Galler Erbgesetz durch die
St. Galler Behörden damals nicht sofort vorbehalten hat. Allein
das war auch gar nicht nötig und berechtigt die Unterlassung
dieses Protestes noch keineswegs zum Schlusse auf einen Verzicht
im obgenannten Sinne, indem hier so wenig wie in anderen Fällen
ein Verzicht präsumiert werden kann. Es blieb daher der Witt
frau Germann das Recht zur spätern Bestreitung der betreffenden
Amtshandlung ungeschmälert erhalten und hat sie von demselben
in der Tat innert der gesetzlichen Frist Gebrauch gemacht. Wenn
man aber auch aus der Zulassung der Inventur auf eine Aner
kennung schließen wollte, so kann es doch offenbar nur die durch
aus begründete Anerkennung der Zuständigkeit zu diesem einzelnen,
nur eine provisorische Maßregel darstellenden Akt der Inventur
sein und geht es zweifellos viel zu weit, wenn man darin auch
einen Verzicht auf Bestreitung der Zuständigkeit in der Haupt
sache oder gar eine allgemeine Unterwerfung unter das Recht
desjenigen Staatswesens, welchem die provisorisch tätig gewordene
Behörde angehört, erblicken wollte. Vielmehr ist sehr wohl begreif
lich, daß die Zuständigkeit zu provisorischen Verfügungen und
diejenige zur materiellen Erledigung der Hauptsache sich je nach
Umständen spalten kann und gewährte z. B. das Konkordat vom
- Juli 1822 über Testierfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse das
Recht zu vorsorglichen Maßnahmen der Behörde des Nieder
lassungsortes, während es in Bezug auf das Recht der Erbfolge
am Heimatsprinzip festhielt. Es kann daher in casu selbst bei
Annahme einer Anerkennung der Zuständigkeit der Bündner Be
hörden zu vorsorglichen Maßregeln nicht gefolgert werden, daß die
selben auch als zur Behandlung der Hauptsache kompetent anerkannt
worden seien; noch viel weniger aber ist der Schluß auf eine
daherige Unterwerfung unter das Bündner materielle Erbrecht
gestattet. Es muß daher auch in diesem Falle gemäß Art. 22 und 23
des einschlägigen Bundesgesetzes die Eröffnung der Erbschaft für
deren Gesamtheit am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgen
und die Erbfolge gleichfalls sich nach dem Rechte desselben Ortes
richten.
3. Als letzten Wohnsitz Germanns haben nun die Partei
Flammer Germann und das Waisenamt Gaiserwald Jenaz dar
stellen wollen. Für diese Auffassung konnte angeführt werden, daß
der Erblasser nach erhaltener Dienstentlassung mit seinem gesamten
Hausrath dorthin zog, woselbst seine Frau schon seit mehreren
Jahren sich aufhielt, und bei diesem Umzug gar nichts in Au
zurückließ, sowie daß er, ein paar Wochen in Tarasp und Schiers
abgerechnet, die paar Monate bis zu seinem Tode dort verweilte.
Anderseits steht jedoch auf Grund der Aussagen der mit Unrecht
zum Teil beanstandeten Zeugen und überdies der eingelegten amt
lichen Bescheinigungen fest, daß Germann keineswegs gewillt war,
länger als seine Gesundheit erheische, in Jenaz zu bleiben, son
dern eine baldige Rückkehr in den Kanton St. Gallen bestimmt
in Aussicht nahm und auch den Hausrat nur mit Rücksicht auf
die geringe Entfernung und den Umstand, daß die Kosten für
Lokalmiete in Au diejenigen für die Möbelfracht nach Jenaz
nicht zu übersteigen schienen, mit sich nahm. Es kann daher nicht
angenommen werden, daß Germann in Jenaz seinen Wohnsitz im
Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen
Verhältnisse begründen wollte und begründet habe.
4. Daraus muß sich aber ergeben, daß sein letzter Wohnsitz im
Kanton St. Gallen gewesen ist. Dort war er bis 1. Mai 1893,
als dem Tage seiner Dienstentlassung, als Landjäger in Au
stationiert; dort zahlte er seine Steuern. Dagegen wurde nun
zwar geltend gemacht, daß im Kanton St. Gallen ein Landjäger
gemäß dortigem Reglement keinen Wohnsitz begründen könne, da
der als Regel vorgesehene Stationswechsel nach je drei Jahren
und die Möglichkeit einer Versetzung selbst vor Ablauf dieser Frist
einen Domizilwvillen nicht aufkommen ließen und ferner die Polizei
mannschaft auch keine Papiere hinterlege. Allein was den letztern
Umstand betrifft, so hat er nur eine kantonal administrative Be
deutung und ist für die Entscheidung der Frage, ob ein civilrecht
licher Wohnsitz vorliege, nur nebenbei in Betracht zu ziehen; und
was sodann den Stationswechsel angeht, so kann die Möglichkeit
desselben, da er doch innert der Grenzen des Kantons St. Gallen
stattfinden müßte, für die hier allein zu entscheidende Frage, ob
St. Galler oder Graubündner Domizil vorliege, nur im erstern
Sinne in's Gewicht fallen, und nimmt der Domizilwille dann
eben die Form an, daß der dem Stationswechsel unterworfene
Polizeibeamte für die immerhin drei Jahre umfassende Dauer
seines Aufenthaltes an einem Stationsort diesen, für die Folge
aber mindestens den Kanton als Mittelpunkt seiner Lebensverhält
nisse betrachten wird. Es hat dem Gesagten gemäß der Erblasser
allerdings seinen Wohnsitz im Kanton St. Gallen gehabt; nach
diesem Wohnsitz aber hat er keinen andern, auch nicht in Jenaz
begründet, da er ja von dort bald nach dem Kanton St. Gallen
zurückzukehren gedachte. Es ist daher in der Tat der st. gallische
Wohnsitz als der letzte Wohnsitz des Erblassers zu betrachten,
und bestimmt sich demgemäß die Erbfolge wie die Zuständigkeit
der Behörde, welche den Nachlaß eröffnen soll, zu Gunsten
St. Gallens.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden demnach
die Zuständigkeit der st. gallischen Behörden zur Eröffnung der
I. A. Germannschen Erbschaft sowie die Anwendbarkeit des
st. gallischen Rechts auf die Erbfolge anerkannt.