Urtheil vom 10. Juni 1876 in Sachen
61.
Uebernolla und Rongellen.
A. Uebernolla ist eine Häusergruppe, welche durch die Nolla
von der Gemeinde Thusis getrennt ist. Nach den Akten scheint
Thusis wenigstens zeitweise auf dem Gebiete von Uebernolla
Territorialhoheit ausgeübt zu haben, bis im Jahre 1866
J. Thöni in Uebernolla, welcher von der Gemeinde Thusis
besteuert werden wollte, hiegegen Einsprache erhob und mit
derselben gemäß Beschluß des bündnerischen Großen Rathes
vom 27. Juni 1870 obsiegte. Dieser Beschluß beruht auf
folgender Begründung: Die frühere Herrschaft und spätere Land
schaftgemeinde Schams, deren Grenzen in den Dokumenten
genau bezeichnet seien, habe gegen Thusis bis zur Nolla sich
erstreckt und es müssen beim Kreise Schams, der früher eine
Landschaftsgemeinde gebildet habe, die Jurisdiktions- und Terri
torialgrenzen zusammenfallen. Nun ergebe sich zwar, daß Thusis
sich im Laufe der letzten Jahrzehnte wiederholt als Territorial
herr von Uebernolla gerirt habe; allein es mangle ein Akt,
nach welchem das unzweifelhaft der Gemeinde Schams zuge
hörige Territorium unter die Territorialhoheit
von Thusis ge
rathen wäre, und sei überdies die Gemeinde Thusis nicht im
Falle, eine irgendwie dokumentarisch festgesetzte Territorialgrenze
aufzuweisen, was doch, wenn die Nollagrenze dahinfallen sollte,
nothwendig hätte geschehen müssen.
B. Da sich aus diesem Entscheide ergab, daß Uebernolla
keiner politischen Gemeinde zugetheilt sei (eine politische Ge
meinde Schams existirt nämlich nicht mehr), ein solcher Zustand
aber nicht fortdauern durfte, so gab der Große Rath am
30. Juni 1870 der Standeskommission den Auftrag, bezügliche
Vorlagen zu gesetzlicher Regelung dieser Angelegenheit zu machen
und faßte sodann unterm 18. Juni 1875, gestützt auf den
Vorschlag der Standeskommission und das Gesetz über Feststel
lung der politischen Gemeinden vom Jahre 1871, dessen Art. 4
lautet: Ebenso ist der Große Rath befugt, Höfe, die dermalen
zu keiner politischen Gemeinde zählen sollten, einer solchen zu
zutheilen"
folgenden Beschluß: Nach Art. 5 und 10 der
Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen und in An
wendung des Gesetzes von 1871 über Feststellung von politi
schen Gemeinden beschließt der Große Rath von sich aus die
politische Vereinigung des Gebietes Uebernolla mit demjenigen
der Gemeinde Thusis, wobei die bereits festgesetzten Grenz
linien zwischen Rongellen und Uebernolla resp. Thusis maß
gebend sind."
C. Durch den gleichen Beschluß setzte der Große Rath der
Gemeinde Rongellen eine Frist von einem Jahre an, innert
welcher sie sich an eine lebensfähige Gemeinde des Kreises
Schams oder Thusis mit Bewilligung des Kleinen Rathes an
Dieser Beschluß stützte sich darauf, daß die
schließen könne.
seit einiger Zeit wegen ökonomischer Mißwirthschaft unter staat
licher Kuratel stehende Gemeinde Rongellen nicht im Falle sei,
länger die Aufgaben, welche einer politischen Gemeinde des
Kantons Graubünden zufallen, zu erfüllen.
D. Ueber diese großräthlichen Beschlüsse beschwerten sich Namens
des Hofes Uebernolla und der Gemeinde Rongellen J. Thöni
in Uebernolla und Namens des Kreises Schams Fürsprech
Dedual in Chur beim Bundesgerichte und stellten das Begehren,
das Bundesgericht wolle beide Beschlüsse aufheben und beschlie
ßen, es habe bei der bereits vollzogenen Vereinigung von Ron
gellen (eventuell Reischen) und Uebernolla sein Verbleiben. Zur
Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten im Wesent
lichen an:
- betreffend Uebernolla:
- Juni 1870 die
Nachdem der Große Rath am 27.
Territorial- und Judikaturgrenze zwischen den Kreisen Schams
und Thusis definitiv in dem Sinne festgestellt habe, daß dieselbe
durch den Nollabach gebildet werde, sei die Zugehörigkeit des
Hofes Uebernolla zum Kreise Schams zweifellos. Seither habe
sich Uebernolla zudem im Jahre 1870 zuerst Reischen und nach
her mit dessen Zustimmung der Gemeinde Rongellen einverleibt.
Allerdings habe der Kleine Rath von Graubünden diese Ver
einigung nicht anerkannt, allein die Verweigerung beruhe auf
einem unstichhaltigen Grunde.
Die Integrität des Territoriums jedes Kreises sei durch die
Kantons- und demnach auch durch die Bundesverfassung in dem
Sinne garantirt, daß derselbe nicht anders als auf dem Wege
der Verfassungsrevision resp. durch Creirung einer neuen Kan
tonseintheilung auf dem Wege der Legislation geschmälert wer
den dürfe. Der Art. 3 der Kantonsverfassung laute: der
Kanton zerfällt in politischer, gerichtlicher und administrativer
Beziehung in Bezirke, Kreise und Gemeinden. Das Nähere
hierüber bestimmt das Gesetz." Der Art. 1 aber des bezüg
lichen Gesetzes über Eintheilung des Kantons Graubünden in
Bezirke und Kreise vom 1. April 1851 sage: In näherer
Ausführung des Art. 3 der Kantonsverfassung wird der Kan
ton in gerichtlicher, politischer und administrativer Beziehung
in folgende Bezirke und Kreise eingetheilt". Es sei somit
völlig klar, daß die jetzige Eintheilung des Kantons in Kreise
in der Verfassung begründet sei und daß deßhalb auch die In
tegrität der Kreisterritorien auf der gleichen Grundlage ruhe.
Wenn daher in dieser Beziehung irgend etwas geändert werden
wollte, so müßte dies auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen,
die nicht beim Großen Rathe, sondern beim Volke liege. Folge
richtig könne von einer Lostrennung Uebernollas gegen den
Willen des Kreises Schams rechtlich so lange nicht die Rede
sein, als die Mehrheit des Bündnervolkes nicht ein Gesetz an
genommen habe, welches die dermalige Kreiseintheilung in die
sem Sinne aufhebe oder verändere.
Wenn das Gesetz vom Jahre 1871 dem Großen Rathe auch
das Recht gebe, Höfe, die dermalen noch zu keiner politischen
Gemeinde gehören sollten, einer solchen zuzutheilen, so sei doch
wohl ganz selbstverständlich, daß dabei eine derartige Zu
theilung nur an Gemeinden des nämlichen Kreises, auf dessen
Territorium solche Höfe sich befinden, gemeint sein könne, nicht
aber eine Zutheilung an Gemeinden fremder Kreise, da hiedurch
nothwendiger Weise eine Verletzung der Territorialrechte des
betreffenden Kreises herbeigeführt werden müßte.
Durch den angefochtenen Großrathsbeschluß werde aber nicht
nur die Territorialhoheit des Kreises Schams geschwächt, son
dern auch jede Gemeinde des Kreises ganz intensiv geschädigt.
Laut Konvention vom Jahre 1818 mit dem Kanton habe die
Landschaft Schams auch die Verpflichtung, für die Unterhaltung
der untern Kommerzialstraße bis an die Nollabrücke das nöthige
Holz zu liefern. Nun sei bis dato nicht gesagt, wie es dieß
falls nach Ablösung von Uebernolla gehalten werden solle. Da
gegen stehe fest, daß durch den angefochtenen Beschluß ein sehr
beträchtliches Wald- und Weidgebiet, das Gesammteigenthum
sämmtlicher jetziger Schamsergemeinden sei, diesen ohne allen
Entgelt entrissen werde. Auch die Privatgüter auf diesem Ge
biete werden der Steuerhoheit des Kreises Schams entzogen;
beides sei ein effektives Unrecht.
HI. betreffend Rongellen:
Es werde nicht leicht einen Großrathsbeschluß geben, der
Verfassung und Gesetz so schwer verletze, wie derjenige vom
- Juni 1875. Sie berufen sich hier auf Art. 3 der Kan
tonsverfassung, Art. 1, VII. 2 des Gesetzes über Eintheilung
des Kantons Graubünden in Bezirke und Kreise und Art. 1
des Gesetzes über Feststellung der politischen Gemeinden. So
lange diese Gesetze nicht auf dem konstitutionellen Wege geän
dert worden, stehe dem Großen Rathe die Befugniß nicht zu,
eine politische Gemeinde aufzuheben und speziell nicht wegen
angeblicher Armuth derselben.
Die über Rongellen verhängte
Kuratel könne unter keinen Umständen die politischen Rechte
dieser Gemeinde beschränken.
Mit der Armuth der Gemeinde
Rongellen sei es übrigens auch nicht so gefährlich.
E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden trug in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Er bestritt
in erster Linie die Kompetenz
des Bundesgerichtes, da nur eine
Gesetzesverletzung, nicht eine
Verfassungsverletzung in Frage
liege, und bemerkte eventuell:
I.
betreffend Uebernolla:
Das Gesetz über Feststellung der
politischen Gemeinden vom
Jahre 1871 ertheile dem Großer
Rathe die Befugniß, Höfe,
die zu keiner politischen Gemeinde
gehören, einer solchen zuzu
theilen und es sei nicht richtig,
daß diese Zutheilung nur an
eine Gemeinde desselben Kreises
stattfinden dürfe, indem im
Gesetze hievon kein Wort stehe. Nach dem großräthlichen Er
kenntnisse vom 30. Juni 1870 gehöre Uebernolla zu keiner
Gemeinde und habe sich auch später bis zum Beschluß vom
18. Juni 1875 mit staatlicher Genehmigung mit keiner
politischen Gemeinde verbunden. Daß eine Vereinigung
zweier Gemeinden oder irgend eine Mutation im Territorial
bestand einer Gemeinde nur mit hoheitlicher Genehmigung zu
Stande kommen könne, sei weder im Kanton Graubünden noch
sonst in einem geordneten Staatswesen jemals bestritten worden.
Auch sei dieser Grundsatz eine selbstständige Folge des Art. 3
der Kantonsverfassung und des Gesetzes über Feststellung der
politischen Gemeinden vom Jahre 1871.
Die Zutheilung von Uebernolla zum Kreise Thusis sei in
dem rekurrirten Beschlusse nicht ausgesprochen, sie sei nur eine
nothwendige selbstverständliche Folge der Einverleibung in die
Gemeinde Thusis. Der Rekurs Schams sei also doppelt unzu
lässig. Das Gesetz über Eintheilung des Kantons in Bezirke
und Kreise vom 1. April 1851 setze nämlich nicht etwa für
die einzelnen Kreise und Bezirke eine für sich genau fixirte
Grenzlinie fest, sondern sage nur, aus welchen Gemeinden die
selben bestehen. Da nun Uebernolla bisher zu keiner Gemeinde
gehört habe, so gehöre es auf Grundlage des allegirten Gesetzes
auch zu keinem Kreise und falle, einmal einer Gemeinde ein
verleibt, dem Kreise zu, welchem diese Gemeinde angehöre.
Von einer willkürlichen Verletzung des genannten Gesetzes könne
man also im vorliegenden Falle nicht sprechen.
II. betreffend Rongellen:
Der Große Rath habe sich überzeugt, daß die Gemeinde Ron
gellen nicht im Falle sei, länger die Aufgaben, welche einer
politischen Gemeinde obliegen, zu erfüllen und werde sich daher
der Große Rath veranlaßt sehen, in nächster Zeit eine Inkor
poration dieses nicht lebensfähigen Gemeinwesens in ein an
deres auf dem Wege der Gesetzgebung vorzunehmen; unterdessen
aber überlasse er es der Gemeinde Rongellen selbst, mit staat
licher Genehmigung sich durch Verbindung mit einer andern
Gemeinde eine lebensfähige Existenz zu suchen. Sollte dies
innert Jahresfrist nicht geschehen, so werden die Behörden die
Frage berathen, ob nicht der Genehmigung des Volkes ein Ge
setzesvorschlag unterbreitet werden solle, wonach Rongellen mit
Thusis oder irgend einer andern passenden Gemeinde zu ver
binden sei. Hiezu sei der Große Rath nach Art. 3 der Kan
tonsverfassung kompetent.
F. Auch die Gemeinde Thusis, welcher die Beschwerden vom
Kleinen Rathe mitgetheilt worden, beantragte Verwerfung der
selben und zwar im Wesentlichen
gestützt auf die vom Kleinen
Rathe angeführten Gründe.
G. In der Replik bestritten Rekurrenten der Gemeinde Thusis
das Recht zur Intervention und suchten im Uebrigen, ohne
im Wesentlichen etwas Neues vorzubringen, die Vernehmlassungen
der Rekursgegner zu widerlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da sämmtliche Rekurrenten ihre Beschwerden darauf1.
Beschluß des bündnerischen
stützen, daß durch den angefochtenen
Großen Rathes vom 18. Juni 1875 die Verfassung des Kantons
Graubünden verletzt sei, so kann die Kompetenz des Bundes
gerichtes zur Behandlung der Rekurse nicht bestritten werden.
(Art. 59, Lemma 1 lit. a. des Bundesgesetzes vom 27. Juni
1874.)
2.
Nicht weniger unbegründet ist aber auch die, seitens der
Rekurrenten erfolgte, Bestreitung des Rechtes der Gemeinde
Thusis zur Intervention. Denn da der Hof Uebernolla durch
den angefochtenen Beschluß der Gemeinde Thusis zugetheilt
worden ist, so hat letztere offenbar ein rechtliches Interesse da
ran, daß jener Beschluß aufrecht erhalten bleibe, und muß ihr
daher auch gestattet werden, neben der eigentlichen Rekursbeklag
ten ihre Rechte zu wahren und diejenigen Gründe, welcher ihrer
Ansicht nach zur Abweisung des Rekurses führen müssen, selbst
ständig vorzubringen.
3. Was nun in der Hauptsache den Rekurs betreffend die
Einverleibung des Hofes Uebernolla zu der Gemeinde Thusis
und die dießfalls zur Anwendung kommenden Verfassungs- und
Gesetzesbestimmungen betrifft, so bestimmt der Art. 3 der bünd
nerischen Kantonsverfassung: der Kanton zerfällt in politischer,
gerichtlicher und administrativer Beziehung in Bezirke, Kreise
und Gemeinden; das Nähere bestimmt das Gesetz." Und nach
Art. 2 ibidem steht dem Volke das Recht zu, die vom Großen
Rathe vorgeschlagenen Verfassungsänderungen, Gesetze und Staats
verträge anzunehmen oder zu verwerfen. Es kann daher im
Allgemeinen die Gebietseintheilung nur durch ein vom Volke
angenommenes Gesetz geschehen und es ist denn auch ein solches
Gesetz erlassen worden und am 1.
April 1851 in Kraft
getreten.
4. Nun ist aber im Jahre 1871 ein Spezialgesetz, betreffend
Feststellung der politischen Gemeinden, angenommen worden,
welches in Art. 4 Lemma 2 dem Großen Rathe die Befugniß
einräumt, Höfe, die dermalen zu keiner politischen Gemeinde
gehören, einer solchen zuzutheilen, und es beruht der angefochtene
Beschluß wesentlich auf dieser Gesetzesbestimmung. Sofern die
selbe daher auf den vorliegenden Fall Anwendung finden konnte,
nicht
hat der Große Rath seine verfassungsmäßige Kompetenz
überschritten.
5. Gegen die Anwendbarkeit jenes Gesetzes wenden Rekur
renten ein, daß
Uebernolla am 18. Juni 1875 nicht mehr ein vereinzelter
a.
sondern der Gemeinde Rongellen zugetheilt gewesen sei
Hof,
und
eine Zutheilung des Hofes Uebernolla zu der Gemeinde
b.
Thusis auch eine Aenderung in der gesetzlichen Kreiseintheilung
bewirke, eine solche aber nach Art. 2 und 3 der Verfassung
nur durch ein Gesetz, d. h. durch das Volk, erfolgen könne.
Allein beide Einwendungen sind nicht stichhaltig.
6. ad 5a ist es zwar richtig, daß Uebernolla, welches un
bestritten bis dahin zu keiner Gemeinde gehörte, sich nach dem
30. Juni 1870 provisorisch zu Reischen und später, nach erfolg
ter Vereinigung dieser Gemeinde mit Zillis, zu der Gemeinde
Rongellen geschlagen hat. Allein es ist die Inkorporation zu
Rongellen von den Oberbehörden niemals anerkannt worden
und daher nicht in Kraft erwachsen, so daß also Uebernolla
nach wie vor uneingetheiltes Gebiet blieb. Denn nicht nur
besteht im Kanton Graubünden kein Gesetz, welches eine solche
Vereinigung lediglich in den bloßen Willen der kontrahirenden
Theile stellen würde, sondern es ergiebt sich die Unerläßlichkeit
der landeshoheitlichen Sanktion sowohl aus dem verfassungs
mäßigen Oberaufsichtsrechte des Großen Rathes (Art. 5 der
Kantonsverfassung), als auch speziell aus den Bestimmungen
des Gesetzes über Feststellung der politischen Gemeinden vom
Jahre 1871, welches nur dem Großen Rathe das Recht ein
räumt, Höfe, die zu keiner politischen Gemeinde gehören, einer
solchen zuzutheilen.
7. ad 5b ist es schon fraglich, ob Uebernolla gesetzlich
zum Kreise Schams zugetheilt gewesen und daher durch dessen
Zutheilung an Thusis eine gesetzliche Veränderung der
Kreiseintheilung bewirkt worden sei; denn das Gesetz vom
- April 1851 erwähnt des Hofes Uebernolla nirgends. Allein
auch abgesehen hievon und in Uebereinstimmung mit dem
Großrathsbeschluß vom 27. Juni 1870
angenommen, daß
Uebernolla nach dem historischen Rechte ursprünglich zur Land
schaft Schams gehört habe, so würde die Zutheilung Ueber
nollas zu der, einem andern, benachbarten Kreise angehörigen
Gemeinde Thusis gleichwohl keine Verfassungsverletzung invol
viren, gegen welche ein Einschreiten des Bundesgerichtes sich
rechtfertigen würde. Denn da das Gesetz vom Jahre 1871
dem Großen Rathe schlechthin das Recht giebt, Höfe, die der
malen zu keiner politischen Gemeinde gehören, einer solchen zu
zutheilen, ohne eine Beschränkung in dem Sinne beizufügen,
daß die Inkorporation solcher Höfe ohne Genehmigung des
Volkes nur an eine Gemeinde des gleichen Kreises erfolgen
dürfe, so erscheint die Auslegung und Anwendung, welche der
Große Rath jenem Gesetze gegeben hat, keineswegs als eine
unzulässige und zwar um so weniger, als solche untergeordnete
Aenderungen in den Grenzverhältnissen zweier Kreise durchaus
kein allgemeines Interesse haben und es daher sehr leicht
begreiflich ist, wenn das Volk des Kantons Graubünden diesel
ben in die Hände des Großen Rathes gelegt hat. Haben nun
aber die Bundesbehörden in allen solchen Fällen, wo kantonale
Verfassungsbestimmungen verschiedener Auslegung fähig waren,
immer ein wesentliches Gewicht auf diejenige Interpretation
gelegt, welche die oberste Behörde des Kantons selbst jenen
Verfassungsbestimmungen gegeben hatte, und nur dann ihre
Intervention eintreten lassen, wenn sich jene Auslegung als
eine offenbar unrichtige herausstellte, so erscheint dieses Ver
fahren um so mehr gerechtfertigt, wo es sich nur um die In
terpretation eines, allerdings mit der Kantonsverfassung zusam
menhängenden, Gesetzes handelt.
Hiernach ist für das Bundesgericht kein Grund für Kassation
des angefochtenen Beschlusses vorhanden.
8. Was den Rekurs der Gemeinde Rongellen anbelangt, so
ist klar, scheint übrigens auch von den Beschwerdeführern aner
kannt zu werden, daß dieselbe kein verfassungsmäßiges Recht
auf die Fortdauer ihrer gesonderten Stellung besitzt, vielmehr
jene Gemeinde gemäß Art. 2, 3 und 5 der Kantonsverfassung
andern
jederzeit auf dem Wege der Gesetzgebung mit einer
Gemeinde vereinigt werden kann. Nun hat aber der Große
Rath keineswegs, wie die Rekurrenten behaupten, von sich aus
die Vereinigung der Gemeinde Rongellen mit einem andern
Gemeinwesen beschlossen, sondern derselben lediglich die frei
willige Vereinigung mit einer andern Gemeinde in der Mei
nung anheimgestellt, daß, wenn Rongellen diese Frist unbenutzt
verstreichen lasse, der Große Rath sich vorbehalte, dem Volke
einen Gesetzesvorschlag auf Vereinigung Rongellens mit einer
andern Gemeinde vorzulegen und so diese Vereinigung auf ver
fassungsmäßigem Wege zu Stande zu bringen. Daß der Große
Rath hiebei ganz in seiner Kompetenz gehandelt und keine Be
stimmung der bündnerischen Kantonsverfassung verletzt hat, kann
nicht bestritten werden und es scheint denn auch der Rekurs
betreffend Rongellen, soweit in demselben eine Verfassungsver
letzung behauptet wird, lediglich auf einer unrichtigen Auffassung
über den Sinn und die Tragweite des Beschlusses vom 18. Juni
Es liegt somit dermalen weder für die
1875 zu beruhen.
Gemeinde Rongellen noch für den Kreis Schams irgend ein
Grund zur Beschwerde vor.
9. Die ungeziemende und für die bündnerischen Behörden
verletzende Art, wie der Vertreter von Uebernolla und Rongellen
den Prozeß geführt hat, rechtfertigt es, diesen Rekurrenten eine
Gerichtsgebühr aufzulegen (Art. 62 Lemma 2 des Bundes
gesetzes vom 27. Juni 1874), wobei denselben jedoch das Rück
griffsrecht auf ihren Vertreter vorbehalten bleibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Sämmtliche Beschwerden sind als unbegründet abge
1.
wiesen.
2. Der Gemeinde Rongellen und Uebernolla ist eine Gerichts
gebühr von 100 Fr. auferlegt, für welche ihr jedoch das Rück
griffsrecht auf ihren Vertreter Jacob Töni zusteht.