- Urtheil vom 21. Oktober 1876 in Sachen
Wittwe Oelhafen.
A. Rekurrentin, gebürtig aus Guadeloupe und frühere fran
zösische Staatsangehörige, verehelichte sich im Jahre 1859 in
der brasilianischen Stadt Maranhao mit Carl Friedrich Oel
hafen von Aarau. Verkündung und Eheabschluß erfolgten nach
den Gesetzen des Wohnortes, dagegen wurden die von der aar
gauischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht
beobachtet.
B. Ende 1867 verstarb der Ehemann Oelhafen in Aarau,
wohin er sich Geschäfte halber begeben hatte. Seine Wittwe,
welche nach ihrer Behauptung und dem Zeugnisse des Notar
Huillier in Paris ihrem vermögenslosen Ehemanne ein an
sehnliches Vermögen zugebracht hatte, wollte nun ihre Ansprüche
auf dessen Verlassenschaft geltend machen; allein es wurde
ihrem Begehren Widerstand entgegengesetzt, indem entfernte
Verwandte des Oelhafen die Gültigkeit der in Maranhao ab
geschlossenen Ehe bestritten. Nach Annahme der neuen Bundes
verfassung wandte sich Rekurrentin an den aargauischen Re
gierungsrath, um die rechtliche Anerkennung ihrer Ehe zu er
langen; auf die Erklärung des Gemeinderathes Aarau hin, daß
die Ehe formell ungültig sei und nicht anerkennt werde, erklärte
jedoch der Regierungsrath das Begehren der Rekurrentin eben.
falls als unbegründet.
C. Hierüber beschwerte sich Wittwe Oelhafen beim Bundes
gerichte und stellte das Gesuch, daß die zwischen ihr und Carl
Friedrich Oelhafen im Jahre 1859 abgeschlossene Ehe mit allen
ihren Folgen im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt
und der Gemeinderath Aarau verhalten werde, diese Ehe in
das dortige Bürgerregister eintragen zu lassen. Zur Begrün
dung dieser Begehren berief sich Petentin auf Art. 54 Lemma 3
der Bundesverfassung, welchem bereits durch mehrere bundes
gerichtliche Urtheile rückwirkende Kraft zuerkannt worden sei.
D. Der Gemeinderath trug auf Abweisung der Beschwerde
an, gestützt darauf, daß Oelhafen schon im Jahre 1867 ver
storben sei, also seine Ehe mit der Gesuchstellerin im Zeitpunkte
des Inkrafttretens der neuen Bundesverfassung nicht mehr be
standen habe und daher die letztere auf dieselbe keine Anwen
dung finden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht hat allerdings schon wiederholt aus
gesprochen, daß Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung, wel
cher vorschreibt, daß die in einem Kantone oder im Auslande
nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe im Ge
biete der Eidgenossenschaft als solche anerkannt werden solle,
sofortige allgemeine Anwendung finden müsse und daher überall
nichts auf den Zeitpunkt der Eingehung der Ehe ankomme,
sondern jede Ehe eines Schweizers, die vor oder nach dem 29.
Mai 1874 im In- oder Auslande eingegangen worden, von
der Heimatsbehörde des Mannes als gültig anerkannt werden
müsse, sobald sie nach der am Orte der Eingehung geltenden
Gesetzgebung abgeschlossen und nicht vor Inkrafttreten der neuen
Bundesverfassung wieder aufgehoben worden sei. Damit hat das
Bundesgericht allerdings den gewöhnlich aufgestellten Satz, daß
die Gültigkeit der Ehe nach dem Recht zur Zeit der Eheschlies
sung zu beurtheilen sei, nicht adoptirt und es mag insoweit in
jenen Entscheiden eine Rückanwendung der neuen Bundesver
fassung gefunden werden. Immerhin hat aber das Bundesgericht
stets ausdrücklich erklärt, daß der Art. 54 Lemma 3 der Bun
desverfassung nur auf solche Ehen bezogen werden dürfe, welche
zur Zeit seines Inkrafttretens noch bestanden haben, und hieran
muß auch jetzt noch festgehalten werden.
2. Es ist nämlich ein allgemein anerkannter, in der Natur
der Sache und der regelmässigen Rechtsordnung begründeter
Satz, daß auch dann, wenn eine Ausnahme vom Verbote der
Rückwirkung der Gesetze gestattet ist, die Rückanwendung jeden
falls nicht auf solche Rechtsverhältnisse bezogen werden darf,
welche vollständig der Vergangenheit angehören und zur Zeit
des Inkrafttretens des neuen Gesetzes nicht mehr bestehen. Solche
Verhältnisse und deren Wirkungen müssen vielmehr, wenn nicht
die bedenklichste Rechtsunsicherheit entstehen soll, ausschließlich
nach dem Rechte, welches zur Zeit ihres Bestandes, beziehungs
weise des Eintrittes der Wirkungen, geherrscht hat, beurtheilt
werden, sofern nicht das neue Gesetz ausdrücklich das Gegen
theil verordnet. Dieß ist nun aber bezüglich der neuen Bundes
verfassung keineswegs der Fall (vrgl. Art. 2 der Uebergangs
bestimmungen zur Bundesverfassung) und ebenso ist außer Zwei
fel, daß Petentin weder nach dem frühern Bundesrechte noch
nach dem kantonalen Rechte einen Anspruch auf Anerkennung
ihrer, ohne Beobachtung der von der aargauischen Gesetzgebung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingegangenen, Ehe hatte. So
hart und den Forderungen der Humanität wenig entsprechend
das aargauische Gesetz in dieser Hinsicht erscheint, so kann daher
das Bundesgericht gegen die Anwendung desselben seitens der
kantonalen Behörden doch keinen Schutz gewähren.
3. Muß sonach das Begehren der Petentin um nachträgliche
Anerkennung ihrer Ehe mit C. F. Oelhafen abgewiesen werden,
so hat dagegen diese Abweisung an sich keineswegs zur Folge,
daß nunmehr die von Oelhafen hinterlassenen Aktiven seinen
Verwandten zufallen. Vielmehr dürfte wohl ohne Weiters klar
sein, daß wenn, wie nach der Bescheinigung des Notars Huillier
angenommen werden muß, Petentin dem Oelhafen Vermögen
zugebracht hat, dieselbe als Gläubigerin desselben vor Allem aus
seiner Verlassenschaft befriedigt werden muß und nur ein all
fälliger Ueberschuß über das Guthaben der Petentin hinaus den
Oelhafen'schen Erben zufallen kann. Hierüber haben übrigens
nach dem gegenwärtigen Stande des Bundesrechtes lediglich die
kantonalen Behörden nach den kantonalen Gesetzen zu entscheiden
hat das Bundesgericht
Demnach
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.