- Urtheil vom 31. März 1876 in Sachen der
schweiz. Centralbahn gegen die Stadtgemeinde
Basel.
A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin:
Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig, an die Stadt
gemeinde Basel zu bezahlen:
Fr. 28,000
a) für 32,220 Quadratfuß Land
sammt Zins zu fünf Prozent von Inangriffnahme des Abtre
tungsobjektes an;
b)
für Verlust des Weges von der St. Jakobstraße
zum
Gottesacker
Fr. 6,905
sammt Zins zu fünf Prozent vom 31 März 1875 an
2. Die weitern Forderungen der Stadtgemeinde sind abge
wiesen.
B. Diesen Antrag nahmen mit Bezug auf Disp. 1 beide
Parteien an. Dagegen nahm die Stadtgemeinde ihr vor
Schatzungskommission gestelltes Begehren, daß ihr für Verlust
der Benutzung des Gottesackers während der Dauer des Provi
soriums vom 21. September 1874 hinweg eine jährliche Ent
schädigung von 9,286 Fr. 95 Cts. zugesprochen werde, wieder
auf und trug in erster Linie auf Gutheißung derselben, even
tuell auf Anordnung einer Oberexpertise an.
Die Eisenbahngesellschaft verlangte Abweisung dieses Begehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht bereits in dem gestern erlassenen
Im
Urtheile in Sachen der Centralbahn gegen die süddeutsche
mobiliengesellschaft ausgesprochen hat, beschränken sich die An
welcher
sprüche der Expropriaten auf Ersatz desjenigen Schadens,
ihnen durch das eingetretene Expropriationsverfahren
zugefügt
wird, und können dagegen solche Nachtheile, welche denselben
aus einer erst projektirten, noch nicht in's Stadium der Ver
wirklichung getretenen Expropriation nach ihren Behauptungen
entstehen sollen, nicht in Betracht kommen. Demnach frägt es
sich im vorliegenden Falle nur, ob der Stadtgemeinde Basel
durch die in Folge der Planauflage für das ursprünglich größere
Projekt vom 21. September 1874 bis 20. Februar 1875, an
welchem Tage der Plan zurückgezogen wurde, entzogene Be
nutzung des Gottesackers ein Schaden entstanden, beziehungs
weise wie hoch derselbe anzuschlagen sei.
Die Pflicht des Bauunternehmers zum Ersatze solchen aus
der Einschränkung des freien Verfügungsrechtes hervorgegangenen
Schadens ist in Art. 23 Lemma 2 des Bundesgesetzes vom
- Mai 1850 ausgesprochen.
- Berücksichtigt man nun, daß nach dem ursprünglich auf
gelegten Plane circa zwei Dritttheile des Gottesackers in Ex
propriation gefallen wären, für welche in gleicher Lage kein
Ersatz hätte gefunden werden können, so muß zugegeben werden,
daß durch die Planauflage die Benutzung des ganzen Gottes
ackers verhindert wurde, indem der übrig bleibende Theil, welcher
die Gebäulichkeiten enthält, zu klein gewesen wäre, um seiner
Bestimmung erhalten zu bleiben. Obgleich nun die Stadt
gemeinde Basel wenigstens noch einen anderweitigen Kirchhof
besitzt, welchen sie während jenes Zeitraumes benutzen konnte,
so läßt sich doch nicht leugnen, daß das eingeleitete Expropria
tionsverfahren mancherlei Inconvenienzen und Nachtheile für
dieselbe herbeiführte, für welche ihr eine Entschädigung gebührt,
und nun erscheint es den Verhältnissen angemessen, wenn die
selbe auf rund 1000 Fr. festgesetzt wird. Auf Ersatz des Zinses
der Anlagekosten hat die Stadtgemeinde deßhalb keinen Anspruch,
weil es sich hier um eine öffentliche Anstalt und nicht um eine
Kapitalanlage handelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig, an die Stadt
gemeinde Basel zu bezahlen:
a) für 32,220 Quadratfuß Land
Fr. 28,000
sammt Zins zu 5 Prozent von Inangriffnahme des
Abtretungsobjektes an;
b) für Verlust des Weges von der St. Jakobstraße
aus zum Gottesacker
6,905
sammt Zins zu 5 Prozent vom 31. März 1875 an;
c)
für Verhinderung der Benutzung des Gottes
ackers vom 21. September 1874 bis 20. Februar
1,000
sammt Zins zu 5 Prozent vom 21. Sept. 1874 an.
Summa
Fr. 35,905
Franken fünfunddreißigtausend neunhundert und fünf.
sind abge
2. Die weitern Forderungen der Stadtgemeinde
wiesen.