- Urteil vom 27. Januar 1894 in Sachen
Winkler gegen Genossenschaftsbuchdruckerei Appenzell.
A. Mit Urteil vom 28. Dezember 1893 hat das Kantonsge
richt des Kantons Appenzell Innerhoden erkannt: Es sei dem
Kläger an die Forderung von 4000 Fr. der Betrag von 1500 Fr.
zugesprochen.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Der Kläger beantragt Gutsprechung seines
ganzen vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehrens,
lautend: Die Beklagte habe an Kläger 4000 Fr. nebst 5
Verzugszins seit 4. November 1893 zu bezahlen. Der Antrag
der Beklagten geht auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Seit Anfang 1884 besteht in Appenzell die Genossen
schaftsbuchdruckerei , welche den Betrieb einer Druckerei und die
Herausgabe eines katholisch konservativen Organs, des Appen
zeller Volksfreund, bezweckt. Für die Verwaltung besteht eine
fünfgliedrige Genossenschaftskommission, welcher namentlich die Be
stimmung der Redaktion und die Geschäftsleitung zukommt; sie
bezeichnet aus ihrer Mitte die Vertretung der Genossenschaft,
welche in deren Namen zu unterzeichnen befugt ist. Laut Eintra
gung im Handelsregister vom 12. Juli 1890 stand die Ver
tretung und die Zeichnungsbefugniß den Herren Jos. Anton Rusch
und Josef Anton Broger einzeln zu. Als nun 1891 die Redak
tion des Volksfreund frei geworden war, meldete sich auf
Ausschreibung hin der Kläger an diese Stelle. Die Unterhand
lungen mit ihm führte seitens der Beklagten Kaplan Bischofberger
in Appenzell; derselbe stellte ihm in Aussicht, daß er auch als
Anwalt in Appenzell werde tätig sein können, indem die Redak
tion des wöchentlich zweimal erscheinenden Volksfreundes ihn
nicht voll in Anspruch nehmen werde. Im Oktober 1891 trat
Winkler seine Stelle als Redaktor an. Er erhielt als Honorar,
für die Zeit Mitte Oktober bis Mitte November 1891, 200 Fr.,
dann für jeden folgenden Monat 150 Fr. Kläger behauptet in
der Zusammenstellung seiner Vorträge, die er gemäß Art. 63
Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 zu den Akten
gebracht hat, kurz vor Neujahr 1892 sei dann ein Redaktions
vertrag für das ganze Jahr 1892 mündlich vereinbart worden
Das Honorar sei zu 1800 Fr. per Jahr bedungen worden, zahl
bar monatlich zu 150 Fr.; auch sei ausdrücklich vereinbart wor
den, daß der Vertrag auch für das Kalenderjahr 1893 fortdauern
solle, wenn nicht ein Vierteljahr vor Neujahr 1893 von der einen
oder andern Partei gekündet werde, und so auch für die folgenden
Jahre. Im Sommer 1892 sollte nun das Vertragsverhältniß
definitiv geregelt werden. Im Oktober 1892 wurde eine Konferenz
zwischen der Kommission und dem Redaktor abgehalten, deren
Resultate von Kaplan Bischofberger in einem Vertragseniwurfe
niedergelegt wurden. Die wesentlichen Bestimmungen sind folgende:
- Herr Winkler übernimmt die Redaktion des Appenzeller
Volksfreund und verpflichtet sich in demselben die katholisch kon
servative Politik zu vertreten.... 2. Für den redaktionellen Teil
des Appenzeller Volksfreund übernimmt der Redaktor die volle
Verantwortlichkeit und unterzeichnet das Blatt.... 4. Der Re
daktor bezieht ein monatliches Salär von 150 Fr..... 5. Dieser
Vertrag beginnt mit dem 1. November 1892 und gilt auf zwei
Jahre und erneuert sich nach Ablauf derselben auf die gleiche
Zeitdauer, sofern nicht Kündigung von einer der vertragschließen
den Parteien auf ein Vierteljahr erfolgt. Dieser Vertragsent
wurf wurde dem Kläger von Bischofberger in zwei Ausferti
gungen, beide unterschrieben von J. A. Rusch und I. A. Broger
Namens der Kommission zugestellt. Über den weitern Verlauf
gehen nun die Anbringen der Parteien auseinander. In der Zu
sammenstellung seiner Vorträge wird vom Kläger folgende Dar
stellung gemacht: In der erwähnten Konferenz sei außer den von
Bischofberger aufgenommenen Bestimmungen noch vereinbart
worden, daß der Redaktor als Mitglied in die Genossenschaft auf
genommen und daß er für Referate über die Verhandlungen der
Standeskommission und der Gerichte besonders honoriert werden
solle. Kläger habe daher dem Vertragsentwurf in beiden Aus
fertigungen einen Nachtrag, der diese Punkte enthalten habe, bei
gefügt und den Nachtrag unterzeichnet. Er habe auch den Haupt
vertrag auf der zweiten Seite neben den Unterschriften Rusch und
Broger unterzeichnet. Ein Exemplar habe Kläger an Bischof
berger zurückgesandt mit dem ausdrücklichen Verlangen, daß der
Nachtrag auf der dritten Seite auch von Rusch und Broger
unterzeichnet werden müsse. Bischofberger habe versprochen, diese
Unterschriften nachzuholen, er habe es jedoch nicht getan, Be
klagte habe sogar nachher die Existenz eines Doppels der Ver
tragsurkunde geläugnet. Vor Bezirksgericht hatte der Kläger an
gebracht: er habe den Vertrag von Bischofberger zurückerhalten
unter Beilage eines Briefes vom 15. November 1892, worin
Bischofberger ihm mitgeteilt habe, daß die Kommission der Volks
freund Genossenschaft seine Nachträge zum Hauptvertrag ent
schieden ablehne. Dieser Brief ist zu den Akten gebracht; darin
ist unter anderm gesagt: Sie werden deshalb eingeladen, den
gemeinsam übereingekommenen Vertrag zu unterzeichnen, widrigen
falls die ganze Angelegenheit im bisherigen Provisorium auch
künftighin verbleibt. Im letztern Falle wird die Kommission ihrer
seits gleichwohl die im Vertragsentwurfe enthaltene Bestimmung
einhalten, abzüglich des festen Termines der Vertragsdauer. Wollen
Sie sich nächstens kurz vernehmen lassen, ob Ihnen der schon
zu Handen gelegene, von Seite der Kommission unterzeichnete
Vertragsentwurf zur gleichfallsigen Unterzeichnung nochmals ein
gehändigt werden soll. Kläger habe nun nach dieser kategorischen
Erklärung nicht gesäumt, den zwar nicht günstig lautenden, ihm
aber doch eine sichere Stellung verschaffenden Vertrag ohne
weiteres zu unterzeichnen. Die Darstellung der Beklagten geht
dahin: Als Kläger den von Bischofberger entworfenen Anstellungs
vertrag mit seinen Korrekturen zurückgesandt hatte, habe ihm dieser
geschrieben, daß die Kommission seine Nachträge und Abänderungen
nicht acceptiere und ihn eingeladen, zu ihm zu kommen und die
Verträge zu unterzeichnen, ansonst das bisherige Provisorium
fortbestehen bleibe. Dieses Provisorium habe weiter bestanden; in
dessen sei von Bischofberger das eine, ihm von Winkler zurück
gesandte Vertragsentwurfsexemplar an Pfarrer Thüringer in
Kobelwald eingesandt worden, der ein ähnliches Verhältniß
einzugehen beabsichtigt habe. Winkler habe nun hievon erfahren,
und von Thüringer das ihm überlassene Exemplar zu erhalten
gewußt. Thüringer habe aber erklärt, daß damals, also im Laufe
des Jahres 1893, der Entwurf von Winkler nicht unterzeichnet
gewesen sei; das Gleiche habe Kommissär Räß, sowie ein anderes
Mitglied der Genossenschaft, Albert Broger, erklärt. Seitens des
Pfarrer Thüringer liegt eine Erklärung vor, worin diese Dar
stellung der Beklagten, soweit sie sich auf ihn bezieht, bestätigt
wird. Tatsächlich dauerte das Anstellungsverhältniß fort und
Winkler unterzeichnete vom 2. November 1892 an den Volks
freund als verantwortlicher Redaktor. Im Herbst 1893 kam es
zu Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen der Haltung des
Volksfreundes bei den Wahlen für die Bundesversammlung.
Eine konservative Vorversammlung vom 26. September und
1 Oktober hatte beschlossen, die konservative Partei solle für die
Nationalratswahl keine besondere Kandidatur aufstellen, dagegen
für den Ständerat Herrn Landammann Dähler portieren. Am
11. Oktober lehnte Dähler eine Kandidatur in den Ständerat ab,
empfahl dagegen den bisherigen, Zeugherr Hautle, zur Wieder
wahl. Die Redaktion des Volksfreundes regte hierauf eine noch
malige Versammlung an, damit die konservative Partei definitiv
Beschluß fasse, ob sie die Kandidatur des Herrn Dähler oder des
Herrn Hautle wolle. Am 15. Oktober erhielt der Kläger von
Albert Broger, Namens des engern Komites, die Anweisung,
als Ständerat Landammann Dähler zu portieren und für das
Gelingen dieser Wahl alle Hebel anzusetzen. In dem Briefe wird
sodann gesagt: Wenn dann in den zwei letzten Nummern vor
dem Wahltage von verschiedener Seite betreffend Nationalratswal
eine gewisse Persönlichkeit in Aussicht genommen und dem Volke
empfohlen wird, so werden Sie, Herr Redaktor, diesen diesbe
züglichen Einsendungen die redaktionelle Sanktion erteilen, d. h.
veranstalten, daß selbe im Drucke erscheine. In den Nummern
vom 25. und 28. Oktober brachte Kläger Leitartikel zu den
Jahlen; der erste enthielt eine Empfehlung des Herrn Dähler
für den Ständerat; im zweiten war neben dieser Kandidatur für
den Ständerat noch diejenige des Statthalters Steuble für den
Nationalrat befürwortet. In beiden Nummern erschienen sodann
noch Einsendungen zu Gunsten des Statthalters Steuble für die
Nationalratswahl. Am 2. November 1893 erhielt der Kläger
einen von I. A. Broger und Albert Broger unterzeichneten
Brief mit der Anzeige, daß gemäß Beschluß des Komites seine
Eingaben betreffend die Nationalratswahl, welche am Wahltage
29. Oktøber, nicht zu Staude gekommen war, jeweilen auf der
Druckerei des genannten Blattes von einem Mitgliede geprüft wer
den müssen. Als nun Kläger am 3. November hiegegen protestierte,
teilten ihm J. A. Rusch, J. A. Broger und Albert Broger am
4. November mit, daß er, nach den verschiedenen vorgekommenen
Differenzen, mit diesem Tage von seinen Funktionen als Re
daktor des Appenzeller Volksfreundes suspendiert sei. Kläger
antwortete am 5. November, daß er diese Erklärung als eine
Verdrängung von der Redaktion und als einen Vertragsbruch
auffasse. Er protestiere dagegen und wahre sich alle rechtlichen
Schritte wegen dieser Vertragsverletzung. Am 8. November brachte
der Appenzeller Volksfreund die Mitteilung, daß Fürsprech
Winkler vorläufig von der Redaktion zurückgetreten sei.
2. Winkler leitete nun gegen die Genossenschaftsbuchdruckerei
Klage ein und stellte eine Forderung von 4000 Fr., nebst Zins
zu 5 % vom 4. November 1893 an, für unerlaubte Schaden
zufügung und Kreditschädigung, laut Art. 50 und 55 O. R.
unter eventueller Regreßwahrung persönlich auf I. A. Rusch,
Kassier Broger und Albert Broger. Er behauptete, durch den
Brief vom 4. November 1893 sei der Vertrag seitens der Be
klagten widerrechtlich gebrochen und ihm ein bedeutender Schaden
zugefügt worden. Vorab sei ihm das versprochene Redaktions
honorar, die Jahreslohnrestanz von 1650 Fr. (bis zum 1. No
vember 1894) entzogen. Der Vertragsbruch enthalte auch eine
schwere Kreditschädigung des Klägers, es sei ihm seine Er
werbstätigkeit in Appenzell unmöglich geworden. Neben dem
Entzug der Erwerbstätigkeit enthalte die Entlassung einen tort
moral für den Kläger. Zu einem abgesetzten Zeitungsschreiber
sei auch das Zutrauen als Anwalt verloren; er erhalte keine
Praxis mehr. Überdies habe ihn die Beklagtschaft böswillig und
ungerecht in Zeitungen und vor Gericht der Überforderung von
Klienten beschuldigt. Auch das bringe dem Kläger Schaden. Die
Beklagte bestritt zunächst, daß der vom Kläger geltend gemachte
Vertrag zu Stande gekommen sei. Richtig sei zwar, daß ein Ent
wurf des Redaktionsvertrages erstellt worden sei; da aber Winkler
einen Nachtrag verlangt habe, der ihm nicht gewährt worden sei,
und den Vertrag selbst nicht unterschrieben habe, so sei dieser
dahingefallen und auch für die Zukunft das Provisorium weiter
bestehen geblieben, so daß jeder Teil freie Hand zur Aufkündung
gehabt habe. Eventuell aber liege seitens der Beklagtschaft ein
Vertragsbruch gar nicht vor. Die Erklärung vom 4. November
1893 enthalte nur eine Suspension, d. h. eine vorläufige Ein
stellung, wozu jeder Arbeitgeber berechtigt sei, nur müsse dem
Eingestellten der Lohn gleichwohl fortbezahlt werden; dies zu
tun, habe sich die Genossenschaft nicht geweigert. Zur Suspension
habe ihr der Kläger gerechte Veranlassung gegeben. Da er nicht
nach Wünschbarkeit die konservativ katholische Politik verfochten
habe, habe er sich das Mißfallen zugezogen. Trotz der erwähnten
Aufforderung vom 15. Oktober 1893 habe er z. B. nach seinem
Gutdünken Einsendungen betreffend die Nationalratswahl, die
kurz vor dem Wahltage eingelaufen seien, nach seinem eigenen
Gutdünken nicht aufgenommen oder abgeändert, und seine Stellung
nahme sei der gegnerischen Kandidatur Sonderegger nicht un
sympathisch gewesen. Auch der Protest dagegen, daß seine Ein
gaben betreffend die Nationalratswahl jeweilen auf der Druckerei
von einem Mitgliede durchgesehen werden, enthalte eine Renitenz,
die die Beklagte ohne Zweifel zur Suspension berechtigt habe.
Seine Stellung als Anwalt habe sich Kläger selbst durch zu
hohe Deservitennoten unmöglich gemacht. St. Gallische Blätter
von der politischen Farbe des Volksfreund ( Rorschacher Bote
und Ostschweiz ), hätten Notizen über derartige Prellerei ge
bracht und Winkler habe es unterlassen, dagegen gerichtlich vor
zugehen. Dies, in Verbindung mit Anderm, habe die Genossen
schaft immer mehr stutzig gemacht und rechtfertige ihr Benehmen.
Daß sie, um den Kläger zu schädigen, etwa absichtlich entstellte
Berichte verbreitet habe, oder auch nur fahrläßig den geschäft
lichen Ruf oder die Ehre des Klägers gefährdet habe, werde
bestritten.
3. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage grund
sätzlich gutgeheißen, das Bezirksgericht Appenzell im Betrage von
2000 Fr., das Kantonsgericht im Betrage von 1500 Fr. Die
Erwägungen des letztern gehen in der Hauptsache dahin: Der
von Winkler geltend gemachte Vertrag, wonach er als Redaktor
für die Zeit vom 1. November 1892 bis 1. November 1894 an
gestellt worden sei, bestehe in Kraft, da er von beiden Teilen
unterschrieben worden sei. Daß man ein Definitivum verabredet
habe, erscheine um so zweifelloser, als Winkler seit dem Tage
des Vertragsschlusses als verantwortlicher Redaktor unterzeichnet
habe. Wenn die Beklagte behaupten wolle, sie habe den Kläger
nur suspendieren, nicht aber entlassen wollen, so sei nicht recht
einzusehen, daß die Beklagte nur eine zeitweise Einstellung des
Redaktors im Auge gehabt und demselben den Lohn gleichwohl
ausbezahlt hätte; es müsse der Suspension nach den Vorgängen,
unter denen sie erfolgt sei, vielmehr der Sinn gänzlicher Dienst
entlassung beigelegt werden. Daß nun aber wichtige Gründe zur
vorzeitigen Entlassung vorgelegen hätten, sei von der Beklagt
schaft nicht bewiesen worden; die dem Redaktor gemachten Vor
würfe entbehren jeder Spezialisierung, welche dem Richter eine
eigene Würdigung des Sachverhaltes gestatten würden.
Als Schaden, dessen Ersatz der vorzeitig entlassene Dienst
pflichtige verlangen könne, erscheine der Betrag der ihm vertraglich
versprochenen Gegenleistung unter Anrechnung des Erwerbes,
welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner freige
wordenen Arbeitskraft anderweitig machen könne. Von der Be
klagtschaft sei nun nicht näher dargelegt worden, daß Kläger
während der Vertragsdauer bisher eine seiner seitherigen Stellung
angemessene lohnende Beschäftigung anderweitig gefunden habe,
oder zu finden in der Lage gewesen wäre. Anderseits sei zu be
rücksichtigen, daß es dem Kläger während der Vertragszeit mög
licherweise doch noch gelingen werde, anderweitig als Redaktor
oder Advokat angemessenen Erwerb zu finden. Für den Anspruch
wegen Kreditschädigung fehle jeder Anhaltspunkt, um ein Ver
schulden der Beklagtschaft, welches eine Ersatzpflicht begründen
könnte, anzunehmen; denn es sei in keiner Weise dargetan, daß
die Beklagtschaft etwa absichtlich entstellte, unwahre Berichte ver
breitet, oder die Ehre des Klägers gefährdet habe.
4. Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche in der Hauptsache
auf die Behauptung, Beklagtschaft habe mit der ihm am 4. No
vember 1893 angezeigten Entlassung den im November 1892
vereinbarten und von Kaplan Bischofberger abgefaßten Vertrag
widerrechtlich gebrochen. Die Beklagte hat in erster Linie bestritten,
daß dieser Vertrag zu Stande gekommen sei, weil die Unter
zeichnung durch den Kläger nicht stattgefunden habe. Nach den
Akten ist unzweifelhaft, daß die Parteien für diesen Vertrag die
schriftliche Form vorbehalten haben; es ist daher zu vermuten,
daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht verpflichtet sein wollten,
(Art. 14 O. R.). Einen Nachweis dafür, daß die schriftliche Ab
fassung des mündlich getroffenen Übereinkommens etwa bloß zur
besseren Sicherheit des Beweises vereinbart worden sei, hat Kläger
nicht einmal angetreten. Die Auffassung, daß die Parteien erst
mit der Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein sollten,
ergibt sich deutlich aus dem Briefe des Kaplan Bischofberger an
den Kläger vom 15. November 1892, worin letzterer eingeladen
wird, den gemeinsam übereingekommenen Vertrag zu unterzeichnen,
widrigenfalls die ganze Angelegenheit im bisherigen Provisorium
auch künftighin verbleiben würde. Da es sich hier um einen
zweifeitigen Vertrag, bei welchem beidseitig Verpflichtungen ent
stehen sollten, handelt, so war die Unterschrift beider Parteien
notwendig (Art. 12 O. R.), d. h. es mußte das jeder Partei
eingehändigte Doppel die Unterschrift des Gegenkontrahenten
tragen. Nun waren zwar beide von Bischofberger ausgefertigten
Exemplare von den Vertretern der Genossenschaft unterzeichnet;
dagegen hat der Kläger nicht nachweisen können, daß dieselbe in
den Besitz eines von ihm unterschriebenen Vertragsdoppels ge
kommen sei. Das von der Beklagtschaft produzierte Exemplar trägt
die Unterschrift des Klägers nicht. Kläger behauptet allerdings,
er habe nach Empfang der beiden Vertragsausfertigungen nicht
nur den von ihm beigesetzten Nachtrag, sondern auch den Haupt
vertrag unterschrieben und ein Exemplar dem Bischofberger zu
gestellt mit dem ausdrücklichen Verlangen, daß der Nachtrag auch
von der Gegenpartei unterschrieben werde, allein der Beweis hie
für ist nicht erbracht. Mit dieser Sachlage stimmt denn auch
überein, daß sich Kläger noch im September 1893 mit einem
Mitglied des Komite, Standespfarrer Räß, eine Unterredung
über den Redaktionsvertrag ausgebeten hat, wofür, wenn der
Vertrag gegenseitig unterschrieben gewesen wäre, zu dieser Zeit
eine Veranlassung doch nicht bestanden hätte. Trotz der nicht er
füllten schriftlichen Form dauerte nun aber das Vertragsverhält
niß gleichwohl, und zwar gemäß den im Vertragsentwurf stipu
lierten Bedingungen fort. Mit dem 2. November 1892 unter
zeichnete Winkler den Volksfreund als verantwortlicher Redaktor,
die Honorierung geschah nach den Vorschriften dieses Vertrages,
insbesondere wurde auch, wie darin speziell vorgesehen war, ein
dem Kläger gewährter Vorschuß von 220 Fr. durch monatliche
Abzüge von 10 Fr. getilgt. Fragt sich nun, ob in der tatsäch
lichen Erfüllung des Vertrages vom November 1892 ein Verzicht
auf die vorbehaltene schriftliche Form liege, so ist allerdings zu
bemerken, daß Bischofberger in seinem Schreiben vom 15. No
vember 1892 namens der Beklagten erklärt hat, für den Fall
der Nichtunterzeichnung werde die Beklagte die im Vertragsent
wurfe enthaltenen Bestimmungen gleichwohl halten, abzüglich
des festen Termins der Vertragsdauer. Allein da der Vertrag
vom Kläger vollständig erfüllt worden, und die Leistungen des
selben von der Beklagten ohne Widerspruch angenommen worden
waren, durfte sie sich nachträglich auch ihrer Verpflichtung in
Hinsicht auf die Vertragsdauer nicht mit dem Einwand entziehen,
daß der Vertrag nicht perfekt geworden sei. Die Behauptung, daß
Beklagte dadurch irgend welche Gebundenheit nicht habe über
nehmen wollen, wäre arglistig und darum nicht zu beachten (vrgl.
Regelsberger, Civilrechtliche Erörterungen, S. 161).
5. Ist sonach davon auszugehen, daß eine bis Ende Oktober
1894 reichende Vertragsdauer vereinbart worden sei, so ist
die weitere Einrede der Beklagten zu prüfen, die dahin geht,
Kläger sei Anfangs November 1893 gar nicht entlassen,
sondern bloß suspendiert worden. Daß eine bloß zeitweilige Ein
stellung beabsichtigt gewesen sei, hat jedoch die Beklagte nicht
nachweisen können; es wurde dem Kläger nicht etwa gesagt, daß
er nur vorübergehend seiner Funktionen enthoben sei und nach
einer gewissen Frist seine Arbeiten wieder aufzunehmen habe.
Die Antwort des Klägers, er müsse die Mitteilung wegen der
Suspension als Verdrängung von der Redaktion auffassen, nahm
die Beklagte ohne Widerspruch entgegen und anerkannte dadurch
die Auffassung des Klägers.
6. Eventuell macht Beklagte geltend, es hätten wichtige Gründe
die Entlassung gerechtfertigt. Ein solcher Grund liege einmal in
dem Protest des Klägers dagegen, daß seine Artikel betreffend die
Nationalratswahl vor dem Druck von einem Mitglied durchge
sehen werden müssen. Ein vertragliches Recht zu solcher Maß
nahme stand nun aber der Beklagtschaft nicht zu, vielmehr war
Kläger, der die Verantwortlichkeit der Redaktion übernommen
hatte, berechtigt, sich derartige Einmischung zu verbeten. Daß
Kläger seiner Verpflichtung, das Blatt in katholisch konservativem
Sinne zu redigieren, nicht genügend nachgekommen sei, hat die
beklagte Partei nicht nachzuweisen vermocht. Was speziell die
Haltung des Klägers bei der Nationalratswahl betrifft, so ist
konstatiert, daß innerhalb der konservativen Partei selbst Meinungs
verschiedenheit geherrscht und daß Kläger sich vergebliche Mühe
gegeben hat, eine bestimmte Stellungnahme der Partei in dieser
Frage zu veranlassen. Wenn daher auch einige Führer mit seiner
Haltung nicht einverstanden waren, so ist damit noch nicht her
gestellt, daß er seiner vertraglichen Verpflichtung, in katholisch
konservativem Sinne zu schreiben, zuwidergehandelt habe. Als
einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses
hat Beklagte im Prozesse noch hingestellt, daß Kläger auf den
Vorwurf der Prellerei, der ihm in der Presse gemacht worden sei,
nicht geantwortet habe. Diesfalls hat sich aus den Akten ergeben:
Im Rorschacher Boten vom 19. September 1893 wurde unter
dem Titel Advokatenrechnungen mitgeteilt, ein Geschäftsmann in
Rorschach habe einem sogenannten Advokaten in Appenzell eine
Forderung von 115 Fr. 35 Cts. zum Einzug übertragen, wo
für derselbe eine Rechnung von 469 Fr. 40 Cts. ausgestellt
habe, ohne daß er für die zum Einzug übertragene Forderung
einen Rappen hätte erhalten können. Winkler erklärte darauf in
der Ostschweiz , diese Mitteilung, die auf ihn gemünzt scheine,
sei erlogen und er werde den Verläumder gerichtlich belangen.
Der Rorschacher Bote hielt seine Behauptung aufrecht und die
Ostschweiz berichtete am 24. September 1893, nach Einsicht
der betreffenden Note Winklers erscheine seine Erwiderung unhalt
bar. Kläger produziert im heutigen Prozeß einen Vergleich vom
22. Dezember 1893, wonach er dem Rorschacher Klienten gegen
über seine Forderung auf 75 Fr. reduziert hatte. Abgesehen davon,
daß eine unredliche Handlungsweise dem Kläger nicht hat nach
gewiesen werden können, erscheint die Berufung auf diese Vor
gänge deswegen als unerheblich, weil nicht einmal behauptet
worden ist, daß dem Kläger seitens des Komite hierüber Vor
stellungen gemacht worden seien. Der weitere Vorwurf der Be
klagten, Kläger habe im Laufe des Prozesses das Redaktions
geheimniß gebrochen, ist deswegen bedeutungslos, weil er sich auf
eine nach der Entlassung fallende Tatsache bezieht, die somit das
Vorgehen der Beklagten nicht hat beeinflussen können.
7. In Beziehung auf die Ausmessung der Entschädigung ist
das vorinstanzliche Urteil einfach zu bestätigen. Vorab kann nicht
in Berücksichtigung fallen das Entschädigungsbegehren wegen
Nichtaufnahme des Klägers als Mitglied der Genossenschaft, da
Kläger eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht nach
gewiesen hat, ebensowenig der auf die Behauptung gestützte
Schadenersatzanspruch, daß Beklagte ihn der Prellerei beschuldigt
hätte; denn ein Nachweis, daß die Beklagte jene Zeitungsnotizen
veranlaßt habe, liegt nicht vor. Zu prüfen ist, inwieweit die
Nichterfüllung des Anstellungsvertrages die Beklagte zum Scha
denersatz verpflichte. Nach diesem Vertrag hatte Kläger einen An
pruch auf das vereinbarte Honorar, 150 Fr. monatlich, bis
zum 1. November 1894, also da er das Salär für den Monat
November 1893 bereits bezogen hat, auf 1650 Fr., zahlbar in
monatlichen Raten prænumerando. Eine Reduktion dieser Summe
auf 1500 Fr. erscheint nun neben der von der Vorinstanz an
gegebenen Begründung mit Rücksicht auf die Vorteile angezeigt,
die in der sofortigen Auszahlung einer auf eine Reihe von Rata
zahlungen sich verteilenden Summe liegen. Mit dieser Entschä
digung für ausstehenden Lohn sind nun aber die Ansprüche des
Klägers aus dem Titel der vorzeitigen Entlassung erschöpft.
Für eine allfällige Kreditschädigung, die Kläger als Folge vor
zeitiger Entlassung behauptet, ist die Beklagte nicht verantwortlich.
Die Entlassung enthält zwar ein kontraktliches Verschulden; eine
unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O. R. jedoch,
d. h. eine widerrechtliche schuldhafte Rechtsgüterbeschädigung außer
halb bestehender Rechtsverhältnisse liegt im vorliegenden Falle
nicht vor. Es ist daher die Schadenersatzpflicht begrenzt durch