- Urteil vom 22. Dezember 1893 in Sachen
Blaser gegen Bund.
A. Am 9. März 1893 stellte der Kläger, Ulrich Blaser von
Langnau, geb. 1861, Knecht in der Molkereianstalt Bern, beim
Bundesgericht folgendes Klagebegehren:
- Der beklagte Staat der schweizerischen Eidgenossenschaft sei
gerichtlich zu verurteilen, dem Kläger Ulrich Blaser für die dem
selben durch ein dem Beklagten angehörendes Pferd sub 5. No
vember 1891 zugefügte Körperverletzung und deren Folgen ange
messenen Schadenersatz zu leisten.
- Es sei dieser Schadenersatz dem Maße nach durch das Ge
richt festzusetzen.
Zur Begründung dieses Rechtsbegehrens bringt Kläger an:
Am 5. November 1891 habe er im Begleit des ebenfalls in der
Molkereianstalt Bern angestellten Johann Spahni mit zwei Pferden
Jauche geführt. Als sie mit ihrem Wagen eirca um 3 Uhr nach
mittags auf dem sogenannten Pulverweg, einer ziemlich breiten
Verbindungsstraße, in der Nähe der Militäranstalten sich befunden,
feien auf der nämlichen Straße, in gleicher Richtung, drei Be
reiter des eidgenössischen Cavallerie Central Remontendepots mit
fünf Pferden daher gesprengt gekommen. Zuvorderst sei der Feld
weibel Ritter geritten, hinter ihm Jakob Ott und hinter diesem
Reinhard Hoffmann; jeder dieser beiden letztern habe rechts neben
seinem Reitpferde noch ein Handpferd geführt. Blaser habe, als
er ihr Herannahen bemerkt, vorschriftsgemäß sich auf der linken
Seite seines Gespanns neben seinen Pferden gehalten, während
Spahni hinter dem Jauchewagen marschiert sei. Als der vorderste
der Bereiter bis auf eine Entfernung von etwa 20 Schritte nahe
gekommen sei, habe ihm dieser zugerufen, er möchte ausweichen.
Blaser sei sofort auf die richtige Seite, d. h. rechts ausgewichen,
und zwar soweit er gekonnt habe. Er selbst habe sich ganz an
seine Pferde herangedrückt, um möglichst freien Durchpaß
lassen. Ohne Beobachtung der geringsten Vorsicht seien aber die
Bereiter vorbei getrabt. Der erste Reiter, der nur ein Pferd führte,
sei mit demselben glücklich vorbeigekommen; als aber der zweite
vorbei getrabt sei, habe das Handpferd mit den Hinterfüßen gegen
das Gespann Blasers ausgeschlagen und den Kläger so unglücklich
in's Gesicht geschlagen, daß er sofort besinnungslos zu Boden
gestürzt sei. Kläger sei auf Anordnung des zur Hülfeleistung her
beigerufenen Dr. Ott in den Inselspital verbracht worden. Die
Verletzungen, die er in Folge des Hufschlages erlitten, haben in
einer Verletzung am Kinn, einer stark gequetschten unregelmäßigen
Wunde am Rande des linken Unterkiefers nahe der Mittellinie
bestanden. Ebenso habe sich als Folge ein Riß im rechten Trom
melfell gezeigt. Am 27. November 1891 sei Kläger aus dem
Inselspital entlassen worden. Er habe eine totale Arbeitsunfähig
keit von circa einem Monat erlitten. Die Verletzung habe aber
auch einen bleibenden Nachteil zur Folge gehabt, indem das Hör
vermögen auf dem rechten Ohr um mehr als die Hälfte herab
gesetzt worden sei. Diese Hörstörung sei vollständig gleich geblieben.
Vor dem Unfall habe sich Blaser im Besitze eines vollständig
normalen Hörvermögens befunden. Nach seiner Entlassung aus
dem Inselspital habe er noch während circa zwei Monaten seine
bisherige Arbeitsbesorgung der Fuhren und Pferde nicht besorgen
können, da er vielfach an Ohnmachten und Befangenheit im Kopfe
gelitten habe, wie er denn noch dermalen an solchen Beschwerden
leide. Durch die dreimonatliche Arbeitsunfähigkeit sei ihm ein
Schaden von 300 Fr. erwachsen, sein monatlicher Lohn bei der
Molkerei habe vor dem Unfall 100 Fr. betragen. Für die Herab
setzung des Hörvermögens und die übrigen Beschwerden, die der
Unfall verursacht habe (Disposition zu Ohnmachten und Befangen
heit im Kopfe) verlange er eine Entschädigung von 3500 Fr.,
sowie auf Grund von Art. 54 O. R., namentlich als Ersatz für
die heftigen und intensiven Schmerzen, die er während seines vier
wöchentlichen Aufenthaltes im Inselspital körperlich und moralisch
habe durchmachen müssen, eine Entschädigung von 200 Fr. Der Ge
samtschaden, der dem Kläger durch den ihm nuterm 5. November
1891 zugefügten Hufschlag seitens des Remontenpferdes des Be
kkagten entstanden sei, betrage sonach 4000 Fr. Für den Ersatz dieses
Schadens sei der Bund haftbar. Das fragliche Pferd sei vom Bund
gehalten worden; in der Verwahrung und Beaufsichtigung sei nicht
alle erforderliche Sorgfalt angewendet worden. Der Beweis der
Affirmative liege der Beklagtschaft ob. Zum Gegenbeweis und zum
Beweis dafür, daß bei dem Vorfalle vom 5. November 1891 grobe
Fahrlässigkeit, überhaupt erschwerende Verumständungen des Falles
nach Art. 54 O. R. auf Seite des Beklagten vorliegen, sei festzu
stellen, daß die drei Bereiter selbst zugegeben haben, die von ihnen
geführten Pferde seien junge Tiere gewesen, die sehr wild gewesen
und gegen andere Pferde gerne ausgeschlagen haben. Es sei somit
schon fahrlässig gewesen, mit solchen wilden undressierten Tieren
die zur Benutzung des Publikums bestimmten öffentlichen Straßen
und Wege zu gefährden und unsicher zu machen. Angesichts der
den Bereitern bekannten wilden, boshaften Natur der von ihnen
geführten Pferde hätten dieselben eine ganz außerordentliche Sorg
falt bei der Begegnung mit Fuhrwerken anwenden sollen. Die
bernische Polizeiverordnung über das Fahren auf den Straßen
bestimme, daß ein Vorfahren (oder Vorreiten) erst dann geschehen
dürfe, wenn der Führer gesehen habe, daß der Fuhrmann, dem
vorgefahren werden wolle, auf der Hut sei; auch solle der Vor
fahrende nicht sprengen, um ein Scheuwerden zu vermeiden. Nach
dem Blaser, soweit er nur gekonnt, und wie es gesetzlich vorge
schrieben, nach rechts ausgewichen sei, habe es für die nachkom
menden Pferde auf der Straße noch genügend Raum zum
Vorbeikommen gehabt. Zudem wäre auf dem anstoßenden Land
nichts zu verderben gewesen und es hätten die Bereiter auf das
selbe hinaus ausweichen können. Als grobe Fahrlässigkeit sei es
zu bezeichnen, daß die Bereiter ihren Trab fortgesetzt und nicht
genügend auf die Seite gehalten haben. Eine fernere grobe Fahr
lässigkeit bestehe auch darin, daß zwei der Bereiter trotz der ihnen
bekannten Wildheit der Pferde zwei Pferde geführt haben, statt
bloß eines. Der Kommandant des eidgenössischen Cavallerie Central
Remontendepots habe in einer Zuschrift vom 30. Dezember 1891
an den Regierungsstatthalter in Bern das Verhalten der drei
Bereiter als Fehler bezeichnet,
für die er, bezw. die Oberbehörde
die Haftung übernehme. Auch die Bereiter hätten erklärt, nur die
Befehle ihres Vorgesetzten ausgeführt zu haben. Um so mehr sei
unter diesen Verhältnissen ausgeschlossen, daß der beklagte Staat,
die schweizerische Eidgenossenschaft, alle erforderliche Sorgfalt in
der Verwahrung und Beaufsichtigung des fraglichen Remonten
pferdes angewendet habe. Gegenteils müsse ein solches Verhalten
des beklagten Staates als ein höchst fahrlässiges bezeichnet werden,
da mit solchen wilden Remontenpferden Straßen und Wege förm
lich unsicher gemacht werden.
B. Der Vertreter der schweizerischen Eidgenossenschaft trug auf
Abweisung der Klage an, mit dem Bemerken, daß das schweize
rische Militärdepartement dem Ulrich Blaser aus Billigkeitsrück
sichten eine Entschädigung von 215 Fr. angeboten habe, und daß
dieses Anerbieten, ohne daß eine Entschädigungspflicht anerkannt
werde, aufrecht erhalten bleibe. Beklagtschaft bestritt nicht, daß das
Pferd, welches den Kläger geschlagen, von ihr gehalten worden
sei, behauptete jedoch, daß sie alle erforderliche Sorgfalt in der
Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe. Ihre Dar
stellung geht im Wesentlichen dahin: Als der Führer der Abtei
lung, Ritter, auf cirea 20 Schritt an den Wagen, welchen Blaser
führte, herangekommen war, habe er letzterm zugerufen, er möchte
ausweichen, da die Pferde leicht schlagen könnten. Der Wagen sei
nach rechts ausgewichen, während Blaser in der Mitte des Weges
geblieben sei. Ritter habe Schritt kommandiert, sei im Schritt
neben Blaser vorbeigeritten und habe dabei nochmals zu ihm ge
sagt, er möchte doch mehr auf die Seite gehen. Blaser sei aber
auf der Mitte der Straße geblieben und habe die Abteilung an
geschaut. Nach Ritter sei dann Ott mit seinen beiden Pferden
daher gekommen, und zwar ebenfalls im Schritt, er sei dem
Blaser ganz nach links ausgewichen, so daß sich sein Sattelpferd
nicht mehr auf der Straße, sondern auf der Wiese befunden habe.
Das Handpferd rechts habe er ganz kurz am Trensenzügel geführt;
er habe diesem Pferde zudem noch den Kopf in die Höhe und
über den Hals des Sattelpferdes genommen, um dasselbe am
Schlagen zu verhindern. In gleicher Weise und mit gleichen Vor
sichtsmaßregeln sei auch Hoffmann herangeritten. Wie Ott nun
mit seinen zwei Pferden neben Blaser vorbeigeritten sei, habe sein
Handpferd trotz den angewandten Vorsichtsmaßregeln gegen die
Pferde des Blaser ausschlagen können, wobei Blaser an Kinn und
Brust getroffen worden und zu Boden gefallen sei. Eine Schuld
an diesem Unfall treffe die beklagte Partei nach keiner Richtung.
Die betreffenden Pferde seien allerdings junge mutige, aber keine
bösartige Tiere gewesen; diese auf der Straße zu führen, wie es
hier geschehen, sei durchaus erlaubt. Die drei Bereiter haben die
Pferde mit aller möglichen Sorgfalt geführt und seien in gesetz
licher Weise nach links bis ganz an den Rand des Weges, ja
zum Teil über denselben hinaus ausgewichen. Dagegen sei Blaser
im Fehler gewesen und habe den Unfall selbst verschuldet, indem
er trotz der Warnung mitten auf der Straße geblieben sei. Blaser
sei von den Angestellten des Remontendepots sofort in den Kranken
stall verbracht worden, wo er die erste Hülfe erhalten habe, nach
her sei er in den Inselspital überführt worden. Dort sei er geblie
ben bis am 27. November 1891. Nach seiner Entlassung sei er
so hergestellt gewesen, daß er seine gewöhnlichen Verrichtungen
gut hätte wieder aufnehmen können; und wenn auch im Anfang
etwelche Hinderung noch vorhanden gewesen sein möge, so sei
solche jedenfalls nicht wesentlich gewesen und bald hinweggefallen.
Die Verpflegungskosten im Inselspital habe die Eidgenossenschaft
mit 46 Fr. bezahlt; im Weitern offeriere sie dem Kläger eine
Totalentschädigung von 215 Fr. Da der Lohnausfall während
des 23tägigen Aufenthaltes im Spital (unter Abzug von drei
Sonntagen) höchstens 75 Fr. betrage, so bleibe demselben für
allfällige teilweise Einbuße nach der Entlassung aus dem Spital
eine Vergütung von 140 Fr. Daß der Unfall einen bleibenden
Nachteil zur Folge gehabt habe, wird entschieden bestritten. Bald
nach dem Unfall, nämlich am 12. Dezember 1891, habe Blaser
in einem Gesuch an das eidgenössische Militärdepartement seine
Ansprüche folgendermaßen festgestellt:
-
Verdienstausfall wegen vollständiger Arbeitsun
fähigkeit
Fr. 200
-
Verdienstausfall wegen dauernd verminderter Ar
beitsfähigkeit (die bleibende Beeinträchtigung des Ge
hörs wird der Einbuße von 1 der bisherigen Lei
stungsfähigkeit des Blaser gleichgesetzt)
-
Arzt und Verpflegungskosten laut Mitteilung der
Inselspitalverwaltung
Total: Fr. 846
C. In der Replik bemerkte der Kläger, diese letztere Aufstellung
sei zu einer Zeit eingereicht worden, wo Blaser noch an eine fast
vollständige Wiederherstellung geglaubt habe und mit Rücksicht auf
eine gütliche Auseinandersetzung; er könne also bei diesen Zahlen
nicht behaftet werden. Im übrigen beharrten die Parteien in Re
plik und Duplik lediglich auf ihrem im ersten Schriftenwechsel
eingenommenen Standpunkt.
D. Der am 29. Januar 1892 ausgestellte Bericht des Insel
spitals über den Zustand Blasers besagt, Blaser habe bei seiner
Aufnahme in den Spital eine stark gequetschte Wunde am Unter
kieferende, etwas links der Medianlinie gehabt, die sich sehr wohl
auf einen Hufschlag beziehen konnte. Eine Fraktur des Unter
kiefers lag nicht vor, doch hatte Blaser leichte Kommotionserschei
nungen, die indes bald zurückgingen. Eine genauere Untersuchung
ergab einen sehr bedeutenden Riß im rechten Trommelfell und die
Hörfähigkeit rechts war völlig aufgehoben. Es entleerte sich keine
Cerebrospinalflüssigkeit und es fehlten überhaupt jede übrigen An
zeichen einer Fraktur der Schädelbasis. Die Heilung ging unge
stört vor sich und Patient konnte am 27. November aus dem
Spital entlassen werden. Das Hörvermögen war bei seiner Ent
lassung noch fast völlig aufgehoben. Ende Januar hörte Blaser
das Ticken der Uhr rechts auf 10 Centimeter, links auf 60 Centi
meter Entfernung. Die Wunde am Unterkieferende war zu dieser
Zeit so gut geheilt, daß sie als Entstellung nicht in Frage kommt.
Blaser gab an, seit der Verletzung ab und zu an Schmerzen im
Hinterhaupte zu leiden. Irgend eine Störung, die auf eine Ge
hirnaffektion hinweisen würde, lag nicht vor. Gestützt auf diesen
Bericht des Inselspitals erklärte der Oberfeldarzt, es könne von
dauernd irgendwie erheblich verminderter Arbeitsfähigkeit die Rede
nicht sein und beantragte daher dem schweizerischen Militär
departement:
Fr. 46
-
Übernahme der Rechnung der Insel
115
-
Entschädigung für 23 Tage Spitalaufenthalt à 5 Fr.
-
Aversalentschädigung für zurückbleibende Nachteile
Total: Fr. 261
Diesem Antrage zu Folge bezahlte der Bund die Spitalkosten
und anerbot dem Blaser eine Entschädigung von 215 Fr., welche
Offerte auch heute noch festgehalten worden ist.
Gegen die drei Bereiter war eine Strafuntersuchung wegen fahr
lässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Straßen
polizeigesetz angehoben, aber wieder sistiert worden. Im Verlaufe
dieser Untersuchung erstattete Professor Dr. Valentin über den
Zustand Blasers am 30. Januar 1892 folgenden Bericht: Ulrich
Blaser wurde in meiner Poliklinik wegen eines Trommelfellrisses
behandelt, welchen er auf einen am 6. November 1891 erlittenen
Unfall zurückführte. Der Riß befand sich unterhalb des Hammer
riffes, im vordern untern Quadranten. Die Heilung ging etwas
langsam aber gut von Statten, so daß gegenwärtig das Trommel
fell geschlossen ist und nur eine feine Narbe dasselbe unten leicht
einzieht. Das anfangs geschwächte Hörvermögen hat sich bedeutend
gebessert. Es ist kein Grund, an völliger Wiederherstellung des
selben zu zweifeln. Sollte indessen auch eine kleine Verminderung
zurückbleiben, so hätte sie jedenfalls nicht die Bedeutung eines
bleibenden Nachteiles im Sinne des bernischen Strafgesetzbuches.
E. Vom Instruktionsrichter ist über den Unfall und den Zu
stand des Blaser nach demselben ein Zeugenverhör abgehalten
worden. Der Inhalt der Zeugenaussagen wird, soweit nötig, im
rechtlichen Teil dieser Entscheidung mitgeteilt werden. Von der
Berner Mølkerei ging am 20. September 1893 eine Bescheinigung
des Inhalts ein, daß Ulrich Blaser seit September 1891 bis zu
diesem Tage bei der Molkereianstalt als Vorarbeiter in Kondition
stehe und in dieser Eigenschaft eine Summe von 1455 Fr. a Cts.
nebst Kost und Logis als Salär bezogen habe.
F. In der heutigen Verhandlung wiederholten die Parteianwälte
die im Schriftenwechsel gestellten Anträge und beharrten auf
ihren dort gemachten Ausführungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Beklagtschaft hat nicht bestritten, daß das Pferd, von wel
chem Blaser am 5, November 1891 geschlagen worden ist, von
ihr gehalten worden sei. Sie haftet also nach Art. 65 O. R. für
den aus dieser Verletzung entstandenen Schaden, sofern sie nicht
beweist, daß sie alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung
und Beaufsichtigung angewendet habe. Es hat nicht etwa der
Kläger ein Verschulden zu beweisen; ein solches wird von Ge
setzes wegen vermutet und die Haftbarkeit desjenigen, der das Tier
hält, besteht so lange, als er nicht den vollen Beweis dafür
erbracht hat, daß trotz aller erforderlichen Sorgfalt in der Ver
wahrung und Beaufsichtigung der Unfall sich ereignet habe. Wenn
daher auch nur ein kleiner Verstoß gegen die Pflicht zur gewissen
haftesten Obhut vorliegt, so muß dieser Beweis als mißlungen
bezeichnet werden, selbst dann, wenn der Besitzer des Tieres es im
Übrigen an Vorsichtsmaßregeln nicht hat fehlen lassen. Aus
Art. 65 O. R. geht ferner hervor, daß die Berufung darauf, es
sei in der Beaufsichtigung und Verwahrung in der üblichen Weise
verfahren worden, rechtlich ungültig ist. Das Gesetz legt einen
strengeren Maßstab an; es verlangt nicht bloß die Anwendung
der üblichen, sondern aller erforderlichen Sorgfalt (vergleiche Amt
liche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, XVII,
S. 640, Erw. 2). Es fragt sich daher in concreto, hat die Be
klagte, bezw. haben die in ihrem Dienst befindlichen drei Bereiter
alle erforderlichen Vorkehren getroffen, um eine Gefährdung der
Passanten zu vermeiden? In tatsächlicher Beziehung ist hergestellt,
daß die fraglichen Pferde junge mutige Tiere waren; daß sie bös
artig gewesen seien, ist nicht erwiesen. Dagegen wird von den
Bereitern selbst, sowie von dem Zeugen Spahni bezeugt, daß die
beiden Handpferde, namentlich dasjenige, das den Blaser geschlagen
hat, schon auf dem Wege von der Kaserne her Sprünge gemacht
und ausgeschlagen haben, und Zeuge Ott gibt an, sein Pferd,
das noch unruhiger gewesen sei, als dasjenige Hoffmanns, habe
auch dann, als er das Fuhrwerk Blasers erreicht habe, fortge
fahren, Sprünge zu machen und auszuschlagen. Kläger hat nun
behauptet, es sei zum Vorneherein fahrlässig gewesen, mir solchen
Pferden auch nur sich auf die öffentlichen Straßen und Wege zu
begeben; eine grobe Fahrlässigkeit habe aber darin bestanden, daß
zwei der Bereiter trotz der ihnen bekannten Wildheit der Pferde
zwei Pferde geführt haben, statt bloß eines. Diesem Standpunkt
kann aber nicht beigetreten werden. Eine absolute Gefährdung des
Publikums enthält die Anwesenheit solcher Pferde auf einsamern
öffentlichen Straßen an sich noch keineswegs; dagegen wird frei
lich die Anforderung zur sorgfältigen Bewachung gesteigert, je leb
hafter die Tiere sind und je größer die Möglichkeit ist, daß sie
Schaden anrichten können.
2. Ist nun zu untersuchen, ob die Bereiter die äußerste, nach
den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet haben, so ergibt
sich aus den Akten, daß sie allerdings Vorsichtsmaßregeln getroffen
haben, aber nicht in ausreichendem Maße. Vom Kläger ist zuge
geben, daß der Führer der Abteilung, als dieser etwa auf 20 Schritte
herangekommen war, zugerufen habe, er solle ausweichen. Ebenso
darf als erwiesen betrachtet werden, daß der Führer, bevor die
Abteilung an das Fuhrwerk herangekommen war, Schritt kom
mandiert habe; allein er gibt in seinem Verhör selber zu, daß
dieses Kommando etwas spät erfolgt sei, und aus den Aussagen
der Bereiter ergibt sich denn auch, daß es ihnen nicht vollständig
gelungen war, rechtzeitig in die neue Gangart über zu gehen.
Während diese Zeugen nämlich in der Strafuntersuchung bestimmt
erklärt hatten, sie seien im Schritt an Blaser vorbeigegangen,
geben sie im Verhör vor dem Instruktionsrichter zu, daß es ihnen,
trotz ihrer Anstrengung, nicht gelungen sei, die Pferde bis zu dem
Momente, wo sie bei Blaser vorbeipassierten, in Schritt zu brin
gen; die Gangart sei in diesem Augenblick so zwischen Trab und
Schritt gewesen. Nun ist aber bekannt, daß Pferde im Schritt
viel ruhiger und zum Ausschlagen weniger aufgelegt sind, als im
Trab. Es wäre also geboten gewesen, den Übergang in den Schritt
erheblich früher zu bewerkstelligen. Daß die Reiter ausgewichen
sind, ergibt sich aus den Akten; allerdings besteht in den Zeugen
aussagen keine Übereinstimmung darüber, wie weit sie ausgewichen
seien. Während Ritter behauptet, jedenfalls sei Ott mit seinem
Sattelpferde bis über die Straße, in's Feld, hinausgegangen, er
klärt Ott selbst, das Pferd, das er geritten, sei sozusagen auf dem
Straßenrand gelaufen, und Hoffmann gibt an, daß, als Ott an
Blaser vorbeigeritten sei, zwischen diesem und dem Handpferd des
Ott eine Entfernung von zwei Schritt gewesen wäre, voraus
gesetzt, daß das Handpferd ruhig neben dem von Ott gerittenen
Pferde gegangen wäre. Daß also die Bereiter genügend ausge
wichen seien, ist nicht festgestellt; nach den Zeugenaussagen wäre
es sehr wohl möglich gewesen, über die Straße hinaus auf das
freie Feld zu gehen, da zu dieser Zeit ein Schaden an den Kul
turen nicht entstanden wäre. Es ist also auch in diesem Punkte
nicht alle erforderliche Sorgfalt angewendet worden. Zeuge Ott
behauptet ferner, er habe, um das Handpferd am Schlagen zu
verhindern, dasselbe nicht nur so nahe als möglich an sich heran
genommen, sondern ihm den Kopf in die Höhe gehalten, so daß
er sozusagen auf den Widerrist seines Reitpferdes zu liegen gekom
men sei. Allein dieser Aussage steht die Deposition des Zeugen
Delsberger entgegen, welcher bemerkt haben will, daß das Hand
pferd des Ott, welches den Blaser geschlagen, vorher habe miz
dem Kopf auf Blasers Sattelpferd hinüber langen wollen.
3. Weiter erhebt sich die Frage, ob Blaser, wie die Beklagt
schaft behauptet hat, den Unfall dadurch selbst verschuldet habe, daß
er seinerseits zu wenig weit ausgewichen sei. Diese selbständige
Schutzbehauptung hätte die Beklagtschaft zu beweisen. Die Be
hauptung in der Antwortschrift, Blaser sei in der Mitte der
Straße verblieben, als die Reiter ihn erreicht hätten, ist aber
einzig von dem Zeugen Ritter bestätigt worden, welcher erklärte,
Blaser se trouvait, lorsque nous l avons atteint, à peu près
au milieu de la route ; die andern Zeugen stimmen hiemit nicht
überein, und es ist durchaus unwahrscheinlich, daß sich Blaser in
so mutwilliger Weise einer augenscheinlichen Gefahr ausgesetzt
habe. Der Zeuge Ott gibt an, Blaser habe sich links neben seinem
Pferde, in der Höhe der Hinterfüße, etwa ein Fuß davon entfernt,
befunden, Hoffmann dagegen deponiert, Blaser sei neben den
Vorderrädern gelaufen, so zwischen den Hinterfüßen der Pferde
und den vordern Rädern; im Moment des Unfalles sei zwischen
ihm und den Pferden etwas Raum gewesen. Diese Aussagen
stimmen also nicht genau mit einander überein; um so eher darf
dem Zeugnis des Spahni Glauben beigemessen werden, welches
dahin geht, Blaser habe sich vorn links neben dem Handpferd,
nahe an dessen Kopf befunden, und er habe dasselbe selbst mit
seinem Körper auf die Seite gedrängt. Diese Aussage wird auch
unterstützt durch den Zeugen Delsberger. Daß Blaser mit seinem
Fuhrwerk so weit als möglich nach rechts ausgewichen sei, wird
von Delsberger und Spahni übereinstimmend bezeugt; auch Ritter
gibt zu, daß die Räder rechts sich vollständig auf dem Straßen
bord befunden haben. Weiter auszuweichen hatte Blaser keine
Pflicht; es konnte ihm namentlich nicht zugemutet werden, seinen
Platz links neben den Pferden zu verlassen.
4. Da somit Beklagtschaft den Beweis nicht hat leisten können,
daß in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Pferdes, durch
welches Blaser verletzt worden ist, alle erforderliche Sorgfalt
aufgewendet worden sei, und anderseits ein Selbstverschulden des
Verletzten nicht dargetan ist, muß die Beklagtschaft für den Scha
den, den das von ihr gehaltene Pferd angerichtet hat, verantwort
lich erklärt werden. Über den Ersatz der Heilungskosten besteht
kein Streit, indem dieselben durch den Bund bereits bezahlt wor
den sind. Dagegen fordert Kläger für vorübergehende gänzliche und
dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit die Summe von 3800 Fr.,
und unter Anrufung des Art. 54 O. R. eine weitere Entschädi
gung von 200 Fr. namentlich für ausgestandene Schmerzen. Was
zunächst die letztere Forderung anbetrifft, so hat allerdings das
Bundesgericht ausgesprochen, daß Art. 54 O. R. grundsätzlich
ebenso wohl wie die Art. 52 und 53 für alle Fälle von Körper
verletzung und Tötung gelten, und daher dem Richter das Recht
eingeräumt ist, auf eine angemessene Geldsumme über den erwie
senen Vermögensschaden hinaus auch dann zu erkennen, wenn die
Klage nicht auf eine widerrechtliche Handlung des Beklagten selbst,
nach Art. 50 O. R. begründet wird, sondern auf dessen gesetzliche
Verantwortlichkeit für dritte Personen (Art. 61 oder 62 O. R.)
oder auf dessen Haftbarkeit für Tiere (Art. 65 O. R.) oder für
fehlerhafte Beschaffenheit einer Sache (Art. 67 O. R.; Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, XI, S. 537,
Erw. 4). Allein besondere Umstände, welche es nach Art. 54 O. R.
rechtfertigen würden, dem Verletzten auch abgesehen vom Ersatz
erweislichen Schadens eine angemessene Geldsumme zuzusprechen,
liegen hier nicht vor. Arglist oder grobe Fahrlässigkeit kann der
Beklagtschaft oder den in ihrem Dienste stehenden Bereitern nicht
vorgeworfen werden; allerdings haben diese letztern nicht alle er
forderliche Sorgfalt zur Vermeidung eines Unfalles angewendet,
aber es ist nicht dargetan, daß sie überhaupt sorglos gehandelt
haben, vielmehr ist der Nachweis geleistet, daß sie nach verschiede
nen Richtungen, wenn auch nicht genügende, Sicherungsmaßregeln
ergriffen haben. Das beklagtische Verschulden ist daher nur
ein leichtes zu bezeichnen. Von der Zusprechung eines Schmerzen
geldes muß sodann auch aus dem Grunde abgesehen werden, weil
nach dem Zeugnis des Anstaltsarztes Dr. Lanz der Kläger im
Spital nicht viele Schmerzen ausgestanden hat. Gänzlich arbeits
unfähig war Kläger nach dem Zugeständnis der Beklagtschaft vom
5. November bis zum 27. November 1891, während seines Auf
enthaltes im Spital. Auch nachher scheint er einige Zeit nicht im
Stande gewesen zu sein, seine Arbeit wieder aufzunehmen, genaue
Angaben hierüber fehlen jedoch; den Zeugenaussagen ist zu ent
nehmen, daß Blaser anfangs noch schlecht ausgesehen und keinen
Appetit gehabt habe, und daß er erst nach ungefähr einem Mo
nat die Arbeit in der Molkerei wieder aufgenommen habe. Ein
schriftliches Zeugnis der Molkerei geht dahin, daß Blaser, der
vordem einen Monatslohn von 100 Fr. bezogen habe, bis am
23. Januar 1892 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei und daß
er von da an, in Folge Verminderung seines Gehörs nicht mehr
als Karrer, sondern als Gehülfe in der Käserei mit einem Wo
chenlohn von 8 Fr. nebst Kost und Logis verwendet worden sei.
Allein auf dieses Zeugnis kann nicht ohne weiters abgestellt wer
den. Eine irgendwie erhebliche dauernde Verminderung der Arbeits
fähigkeit in Folge des Unfalles ist nach den Berichten der Arzte,
welche den Kläger untersucht haben, nicht anzunehmen. Professor
Dr. Valentin erklärt in seinem Bericht vom 30. Januar 189
das anfangs geschwächte Hörvermögen habe sich bedeutend ge
bessert, und es sei kein Grund vorhanden, an dessen völliger
Wiederherstellung zu zweifeln; Dr. Lanz konstatierte, daß Blaser
am 28. Januar 1892 das Ticken der Uhr links auf 60 Centimeter
und rechts auf 10 Centimeter hörte. Die Hörfähigkeit des Klägers
war also noch in einem solchen Grade vorhanden, daß derselbe
seinen Beruf als Karrer nicht aufzugeben brauchte. Mit diesen An
gaben stimmt auch der Bericht des eidgenössischen Oberfeldarztes
überein, daß von andauernder erheblich verminderter Arbeitsunfähig
keit nicht die Rede sein könne. Daß sich der Zustand des Klägers
seit dieser Zeit etwa verschlimmert habe, hat derselbe nicht behauptet;
er hat denn auch keine weitere Untersuchung über seinen körper
lichen Zustand begehrt, sondern sich für die Ausmessung der Ent
schädigung einfach auf das Ermessen des Richters berufen. Wird
nun in Betracht gezogen, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers
sich auf ungefähr 1 ½ Monate erstreckt haben mochte, und daß
ihm durch die Verminderung seines Hörvermögens immerhin ein
gewisser Nachteil erwachsen ist, so rechtfertigt es sich, den Schadens
betrag nach freiem richterlichen Ermessen auf im Ganzen 600 Fr.
anzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 600 Fr. (sechshundert
Franken) zu bezahlen.