Extradition of Carl Theodor Hahn granted

BGE 2 I 495Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IDec 16, 1876Granted

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Omnilex summary

Germany sought Hahn’s extradition from Switzerland for alleged theft and fraud in Strasbourg. Hahn denied the offenses and argued that he should instead be extradited to France because he was French. The Federal Court held that denial of the facts could not defeat extradition once a formal charge existed, that the fraud allegation met the treaty’s dual-criminality requirement, and that Hahn had no right to demand extradition to France. The extradition request was therefore approved.

Omnilex headnote

Art. 1, Art. 1 Ziff. 13 und Art. 2 Abs. 3 des Auslieferungsvertrags Schweiz–Deutschland; Auslieferung wegen Diebstahls und Betrugs. Die Bestreitung der Tat durch den Verfolgten steht der Auslieferung nicht entgegen, sofern er wegen der betreffenden Delikte in Anklagezustand versetzt ist. Bei Betrug genügt, dass die dem Verfolgten zur Last gelegte Handlung nach den beiderseitigen Gesetzen strafbar ist; es ist auf die abstrakte Übereinstimmung des Tatbestands abzustellen. Die Nationalität des Verfolgten begründet kein subjektives Wahlrecht auf Auslieferung an den Heimatstaat; die allfällige Auslieferung an einen dritten Staat bleibt der zuständigen schweizerischen Behörde vorbehalten (consid. 1–3).

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BGE 2 I 495 - Carl Theodor Hahn

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Sachverhalt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. Der Art. 1 des zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlos ...

Erwägung 2

  1. Dagegen soll gemäß Art. 1 Ziff. 13 des erwähnt ...

Erwägung 3

  1. Der Umstand, daß der Angeklagte kein Deutscher sondern F ...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher

  1. Urtheil

vom 16. Dezember 1876 in Sachen Hahn.

Sachverhalt

A. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft verlangte beim schweizerischen Bundesrathe die Auslieferung des Carl Theodor Hahn, gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim kaiserl. Landgericht zu Straßburg vom 10. November d. J., worin Hahn beschuldigt ist, am 5. Oktober d. J. in Straßburg dem Schlosser Josef Metz ein Leintuch im Werthe von 4-5 Mark gestohlen und den Schuhmacher Christoph Vonhof um ein Paar Stiefel im Werthe von 24 Mark betrogen zu haben. ( 242 und 263 des deutschen R. Strafgesb.) Nach einem Berichte des kaiserl. Oberprokurators zu Straßburg gründet sich die Anklage auf Betrug darauf, daß Vonhof sich von Hahn bereden ließ, die Stiefel demselben zu verkaufen, wenn derselbe alsbald 24 Mark dafür bezahle; daß aber Hahn nichts bezahlt, sondern an demselben Tage seine Wohnung und die Stadt Straßburg verlassen habe. 1

B. Die Regierung von Baselstadt, woselbst Hahn verhaftet worden, erhob gegen die Auslieferung desselben keine Einsprache. Dagegen protestirte Hahn selbst gegen dieselbe, indem er bestritt, die ihm zur Last gelegten Vergehen verübt zu haben, und behauptete, die Auslieferung werde nur verlangt, um ihn unters Militär stecken zu können, während er für Frankreich optirt habe und als französischer Bürger in Straßburg nicht militärpflichtig sei. Eventuell verlangte derselbe an Frankreich ausgeliefert zu werden. 2

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. Der Art. 1 des zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Auslieferungsvertrages verpflichtet die beiden contrahirenden Staaten zur gegenseitigen Auslieferung derjenigen Personen, welche wegen Diebstahls und Betruges in Anklage versetzt sind. Die Bestreitung des Hahn, die ihm zur Last gelegten Vergehen verübt zu haben, ist daher nicht geeignet, die Auslieferung zu verhindern, sobald feststeht, daß derselbe wegen jener strafbaren Handlungen in Anklagezustand versetzt ist, und dieß ist in concreto der Fall. 3

Erwägung 2

  1. Dagegen soll gemäß Art. 1 Ziff. 13 des erwähnten Vertrages die Auslieferung wegen Betruges nur in denjenigen Fällen stattfinden, in welchen die eingeklagte Handlung nach der Gesetzgebung beider vertragender Theile als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist. Nun ist aber die Definition des Betruges, welche das hier in Betracht kommende Strafgesetzbuch des Kantons Baselstadt aufstellt, keineswegs enger, sondern eher weiter als diejenige des deutschen Strafgesetzbuches, indem nach . 154 des baselschen Krim. Ges. sich des Betruges schuldig macht, "wer zur Verletzung der Rechte Anderer arglistiger Weise die Wahrheit entstellt, unterdrückt oder verfälscht," und es muß die Möglichkeit zugegeben werden, daß die dem Hahn zur Last gelegte Handlung unter den Begriff des Betruges, wie er im baselschen Gesetze definirt ist, subsumirt werden könne. 4

Erwägung 3

  1. Der Umstand, daß der Angeklagte kein Deutscher sondern Franzose ist, gibt demselben kein Recht, die Auslieferung an Frankreich zu verlangen, sondern berechtigte nur die Schweiz, nach ihrer Wahl, den Hahn an Frankreich auszuliefern, sofern die Regierung dieses Staates denselben beansprucht, um ihn vor ihre Gerichte zu stellen. (Art. 2 Lemma 3 des cit. Staatsvertrages.) Hierüber hat aber, wie vom Bundesgerichte schon früher ausgesprochen worden ist, der Bundesrath, und nicht das Bundesgericht, zu entscheiden. 5

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Auslieferung des Carl Theodor Hahn ist bewilligt.

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Keywords

extraditiondual criminalitytheftfraudtreaty interpretationnationalityjurisdictionformal charge

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Key legal question

Whether Hahn’s denial of the alleged acts could prevent extradition under the treaty

Extracted holding

No. Once the person is formally charged with theft and fraud, denial of guilt does not bar extradition.

Extracted reasoning

Article 1 of the treaty obliges mutual extradition for persons charged with theft and fraud; the court does not review the factual merits of the accusation at this stage.

Key legal question

Whether the fraud allegation satisfied the treaty’s dual-criminality requirement

Extracted holding

Yes, at least potentially. The Basel criminal definition of fraud was not narrower than the German one, so the alleged conduct could fall under both laws.

Extracted reasoning

Under Art. 1 no. 13 of the treaty, extradition for fraud requires punishability under both legal systems; the court found the Basel definition broad enough to cover the alleged conduct.

Key legal question

Whether Hahn could demand extradition to France instead of Germany

Extracted holding

No. His French nationality did not give him a right to choose France as the receiving state; at most Switzerland could decide to extradite him there if France requested him.

Extracted reasoning

Under Art. 2 para. 3 of the treaty, the decision whether to extradite to France, if France seeks him, belongs to the Federal Council, not the Federal Court.

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