Expropriation claim for interrupted access by railway line

BGE 2 I 498Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IOct 27, 1876Partially Granted

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Omnilex summary

Gebrüder Wyrsch sought additional compensation from Nordostbahn because the railway line and station at Wettingen allegedly impaired access between their buildings and their land across the line. The Federal Court held that no indemnity could be claimed for this temporary communication disturbance, since the owners had used only a public road, not a private right, to reach the land beyond the railway. Article 6 of the 1850 expropriation statute also did not help them, because any claim to preserve communications on public roads belongs to the road authorities, not to private landowners. The court therefore dismissed the additional claim, while maintaining the compensation of CHF 4,915.51 fixed below, subject to final measurement of the land taken.

Omnilex headnote

Art. 6 Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850; Entschädigung für Störung von Kommunikationen infolge Eisenbahnbaues: Ein Anspruch besteht nur, soweit ein privates Recht entzogen worden ist. Wird der Zugang zu Grundstücken lediglich über eine öffentliche Straße vermittelt, an welcher dem Anstösser kein Privatrecht zusteht, so begründet die zeitweise Sperrung oder Unterbrechung des Verkehrs keinen Expropriationsschaden. Die Belastung mit den Folgen des Bahnbetriebs oder der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Schliessung der öffentlichen Straße fällt nicht unter die zu vergütenden Nachteile der Abtretung selbst. Ansprüche auf Erstellung von Werken zur Erhaltung ungestörter Kommunikation stehen bei öffentlichen Straßen den zuständigen Behörden zu, nicht den Privaten (E. 2-5).

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BGE 2 I 498 - Gebrüder Wyrsch

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Sachverhalt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. Die vom Rekurrenten dem Entscheide des Bundesgerichtes unterwo ...

Erwägung 2

  1. Nun können aber aus diesem Umstande für sich allein ...

Erwägung 3

  1. Diese Frage muß deßhalb verneint werden, weil die ...

Erwägung 4

  1. Allerdings müssen Rekurrenten sowohl zum Bahnbau als zur ...

Erwägung 5

  1. Auch auf den Art. 6 des oben citirten Bundesgesetzes könn ...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher

  1. Urtheil

vom 27. October 1876 in Sachen Gebrüder Wyrsch gegen Nordostbahn.

Sachverhalt

A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin : 1

  1. Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, vorbehältlich des Nachmaßes des abgetretenen Bodens, an die Expropriaten zu bezahlen: 4915 Fr. 51 Cts. 2

  2. Mit ihren weiter gehenden Ansprüchen sind die Expropriaten abgewiesen. 3

B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; dagegen beriefen Gebrüder Wyrsch sich auf den Entscheid des Bundesgerichtes und stellten heute, unter Annahme des übrigen Theiles des gutachtlichen Entscheides der Instruktionskommission, die Begehren, daß ihnen für gestörte Kommunikation eine Entschädigung von 4000 Fr. zugesprochen werde. 4

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. Die vom Rekurrenten dem Entscheide des Bundesgerichtes unterworfene Forderung stützt sich darauf, daß der Eisenbahnkörper und die Station Wettingen zwischen die Oekonomiegebäude der Rekurrenten und deren circa 60 Jucharten haltenden Güterkomplex zu liegen komme und hiedurch die Kommunikation zwischen diesen Realitäten wesentlich erschwert werde. 5

Erwägung 2

  1. Nun können aber aus diesem Umstande für sich allein die Rekurrenten keinen Anspruch auf Entschädigung herleiten. Denn das Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 gewährt einen solchen Anspruch nur für entzogene Privatrechte und kommt daher in Frage, ob jene Kommunikationsstörung eine Folge davon sei, daß die Rekurrenten zu dem Eisenbahnbau Rechte abtreten müssen. 6

Erwägung 3

  1. Diese Frage muß deßhalb verneint werden, weil die Rekurrenten auch bisher nicht auf eigenem La n de, sondern nur durch Benutzung der öffentlichen Straße auf ihre jenseits der Bahn befindlichen Güter gelangen konnten. An dieser öffentlichen Straße steht denselben aber, wie übrigens heute anerkannt worden ist, ein Privatrecht überall nicht zu und sie können daher daraus, daß in Folge Schließung der Barrieren die Kommunikation auf dieser Straße und daher auch zwischen ihren Oekonomiegebäuden und den Gütern zeitweise gestört ist, einen Entschädigungsanspruch nicht folgern. 7

Erwägung 4

  1. Allerdings müssen Rekurrenten sowohl zum Bahnbau als zur Korrektion jener öffentlichen Straße Land abtreten. Allein dieser Umstand gibt ihnen keinen Anspruch auf Ersatz aller durch die Bahnanlage für sie eintretenden Inkonvenienzen, sondern nur aus Vergütung derjenigen Nachtheile, welche aus der Abtretung selbst herfließen. Zu diesen gehört aber, wie bereits gezeigt worden ist, die zeitweise Störung der Kommunikation nicht, indem dieselbe lediglich eine Folge des Bahnbetriebes, beziehungsweise des Umstandes ist, daß die öffentliche Straße durch die Bahn durchschnitten und deren Schließung zeitweise im Interesse der öffentlichen Sicherheit nothwendig wird. 8

Erwägung 5

  1. Auch auf den Art. 6 des oben citirten Bundesgesetzes können Rekurrenten ihre Entschädigungsforderung nicht stützen, denn diese Gesetzesstelle spricht lediglich die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaften zur Ausführung derjenigen Bauten aus, welche in Folge der Eisenbahnanlage behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden, und nun kann zudem bei öffentlichen Straßen das Recht, gemäß jenem Artikel Begehren zu stellen, lediglich den Behörden, welche die Aufsicht über das Straßenwesen auszuüben haben, nicht den Privaten, zugestanden werden. 9

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

  1. Die Eisenbahngesellschaft ist pflichtig, vorbehältlich des Nachmaßes des abgetretenen Bodens, an die Expropriaten zu bezahlen: 4915 Fr. 51 Cts.

  2. Mit ihren weitergehenden Ansprüchen sind die Gebrüder Wyrsch abgewiesen.

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Keywords

expropriationrailwayaccess disruptionpublic roadcompensationservitudecommunicationexpropriation damage

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Key legal question

Whether the expropriated owners were entitled to compensation for the temporary interruption of communication caused by the railway line and closing barriers.

Extracted holding

No compensation was owed for that inconvenience, because the communication loss resulted from the operation of the railway and from the use of a public road, not from an expropriated private right.

Extracted reasoning

The court held that the expropriation statute compensates only for rights actually taken. The applicants had previously reached their land only via a public road in which they had no private right; therefore the temporary obstruction of that road could not generate an expropriation claim. The land taken for the railway and road correction did not extend to compensation for all inconveniences caused by the railway works.

Key legal question

Whether Article 6 of the 1850 federal expropriation statute supported a claim for compensation by private owners for maintained communications.

Extracted holding

No; Article 6 imposes duties on railway companies to build works necessary to preserve communications, but the right to demand such works on public roads belongs to the competent road authorities, not private persons.

Extracted reasoning

The provision concerns construction obligations arising from the railway installation. In the case of public roads, claims under that article are reserved to the authorities supervising the road system.

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