- Urtheil vom 2. Juni 1876 in Sachen Ehe
leute Bühler-Gmür ).
A. Rekurrent wurde unterm 18. Februar 1870 vom bischöf
lichen Consistorium St. Gallen auf drei Jahre von seiner Ehe
Nach
frau, Pauline geb. Gmür, zu Tisch und Bett getrennt.
Ablauf dieser Frist verlangte letztere, sich wieder mit ihrem
Manne zu vereinigen; derselbe erklärte jedoch, daß er sich jetzt
nicht dazu verstehen könne, worauf das bischöfliche Consistorium
mittelst Interlocut vom 5. November 1873 entweder Wieder
vereinigung oder Angabe der Gründe ferneren Getrenntlebens
forderte. Schließlich erklärte Recurrent, die Frau könne zu ihm
kommen, jedoch mit der Bedingung, daß sie im Hause und in
der Haushaltung über keinen Rappen zu verfügen habe und er ihr
auch nichts anvertrauen werde. Diese Erklärung veranlaßte
die Frau, um Verlängerung der Scheidungsfrist einzukommen,
worauf das bischöfliche Consistorium unterm 3. Dezember 1874
zu Recht erkannte, die Eheleute Bühler-Gmür seien auf unbe
stimmte Zeit zu Tisch und Bett getrennt und haben dieselben
ihre ökonomischen Ansprüche vor dem bürgerlichen Richter aus
zutragen.
B. Da Rekurrent gegen dieses Urtheil kein Rechtsmittel
ergriff, so verlangte die Ehefrau Bühler beim Friedensrichter
amte Rapperswyl Sicherstellung ihres Frauenvermögens, jähr
liche Alimentation vom 18. Februar 1873 an und Rückgabe
der Aussteuergegenstände. Der Ehemann Bühler wies diese
Begehren zurück, indem er behauptete, durch seine vor Con
sistorialgericht gemachte und im Urtheile dieses letztern vom
- Dezember 1874 näher bezeichnete Offerte seine Verpflich
tungen gegenüber der Frau genügend erfüllt zu haben. Die
Streitigkeit wurde deßhalb mit Leitschein d. d. 10. März 1875
dem Bezirksgerichte des st. gallischen Seebezirkes überwiesen. ) Vergl. Bd. I N° 33 u. 34.
Dieses Gericht wies die Klage ab, weil die Einrede des Be
klagten, daß das Consistorialurtheil
vom 3. Dezember 1874 zu
einer Zeit erlassen worden sei,
da die neue Bundesverfassung
schon in Kraft bestanden unddaher gemäß Art. 58 derselben
jede geistliche Gerichtsbarkeit
aufgehoben gewesen, begründet
erscheine.
Auf Appellation der Klägerin wurde dagegen
Rekurrent vom Kantonsgerichte St. Gallen durch Urtheil vom
9. Dezember vorigen Jahres in der Hauptsache gemäß dem
Klagebegehren verurtheilt und die jährliche Alimentation auf
750 Fr., vom 18. Februar 1873 an gerechnet, festgestellt.
In diesem Urtheile wird die bereits erwähnte Einrede des
Rekurrenten damit widerlegt, daß zwar letzterer allerdings das
Recht gehabt hätte, gegen das Consistorialurtheil vom 3. Dezem
ber 1874 Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, daß er
aber dieses unterlassen und beide Theile dasselbe faktisch aner
kannt haben, in Folge dessen besagtes Consistorialurtheil als
rechtskräftig anzuerkennen sei, indem dazumal keine andern
gesetzlichen Gerichtsorgane zur Behandlung der vorwürfigen
Frage vorhanden gewesen seien.
C. Gegen dieses Urtheil erklärte der Ehemann Bühler beim
Kantonsgerichte St. Gallen gemäß Art. 29 und 30 des Bun
desgesetzes vom 27. Juni 1874 die Weiterziehung ans Bundes
gericht. Da sich jedoch ergab, daß derselbe das Urtheil wegen
Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung angreifen wolle,
so wurde demselben eröffnet, daß es sich für das Bundesgericht
nicht sowohl um eine civilrechtliche, als vielmehr um eine
staatsrechtliche Streitigkeit handle, worauf derselbe rechtzeitig
eine Rekursschrift einreichte, welche mit dem Begehren schloß,
daß das kantonsgerichtliche Urtheil annullirt werde. Zur Be
gründung dieses Begehrens wurde angeführt:
- Nach Art. 58 der Bundesverfassung sei die geistliche Ge
richtsbarkeit abgeschafft. Diese Bestimmung sei sofort und
gleichzettig mit der Bundesverfassung am 29. Mai 1874 in
Kraft getreten, gleichviel ob in den einzelnen Kantonen für die
frühern geistlichen Ehegerichte andere Gerichtsorgane eingeführt
Hiefür werde auf
oder vorhanden gewesen seien oder nicht.
die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urtheils vom 28. Januar
1875 i. S. Kaiser verwiesen.
2. Die in Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874
festgesetzte Rekursfrist komme deshalb nicht in Betracht, weil
das bischöfliche Consistorialgericht am 3. Dezember 1874 gar
keine kantonale Behörde in Ehesachen, sondern ein bundesver
fassungswidriges Institut gewesen sei, dem die Competenz zu
rechtlichen Handlungen a priori gefehlt habe. Er, Rekurrent,
sei daher vollkommen berechtigt gewesen, den Erlaß dieses in
kompetenten Kollegiums unbeachtet zu lassen und die rechtlichen
Schritte seiner Ehefrau zu gewärtigen. In der Unterlassung
des Rekurses gegen das inkompetent erlassene Urtheil liege also
keine faktische Anerkennung desselben und andere Gründe für
eine solche Anerkennung seien nicht vorhanden.
D. Die Rekursbeklagte trug auf Abweisung der Beschwerde
an, unter folgender Begründung: Im Kanton St. Gallen sei
der Regierungsrath der Ansicht gewesen, daß, so lange keine
neuen Organe zur Regelung des Verfahrens in Ehestreitsachen
geschaffen seien, die bisherigen Organe, also katholischerseits das
bischöfliche Consistorium, rechtsgültig zu funktioniren haben. Erst
am 3. Dez. 1874 sei vom Großen Rathe des Kts. St. Gallen ein
Dekret betreffend die provisorische Regulirung des Verfahrens in
Ehestreitsachen erlassen worden mit der Bestimmung, daß die bei
den konfessionellen Matrimonialgerichten anhängigen ehegerichtlichen
Fälle von denselben an die weltlichen Gerichte zu überweisen seien.
Am 16. Dezember 1874 habe der st. gallische Regierungsrath
eine Vollziehungsverordnung erlassen und behandeln daher erst
seit diesem Zeitpunkte die bürgerlichen Gerichte die Ehestreitig
keiten. Innert der Zeit von Inkrafttreten der Bundesverfassung
bis 3. Dezember 1874 sei der Scheidungsprozeß der Eheleute
Bühler vom bischöflichem Consistorialgerichte erledigt worden,
wobei Rekurrent nicht nur die Einlassung nicht verweigert
sondern sich noch vor Kantonsgericht auf seine bei Behandlung
des Ehescheidungsfalles abgegebenen Erklärungen berufen habe.
Im Ferneren sage das Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege in Art. 59, daß das Bundesgericht nur
insofern Beschwerden wegen Verfassungsverletzung beurtheile, als
dieselben gegen Verfügungen kantonaler Behörden
gerichtet seien
und innerhalb sechzig Tagen eingereicht werden. Rekurse gegen
bloße Erwägungen seien daher nicht zulässig und nun enthalte
das kantonsgerichtliche Urtheil kein Dispositiv, welches das
konsistorialgerichtliche Urtheil als rechtskäftig erkläre, sondern
sage lediglich in den Motiven, daß dasselbe in Folge Nichter
greifung des Rekurfes als anerkannt zu betrachten sei. Diese
letztere Ansicht sei zudem richtig. Durch Abschaffung der geist
lichen Gerichtsbarkeit habe das bischöfliche Konsistorium nicht
aufgehört, eine konfessionelle kantonale Behörde zu sein und
wenn nun eine solche kantonale Behörde in Ueberschreitung
ihrer Kompetenzen die Bundesverfassung oder die Kantonsver
fassung verletze, wie es im gegebenen Falle geschehen sein solle,
so handle es sich offenbar um eine Verfügung einer kantonalen
Behörde, gegen welche innert sechzig Tagen eine Beschwerde
betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ans Bundes
gericht hätte eingegeben werden sollen, bei Vermeidung des
Verlustes des Rekursrechtes.
Abgesehen aber von der Existenz des Konsistorialurtheils
hätte der Ehemann Bühler die verlangte Alimentation zu be
zahlen, weil er sich geweigert habe, seine Frau nach Ablauf der
Trennungsfrist wieder aufzunehmen beziehungsweise deren Auf
nahme an eine unerfüllbare Bedingung geknüpft habe.
E. Aus amtlich eingezogenen Erkundigungen ergab sich, daß
im Kanton Appenzell das evangelische Matrimonialgericht bis
Februar 1875 fortfungirte und von Ende Mai 1874 bis
Februar 1875 zwanzig Scheidungen zu Tisch und Bett und
sechsunddreißig gänzliche Scheidungen ausgesprochen hat. Im
Kanton St. Gallen hat laut amtlichem Bericht das bischöfliche
Konsistorium von Mai bis Dezember 1874 sechszehn und der
evangelische Kirchenrath zwanzig Ehestreitigkeiten behandelt,
wobei neun gänzliche Scheidungen ausgesprochen wurden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Beschwerde geht dahin, daß durch das
Urtheil des Kantonsgerichtes Art. 58 Abs. 2 der Bundesver
fassung verletzt worden sei. Demnach handelt es sich um einen
staatsrechtlichen und nicht um einen civilrechtlichen Rekurs,
wie übrigens die Parteien nachträglich selbst anerkannt haben.
2. Rekurrent geht von der Ansicht aus, das Urtheil des
Kantonsgerichtes müsse dahin fallen, weil es sich auf ein Ur
theil des geistlichen Konsistorialgerichtes stütze, das im Wider
spruche mit Art. 58 der Bundesverfassung erlassen worden und
deßhalb nichtig sei, ohne daß eine Anfechtung desselben vor
Bundesgericht nothwendig gewesen wäre.
3. Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob wirklich das
Urtheil des Kantonsgerichtes von demjenigen des Konsistorial
gerichtes abhängig sei. In dieser Beziehung ist zu bemerken,
daß das fragliche Urtheil des Kantonsgerichtes aus zwei Theilen
besteht, von denen der eine von der Güterausscheidung resp.
Sicherstellung des Weibergutes, der andere aber von der Ali
mentation handelt. Der erste Theil ist unstreitig, wie auch
der Wortlaut des Urtheils beweist, in äußerem und innerem
Zusammenhange mit dem Scheidungsurtheil behandelt und
bildet nur eine Konsequenz desselben. Dagegen läßt sich das
kantonsgerichtliche Urtheil in der Alimentationsfrage auch von
einem selbständigen Standpunkte aus, nämlich dem faktischen
Verhältnisse des getrennten Lebens der beiden Ehegatten erklä
ren, zumal es die Alimentationspflicht des Mannes nicht erst
vom Momente der vom Konsistorialgerichte ausgesprochenen
Scheidung (3. Dez. 1874), sondern schon vom 18. Februar
1873 datirt. Die Kompetenz des Bundesgerichtes, sich mit
diesem zweiten Theile des kantonsgerichtlichen Urtheils zu
befassen, dürfte daher nicht ohne Grund bezweifelt werden.
4. Was den ersten Theil des kantonsgerichtlichen Urtheils
betrifft, so kommt nun weiter in Frage, ob nicht Rekurrent
das geistliche Gericht durch Einlassung vor demselben selbst
anerkannt habe und deßhalb letzteres nicht als prorogirter
Gerichtsstand anzusehen sei. Die Thatsache, daß Rekurrent sich
vor dem Konsistorialgerichte eingelassen, darf als feststehend
betrachtet werden, da das letztere ihn durch Interlokut vom
5. November 1873 zur Beantwortung gewisser Fragen auf
forderte, Rekurrent auf diese Fragen wirklich Erklärungen ab
gab und auch nach erfolgtem Spruch des geistlichen Gerichtes
vor Vermittleramt sich auf diese Erklärungen bezog und diesel
ben ans Recht setzen ließ. Dessenungeachtet kann das Bundes
gericht aus rechtlichen Gründen diese Einrede nicht gutheißen,
weil die Wahl eines prorogirten Gerichtsstandes ein Verfügungs
recht der Parteien voraussetzt, dieses aber da nicht vorhanden
ist, wo aus Gründen des öffentlichen Rechtes ein bestimmter
Gerichtsstand ausdrücklich von der Bundesverfassung abgeschafft
worden ist.
5. Es unterliegt sonach keinem Zweifel, daß das Urtheil des
Konsistorialgerichtes nicht zu Recht bestehen könnte und frägt
sich nur noch, ob Rekurrent nicht dadurch, daß er es versäumte,
seine Rechte innert sechzig Tagen beim Bundesgerichte geltend
zu machen, dieselben verwirkt habe. Daß Rekurrent diese
Frist nicht eingehalten, steht fest
6. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß der Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
ganz allgemein die Statthaftigkeit von Beschwerden wegen Ver
letzung verfassungsmäßiger Rechte davon abhängig macht, daß
dieselben innert sechzig Tagen von Eröffnung der Verfügung der
kantonalen Behörde an beim Bundesgerichte eingereicht werden.
Soweit also lediglich solche Verfassungsbestimmungen in Betracht
kommen, welche als subjective Rechte der Bürger konstruirt
werden können, beziehungsweise nur die Verletzung eines indi
viduellen Verfassungsrechtes der Bürger in Frage steht, kann
keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß das Beschwerde
recht nach Ablauf von sechzig Tagen dahin fällt und das Bun
desgericht nicht berechtigt ist, Beschwerden in Behandlung zu
ziehen, welche erst nach Ablauf jener Frist bei ihm anhängig
gemacht worden sind. Denn es ist klar, daß die Bürger auf die
Ausübung solcher individueller Rechte auch verzichten können
und es im Interesse eines geordneten Rechtszustandes liegt,
Beschwerden über Verletzung derselben an bestimmte Fristen zu
knüpfen.
Anders verhält es sich aber bezüglich derjenigen Verfas
7.
sungsbestimmungen, welche im Interesse der staatlichen Ordnung
erlassen sind und daher einen absolut verbindlichen Charakter
haben. Verletzungen solcher Verfassungsbestimmungen leiden
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen an absoluter Nichtigkeit
und erwachsen daher niemals in Rechtskraft, sondern sind von
denjenigen Behörden, welchen die Vollziehung der Bundesverfassung
obliegt, von Amtes wegen aufzuheben, sobald sie zu deren Kennt
niß gelangen.
8. Frägt es sich nun, zu welcher Art von Verfassungsbestim
mungen der Art. 58 Lemma 3 der Bundesverfassung, welcher
die geistliche Gerichtsbarkeit abgeschafft hat, gehöre, so kann es
keinem begründetem Zweifel unterliegen, daß, wie das Bundes
gericht schon in seinem Urtheile vom 28. Januar 1875 i. S.
Dr. Kaiser ausgeführt hat, derselbe unter die letzterwähnte Kate
gorie der absolut verbindlichen Verfassungsvorschriften fällt,
woraus für den vorliegenden Fall folgt, daß die Rechtskraft
des konsistorialgerichtlichen Urtheils vom 3. Dezember 1874
keineswegs aus der Nichtergreifung des Rekurses innerhalb sech
zig Tagen von der Eröffnung desselben abgeleitet werden
könnte.
9. Nun darf aber bezüglich der Handhabung der erwähnten
Verfassungsbestimmung ein Moment nicht außer Betracht ge
lassen werden, welches geeignet ist, eine weniger strenge Durch
führung derselben, wenigstens für einen gewissen Zeitraum,
zu
rechtfertigen. Da nämlich weder die Uebergangsbestimmungen
zur Bundesverfassung eine Vorschrift über die Vollziehung des
bezeichneten Artikels enthalten, noch von den Bundesbehörden
sofort nach Inkrafttreten der Bundesverfassung eine diesfällige
Vollziehungsverfügung erlassen worden ist, so ist in mehreren
Kantonen, in welchen bisher die geistliche Gerichtsbarkeit bestand,
während einiger Zeit übersehen worden, die geistlichen Gerichte
durch bürgerliche zu ersetzen und haben daher erstere, wie aus
Fakt. E. hervorgeht, mit Genehmigung der kantonalen Behör
den und in gutem Glauben, dazu berechtigt und verpflichtet zu
sein, ihre Funktionen auch nach Inkrafttreten der Bundesver
fassung fortgesetzt. Im Hinblick nun auf dieses Verhältniß und
die großen Nachtheile und schweren Verwicklungen, welche da
raus entstehen könnten, wenn die während der Zeit solchen
Ueberganges von den geistlichen Gerichten erlassenen, von den
kantonalen Behörden anerkannten und im beidseitigen Einver
ständnisse der geschiedenen Ehegatten vollzogenen Urtheile nach
träglich noch angefochten werden könnten (indem es ja z. B.
leicht möglich ist, daß die geschiedenen Personen seither neue
Ehen eingegangen haben) scheint es wohl gerechtfertigt, wenn
im Anschlusse an das bundesgerichtliche Urtheil vom 4. Februar
1875 in Sachen Dl. Buff die während jener Uebergangsperiode
von den geistlichen Gerichten erlassenen Urtheile, gegen welche
nicht nur keinerlei Beschwerde beim Bundesgerichte erhoben
worden ist, sondern welche durch thatsächliche Vollziehung ihre
allgemeine Anerkennung gefunden haben, unbeanstandet zu lassen,
und von einer strikten Durchführung des Art. 58 Lemma 2
der Bundesverfassung, durch welchen allerdings vom Tage des
Inkrafttretens der Bundesverfassung an die geistlichen Gerichte
beseitigt worden sind, abgesehen wird. Selbstverständlich müßte
aber jedenfalls, soweit nicht die Anweisung der bürgerlichen
Gerichte durch kantonale Verordnungen schon früher stattgefunden
hat, als Endpunkt der Uebergangsperiode der 1. Januar 1876
betrachtet werden, an welchem Tage das Gesetz über Civilstand
und Ehe, das auch den Gerichtsstand für Ehescheidungsklagen
regelt, in Kraft getreten ist.
10. Hievon ausgegangen muß die vorliegende Beschwerde
als unstatthaft verworfen werden, da im Kanton St. Gallen
erst durch Schlußnahme vom 3. Dezember 1874 die Ehestrei
tigkeiten den bürgerlichen Gerichten überwiesen worden sind.
11. Selbstverständlich ist Rekurrent durch diesen Entscheid
nicht gehindert, seinen Scheidungsproceß nunmehr vor die bür
gerlichen Gerichte zu bringen, in welcher Beziehung ihm hiemit
alle Rechte gewahrt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.