- Urteil vom 26. September 1894 in Sachen
Blättler.
A. Der Rekurrent Maria Blättler ist Eigentümer der Liegen
schaft Obkirche in Hergiswyl. Auf derselben haftete früher eine
Schießservitut zu Gunsten der dortigen Schützengesellschaft, welche
Servitut jedoch im Jahre 1888 anläßlich des Baues der Brünig
bahn expropriiert wurde und so dahinfiel. Im Jahre 1893 wollte
nun die gleiche Schützengesellschaft die obligatorischen Militär
schießübungen auf dem Gute Obkirche abhalten. Rekurrent wollte
dies hindern, wurde aber unterm 16. Mai 1893 durch Schreiben
der Standeskanzlei im Auftrage des Regierungsrates von Nid
walden aufgefordert, die genannte Schützengesellschaft bis auf wei
teres ihre Übungen in der Obkirche abhalten zu lassen, und
zwar gegen Vergütung etwaigen dabei verursachten Schadens.
Blättler verlangte in der Folge vom Gemeinderate Hergiswyl
für Abhaltung von drei obligatorischen Schießübungen im Som
mer 1893 und dadurch verursachten Kulturschaden 50 Fr., von
denen jedoch nur 10 Fr. als geschuldet anerkannt wurden. Als
sodann im Jahre 1894 die Obkirche des Rekurrenten wieder für
die obligatorischen Schießübungen in Aussicht genommen wurde,
gelangte derselbe neuerdings mit einer Beschwerde an den Regie
rungsrat, welcher jedoch laut Schreiben der Standeskanzlei vom
2. März 1894 unterm 26. Februar darauf nicht eintrat und
zwar aus folgenden Gründen: Der Gemeinderat von Hergiswyl
sei an Hand von Art. 104 Mil. Org. und der bundesrätlichen
Verordnung vom 15. Februar 1893 verpflichtet, der Schützen
gesellschaft für die militärischen Schießübungen einen Schießplatz
anzuweisen. Laut Vernehmlassung des Gemeinderates befinde sich
aber dort kein günstigerer Schießplatz als der in der Obkirche,
und sei man daher gezwungen, diesen zu benutzen. Der dadurch
entstehende Schaden sei dagegen zu vergüten. Rekurrent werde
daher angewiesen, dem Gemeinderat resp. der Schützengesellschaft
Hergiswyl bezüglich der dort abzuhaltenden Schießübungen keine
Hindernisse in den Weg zu legen. Mit Eingabe vom 21. April
1894 stellte darauf Rekurrent beim Regierungsrate von Nid
walden den Antrag, derselbe wolle prüfen, ob bezüglich der
Schießberechtigung auf der Obkirche ein Expropriationsfall vor
liege und bejahendenfalls Einleitung des Expropriationsverfahrens
verfügen. Unterm 2. Mai 1894 wurde sodann dem Rekurrenten
der regierungsrätliche Entscheid vom 30. April gleichen Jahres
mitgeteilt, dem zu Folge, wenn er sich mit dem Gemeinderate
Hergiswyl resp. der dortigen Schützengesellschaft über Vergütung
des bei den obligatorischen Schießübungen entstehenden Schadens
nicht einigen könne, die Sache civilrichterlich entschieden werden
můsse.
B. Gegen diese regierungsrätliche Schlußnahme erklärte nun
Slättler unterm 16. Mai 1894 den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht, indem er beantragte, es sei der Regierungsrat
anzuhalten, gegen den Rekurrenten betreffend die Gestattung der
obigatorischen Schießübungen der Schützengesellschaft Hergiswyl
auf seinem Gute Obkirche die Einleitung des Expropriationsver
fahrens zu verfügen oder jede Verfügung betreffend Benutzung zu
Schießübungen zu unterlassen, unter Kostenfolge. Zur Begrün
dung wird bemerkt: Die nidwaldensche Kantonsverfassung enthalte
in Art. 13 eine ausdrückliche Garantie des Privateigentums.
letzteres sei nun durch die Erlasse des nidwaldenschen Regierungs
rates eingegriffen worden, welche den Rekurrenten zwangen, etwas
zu dulden, wozu eine privatrechtliche Verpflichtung nicht bestehe.
Zwar verpflichte die Militärorganisation in Art. 104 (recte 225)
die Gemeinderäte dazu, den Schießvereinen für die obligatorischen
Militärschießübungen geeignete Plätze anzuweisen. Diese Vorschrift
habe aber keine verpflichtende Kraft gegenüber dem Privaten, der
sich im Besitze geeigneten Terrains befinde, und sei derselbe immer
hin berechtigt, die Benützung solchen Terrains zu verweigern, ohne
daß eine Behörde ihn daran hindern könne. Nur durch ein Ex
propriationsverfahren könne man ihn zwingen, die Benutzung
seines Bodens zu solchen Übungen zu gestatten. Nun habe aber
der Regierungsrat in den Jahren 1893 und 1894 den Rekur
renten zur Duldung der Schießübungen angehalten und dann
unterm 2. Mai 1894 die Einleitung des Erpropriationsverfahrens
abgelehnt. Dadurch sei die Eigentumsgarantie verletzt. Die civil
richterliche Entscheidung, auf welche der Regierungsrat verweise,
sei keine Expropriation. Da Rekurrent grundsätzlich bestreite, zur
Duldung der Schießübungen verpflichtet zu sein, so müsse vor
allem entschieden werden, daß diese Weigerung auf dem Expro
priationswege zu beseitigen sei; erst dann könne die Höhe der
Entschädigung in Betracht kommen. Der angefochtene regierungs
rätliche Entscheid enthalte einen Übergriff der administrativen in
das Gebiet der richterlichen Gewalt, welch letztere allein im
possessorischen Verfahren über die Besitzesstörung durch Schieß
übungen entscheiden sollte; derselbe setze ferner voraus, daß die
Übungen geduldet werden müßten, während dies gerade streitig
sei. In der Ablehnung der Expropriation liege somit auch eine
Rechtsverweigerung.
C. In seiner Rekursantwort beantragt der Regierungsrat, es
sei der Rekurs wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes, eventuell
wegen Verspätung, ganz eventuell als materiell unbegründet abzu
weisen. Zur Begründung bemerkt er: Das Bundesgericht wäre
an sich allerdings kompetent zum Entscheide über angebliche Ver
letzung des Art. 13 der Kantonsverfassung: soweit dagegen derselbe
bezüglich gewisser Materien mit Bestimmungen der Bundesverfas
sung oder der Bundesgesetze nicht übereinstimme, sei er ihnen
unterzuordnen, und cessiere insoweit auch die Kompetenz des
Bundesgerichtes. In casu besage nun Art. 20 der Bundesverfas
sung, daß die Gesetzgebung über das Heerwesen Sache des Bundes
sei und die Ausführung der bezüglichen Gesetze in den Kantonen
innert der durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen
und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden
geschehe. Art. 104 und 139 des Bundesgesetzes über die Militär
organisation sodann verpflichteten Offiziere, Unteroffiziere und
Soldaten der Infanterie und der Schützen zu Schießübungen, und
Art. 104 Abs. 4 sehe den Erlaß eines bezüglichen Reglementes vor.
Gemäß Art. 225 Mil. Org. seien die Gemeinden, in denen solche
Übungen abgehalten würden, zu unentgeltlicher Anweisung pas
sender Schießplätze verpflichtet. Die bundesrätliche Verordnung
vom 15. Februar 1893 über die Förderung des freiwilligen
Schießwesens enthalte endlich in Art. 12 die klare Bestimmung,
daß bezügliche Anstände durch die kantonale Militärdirektion und
in letzter Instanz durch das schweizerische Militärdepartement zu
entscheiden seien. Im vorliegenden Falle habe nun allerdings der
Regierungsrat den erstinstanzlichen Entscheid gefällt; ein Weiter
zug gegen letztern sei nur an genanntes Departement und even
tuell den Bundesrat, nicht aber an das Bundesgericht zulässig.
Eventuell sei die Rekursfrist vom Entscheid, d. d. 26. Februar
1894, als dem maßgebenden, zu berechnen und daher als abge
laufen zu erklären. Für den Fall endlich, daß das Bundesgericht
sich materiell auf den Rekurs einlassen sollte, sei zu bemerken,
daß der an sich richtige Satz, dem gemäß kein Privater durch
eine Behörde zur Gestattung der Benutzung seines Bodens ge
zwungen werden könne, doch Ausnahmen zulasse. So seien z. B.
Truppencorps berechtigt, ihre Übungen nötigenfalls auf fremdem
Privateigentum abzuhalten, freilich nur gegen Ersatz des ange
richteten Kulturschadens. In solchen Fällen sei es noch Niemanden
in den Sinn gekommen, zu verlangen, daß das betreffende Ter
rain vor dem Betreten desselben expropriiert werde. Ein gleiches
gelte nun auch bezüglich der hier in Frage stehenden Schießübun
gen, die gleichfalls meistens auf fremden Privateigentum abge
halten würden, und zwar auch nur gegen Ersatz für zugefügten
Schaden. Man könne weder die Gemeinden noch den Staat zwin
gen, für solche Schießplätze Land zu expropriieren. Für Übungen
im Sinne von Art. 104, 139 und 225 Mil. Org. laste auf
jeder Liegenschaft der Schweiz ein Servitutsrecht. Die Schützen
gesellschaft von Hergiswyl sowie der dortige Gemeinderat wünschten
zwar das nötige Gelände und die in die Schußlinie kommenden
Bäume zu expropriieren, um die nötigen Bauten und Sicherun
gen aufzuführen und nicht allein militärische, sondern auch andere
Schießübungen abzuhalten. Darauf könne sich jedoch der Regie
rungsrat im Interesse der Vermeidung eines Präjudizes für die
andern Gemeinden nicht einlassen. Doch werde er dazu Hand
bieten, daß seiner Zeit in Hergiswyl ein guter Schießplatz im
Sinne der Verlangen des Gemeinderates und der Schützengesell
schaft Hergiswyl nach Anleitung von Art. 13. Lemma 2 6 der
Kantonsverfassung auf dem Expropriationswege, und zwar zwecks
Abhaltung beliebiger Schießübungen erstellt werde.
D. Replikando wird hauptsächlich geltend gemacht, daß die
Kompetenz des kantonalen Militärdirektors sich nur auf Anstände
zwischen den Gemeinden und den Schießvereinen beziehe, also die
jenige des Bundesgerichtes betreffs vorliegenden Falles keineswegs
ausschließe. Ferner wird bestritten, daß die Rekursfrist vom
26. Februar 1894 an zu berechnen sei. Der Regierungsrat habe
erst im Mai 1894 entschieden, daß auch ohne Expropriation auf
Obkirche geschossen werden dürfe; gegen diesen Entscheid aber
rechtzeitig rekurriert worden. Die Existenz einer allgemeinen eid
genössischen Legalservitut im Sinne der Duldung der fraglichen
Schießübungen wird bestritten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent das Vorliegen einer Verfassungsverletzung
behauptet, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes als Staats
gerichtshof zweifellos gegeben. Derselben kann dadurch kein Ein
trag geschehen, daß die behauptete Verfassungsverletzung anläßlich
der Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die Militärorgani
sation geschehen sein soll. In der Tat ist die Möglichkeit, daß
derartige Verfassungsverletzungen, noch dazu auf dem bloßen Ver
ordnungswege, den Militärbehörden zur Erledigung zugewiesen
sein könnten, von vornherein ausgeschlossen.
- Wenn sodann von rekursbeklagter Seite ausgeführt wird,
daß Rekurrent sich schon über den regierungsrätlichen Entscheid
vom 26. Februar/2. März 1894 hätte beschweren sollen, so mag
so viel zugegeben werden, daß im Sinne der rekurrentischen Aus
führungen schon der genannte Entscheid eine Verletzung der Eigen
tumsgarantie enthielt und einen Rekursgrund hätte abgeben kön
nen. Nun unterblieb damals allerdings ein Rekurs und wurde
ein solcher erst gegen den spätern Entscheid des Regierungsrates
vom 30. April/2. Mai 1894 erklärt. Daraus aber folgt keines
wegs, daß die Verwirkung des Rekursrechtes gegenüber dem ersten
regierungsrätlichen Entscheid vom Rekursbeklagten mit Erfolg dem
vorliegenden Rekurse gegen den zweiten Entscheid gegenüber geltend
gemacht werden könnte. In dieser Beziehung fällt zunächst in
Betracht, daß nach bundesgerichtlicher Praxis bei wiederkehrenden,
angeblich verfassungswidrigen Eingriffen in die Rechtssphäre von
Bürgern bezw. Privaten selbst dann ein Rekursrecht gegenüber
jedem dieser Eingriffe besteht, wenn dieselben, wie z. B. in Doppel
besteuerungsfällen, durchaus identisch sind. Es müßte daher die
Existenz eines Rekursrechtes
gegenüber dem regierungsrätlichen
Entscheid vom 30. April/2. Mai 1894 selbst dann anerkannz
werden, wenn der Rekurrent früher einmal in der gleichen Sache
einem durchaus gleichartigen Eingriff gegenüber von seinem Re
kursrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern die bezügliche Frist
unbenützt hätte verstreichen lassen. In casu trifft übrigens letzterer
Fall insofern nicht zu, als die in Frage kommenden regierungs
rätlichen Entscheide überhaupt nicht als identisch bezeichnet werden
können und der zweite speziell auch keine bloße Bestätigung des
ersten ist. Während nämlich der erste den Rekurrenten zur Dul
dung der obligatorischen Schießübungen anwies, verweigerte ihm
der zweite die erst damals anbegehrte Einleitung des Expropria
tionsverfahrens und verwies ihn auf den civilrichterlichen Weg.
Es kann somit gesagt werden, daß erst nach Erlaß des zweiten
Entscheides der Rekurrent über die ihm zugedachte Rechtsstellung
volle Klarheit erhielt und daher damals besser als früher beur
teilen konnte, ob ihm zustehende garantierte Rechte verletzt worden
seien. Es ist nach dem Gesagten klar, daß die Verspätungseinrede
der rekursbeklagten Behörde nicht begründet ist.
3. In der Sache selbst ergibt sich zunächst, daß der Rekurs,
insoweit er sich auf freie, nicht der Verordnung über die Förde
rung des freiwilligen Schießwesens unterstehende Übungen der
Schützengesellschaft Hergiswyl bezieht, als gegenstandslos zu be
trachten ist. In dieser Beziehung hat nämlich die genannte Gesell
schaft erklärt, zur Expropriation des nötigen Geländes ec. bereit
zu sein; der Gemeinderat von Hergiswyl seinerseits äußerte sich
im gleichen Sinne und auch der Regierungsrat von Nidwalden
selbst will, wie aus dem Schlusse seiner Rekursantwort hervor
geht, zur expropriationsweisen Erstellung eines Schießplatzes für
beliebige Schießübungen Hand bieten. Unter diesen Umständen
fallen hierorts nur mehr die militärischen und die der einschlägigen
bundesrätlichen Verordnung unterstellten Schießübungen in Be
tracht und frägt es sich zunächst, ob der nidwaldensche Regie
rungsrat durch seine Anordnung, der zu Folge Rekurrent diese
Übungen gegen Entschädigung, aber ohne Expropriation, auf sei
nem Grundeigentum dulden sollte, die verfassungsmäßige Eigen
tumsgarantie (Art. 13 der Kantonsverfassung) verletzt habe.
4. Diese Eigentumsgarantie hat nun die Bedeutung, daß der
Eigentümer in der gewöhnlichen Benutzung seines Eigentums
nicht gehindert werden darf, sofern nicht eine bezügliche besondere
Berechtigung oder dahin zielende gesetzliche Eigentumsbeschränkun
gen bestehen (Amrliche Sammlung XV, S. 742). Nun ist in
casu zunächst klar, daß die auf dem Gute des Rekurrenten vor
genommenen Schießübungen denselben in der gewöhnlichen Benutz
ung dieses Gutes, in dessen Bewirtschaftung 2c. allerdings beein
trächtigen. Frägt sich im weitern, ob diese Beeinträchtigung sich
rechtfertigen lasse, so steht fest, daß eine auf Duldung von
Schießübungen zielende Servitut zwar früher auf dem Gute Ob
kirche gelastet hat, daß dieselbe aber expropriiert wurde und zur
Stunde nicht mehr besteht. Was sodann die weitere Eventualität
des Bestehens einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung betrifft
so wird eine solche in der Rekursantwort allerdings behauptet
und mit dem Hinweis auf das Bundesgesetz betreffend die Militär
organisation, Art. 104, 139 und 225, begründet, wie jedoch das
Bundesgericht bereits in Sachen Klingler gegen Goßau (Amtliche
Sammlung XV, S. 742) ausgesprochen hat, spricht genanntes
Gesetz, indem es die Gemeinden zur unentgeltlichen Anweisung
von Schießplätzen verpflichtet, eine gesetzliche Eigentumsbeschrän
kung in keiner Weise aus. Demgemäß muß auch im vorliegenden
nicht weniger als im citierten Fall Klinger, anerkannt werden.
daß die ohne Expropriation erfolgende, dauernde oder periodisch
wiederkehrende, Inanspruchnahme des Grundstückes des Rekur
renten zu Schießübungen allerdings als eine Verletzung der ver
fassungsmäßigen Eigentumsgarantie zu betrachten ist. Es wird
daher die weitere Vornahme solcher Übungen auf dem betreffenden
Grundstück erst nach Durchführung einer Expropriation zulässig
sein, zu welch' letzterer übrigens der Art. 13 der Kantonsverfas
sung selber eine Handhabe bietet. Das Begehren des Rekurrenten,
es sei die Schießberechtigung zu expropriieren, d. h. mittelst Ex
propriation eine Schießservitut zu konstituieren, ist daher vollstän
dig berechtigt.
5. Ist aber der vorliegende Rekurs schon aus dem soeben
erörterten Gesichtspunkte als begründet zu erklären, so braucht auf
die weitern geltend gemachten Beschwerdegründe nicht eingetreten
zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt und der Beschluß des Regierungsrates von Nidwalden
d. d. 30. April/2. Mai 1894 als verfassungswidrig aufgehoben.