- Urteil vom 27. Januar 1893 in Sachen Steiner.
A. Christian Steiner in Uttigen hatte sich gemeinsam und
solidarisch mit Friedrich Bühlmann, Mechaniker, in der Au zu
Münsingen für zwei Obligationsschulden eines Christian Bühl
mann an die Spar und Leihkasse Münsingen im Betrage von
750 Fr. und 2000 Fr. verbürgt. Für die zweite Schuld hatte
noch ein dritter Bürge, Johann Moser, sich verpflichtet. Christian
Steiner bezahlte die Schuldbeträge samt Zins und Kosten, ließ
sich dagegen die gläubigerischen Rechte abtreten. Mit Zahlungs
aufforderung vom 5./16. Juli 1890 forderte er hierauf von dem
Mitbürgen Friedrich Bühlmann die Hälfte des zur Einlösung der
ersten Obligation bezahlten Betrages, abzüglich einer vom Haupt
schuldner geleisteten Zahlung von 53 Fr. mit Fr. 386 72½
sowie ein Drittel des zur Einlösung der zweiten
Obligation bezahlten Betrages mit
688 40
Zusammen Fr. 1075 12¼
Gegen diese Zahlungsaufforderung erhob Friedrich Bühlmann
Rechtsvorschlag. Christian Steiner stellte hierauf (in Gemäßheit
des damals geltenden kantonalen bernischen Rechts) ein Rechts
und Schuldversicherungsbegehren und es wurde ihm dasselbe zu
gesprochen, worauf Bühlmann die Rechts und Schuldversicherung
leistete. Christian Steiner ließ aber nunmehr die Sache liegen.
Friedrich Bühlmann provozierte ihn daher zur Klage; durch rechts
kräftig gewordene Entscheidung vom 23. Mai 1892 setzte das Richter
amt Konolfingen dem Christian Steiner eine Frist von sechs Wochen
zu Einklagung seiner Ansprüche. Binnen der Provokationsfrist
erhob Christian Steiner nicht Klage, dagegen lud er mit Schrift
satz vom 30. Juni 1892 den Friedrich Bühlmann vor den Ge
richtspräsidenten von Konolfingen zur Verhandlung über ein
Rechtsöffnungsbegehren. Bühlmann bestritt dieses Begehren und
dasselbe wurde sowohl vom Richteramt Konolfingen als auch
vom Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern abge
wiesen. In der Entscheidung des Appellations und Kassations
hofes wird ausgeführt: Es möge dahingestellt bleiben, ob die
Voraussetzungen des Art. 82 Alinea 1 B. G. gegeben seien. Denn
auch wenn dies der Fall sei, so müsse das Rechtsöffnungsbe
gehren doch abgewiesen werden, weil der Betriebene sofort glaub
haft gemacht habe, daß die Forderung nicht mehr bestehe. Es sei
nämlich durch Zugeständniß des Impetranten dargetan, daß dieser
innert der ihm vom Richter bestimmten Provokationsfrist seine
Klage nicht angebracht habe und es knüpfe hieran das Gesetz
( 317 der bernischen Prozeßordnung) die Folge, daß der An
pruch des Provokaten erlösche. Es sei deshalb nicht nur glaub
haft gemacht, sondern geradezu erwiesen, daß die Forderung, für
welche provisorische Rechtsöffnung verlangt werde, nicht mehr be
stehe. Die Vorladung zur Verhandlung über das Rechtsöffnungs
begehren vermöge die Klageanhebung nicht zu ersetzen.
B. Gegen dieses am 27. September 1892 ihm eröffnete Urteil
ergriff Christian Steiner mit Eingabe vom 26. November 1892
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An
trage: Es sei das Urteil des Tit. Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern im Rechtsöffnungsstreite
zwischen
Christian Steiner, Impetrant und Friedrich Bühlmann, Impe
trat d. d. 17./27. September 1892 aufzuheben und in Sachen
zu erkennen, was Rechtens. Er behauptet: Die angefochtene Ent
scheidung verletze ein aus einem Bundesgesetze fließendes Recht
einer Privatperson, nämlich das Recht, auf Grund öffentlicher
Urkunden für bestrittene Forderungen die provisorische Rechts
öffnung zu verlangen, mit andern Worten, den Weg der Klage
durch den Weg des Rechtsöffnungsverfahrens zu ersetzen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Rekursbeklagte Friedrich Bühlmann: Das Gericht werde von
Amtes wegen zu prüfen haben, ob die Beschwerde rechtzeitig ein
gelegt sei. Das Bundesgericht sei übrigens in der Sache nicht
kompetent. Es handle sich um eine Streitigkeit darüber, ob in
einem einzelnen Falle das bisherige kantonale Recht oder das
Bundesgesetz anwendbar sei; die Sache falle daher gemäß Art. 334
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes in die Kompetenz der
kantonaien Aufsichtsbehörden und des Bundesrates. Zudem sei
eine Weiterziehung richterlicher Entscheidungen im Rechtsöffnungs
verfahren ausgeschlossen und es seien die kantonalen Gerichte zur
endgültigen Erledigung der daherigen Streitigkeiten kompetent.
Allein auch sachlich sei der Rekurs durchaus unbegründet. Es
handle sich nicht um Verletzung eines bundesgesetzlich gewähr
leisteten Rechts, sondern um die Frage, ob der gläubigerische An
spruch als solcher verwirkt sei. Das Gericht habe dies in durchaus
richtiger und kompetenter Weise angenommen und dadurch nicht
nur keine bundesrechtlichen Bestimmungen verletzt, sondern gerade
den Art. 82 B. G. zur Anwendung gebracht. Das Rechtsöff
nungsbegehren wäre übrigens auch aus andern Gründen unbe
gründet. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle
sich in Sachen inkompetent erklären und habe auf den eingereich
ten Rekurs nicht einzutreien, unter Folge der Kosten, eventuell
der Rekurskläger Steiner sei mit seinem Rechtsbegehren abzu
weisen, unter Folge der Kosten.
Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekursschrift wurde am 26. November 1892, also am
letzten Tage der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O. G. zur
Post gegeben. Der Rekurs ist also rechtzeitig eingereicht.
- Wenn der Rekursbeklagte behauptet hat, das Bundesgericht
sei zu Beurteilung der Beschwerde deshalb nicht kompetent, weil
die Sache nach Art. 334 des Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetzes in die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde und
eventuell des Bundesrates falle, so ist diese Einwendung nicht
begründet. Gegen richterliche Entscheidungen gibt es ein Be
schwerderecht an die kantonale Aufsichtsbehörde oder den Bundes
rat nicht; Art. 334 bezieht sich nur auf Handlungen, welche in
die Kompetenz der Betreibungs und Konkursämter fallen, nicht
auf Streitigkeiten, deren Beurteilung den Gerichten zugewiesen
st. In der That ist es völlig unmöglich, daß das Gesetz gegen
richterliche Entscheidungen in solchen Streitigkeiten die Beschwerde
an die kantonale Aufsichtsbehörde und den Bundesrat habe zu
lassen wollen. Dies zeigen schon die Konsequenzen, die bei Sta
tuierung eines derartigen Instanzenzuges sich ergeben müßten.
In denjenigen Kantonen, wo die oberste Gerichtsbehörde gleich
zeitig als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist, wäre gegen richterliche
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes Beschwerde an diesen
nämlichen Gerichtshof in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde
statthaft; da, wo eine Abteilung des obersten Gerichtshofes als
Aufsichtsbehörde bestellt ist (wie z. B. im Kanton Bern), könnte
gegen richterliche Entscheidungen dieses Gerichtshofes gar bei
einer bloßen Abteilung desselben Beschwerde geführt werden und
in denjenigen Kantonen endlich, wo die Regierung als Auf
sichtsbehörde funktioniert, könnten richterliche Entscheidungen des
obersten kantonalen Gerichtshofes, im Widerspruche mit funda
mentalen Grundsätzen des kantonalen Verfassungsrechtes, an die
kantonale Regierung weitergezogen werden. Dies alles hat na
türlich das Bundesgesetz nicht gewollt. Art. 334 besagt vielmehr
nur, daß in Streitigkeiten über die Anwendbarkeit des alten oder
neuen Rechts die Beschwerde an Aufsichtsbehörde und Bundesrat
gegen Verfügungen der Betreibungs und Konkursämter auch
dann statthaft sei, wenn sie im übrigen, nach den allgemeinen
Vorschriften des Gesetzes, weil der Weg gerichtlicher Klage vor
geschrieben oder die Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen ist
(siehe z. B. Art. 148 und 279 B. G.), nicht statthaft wäre.
Übrigens handelt es sich im vorliegenden Falle auch gar nicht
um eine Frage der zeitlichen Rechtsanwendung, der Handhabung
der transitorischen Bestimmungen des Betreibungsgesetzes, auf
welche Frage allein Art. 334 sich bezieht. Die angefochtene Ent
scheidung stellt ja durchaus nicht darauf ab, es sei das eidge
nössische Recht derzeit noch nicht anwendbar, sondern sie bringt
dasselbe zur Anwendung und es kann sich nur fragen, ob das
selbe richtig oder unrichtig angewendet worden sei.
- Das Bundesgericht ist also nicht deshalb inkompetent, weil
die Sache in die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde und
des Bundesrates fiele. Dagegen ist die Kompetenz desselben aus
einem andern Grunde zu verneinen. Wegen unrichtiger Anwen
dung der Bestimmungen des eidgenössischen Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes nämlich ist der staatsrechtliche Rekurs an
das Bundesgericht überhaupt nicht statthaft, sondern vielmehr
stillschweigend ausgeschlossen. Das Bundesgesetz über Schuldbe
treibung und Konkurs bestimmt, wie das Bundesgericht bereits
in seiner Entscheidung in Sachen Meschenmoser vom 21. Januar
1893 ausgeführt hat, genau, in welchen Fällen wegen unrich
tiger Anwendung des Gesetzes Beschwerde an eine eidgenössische
Behörde statthaft ist und bezeichnet als solche durchgängig den
Bundesrat und nicht das Bundesgericht. Daraus ist zu folgern,
daß überall da, wo eine solche Beschwerde an eine eidgenössische
Instanz nicht ausdrücklich vorbehalten wird, dieselbe ausgeschlossen
ist und daß speziell dem Bundesgerichte in Schuldbetreibungs
und Konkurssachen, soweit es sich lediglich um die Gesetzesan
wendung und nicht etwa um Verfassungsverletzungen oder Ver
letzungen von Staatsverträgen handelt, andere Befugnisse nicht
vorbehalten werden wollten, als diejenigen, welche aus seiner
Stellung als Oberinstanz in Civilsachen sich ergeben. Im vor
liegenden Falle aber handelt es sich nicht um eine eivilrechtliche
Weiterziehung im Sinne des Art. 29 O. G., eine solche
wäre auch, da die angefochtene Entscheidung kein Haupturteil und
der gesetzliche Streitwert nicht gegeben ist, offenbar unzulässig,
sondern um einen staatsrechtlichen Rekurs und es wird dieser
nicht etwa auf eine Verletzung verfassungsmäßiger Grundsätze,
sondern einfach auf eine behauptete Gesetzesverletzung begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.