- Urtheil vom 4. November 1876 in Sachen
Schläpfer und Mitbetheiligte
gegen die Arth-Rigi-Eisenbahngesellschaft.
A. Im Jahre 1870 erhielt eine aus mehreren Bürgern von
Arth bestehende Gesellschaft vom schwyzerischen Kantonsrathe die
Konzession zu Erstellung einer Eisenbahn von der luzernisch
schwyzerischen Kantonsgrenze oberhalb Kaltbad über Rigi-Kulm
und von da auf der Nordseite des Rigi in die Thalsohle Arth
Goldau zum Anschlusse an die projektirte Gotthardbahn. In
Art. 6 dieser Konzession ist der Gesellschaft das Expropriations
und
recht ertheilt zur Erwerbung des erforderlichen Grundes
mitBodens "für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn
ein- oder zweispurigem Unterbau nebst Seitengraben u. s. w."
Die Gesellschaft begann mit der Erbauung der Strecke Staffel
höhe-Kulm und einigte sich im Januar 1873 mit einem Bank
institute für Erlangung der nöthigen Geldmittel, sowie auch für
die auf Aktien zu gründende Neukonstituirung einer anonymen
Gesellschaft mit einem Kapital von 4 1/5 Millionen Franken in
Aktien und 2 Millionen Franken in Obligationen ersten Ranges.
Hievon sollten 4,200,000 Fr. für Erstellung der Linie Arth
Rigistaffel, 1,500,000 Fr. für Ankauf der Linie Staffelhöhe
Kulm und 500,000 Fr. für Verzinsung des Baukapitales ver
wendet werden.
Die projektirte Aktiengesellschaft trat wirklich ins Leben, erwarb
von der alten Gesellschaft die Konzession sammt der bereits
erstellten Linie Staffelhöhe-Kulm, über welche die alte Gesell
schaft bereits mit der Luzerner-Rigibahn einen Betriebsvertrag
bis 1. Januar 1880 abgeschlossen hatte, und nahm sofort den
Bau der Linie Arth-Staffel in Angriff. Behufs Beschaffung
der nöthigen Fonds wurde das Obligationenkapital emittirt
und für dasselbe am 27. November 1873 am Hypothekenproto
koll der Gemeinde Arth eine erste Hypothek auf "die Rigieisen
bahn Arth-Kulm-Staffel-Staffelhöhe in Unter- Ober- und Hoch
bau und ausstehenden Rechten" bestellt. Von diesem Pfandrechte
wurde auch auf den bestehenden Obligationen ein wörtlich gleich
lautender Vormerk gemacht.
B. In der Folge wurde jedoch nicht nur die Linie Arth-Rigi
staffel erbaut, sondern dieselbe zufolge Beschlusses der General
versammlung vom 21. Juli 1874 bis Rigi-Kulm fortgesetzt, be
ziehungsweise zu deren Fortsetzung eine zweite Linie Staffel-Kulm
erstellt, und als nun, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über die Verpfändung von Eisenbahnen, das fact. A erwähnte
Pfandrecht in das eidgenössische Pfandbuch übergetragen werden
sollte, stellte die Beklagte das Begehren, daß "das seit der Ver
pfändung vom 27. Oktober 1873 erbaute zweite Geleise Staffel
Kulm" ausdrücklich von dem Pfandrechte ausgeschlossen, resp. als
in demselben nicht inbegriffen bezeichnet werde, gestützt darauf,
daß jene Linie damals noch gar nicht in Aussicht genommen,
sondern deren Ausführung erst im Juli 1874 beschlossen worden
sei.
Diesem Begehren widersetzten sich die Kläger und da
eine Verständigung nicht erzielt werden konnte, so gelangten
dieselben an das Bundesgericht mit dem Klagegesuch: "das
Bundesgericht wolle die Beklagte verhalten, das am Hypothe
kenprotokoll der Gemeinde Arth unterm 27. Oktober 1873 vor
gemerkte Pfandrecht ersten Ranges auf die Rigieisenbahn zu
Gunsten der Kläger in der Art in das eidgenössische Pfandbuch
eintragen zu lassen, daß auch das zweite Geleise als Pfand,
resp. als nicht vom Pfandrecht ausgeschlossen erscheine."
Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung dieser
Streitigkeit stützten Kläger auf Art. 28 litt. f. des Bundes
gesetzes vom 27. Juni 1874 und Art. 2 des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1874; die Beklagte bestritt zwar, daß jene Gesetzes
bestimmungen hier zutreffen, rief jedoch ihrerseits den Entscheid
des Bundesgerichtes gestützt auf Art. 31 Ziff. 2 des Bundes
gesetzes vom 27. Juni 1874 an und hiemit erklärten die Kläger
sich einverstanden.
C. Zur Begründung ihres Klagegesuches machten Kläger im
Wesentlichen geltend:
- Wenn das Pfandrecht unter der Herrschaft des Bundes
gesetzes vom 24. Juni 1874 konstituirt worden wäre, so müßte
demselben gemäß Art. 9 und 11 jenes Gesetzes unzweifelhaft
der Inhalt zuerkannt werden, den sie beanspruchen. Da nun
Art. 10 offenbar rückwirkende Kraft derart habe, daß auch der
Inhalt alter Pfandrechte auf den Bestand der Bahn beschränkt
sei, wie derselbe zur Zeit der Liquidation bestehe, so werde auf
der andern Seite wenigstens gesagt werden dürfen, es sei schon
vor Erlaß desselben unbestreitbarer Rechtssatz gewesen, daß die
Verpfändung einer Eisenbahnlinie unmöglich anders habe erfol
gen können als so, daß selbstverständlich im Pfandrechte inbegriffen
seien nicht nur alle diejenigen Objekte, welche zur Zeit der Pfand
bestellung als Bestandtheile der Linie sich im Eigenthum der
Pfandbestellerin befunden haben, sondern auch alle erst später
erworbenen Bestandtheile, mit Bezug auf welche die stillschwei
gende Meinung und Vereinbarung der Parteien habe sein müssen,
daß sie mit ihrer Erwerbung und Erstellung in den Pfandnexus
fallen. So gut wie das zweite Geleise Staffel-Kulm sei über
haupt ein großer Theil der verpfändeten Linie zur Zeit der Pfand
bestellung noch nicht erstellt gewesen und die Beklagte könne
daher den Klägern ein Pfandrecht an dem zweiten Geleise
so
wenig mit Erfolg bestreiten, als an den andern Theilen der
Linien, deren Erstellung erst nach dem 27. Oktober 1873 er
folgt sei.
- Dazu komme, daß den Klägern die Rigieisenbahn mit
zustehenden Rechten verpfändet sei. Diese zustehenden
Rechte seien die aus der Konzession fließenden Rechte; zu dieser
gehöre auch die Befugniß, die Bahn zweispurig zu erstellen
und für das zweite Geleise das Expropriationsrecht geltend zu
machen. Von diesem Rechte habe Beklagte Gebrauch gemacht
und dürfe daher ein zukünftiger Inhaber der verpfändeten Linie
kein zweites Geleise bauen, resp. für ein solches das Expropria
tionsrecht nicht in Anspruch nehmen. Kläger würden somit bei
Realisirung ihres Pfandrechtes ihr Pfandobjekt nicht mehr voll
ständig vorfinden, wenn das erstellte zweite Geleise nicht darin
inbegriffen wäre.
Die Beklagte führte zur Begründung ihres auf Abwei
D.
sung der Klage gerichteten Antrages an:
In thatsächlicher Hinsicht sei der Ausdruck zweites Geleise
für die streitige Bahnstrecke Staffel-Kulm nicht völlig exakt,
indem dieselbe dermalen in keiner Verbindung mit dem als
erstes Geleise bezeichneten Bahnkörper der verpachteten Linie
Staffelhöhe-Staffel-Kulm stehe, überdies auch zum größten Theile
anschließenden
nicht einmal rein faktisch auf einem unmittelbar
Unterbau, sondern vielmehr auf einem völlig separaten Bahn
körper ruhe.
2. In rechtlicher Hinsicht setze der Anspruch der Kläger
voraus:
Die Absicht eines derartigen Verpfändungsvertrages und
a.
der Konsens hiezu zwischen beiden Kontrahenten, den Obliga
tionären und der Schuldnerin.
b. Die thatsächliche legale Ausführung dieser Absicht in den
vorgeschriebenen Formen.
Es sei offenbar, daß hier beides mangle; denn
ad a. sei zur Zeit der Emission der Obligationen noch nicht
einmal die entfernte Absicht vorhanden gewesen, die zweite Linie
Staffel-Kulm jemals zu erstellen, geschweige denn die Intention,
und sie dafür zu ver
auf und für dieselbe Geld aufzunehmen
bis zum Februar 1874
pfänden. Man habe im Gegentheil noch
eine Einmündung mit der Arther-Linie bei Staffel in die ver
pachtete Linie bei Kulm beabsichtigt und erst als sich hiebei
erhebliche Komplikationen herausgestellt haben, sei die Erstellung
der zweiten Linie beschlossen worden. Für die Gläubiger sei
der Wortlaut und das Datum ihrer Obligationen maßgebend
und diese lassen keinen Zweifel über diejenigen Linien, welche
ihnen verpfändet seien. Es sei klar nur die damals bestehende
und sogar allein beabsichtigte Linie Staffelhöhe-Kulm und Arth
Staffel. Etwas anderes nennen die Obligationen nicht. Durch
Nichteintragung der zweiten Linie Staffel-Kulm verlieren daher
die Gläubiger nichts; wohl aber würden sie durch deren Ein
tragung gegen ihren eigenen ursprünglichen Rechtswillen etwas
gewinnen, was ihnen nicht gehöre. Eine solche Alluvion von
Pfandrechten kenne kein Recht und am Wenigsten das schwyze
rische. Im Gegentheil verlange dasselbe in Art. 22 genaue
Spezifikation des Unterpfandes mit Grenzangabe. Art. 35 ver
lange sogar stets besondere und getrennte Pfandurkunden für
verschiedene Grundstücke, die nicht stets zusammengehört haben.
Unter einer solchen Gesetzgebung sei ein selbstverständliches Pfand
recht auf ein erst später erworbenes Stück Grund und Boden
geradezu unmöglich.
Unter den zustehenden Rechten, welche nach dem Hypotheken
protokolle mitverpfändet seien, können offenbar nur die vielerlei
Pertinenzen, wie Wegrechte, Wasserrechte u. s. w. verstanden
werden, die zu der damals, 1873, gebauten oder im Bau befind
lichen Eisenbahnlinie gehört haben; nicht aber eine neue, da
mals noch gar nicht beabsichtigte Linie. Von dem Rechte zu
Erstellung eines zweiten Geleises sei gar kein Gebrauch gemacht
worden, sondern die zweite Linie Staffel-Kulm sei etwas ganz
anderes. Allein gesetzt auch, die zweite Linie wäre als ein
zweites Geleise im eigentlichen Sinne zu betrachten, so könne eine
solche nachträgliche Baute auf nachträglich durch besondern Er
werbsakt hinzu gekauftem Grund und Boden unmöglich von selbst
in das alte Pfandrecht fallen. Solche stillschweigenden Pfand
rechte oder Vorausverpfändungen erst künftigen Vermögens können
überhaupt rechtlich nur vorkommen bei offenbaren Pertinenzen oder
im Sinne eines pactum de hypothecando, einer bloßen Obli
gation zu einer künftigen Pfandbestellung, ohne dingliches Recht
vorläufig.
ad b. Zum Erwerbe eines dinglichen Rechtes
gehöre auch
noch die formelle Einschreibung in das zuständige
Pfandproto
koll. Nun werde aber Niemand behaupten können, daß unter
den in dem Pfandprotokolle von Arth mit der im Schwyzer
Gesetze vorgeschrielenen Spezialität aufgeführten Pfandobjekte
auch die zur Zeit dieser Eintragung nicht einmal der Idee nach
vorhandene zweite Linie Staffel-Kulm resp. die Grundstücke, die
erst nach dem 21. Juli 1874 haben erworben werden müssen
enthalten seien. Wenn also selbst eine Verpflichtung der Arth
Rigibahngesellschaft bestünde, alle nachträglich zu bauenden Linien
auch noch dem Pfandrechte einzuverleiben, so bestünde immerhin
ein solches dingliches Pfandrecht vor seiner formellen Bestellung
nicht und könnte es sich also blos um eine Klage auf Vor
nahme der Verpfändung einer solchen neu hinzu gebauten Linie
handeln, eine Klage, die zur Zeit nicht angestellt sei.
E. Den Akten war bezüglich des Baues der der Beklagten
zustehenden Bahnlinien und des Verhältnisses derselben zu ein
ander Folgendes zu entnehmen:
1.
Die Linie Staffelhöhe-Kulm wurde Ende Juni 1872
eröffnet, worauf der Betriebsvertrag mit der Luzerner Rigibahn
in Wirksamkeit trat und demzufolge der Betrieb dieser Linie
pachtweise bis Ende 1880 an die letztere Gesellschaft
über
ging.
2.
Die Linie Arth-Staffel wurde Mitte 1873 in Angriff
genommen. Die Genehmigung der Pläne Oberarth-Goldau-Rigi
staffel erfolgte jedoch erst durch Beschluß des Bundesrathes vom
16. Mai 1874 und bezüglich der Strecke Arth-Oberarth konnte
das Tracé erst Mitte des Jahres 1874 festgestellt werden, nach
dem die Situation der Gotthardbahnstation bei Oberarth be
stimmt war. Die Betriebseröffnung der Linie fand am 3. Juni
1875 statt.
3.
Die Ausführung der streitigen Linie Staffel-Kulm wurde
von der Generalversammlung der Arth-Rigibahngesellschaft am
21. Juli 1874 beschlossen, nachdem der übereinstimmende Bericht
von Fachmännern dahin gegangen war, daß der Betrieb der
Strecke vom Anschlußpunkt bei Rigi-Staffel bis Rigi-Kulm durch
beide Bahnen auf demselben Geleise kaum für beide Gesell
schaften (Luzerner- und Arth-Rigi-Gesellschaft) befriedigend ein
gerichtet werden könne. Gemäß dem Antrage des Verwaltungs
rathes ging der Beschluß der Generalversammlung auf "Erstellung
eines zweiten Geleises zwischen Rigi-Staffel- und Kulm" und es
wird in Uebereinstimmung hiemit in sämmtlichen Aktenstücken,
Jahresberichten, Protokollen u. s. w. der Beklagten die strei
tige Linie als zweites Geleise bezeichnet. Eine besondere Kon
zession wurde für dieselbe nicht eingeholt; vielmehr berief sich
die Beklagte bei der Erwerbung des nöthigen Grund und Bodens
gegenüber dem Grundeigenthümer auf Art. 6 litt. a. der Kon
zession vom Jahre 1870, welcher ihr das Recht zu einer zwei
spurigen Bahnanlage einräumte. Die zum Baue des zweiten
Geleises nöthigen Fonds im Betrage von nicht ganz 200,000 Fr.
wurden einstweilen aus den allgemeinen Mitteln bestritten, sollten
indeß nach Ausbau der Linie durch eine kleine schwebende Schuld
beschafft werden. Die Eröffnung dieser Strecke fand gleichzeitig
mit derjenigen Arth-Staffel statt, mit welcher sie auch eine
ununterbrochene Eisenbahnlinie bildet.
4. Eine Verbindung der Linie Staffelhöhe-Staffel-Kulm mit
der Linie Arth-Staffel-Kulm besteht zur Zeit nicht, vielmehr
existirt sogar für jede eine besondere Station Rigistaffel. Bei
dem obern, der Beklagten dienenden Stationsgebäude, treffen
beide Linien zusammen und beginnt die streitige Strecke.
Dieselbe zieht sich rechts der alten Linie bald in unmittelbarer
Nähe, bald etwas entfernt von derselben und zum größern
Theile in tieferer Lage als besonderer Bahnkörper bis nach
Rigi-Kulm, wo das Stationsgebäude beiden Linien gemeinsam
ist und dieselben auch in die gleiche, der Beklagten gehörige,
Lokomotiv- und Wagenremise einlaufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über die Organisation
1.
der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 hat das Bundesge
richt die Beurtheilung von Civilstreitigkeiten zu übernehmen,
wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der
Streitgegenstand einen Hauptwerth von mindestens 3000 Fr.
Falle zu
hat. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden
zur Ent
und steht somit die Kompetenz des Bundesgerichtes
scheidung der vorwürfigen Streitigkeit außer Zweifel.
2. Die Parteien gehen darüber einig, daß den Inhabern
von Obligationen des zwei Millionen Franken betragenden An
leihens der Beklagten vom Jahre 1873 ein Pfandrecht sowohl
an der Linie Staffelhöhe-Kulm als an der Linie Arth-Rigistaffel
zustehe. Streitig ist das Pfandrecht einzig bezüglich der am
21. Juli 1874 beschlossenen Strecke Staffel-Kulm, welche mit
der Linie Arth-Staffel die Eisenbahnlinie Arth-Rigi-Kulm
bildet.
3. Nach dem Eintrage im Hypothekenprotokoll der Gemeinde
Arth, mit welchem auch der Inhalt der Obligationen überein
stimmt, haftet das bezeichnete Anleihen als erste Hypothek auf
"der Rigieisenbahn Arth-Kulm-Staffel-Staffelhöhe in Unter
Ober- und Hochbau und zustehenden Rechten." Es ist nicht
behauptet worden, daß durch einen anderweitigen Verpfändungs
vertrag den Klägern ein weiter gehender Anspruch zugesichert
worden sei; vielmehr gehen beide Parteien darüber einig, daß
der Eintrag im Arther-Hypothekenbuche für den Entscheid der
vorliegenden Streitigkeit entscheidend sei, und frägt sich somit
einzig, ob derselbe das Begehren der Kläger, daß auch das sog.
zweite Geleise Staffel-Kulm als ihr Pfand dem eidgenössischen
Pfandbuche einverleibt werde, rechtfertige.
4. In dieser Hinsicht ist nun vorerst zu konstatiren, daß,
entgegen der Behauptung der Beklagten, jedenfalls der Wortlaut
jenes Eintrages dem Klagebegehren nicht entgegen steht; denn
nach demselben ist den Klägern nicht etwa die ausgeführte und
bereits im Betriebe befindliche Linie Staffelhöhe-Kulm
und die im Bau begriffene Linie Arth-Staffel verpfändet,
sondern erscheint als Pfandobjekt einfach die "Rigieisenbahn
Arth-Kulm-Staffel-Staffelhöhe," ohne daß irgendwie
auf die früher von der Beklagten gefaßten Beschlüsse Bezug
genommen oder bemerkt wäre, wie die verpfändete Eisenbahn
ausgeführt werden wolle. Wie aber weiter unten noch zu
zeigen ist, bildet die streitige Strecke unzweifelhaft einen Be
standtheil der Rigieisenbahn Arth-Kulm, und es ist auch ein
euchtend das Begehren der Beklagten, daß das "zweite Geleise"
ausdrücklich vom Pfandrechte ausgeschlossen werde, der Einsicht
entsprungen, daß dasselbe sonst, nach dem Wortlaute des Ver
pfändungsaktes, als in demselben begriffen betrachtet werden
müßte. Es kann somit ernstlich in der That nur in Frage
kommen, ob jenes Stück deßhalb aus dem Pfandrechte zu ent
fallen habe, weil dessen Ausführung erst nach dem 27. Ok
tober 1873 beschlossen und der zu demselben nöthige Boden
erst nach jenem Tage erworben worden ist; eine Thatsache, die
unbestritten fest steht und auf welcher auch hauptsächlich das
Begehren der Beklagten auf Abweisung der Klage beruht.
5. Würde die Gutheißung der Klage davon abhangen, daß
Kläger an dem streitigen Stücke ein nach schwyzerischem Rechte
gültiges Spezialpfandrecht erworben haben, so müßte dieselbe
ohne Weiters verworfen werden. Denn einerseits schreibt der
Art. 27 der schwyzerischen Verordnung über das Notariats
wesen vor, daß Grundversicherungen nur mit Einwilligung und
unter Mitwirkung des Eigenthümers bestellt werden dürfen,
woraus folgt, daß nach schwyzerischem Rechte die Verpfändung
von Grundstücken, deren Erwerb durch den Verpfänder noch
nicht stattgefunden hat, unzulässig ist, und anderseits mangelt
auch die in . 22 litt. c. ibidem vorgeschriebene "Spezifikation
des Unterpfandes nach seinen einzelnen Bestandtheilen und
Gebäuden und mit Angabe der Grenzen," von welcher die
Gültigkeit eines Pfandrechtes an Immobilien abhängt.
Nun läßt sich zwar an sich nicht bestreiten, daß auch an
6.
einer Eisenbahn eine Hypothek nach den gewöhnlichen Grund
sätzen über Errichtung von Spezialpfandrechten an Liegen
schaften bestellt werden kann. Indessen ist doch zu beachten,
daß diese Grundsätze im Zusammenhange stehen mit denjenigen
Vorschriften, welche für den Eigenthumserwerb an Liegenschaften
gelten und diesen an die notarialische Fertigung knüpfen,
während Art. 44 des Bundesgesetzes über die Abtretung von
Privatrechten die zu Erbauung einer Eisenbahn aquirirten
Grundstücke mit der Bezahlung der Entschädigung an die
Eisenbahngesellschaft übergehen läßt, ohne daß die nach den
kantonalen Gesetzen vorgeschriebene notarialische Fertigung hinzu
treten muß. Auch leuchtet ferner ein, daß die Bestellung eines
gewöhnlichen Spezialpfandrechtes an einer Eisenbahn mit der
vorgeschriebenen Spezifikation
in der schwyzerischen Verordnung
jedenfalls erst nach deren Vollendung möglich wäre und nicht
schon während des Baues derselben bewerkstelligt werden könnte,
zu einer Zeit, da noch nicht einmal der Grunderwerb voll
ständig stattgefunden hat, die Pläne noch nicht genehmigt sind
und sogar das Tracé noch nicht einmal feststeht, wie dieß
nach Fakt. E Ziff. 2 und 3 am 27. Oktober 1873 bezüglich
der Linie Arth-Kulm der Fall war. Es ist daher ohne Weiters
klar und auch schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
die Verpfändung von Eisenbahnen eingesehen worden, daß bei
den Eisenbahnen besondere Verhältnisse vorliegen, welche hin
sichtlich der Verpfändung eine von den gewöhnlichen Grund
sätzen abweichende Behandlung derselben erfordern und vollends
ist außer Zweifel, daß bei Verpfändung erst im Bau begriffener
Linien nicht daran gedacht werden kann, den Gläubigern ein
gewöhnliches Spezialpfandrecht, welches ja nur den zur Zeit
der Pfandbestellung bereits aquirirten Grund und Boden er
greifen könnte, einzuräumen; denn die Gläubiger wollen das
Pfandrecht nicht blos an den bei der Pfanderrichtung vorhan
denen Objekten der Unternehmung, sondern an der gesammten
Eisenbahn in ihrer dereinstigen Ausführung erwerben. Um
diesen Zweck zu erreichen, wird die zu verpfändende Eisenbahn
als Gesammtheit zum Objekte des Pfandrechtes gemacht und
letzteres von vornherein an dem Gesammteisenbahnkörper als
einheitlichen Ganzen in der Meinung bestellt, daß als Pfand
objekt die Eisenbahn in ihrem jeweiligen Bestande erscheinen
und jedes Grundstück, sobald es Bestandtheil des Eisenbahn
körpers geworden, von dem Pfandrechte ergriffen werden solle,
ohne Rücksicht darauf, ob das zur Zeit der Pfanderrichtung be
standene Projekt unverändert ausgeführt worden sei oder nicht
und ob der Erwerb des Grundstückes vor oder nach der Hypo
thezirung stattgefunden habe. Daß diese Meinung auch bei der
Verpfändung der Rigieisenbahn der Beklagten vom 27. Oktober
1873 obgewaltet hat, kann kaum einem begründeten Zweifel
unterliegen; denn anders ließe sich die Fassung des betreffenden
Eintrages am Hypothekenbuche von Arth, wonach den Obliga
tionsinhabern einfach "die Rigieisenbahn Arth-Kulm-Staffel
Staffelhöhe in Unter-, Ober- und Hochbau sammt zustehenden
Rechten" verpfändet ist, nicht erklären; ein Spezialpfandrecht
an den damals vorhandenen Objekten der Unternehmung hat
jedenfalls nicht bestellt werden wollen; denn dazu hätte der
Eintrag augenscheinlich nicht genügt. Allerdings gestattet die
schwyzerische Gesetzgebung eine Verpfändung von Eisenbahnen
als Gesammtheit, wie sie hier vorgenommen worden ist, nicht
ausdrücklich; allein es geht aus derselben auch nicht unbe
dingt die Unzulässigkeit einer solchen hervor und es kann
daher das Bundesgericht um so weniger dazu kommen, dem
von den schwyzerischen Behörden faktisch zugelassenen Verpfän
dungsakte vom 27. Oktober 1873 die von den Parteien beab
sichtigte Wirkung zu versagen, als einerseits Beklagte selbst
das Pfandrecht der Kläger an den Linien Arth-Staffel und
Staffelhöhe-Kulm nicht bestritten und damit wenigstens indirekt
die Rechtsbeständigkeit jener Verpfändung anerkannt hat, und
anderseits der Eintrag am Arther Hypothekenbuche den gegen
wärtig bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften konform und
nicht unwahrscheinlich ist, daß bei Vornahme desselben das da
mals schon im Entwurfe vorgelegene Bundesgesetz über Ver
pfändung von Eisenbahnen in Berücksichtigung gezogen worden
sei. Unter allen Umständen aber müßte jener Akt als Verpfän
dungsvertrag aufgefaßt werden, durch dessen Eintrag ins Hypo
thekenbuch die Obligationsinhaber wenigstens vorläufig, nament
lich gegen anderweitige Verpfändung sichergestellt werden sollten
und nach welchem der Beklagten die Verpflichtung oblag,
den Obligationsinhabern nach Vollendung der Bahn ein nach
der dannzumaligen Gesetzgebung gültiges Pfandrecht an ihren
gesammten Netz Arth-Kulm-Staffel-Staffelhöhe einzuräumen;
und da nun gegenwärtig zur Erfüllung dieser Verpflichtung
nichts weiteres erforderlich wäre, als daß der Eintrag im Arther
Hypothekenbuche dem eidgenössischen Pfandbuche einverleibt würde,
so stünde auch von diesem Gesichtspunkte aus der Gutheißung
der vorwürfigen Klage nichts entgegen.
7.
Von der oben entwickelten Auffassung ausgehend kann es
sich daher nur noch fragen, ob die streitige Bahnstrecke einen
Bestandtheil der Gesammteisenbahn Arth-Kulm-Staffelhöhe bilde,
und diese Frage ist unbedenklich zu bejahen; denn
a. hat jene Strecke offenbar keinen selbständigen Charakter;
sie ist keine für sich betriebsfähige Linie, sondern stellt sich schon
äußerlich als einen integrirenden Bestandtheil der Linie Arth
Kulm dar, indem eine Verbindung der Linie Arth-Staffel mit
derjenigen Staffelhöhe-Kulm nicht besteht, sondern eben die Fort
setzung ersterer Linie nach Kulm an die Stelle der ursprünglich
in Aussicht genommenen Verbindung mit der letztern Linie
getreten ist;
b. wurde für das streitige Bahnstück keine besondere Kon
zession eingeholt, sondern dasselbe auf Grundlage der ursprüng
lichen Konzession, welche die Anlage einer doppelspurigen Bahn
gestattete, ausdrücklich als "zweites Geleise" erbaut und er
scheint sie somit auch nach der Intention der Beklagten als ein
konzessionsmäßiger Bestandtheil oder Ausbau der verpfändeten
Gesammteisenbahn Arth-Kulm-Staffel-Staffelhöhe. Denn daß
die zweiten Geleise allgemein als Bestandtheil der Gesammt
bahn zu betrachten sind, folgt schon aus der Natur der Sache.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist gutgeheißen und demnach die Beklagte ver
pflichtet, das am Hypothekenprotokoll der Gemeinde Arth unterm
27. Oktober 1873 vorgemerkte Pfandrecht auf die Rigieisenbahn
zu Gunsten der Kläger unverändert in das eidgenössische Pfand
buch übertragen zu lassen.