- Urtheil vom 10. März 1876 in Sachen des
katholischen Cultusvereins von Luzern und
Consorten.
A. In der zweiten Hälfte der 1860ger Jahre erbaute die,
theils aus Protestanten, theils aus Katholiken bestehende, Ein
wohnerschaft von Birsfelden eine Kirche, deren Kosten bestritten
wurden: a) durch Beiträge der Einwohnerschaft selbst; b) durch
einen Staatsbeitrag des Kantons Baselland von 8000 Fr. und
c) freiwillige Unterstützungen auswärts wohnender Personen.
Schon während des Baues entstanden jedoch zwischen den Katho
liken und Protestanten Streitigkeiten über die Benutzung der
Kirche, welche bis zum Prozesse gediehen und schließlich durch
Vergleich vom 14. November 1868 dahin erledigt wurden, daß
die reformirte Kirchgemeinde Birsfelden an ihre katholischen
Einwohnergenossen die Summe von 3000 Fr. bezahlten, wo
gegen die Katholiken auf sämmtliche Ansprüche an die Kirche
Birsfelden verzichteten und die reformirte Kirchgemeinde als
Eigenthümer der Kirche anerkannten." Dieser Vergleich wurde
sowohl von den Parteien als von der Kirchendirektion des Kan
tons Baselland unterzeichnet.
B. Im Jahre 1869 beschlossen sodann die katholischen Ein
wohner von Birsfelden die Erbauung einer eigenen Kapelle, an
deren Kosten u. A. auch die erwähnten 3000 Fr. verwendet
wurden. Während des Baues stellte die Baukommission beim
Regierungsrathe das Gesuch um die Bewilligung zur Bildung
einer katholischen Corporation. Allein der Regierungsrath trat
auf dieses Gesuch nicht ein, sondern beschloß unterm 26. März
1870, es stehe der Bildung eines freiwilligen Vereins zum
Zwecke der Abhaltung des Gottesdienstes kein Hinderniß
ent
gegen, jedoch könne Niemand gezwungen werden, demselben
bei
zutreten. Hierauf beschloß die Versammlung der katholischen
Einwohner von Birsfelden-Neuwelt unterm 19. Juni 1870,
einen katholischen Verein zu gründen, dessen am 19. Juni und
18. Dezember 1870 angenommene Statuten u. A. folgende Be
timmungen enthalten:
. 1. Zur Missionsstation Birsfelden-Neuwelt gehören die
im Umfange der beiden gegenwärtigen politischen Gemeinden
Muttenz und Mönchenstein wohnenden Katholiken
. 2. Unter diesen bildet sich ein freiwilliger Kirchenverein
zum Zwecke:
a) Mittel zur Abhaltung eines katholischen Gottesdienstes in
Birsfelden und zum religiösen Unterricht der Jugend, sowie zur
Unterhaltung und Verschönerung der Kapelle nach Möglichkeit
herbeizuschaffen;
c) überhaupt die katholischen Einwohner des genannten Ge
bietes zu vertreten und deren katholische Interessen zu wahren
und zu fördern.
S. 3. Mitglieder können werden und sind als solche in
Vereinsangelegenheiten stimm- und wahlfähig alle im Umfange
der Missionsstation wohnenden Katholiken u. s. w.
. 4. Wer in den Verein eintreten will, hat sich beim
Stationsgeistlichen anzumelden und diese Statuten zu unter
zeichnen.
. 5. Jedes Vereinsmitglied zahlt jährlich einen Beitrag
u. s. w.
von wenigstens 2 Fr.
. 7 und 8. An der Spitze des Vereins steht ein Kirchen
vorstand von 7 Mitgliedern, welcher von dem versammelten
Vereine gewählt wird.
. 12. Sobald sich mit der Zeit aus der Missionsstation
eine eigentliche katholische Pfarrei bildet, so fällt das Vermögen
des Vereins dieser zu. Das Gleiche gilt von der in Birsfelden
neuerbauten katholischen Kirche, welche inzwischen als Eigenthum
des katholischen Kirchenvereins zur freien Benutzung der Katho
liken der Missionsstation zu betrachten ist, mit dem Vorbehalte,
daß der Verein die genannte Kirche, sowie deren Inventar nie
mals versetzen oder veräußern, noch anderweitig verwenden kann
ohne Genehmigung des Bischofs von Basel.
. 13. Sollte der Verein sich auflösen, so fällt das vor
handene Vereinsvermögen, einschließlich der neuerbauten Kirche,
dem inländischen Missionsverein anheim, der es vorab zu katho
lisch kirchlichen Zwecken im Umfang der Missionsstation Birs
felden zu verwenden hätte.
C. Zur Bezahlung der rückständigen Baukosten sah sich der
Katholikenverein genöthigt, bei der Kantonalbank in Liestal ein
Darlehen von 5000 Fr. zu erheben und die Kirche dafür zu
verpfänden. Die Bezirksschreiberei Arlesheim glaubte, die Be
willigung der Regierung für die Verpfändung einholen zu müssen;
allein die letztere beschloß unterm 1. März 1871, sie erachte
eine solche Bewilligung nicht für nöthig, da hier nicht eine
Gemeinde-Corporation, sondern eine bloße Privatgesellschaft eine
Verpfändung vornehmen wolle.
D. Unterm 22. Mai 1874 beschloß die Vorsteherschaft des
Vereins wegen ungünstiger ökonomischer Verhältnisse des letztern,
an die inländische Missionsgesellschaft das Gesuch zu stellen, die
Kirche sammt den darauf haftenden Schulden zu übernehmen.
Diese Gesellschaft trat jedoch auf das Gesuch nicht ein, worauf
die Vorsteherschaft unterm 8. November 1874, in Betracht, daß
es fast unmöglich werde, die Kosten für die Kirche und den
Zins aufzubringen, beschloß, mit dem Cultusvereine in Luzern
in Unterhandlung zu treten, daß derselbe Kirche sammt Schul
den übernehme und sich verbindlich mache, ein Pfarrhaus zu
erstellen. Der Cultusverein erklärte sich bereit, zwar nicht mit
dem Vereine selbst, wohl aber mit einer einzelnen Persönlichkeit
zu unterhandeln, worauf die Vorsteherschaft des Katholikenvereins
Birsfelden-Neuwelt den Pfarrvikar Hegglin als Mittelsperson
erwählte und diesem am 17. Dezember 1874 die Kirche in der
Weise zu Eigenthum abtrat, daß
- Jakob Kilcher und dessen Ehefrau, welche das Land zum
Kirchenbau, 100 Quadratfuß, geschenkt hatten, dieses Land dem
Hrn. Hegglin zufertigten, und
- der katholische Kirchenverein Birsfelden, vertreten durch
dessen Vorsteherschaft," dem Hrn. Hegglin die gleichen, als Ge
schenk erhaltenen 100 Quadratfuß Acker und Kirchenplatz nebst
der darauf stehenden katholischen Kirche zufertigen ließen. Der
Kaufpreis für die Kirche wurde auf 6000 Fr. festgesetzt und im
Weiteren bestimmt:
Diese Kirche soll, höhere Gewalt vorbehalten, allezeit und
ausschließlich zur Ausübung des katholischen Cultus dienen, wie
es im Sinn und Geist der Gründung und der Statuten des
katholischen Cultusvereins in Luzern liegt;
2. Der katholische Kirchenverein in Birsfelden
behält sich
ausdrücklich das Recht vor, Kirche und Pfarrhaus,
das gebaut
wird nach fünfzehn Jahren gegen Bezahlung der
Erstellungs
kosten mit aufgelaufenen Zinsen wieder übernehmen zu können,
mit der Verpflichtung, dieselbe nur zu katholischen Zwecken, wie
bisanhin, zu verwenden.
Gegen diese Fertigung verwahrte sich Friedrich Kilcher, weil
er diese Angelegenheit besser überlegt wissen wolle und weil,
wie er später dem Bezirksschreiber von Arlesheim erklärte, er
die Kirche als Privateigenthum derjenigen betrachte, welche
zu
deren Bau beigesteuert haben.
E. Mit Eingabe vom 18. Dezember 1874 beschwerte sich der
katholische Cultusverein in Luzern beim Regierungsrathe von
Baselland darüber, daß der Gemeindspräsident von Birsfelden
sich weigere, ihm die katholische Kirche in Birsfelden zuzufertigen,
unter der Behauptung, daß eine außerkantonale Aktiengesellschaft
zur Erwerbung von Liegenschaften im Kanton Baselland die
Erlaubniß der Regierung einholen müsse, und stellte das
Gesuch, der Regierungsrath wolle die Erlaubniß ertheilen, daß
die fragliche Parcelle Landes mit der darauf stehenden Kirche
ihm amtlich zugefertigt werde.
In gleicher Angelegenheit richteten auch die Bezirksschreiberei
Arlesheim und Pfarrvikar Hegglin in Birsfelden Eingaben an
den Regierungsrath, wegen einer Obligation, die Pfarrvikar
Hegglin auf die katholische Kirche errichten wollte.
Der Regierungsrath fand zwar, die Ansicht des Gemeinds
präsidenten von Birsfelden sei unrichtig, beschloß jedoch, von
der Ansicht ausgehend, daß die katholische Kirche nicht dem
Katholikenverein Birsfelden, sondern der jeweiligen katholischen
Bevölkerung, als einer im Werden begriffenen Kirchgemeinde,
gehöre, unterm 22. Mai v. Js.:
- Er könne die im Dezember 1874 stattgehabte Fertigung
der katholischen Kirche in Birsfelden nicht anerkennen und die
Weiterfertigung an den katholischen Kultusverein nicht bewilligen,
weil der Verkäufer (Katholikenverein von Birsfelden-Neuwelt)
zu dieser Veräußerung nicht berechtigt gewesen sei, um so we
niger, da im Kaufsacte nicht dafür gesorgt sei, daß die Kirche
ihrem Zwecke erhalten und dem Gottesdienst der katholischen
Bevölkerung Birsfeldens gesetzlicher Ordnung gemäß gewidmet
bleibe. Dem Pfarrvikar Hegglin sei die Handänderungsgebühr,
falls sie schon bezahlt sein sollte, zurückzuerstatten.
- Der Bezirksschreiberei Arlesheim sei auf ihre Einfrage
kund zu thun, daß Hr. Hegglin nicht als Eigenthümer der ka
tholischen Kirche in Birsfelden betrachtet werden könne und daher
zur Verpfändung derselben nicht befugt erscheine
F. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun der katholische
Kultusverein von Luzern "im Einverständniße mit der Ver
käuferschaft" und verlangte, daß das Bundesgericht denselben auf
hebe und erkenne, es stehe der Zufertigung der katholischen Kirche
in Birsfelden seitens des Hrn. Hegglin an den Cultusverein
nichts entgegen. Zur Begründung der Beschwerde wurde ange
führt: Nach der basellandschaftlichen Verfassung seien die gesetz
gebende, vollziehende und richterliche Gewalt getrennt, und dürfe
keine dieser Gewalten in den Geschäftskreis der andern ein
greifen. Nun sei die Frage der Gültigkeit einer Eigenthums
zufertigung offenbar nicht Verwaltungs- oder Vollziehungs-, son
dern Rechtssache und könne daher nicht durch den Regierungs
rath, sondern nur auf Klage durch die Gerichte entschieden
werden. Wenn daher die Regierung glaube, einen Anspruch an
die katholische Kirche in Birsfelden zu haben, so müsse sie den
selben auf dem Rechtswege geltend machen.
Ebenso verletze der Beschluß des Regierungsrathes die in der
basellandschaftlichen Verfassung gewährleistete Unverletzlichkeit des
Eigenthums.
G. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft trug
auf Abweisung der Beschwerde an, indem er bemerkte: Durch
den Beschluß vom 22. Mai v. Js. sei die Fertigung vom 17. De
zember 1874 keineswegs kassirt worden, sondern habe der Re
gierungsrath lediglich den unter ihm stehenden Beamtungen,
Gemeindspräsident von Birsfelden und Bezirksschreiber von
Arlesheim, Weisungen ertheilt, zu denen er unzweifelhaft
befugt gewesen sei. Der Beschluß gründe sich darauf, daß nach
Ansicht des Regierungsrathes der Katholikenverein von Birs
felden nicht Eigenthümer der katholischen Kirche sei und der
Regierungsrath würde immer, wo das Eigenthumsrecht einer zu
Pfand einzusetzenden Liegenschaft streitig sei, die Bezirksschreiberei
anweisen, mit der Errichtung einer Obligation zuzuwarten, bis
alle Zweifel durch ein richterliches Urtheil beseitigt seien. Dabe
sei es aber dem Regierungsrathe nicht eingefallen, diesen seinen
Standpunkt in der Weise einzunehmen, daß dadurch die An
rufung des Richters über die Entscheidung des Eigenthums
ausgeschlossen sein solle. Wenn die Rekurrenten eine Klage an
hängig machen, dahin gehend, daß der Birsfelder Katholiken
verein befugt gewesen sei, über die Kirche zu verfügen und daß
die vom Regierungsrathe erhobene Einsprache unbegründet sei,
so werde der Regierungsrath auf eine solche Klage Rede und
Antwort geben, und wenn das richterliche Urtheil zu Gunsten
der Kläger ausfalle, selbstverständlich keine weitere Opposition
machen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle zwischen den Par
teien um die Frage, ob die katholische Kirche in Birsfelden
Eigenthum des dortigen Katholikenvereins gewesen sei und der
letztere daher das Recht gehabt habe, über dieselbe nach seinem
Gutfinden und ohne Dazwischenkunft der Regierung zu verfügen,
oder ob jene Kirche als eine Stiftung zu betrachten sei, die
wegen ihres kirchlichen, also öffentlichen Zweckes unter der Ober
aufsicht des Regierungsrathes stehe.
- Diese Frage ist allerdings Rechtssache und daher nicht vom
Regierungsrathe, sondern von den basellandschaftlichen Gerichten
zu entscheiden. Sofern also der regierungsräthliche Beschluß
vom 22. Mai v. Js. dem Katholikenverein von Birsfelden das
Beschreiten des Rechtsweges verschließen würde, läge in der
That, wie die Beschwerde behauptet, ein Uebergriff der voll
ziehenden Gewalt in das Gebiet der richterlichen vor und müßte
der Rekurs als begründet erklärt werden.
- Nun hat aber jener Beschluß, wie der Regierungsrath in
seiner Vernehmlassung ausdrücklich erklärt und damit jeden
Zweifel über dessen Sinn und Bedeutung gehoben hat, keines
wegs die ihm von den Rekurrenten beigelegte Tragweite, sondern
anerkennt die Regierung ausdrücklich die Competenz der Gerichte
zur endgültigen Erledigung dieser Streitigkeit. Es ist somit für
die Rekurrenten nach der Erklärung des Regierungsrathes ein
Grund zur Beschwerdeführung nicht vorhanden.
- Daß der letztere schon dadurch, daß er mit Umgehung der
und dem Be Gerichte dem Fertigungsbeamten von Birsfelden
zirksschreiber von Arlesheim Weisungen ertheilt,
die Verfassung
verletzt habe, kann nicht als richtig angesehen werden. Denn
einerseits, sind jene Beamten der Regierung, nicht den Ge
richten, untergeordnet und erstere daher unzweifelhaft befugt, den
selben direkte Weisungen zu ertheilen, anderseits aber ist wohl
klar, daß in Fällen, wo es sich um Ausübung staatlicher Auf
sichtsrechte handelt, die oberste vollziehende Gewalt berechtigt ist,
die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anzuordnen. (Vergl.
Art. 64 Lemma 2 der basell. Verfassung).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.