- Urteil vom 1. Dezember 1893 in Sachen
Dubler gegen Meiß.
A. Mit Urteil vom 29. Juni 1893 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
a. Der Beklagte Hans Meiß wird verfällt, der Klägerin fol
gende Beträge zu entrichten:
- Unter Garantie der Faustpfänder laut Kautionsvertrag vom
- August 1892 46,431 Fr. 75 Cts., samt Zins à 5 % vom
Tage der Klageverurkundung, d. h. vom 21. November 1892 an.
- Ohne Garantie der Faustpfänder 115 Fr. 90 Cts., Anteil
der Klägerin und Widerbeklagten an den durch den Beklagten und
Widerkläger von Langenhagen bezogenen Provision, samt Zins à
% vom 21. November 1892 an.
Mit den weitergehenden Forderungen wird die Klägerin ab
gewiesen.
b. Die Firma R. Dubler wird verfällt, dem Beklagten folgende
Beträge zu entrichten:
- Für Uebergabe des Warenlagers in New York und den
Salär Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 30. Juni
1894 eine Aversalentschädigung von 5000 Fr.
- Für Fuhrlohn von Kisten Dublers im September 1892
und Briefporti 36 Fr.
- Für widerrechtliche Verhaftung eine Entschädigang von
5000 Fr.
Diese Forderungen im Gesamtbetrage von 10,036 Fr. sind
gegenüber dem der Klägerin laut Dispositiv a 1 zustehenden
Guthaben von 46,431 Fr. 75 Cts. zu verrechnen.
Mit den weitergehenden Forderungen ist der Widerkläger ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Weiterziehung
an das Bundesgericht erklärt und beantragt:
I. Die Klägerin und Widerbeklagte:
a. Der Beklagte Meiß sei zu verfällen, von den dem Kläger
Dubler unter litt. a 1 des handelsgerichtlichen Urteils zugesprochenen
46,431 Fr. 75 Cts. den fünfprozentigen Verzugszins nicht bloß
vom 21. November 1892, sondern schon vom 11. August 1892,
eventuell vom 1. Oktober 1892 weg zu entrichten.
b. Die dem Beklagten Meiß unter litt. b des handelsgericht
lichen Urteils zugesprochenen Beträge von:
- 5000 Fr. für Übergabe des Warenlagers in New York
und den Salär Anspruch für die Zeit vom 1. Jannar 1893 bis
- Juni 1894.
- 36 Fr. für Fuhrlohn und Porti im September 1892, und
- 5000 Fr. für widerrechtliche Verhastung
seien zu streichen, demnach der Beklagte mit seinen Gegenforde
rungen ganz abzuweisen, mit der Einrede der Kompensation so gut
wie mit der Widerklage.
II. Der Beklagte und Widerkläger:
I. 1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der
Kläger mil seiner Klage in allen Teilen abzuweisen.
- Eventuell wolle das Bundesgericht eine Aktenvervollständi
gung anordnen über alle bestrittenen erheblichen Thatsachen, insbe
sondere über die Höhe der Forderungen der Klagepartei, und die
Größe der Gegenforderung des Meiß.
Es wird ausdrücklich verlangt, daß der Kläger verhalten werde,
seine Bücher dem Richter in geeigneter Weise vorzulegen.
II. 1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils dem
Widerkläger das Begehren der Widerklage zuzusprechen.
- Eventuell wolle das Bundesgericht eine Aktenvervollständi
gung anordnen über alle bestrittenen erheblichen Thatsachen, ins
besondere über die Höhe der Forderung des Widerklägers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung ):
- Die klägerische Firma betreibt in Wohlen ein Manufaktur
geschäft in Strohwaren. Am 1. März 1891 schloß sie mit
dem Beklagten, der seit 1889 bei ihr als Reisender angestellt
gewesen, einen Vertrag ab, wonach derselbe ihre Vertretung in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika übernahm. Die
wesentlichen Punkte dieses Vertrages sind folgende: Meiß besorgt
) Der faktische Teil dieses Urteils wird hier in etwas abgekürzter
Form wiedergegeben.
den Verkauf, resp. die Aufnahme von Aufträgen, die Ablieferung
derjenigen Waren, welche nicht direkt an die Kunden gehen, und
wahrt das Interesse der Herren Dubler Söhne überhaupt in
jeder ihm zu Gebote stehenden Weise. Die Besorgung sämtlicher
Geschäfte in New York geht im Namen der Kläger, unter der
Firma Dubler Sons mit Meiß als leitendem Agenten . Die
jenigen Waren, welche nicht direkt an die Besteller gehen, werden
an Meiß konsignationsweise adressiert und wiederum von Dubler
Sons in New-York fakturiert. Der Inkasso sämtlicher Gut
haben, die nicht direkt nach Wohlen remittiert werden, geschieht
durch die Firma Keßler Cie., oder durch irgend ein anderes
von Dubler Söhne zu bestimmendes Bankgeschäft in New
York, in der Weise, daß sämtliche Fakturen oder Statements an
jenes Bankhaus zahlbar ausgestellt werden; Meiß ist nicht mit
dem Inkasso beauftragt. Er haftet nicht für Solidität der Kunden,
und weder für den Eingang der Guthaben, noch für Annahme
der von den Kunden bestellten Waren oder für allfällig ent
in Folge unrichtiger Zolldeklaration.
stehende Schwierigkeiten
Die Vergütung an den Beklagten beträgt 12,500 Fr. per Jahr,
welche sich ungefähr auf solgende Beträge verteilt: Fixes Salär
3000 Fr., Miete 2500 Fr., Reisen in's Innere 2500 Fr.,
Reisen nach Europa und Aufenthalt in Wohlen 1500 Fr.,
formationen 500 Fr., für den Angestellten 2000 Fr., Bureau
auslagen 500 Fr.; ferner vergüten die Kläger dem Beklagten seine
Auslagen für Telegramme, Briefe und Mustersendungen, für Zoll
hansgebühren, Zufuhren u. s. w.; und endlich auf allen Geschäften,
die er für ihre Rechnung macht, oder die ihnen von den Ver
einigten Staaten von Nordamerika oder Canada direkt zugehen,
4 % Kommission des Nettofakturabetrages. Dem Beklagten ist
sodann noch die Vertretung einer bestimmten Anzahl anderer
Häuser vorbehalten, in der Meinung, daß die dadurch erzielten
Kommissionsbeträge unter die Litiganten hälftig geteilt werden.
- Dieser Vertrag war auf drei Jahre fest abgeschlossen, mit
Beginn am 1. Juli 1891. Gemäß demselben schickten die Kläger
dem Beklagten sämtliche nach Amerika bestimmten Waren vom
September 1891 bis Frühling 1892 nach New York, und gingen
dabei so vor, daß sie ihm je eine Fakkur, enthaltend den Ausfuhr
wert, und ausgestellt in Franken, und eine andere für den Kunden
bestimmte, ausgestellt in Dollars, schickten, beide unter dem Namen
Dubler Sons; auf den Fakturen war immer das Bankhaus
Keßler Cie. als Zahlungsstelle bezeichnet. Anfänglich wurde
dieses Verfahren dem Vertrage gemäß beobachtet. Am 21. Januar
1892 aber schrieb der Beklagte den Klägern, es sei ihm insinuiert
worden, dieses Vorgehen enthalte eine Umgehung des Mac
Kinley Zoll Verwaltungsgesetzes; es verstoße gegen dieses Gesetz,
wenn die Kläger die Waren an ihn konsignieren und doppelte
Fakturen ausstellen, die eine für ihn, die andere für den Kunden;
er habe sich daher genötigt gesehen, um nicht mit diesem Gesetz in
Konflikt zu kommen, sämtliche Waren fortan in seinem Namen
u fakturieren, ein anderes Verfahren hätte nicht nur ihre, son
dern auch seine Interessen und diejenigen der anderen Vertretungen
in der Weise gefährdet, daß Beschlagnahme sämtlicher Ware und
Guthaben jeden Tag zu fürchten gewesen wären. Am 10. Februar
antworteten die Kläger, sie können diese Anderung, weil mit dem
Vertrag in Widerspruch stehend, nicht billigen. Die Befürchtungen,
das Zollgesetz zu umgehen, und Strafe zu riskieren, seien unbe
gründet. In seiner Rückäußerung vom 26. Februar erklärte Meiß,
er sei von seiner Ansicht zu sehr überzeugt, als daß er sich durch
die Erklärungen der Kläger, die auf unrichtigen Annahmen
basieren, davon abbringen lassen könnte. Er werde sich nicht weiter
mit Erklärungen anstrengen, werde sich aber schriftliche und amt
liche Beweise für seine Behauptungen verschaffen, um solche im
Fall benutzen zu können. Dem gegenüber hielten die Kläger in
ihrem Schreiben vom 10. März an ihrem Standpunkt fest und
protestierten dagegen, daß Meiß sich als Käufer geriere, nach dem
Vertrag sei er Agent und nicht eigener Käufer. Zugleich ver
langten sie die längst verfallene und von Meiß in Aussicht
gestellte Aufstellung der bisher vollzogenen Verkäufe und der Ein
gänge, sowie die Namen der Besteller der telegraphisch aufge
gebenen Bestellungen und erklärten, bis die Aufstellung eingelangt
und von ihnen geprüft und gebilligt sei, von nun an keine Be
stellungen mehr auszuführen, vorerst müssen sie wissen, woran
sie seien.
4. Nachdem Meiß wiederholt die von den Klägern verlangte
Abrechnung in Aussicht gestellt hatte, übergab er denselben An
fangs Juni eine Aufstellung über die Warenverkäufe und über
die unverkauften Waren, welche die Kläger jedoch nicht genügend
fanden. Er war inzwischen wieder in die Schweiz zurückgekehrt
und trat mit den Klägern in Unterhandlungen ein für den Ab
schluß eines neuen Vertrages, wonach er das Warenlager in
New York einem andern Agenten der klägerischen Firma über
geben, und selbst wieder in das Geschäft in Wohlen eintreten
sollte. Wie nun die Unterhandlungen hierüber zu keinem Ende
kommen wollten, stellten die Kläger an den Beklagten die Auf
forderung, ihnen den noch nicht abgelieferten Fakturenerlös auszu
händigen, und da das nicht geschah, schöpften sie Verdacht. Meiß
gehe mit der Absicht um, ihnen die einkassierten Beträge vorzu
enthalten, und erhoben am 2. August 1892 gegen denselben Straf
klage wegen Unterschlagung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau. Sie machte darin geltend: Meiß habe in vertragswidriger
Weise die Fakturen auf seinen eigenen Namen gestellt und die
Inkassi selbst besorgt. Nach seiner Rückkehr haben sie ihn durch
ihren Anwalt auffordern lassen, in kürzester Frist die Ausstände
in New York in Ordnung zu bringen und abzuliefern. Darauf sei
eine Unterredung des Meiß mit ihrem Anwalt, am 1. August
Abends, in Wohlen erfolgt, wobei Meiß erklärt habe, die Aus
stände drüben habe er vorläufig, alle Kunden seien seine, nicht
Dublers Schuldner, nur er, niemand anders, könne sie einziehen;
wenn ihm Dubler nicht entgegenkomme, so liefere er sie auch nicht
aus; er wisse wohl, es sei Dublers Geld, allein was wolle er
machen? Beschlag nehmen könne Dubler, aber in dem Augen
blick, wo das geschehe, verzeige er ihn bei der Zollbehörde in
New York, dann möge er das weitere gewärtigen. Er habe den
Kunden, die bis heute schon alle Zahlungen hätten leisten können,
schriftliche Vollmacht hinterlassen, zuzuwarten. Nachher habe Meiß
den Klägern noch brieflich erklärt, er wolle den alten Kontrakt
lösen und sich gütlich mit ihnen abfinden, auch den Inkasso der
noch ausstehenden Beträge abliefern, sofern sie ihm gewisse Pro
zente daran bewilligen, die Größe derselben wolle er noch nicht
nennen. Meiß enthalte ihnen also ihr Hab und Gut vor. Gegen
ansprüche stehen ihm keine zu, solche könnten auch niemals den
Betrag von cirea 80,000 Fr. (Forderungen und Warenvorrat)
erreichen. Wenn er Gegenansprüche behaupte, so möge er die
Summe der Ausstände (11,762 Dollars oder wie aus seinem
Brouillon hervorgehen würde, 10,959 Dollars) gerichtlich depo
nieren. In einem Nachtrag zur Strafklage vom 3. August be
ziffern die Kläger die ausstehenden Guthaben, die Meiß abzulie
fern habe, auf 10,959 Dollars, und die unverkauften Waren auf
5136 Dollars, für welch' letztere die Deposition, sofern eine
solche vorgezogen werde, auf 3800 Dollars (statt 5136) be
schränkt werden möge, indem der Minderwert der Ware billig in
Anschlag gebracht werde. Am 3. August wurde der Beklagte auf
Grund eines von der aargauischen Staatsanwaltschaft erlassenen
Haftbefehls in St. Gallen verhaftet. Am 10. August wurde zwi
schen den Parteien in St. Gallen ein Garantievertrag abge
schlossen. In demfelben wurde erklärt, daß das Warenlager in
New York laut Aufstellung des Meiß vom 18. Mai 1892, welche
Aufstellung einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden
solle, einen Fakturawert von 5136 Dollars 25 habe (der Beklagte
garantierte einen Warenbestand von 10,000 Fr.) und daß laut
weiterer vom Beklagten anerkannter Aufstellung die ausstehenden
Guthaben auf Kunden 10,959 Dollars 88 ausmachen, von wel
cher Summe abgehen 577 Dollars 73 laut am 10. August 1892
an Dubler indossiertem Wechsel, Faktura Lincoln Boyle Cie.,
und 977 Dollars 93 laut ebenfalls am 10. August an Dubler in
dossiertem Wechsel, Faktura L. Schwab Cie., im Ganzen 1555
Dollars 66, so daß die Fakturen noch betragen 9404 Dollars 22
oder 48,431 Fr. 73 Cts. Der Beklagte leistete nun unter Mit
hülfe von Verwandten Garantie für einen Betrag von 10,000 Fr.,
Fakturawert des Warenlagers, sowie für den Betrag der Buchgut
haben, für welche das Aargauische Handelsgericht ihn als Schuld
ner verpflichten sollte. Wenn das genannte Gericht eine Haft
desselben für die Einbringlichkeit der Guthaben nicht gutheißen
sollte, so bestehe die Garantie für die Existenz der Buchguthaben,
und für die richtige Vollziehung der Abtretung. Von den Buch
guthaben sollten in Abzug gebracht werden 2000 Fr. als Pro
visionsansprüche des Beklagten; die Faustpfänder hafteten danach
nur für 46,431 Fr. 75 Cts. Endlich war bestimmt, daß allfällig
weitere Ansprüche, welche die Parteien gegenseitig geltend zu ma
chen haben, namentlich auch die Frage, ob der Anstellungsvertrag
zwischen Dubler Söhne und Hans von Meiß noch zu Recht
bestehe, durch dieses Übereinkommen nicht berührt werden, und
daß sich die Garantie und Faustpfandbestellung auch nicht auf
andere Ansprüche und Verbindlichkeiten beziehe. Gegen Uebergabe
der Faustpfänder an die Staatsanwaltschaft von St. Gallen zogen
die Kläger ihre Strafklage zurück, und nachdem die Staatsanwalt
schaft des Kantons Aargau telegraphisch ihre Zustimmung zu
Haftentlassung erteilt hatte, wurde Meiß am 11. August morgens
8 Uhr auf freien Fuß gesetzt.
5. Im September erfolgte dann die Uebergabe des Waren
lagers in New York durch den Beklagten. Die Aufstellung des
selben hatte sich als richtig erwiesen bis auf eine Differenz von
357 Dollars 05, welche von den Klägern nicht weiter geltend
gemacht wird. Auf 1. Oktober 1892 stellte der Beklagte eine Ab
rechnung, nach welcher er den Klägern schuldete:
Dollars 2188 29
a. an Accepten
6091 44
b. an Barschaft, Wert 1. Oktober 1892
Die Unterhandlungen über die Herausgabe der Barschaft und der
Accepte blieben jedoch erfolglos, und die Kläger reichten daher
im November 1892 beim Handelsgericht des Kantons Aargau
Klage ein. Mit derselben forderten sie:
A. 1. Unter Garantie der im Uebereinkommen vom 10. August
1892 gestellten Faustpfänder: die Summe von 46,431 Fr. 75 Cts.,
samt Zins zu 5 % seit 1. August 1892, mit der Begründung,
dadurch, daß Meiß in Verletzung des Vertrages die Waren in
eigenem Namen verkauft und die Käufer zu seinen eigenen Schuld
nern gemacht, die Guthaben herauszugeben sich geweigert und über
die Accepte nach seinem Gutdünken verfügt habe, habe er der
Firma den Einzug verunmöglicht und damit die Gefahr eines
Verlustes nnverhältnismäßig erhöht; er habe dadurch die Firma
tatsächlich ermächtigt, ihn als Käufer zu belasten. Die Höhe der
Guthaben sei im Kautionsvertrag vom 10. August 1892 in für
den Beklagten verbindlicher Weise festgestellt. Die Berechnung von
Verzugszinsen vom 1. August 1892 ab erscheine deswegen als
angemessen, weil bis dahin, nach der eigenen Zusicherung des
Beklagten, alle Fakturen eingegangen seien. Die meisten hätten
zweifellos schon früher eingezogen werden können.
2. Ohne Garantie der im Übereinkommen vom 10. August
gestellten Faustpfänder werden gefordert
a. Die Summe von 1503 Fr. 50 Cts. samt Zins à 50
seit 1. August 1892, als die Differenz zwischen der laut Ga
rantievertrag genannten Summe und derjenigen, die sich aus den
Büchern der Kläger ergebe.
b. Die Summe von 115 Fr. 90 Ets. samt Zins à 5% von
der Zustellung der Klage an, betragend den Anteil der Kläger
an einer vom Beklagten bezogenen Provision vom Hause Langen
hagen, dessen Vertretung der Beklagte in Amerika besorgt hatte.
c. Die Summe von 2500 Fr. samt Zins à 5 % vom 1. Juni
1892 an; diesen Betrag hätten die Kläger dem Beklagten für
Reisen in's Innere von Amerika übermittelt, da diese Reisen aber
unterblieben seien, müsse derselbe wieder zurückerstattet werden.
B. Eventuell beantragten die Kläger, der Beklagte sei, anstatt
der unter Nr. 1 genannten Summe, verpflichtet, ihnen abzu
liefern unter der am 10. August geleisteten Garantie:
a. in Geld 31,370 Fr. 95 Cts. samt Zins à 5 % seit 1.
Oktober 1892; b. fünf an die Firma indossierte und rechtzeitig
vor Verfall ihr zu übergebende Wechsel, nämlich zwei Accepte von
Lincoln Boyle Cie. für zusammen 895 Dollars 82 und drei
von Halley Atchison für zusammen 1289 Dollars 57, oder,
wenn das nicht geschehe, wiederum in Geld 11,272 Fr. 25 Cts.
samt Zins à 5% seit 1. Dezember 1892.
Der Beklagte verneinte den klägerischen Standpunkt, daß er per
sönlicher Schuldner ihrer ausstehenden Guthaben geworden sei. Die
Fakturierung auf seinen eigenen Namen sei notwendig gewesen, weil
er bei dem im Vertrage vorgesehenen Verfahren, wofür er sich auf
Expertise berufe, nicht nur Geldstrafe, sondern Zuchthausstrafe bis
zu zwei Jahren riskiert hätte. Übermäßige Stundung habe er nicht
gegeben, die Kläger hätten ihn selbst ermächtigt, mit dem Einzug der
Rückstände bis zum August 1892 zuzuwarten. Ebenso könne keine
Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt werden, da die
Kläger laut Brief vom 10. März 1892 damit einverstanden ge
wesen seien, daß beim Verkauf der Waren Rücksicht auf die
Zahlungsweise genommen werde. Bezüglich der Höhe der klä
gerischen Guthaben habe er im Kautionsvertrage vom 10. August
keine verbindliche Erklärung abgegeben. Das rektifizierte Guthaben
von Dubler habe am 10. August brutto 9439 Dollars 63, also
mehr als im Kautionsvertrag angegeben, betragen. Davon seien
im September 1892 an den Beklagten alle, ausgenommen zwei
Guthaben Dublers, regliert worden. An Skonto und Gegenrech
nung seien 434 Dollars 97 abgezogen worden, ferner bringe der
Beklagte in Abzug für seine Reise nach New York zur Übergabe
des Warenlagers, für Miete, für Fuhrlöhne und Briefporti, Kom
missionen und Legalisationsgebühren, total 1748 Dollars 09, so
daß also an bar, Accepten und zwei ausstehenden Beträgen
(Empfangsbescheinigungen) noch bleiben: 7217,57 Dollars. Diese
Summe verteile sich folgendermaßen:
5 Accepte auf Halley Atchison und Lincoln
Dollars 2185 29
4815 48
Boyle Cie.
68 40
Bar
Empfangsbescheinigung Young
140 40
Hirst
Summa Dollars 7217 57
Die Forderung von 115 Fr. 90 Cts. nebst dem geltend ge
machten Zins anerkannte der Beklagte, bestritt aber die Pflicht zur
Rückgabe der 2500 Fr. für Reisen, weil dieselben wirklich aus
geführt worden seien. Für den Fall, daß er zur Rückerstattung
verpflichtet würde, verlange er eine Summe von 3490 Dollars
für Unkosten, die er in New York gehabt. Kompensationsweise
machte der Beklagte folgende Gegenforderungen geltend:
- Salär vom 1. Januar 1893 bis 30.
Fr. 4,500 -
Juni 1894
- Ausfall an Provisionen für 1892/1894. 24,000
Total Fr. 28,500 -
und stellte überdies in einer Widerklage folgende Ansprüche:
- 20,000 Fr. als Schadenersatz und Genugtuungssumme für
widerrechtliche Verhaftung; die Kläger hätten den Staatsanwalt
durch unrichtige Angaben dazu verleitet. Dadurch sei der Ruf der
alten und sehr angesehenen Familie des Beklagten auf's schwerste
kompromittiert und er selbst in seinen persönlichen Verhältnissen
tief verletzt und für sein weiteres Fortkommen erheblich benach
teiligt worden.
2. 640 Fr. für mehrere zum Teil kostspielige Reisen, welche
die Familienangehörigen des Beklagten zu Folge der Verhaftung
zu machen genötigt gewesen seien.
3. 6000 Fr. Entschädigung für das Mobiliar, welches der
Beklagte anläßlich der Uebernahme der Agentur für Dubler habe
ankaufen müssen, und das er dort nur mit großem Verlust ver
kaufen könne.
4. 2000 Fr. Entschädigung für Mühewalt, Reisen und Zeit
verlust während der Dauer des Prozesses.
7. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht zweifelhaft.
Der erforderliche Streitwert ist augenscheinlich gegeben und der
Streit ist nach eidgenössischem Recht zu entscheiden; darauf, daß
der Vertrag durch den Beklagten in Amerika erfüllt werden sollte,
kommt für die Frage des anzuwendenden Rechtes schon des
wegen nichts an, weil die Parteien bestimmt haben, daß für
allfällige Streitigkeiten bezüglich des Vertrages das aargauische
Handelsgericht kompetent sein solle, woraus ohne Weiteres der
Schluß gezogen werden darf, daß sie sich auch dem materiellen
heimatlichen Recht haben unterwerfen wollen. In Betracht ist auch
zu ziehen, daß sowohl der Anstellungsvertrag vom 1. März 1891
als das Uebereinkommen vom 10. August 1892, welche als
Grundlage der Klage dienen, in der Schweiz abgeschlossen worden
sind und daß die Widerklage auf den Art. 50 u. ff. O. R.
basiert.
8. In erster Linie ist das durch den Vertrag vom 1. März
1891 zwischen den streitenden Parteien begründete Rechtsverhält
nis festzustellen. Die Kläger betrachten die Stellung des Beklagten
als diejenige eines gewöhnlichen Handlungsbevollmächtigten, der
strikte an die Anweisungen des Prinzipals gebunden sei, während
der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe in seiner Stellung
die Interessen der Kläger, als ihr Vertreter nach seinem eigenen
Gutfinden zu wahren gehabt, so daß bei allen Vorkommnissen
und Wechselfällen für ihn die oberste und in erster Linie maß
gebende Frage darin bestanden habe, welches das Interesse der
Firma sei, und sonach die Beurteilung seiner Handlungsweise dar
nach zu bemessen sei, ob dieselbe im Interesse der Firma gelegen,
ader ob er in böser Absicht gegen dieses Interesse gehandelt habe.
Aus der im Vertrage enthaltenen Bezeichnung des Beklagten
als Vertreter oder leitenden Agenten der klägerischen Firma
kann nun die rechtliche Natur des zwischen den Litiganten begrün
deten Verhältnisses nicht abgeleitet werden. Der Ausdruck Agent
d. h. Betreiber fremder Geschäfte, oder Vertreter ist juristisch
unbrauchbar, weil ohne feste technische Bedeutung; als solcher wird
sowohl ein Handlungsgehilfe, wie auch ein selbständiger Kaufmann,
welcher gewerbemäßig in fremdem Namen Handelsgeschäfte ab
schließt, vermittelt oder einleitet, bezeichnet (vergl. Goldschmidt,
System des Handelsrechts, 4. Auflage, 40). Maßgebend ist
in erster Linie nicht die von den Parteien gewählte Ausdrucksweise,
sondern der aus dem Vertrag und den begleitenden Umständen
ersichtliche Vertragswille (Art. 16 O. R.).
Aus dem Vertrage ergibt sich nun, daß der Beklagte von den
Klägern für eine längere Dauer fest angestellt war, und einen
fixen jährlichen Gehalt für seine Dienstleistungen nebst Vergütung
der Auslagen für Miete, Reisen u. s. w., welche übrigens auch
zum Voraus fest bestimmt war, bezog. Dafür hatte derselbe per
sönliche Dienste zu leisten, die zum Teil in Ausführung von Auf
trägen bestanden. Den Klägern stand jedoch allein die Entschei
dung über Ausführung oder Nichtausführung der eingehenden
Aufträge zu, und dem Beklagten war die Besorgung der Inkassi
ausdrücklich untersagt. Hienach kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß der Beklagte im Dienste der Kläger stand, hier also ein
Dienstvertrag im Sinne der Art. 338 u. ff. O. R. vorliegt.
An Hand dieser Gesetzesbestimmungen ist denn auch die Frage
zu prüfen, ob die Kläger zur vorzeitigen Entlassung des Beklagten
berechtigt gewesen seien. Nach Art. 346 O. R. kann die Auf
hebung des Dienstvertrages vor Ablauf der Dienstzeit von jedem
Teile aus wichtigen Gründen verlangt werden. Über das Vor
handensein solcher Gründe entscheidet der Richter nach freiem Er
messen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. März
1889 in Sachen Schou gegen Aktiengesellschaft Dynamit Nobel
(Amtliche Sammlung, XV, S. 312 u. ff.) festgestellt hat, ist
nun zu einer solchen vorzeitigen Aufhebung eines Dienstvertrages
nicht etwa die vorherige richterliche Feststellung eines Aufhebungs
grundes nötig, sondern es ist die Partei, welcher ein wichtiger
Grund wirklich zur Seite steht, befugt, den Vertrag unmittelbar,
durch bloße Willenserklärung, ohne vorgängige Anrufung des
Richters aufzuheben; allein es liegt ihr ob, im Bestreitungsfalle
das Vorhandensein des Aufhebungsgrundes nachzuweisen. Die klä
rische Partei ist also beweispflichtig dafür, daß ein zu Auflösung
des Vertrages berechtigender wichtiger Grund vorlag. Ein solcher
iegt unzweifelhaft dann vor, wenn der Angestellte sich einer gröb
lichen Vertragsverletzung schuldig gemacht hat. Nun ist durch die
Vorinstanz festgestellt, daß der Beklagte in verschiedenen Richtungen
dem Vertrage zuwidergehandelt hat. Er fakturierte die Waren,
entgegen ausdrücklicher Vertragsvorschrift, auf eigenen Namen,
ohne den Prinzipal darüber anzufragen, und nachdem er ihm hie
von Mitteilung gemacht, und dieser dagegen energische Protestation
erhoben, fuhr er trotz des Einspruchs mit diesem Vorgehen fort;
später bezeichnete er der Firma nicht einmal mehr die Kunden.
Ferner nahm er, obschon er zum Inkasso nicht berechtigt war,
Zahlungen in Empfang, und ließ solche durch das Bankhaus
Keßler Cie. auf eigene Rechnung einkassieren; er stellte Wechsel
auf klägerische Kunden zu seinen Gunsten aus und verfügte über
die Ausstände und Accepte nach Belieben, indem er den Schuld
nern willkürlich Stundung gewährte und dieselben sogar anwies,
bis zu seiner Rückkehr von Europa mit den Zahlungen zuzuwarten.
Die Einrede des Beklagten, die Kläger hätten ihm die Einwilli
gung zum direkten Inkasso gegeben, erscheint hinfällig nach der
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, daß eine solche Einwilli
gung nie erfolgt sei, indem die Kläger sich nur damit einverstanden
erklärt haben, daß Meiß solche Zahlungen annehme, die von
Kunden trotz der Anweisung in der Faktur ihm übergeben worden
seien, und daß diese Beträge innerhalb kürzester Frist an das
Bankhaus Keßler Cie. abgeliefert werden. Diese Vorschrift hat
der Beklagte nach der Feststellung der Vorinstanz, und wie er
auch nicht ernstlich bestreitet, nicht beobachtet, vielmehr sowohl
Barschaft als Accepte zurückbehalten und deren Herausgabe an
die Firma auch nach der Rückkehr aus Amerika beharrlich ver
weigert.
Frägt sich nun, ob Beklagter in Folge der amerikanischen Zoll
gesetzgebung gezwungen gewesen sei, die Fakturierung auf eigenen
Namen vorzunehmen, so ist in Betracht zu ziehen, daß mit dem
6. Oktober 1890 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika
das Mac Kinley Zollverwaltungsgesetz in Kraft getreten war, wel
ches zur Erreichung möglichst richtiger Verzollung der Eingangs
waren von dem Empfänger, wie auch vom Versender über den
Wert und die Fakturierung derselben bestimmte Erklärungen ver
langt. Der Konsignatar (Importeur oder Agent) hat beim Zoll
kollektor des Einfuhrhafens unter anderem die Erklärung abzu
geben, daß die von ihm vorgelegte Faktur die richtige sei, welche
er für die betreffenden Waren erhalten habe, daß er von dem
Vorhandensein irgend einer andern Faktur für dieselben weder
Kenntnis habe, noch glaube, daß solche vorhanden seien, daß die
Faktur und die darin enthaltenen Angaben in jeder Richtung
wahrheitsgetreu seien, und daß er, wenn er später irgend einen
Irrtum entdecke, oder wenn er irgend eine andere Faktur für die
selben erhalten sollte, sofort dem Zollkollektor Anzeige machen
wolle; ferner, daß die vorgelegte Faktur den wirklichen Kostenpreis
bezw. den wirklichen Marktwert oder Großhandelspreis zur Zeit des
Exportes nach den Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des
Landes, aus welchem die betreffenden Waren und Güter importiert
werden, enthalte. Wer wissentlich falsche Angaben in den Deklara
tionen macht, oder dazu behülflich ist, soll nach diesem Gesetz zur
Erlegung einer Geldbuße bis 5000 Dollars oder zu Zuchthaus
bis zu zwei Jahren oder zu beidem, nach Gutdünken des betref
fenden Richters verurteilt werden, während die betreffende Ware
konfisziert werden soll. Die Schutzbehauptung des Beklagten, er
würde diese Strafen riskiert haben, wenn er die vertraglich vor
gesehene Fakturierung weiter beobachtet hätte, wäre nun zweifellos
erheblich, und müßte zu einer Entscheidung über die bestrittene
Meinung dieses Zollgesetzes führen, wenn unter Zugrundelegung
der beklagtischen Interpretation sein Verhalten korrekt erschiene;
allein dies ist nicht der Fall. Selbst dann, wenn es dem Beklagten
unmöglich geworden wäre, seinen Verpflichtungen nach Maßgabe
des Vertrages weiter nachzuleben, wäre er keineswegs befugt ge
wesen, von sich aus ein anderes Verfahren einzuführen, ohne hie
ir, sofern dies nicht untunlich war, die Bewilligung des Prinzi
pals einzuholen. Daß eine solche vorgängige Anfrage untunlich
gewesen, hat Beklagter nicht dargetan. Völlig unstatthaft aber war
es, an diesem Verfahren selbst dann noch festzuhalten, nachdem
der Prinzipal untersagt hatte, in anderer Weise, als nach Ver
tragsvorschrift zu verfahren (Art. 395 O. R.). Muß sonach in
diesem, dem Vertrag und den wiederholten Anweisungen des Prin
zipals zuwiderlaufenden Verhalten des Beklagten ein wichtiger
Grund zur Auflösung des Dienstvertrages seitens der Kläger
erblickt werden, so liegt ein solcher ferner auch in der ganzen
Art, wie Beklagter die Korrespondenz mit ihnen führte. In
derselben stellt er das Verhältnis zwischen Prinzipal und Ange
stellten geradezu auf den Kopf, und bediente sich einer derart
beleidigenden Sprache seinem Dienstherrn gegenüber, daß dem
selben ein weiterer Verkehr mit ihm nicht zuzumuten war.
9. Hinsichtlich der klägerischen Haupfforderung, die auf Bezah
lung von 46,431 Fr. 75 Cts. samt Zins vom 1. August 1892
an gerichtet ist, erhebt sich die Frage, ob der Beklagte für die zur
Zeit der Klageanhebung ausstehenden Guthaben der Kläger, so
weit sie die durch ihn besorgten Käufe betreffen, ihr persönlicher
Schuldner geworden sei, oder ob seine Verpflichtung nur dahin
gehe, die in seinen Händen befindlichen Accepte und Schuldscheine
auf Kunden, nebst der eingegangenen Barschaft zu übergeben.
Dieser grundsätzlichen Differenz haben die Parteien bereits im
Kautionsvertrag vom 10. August 1892 Ausdruck gegeben, indem
die Kläger darin erklärten, sie seien der Ansicht, daß Hans Meiß
für den Betrag der Ausstände aufzukommen, oder ihnen denselben
zur Verfügung zu stellen habe, während der Beklagte eine weitere
Verpflichtung als die Abtretung der Guthaben an die Firma
Dubler nicht anerkannte, und indem bestimmt war, daß die Ga
rantie des Beklagten für die Existenz der Buchguthaben und die
richtige Vollziehung der Abtretung bestehen solle, sofern das aar
gauische Handelsgericht dieselbe für die Einbringlichkeit der Gut
haben nicht gutheißen würde. Beklagter will sich nun dadurch
liberieren, daß er den Klägern ihr nach seiner Rechnung 7217
Dollars 67 betragendes Gesamtguthaben, seinen Gegenforderungen
unvorgreiflich, in 5 Accepten auf die Firmen Halley Atchinson und
Lincoln Boyle Cie. (welch' letztere inzwischen ihre Zahlungen
eingestellt hat), sowie in zwei Empfangsbescheinigungen und in
einem Barbetrag zur Verfügung stellt. In dieser Richtung ist zu
sagen: Durch den Vertrag vom 1. März 1891 hat der Beklagte
die Verpflichtung übernommen, für Rechnung der Kläger den
Verkauf, resp. die Aufnahme von Aufträgen, und die Ablieferung
derjenigen Waren, welche nicht direkt an die Kunden gehen, zu
besorgen, den Inkasso dagegen den Klägern resp. dem von den
selben bestellten Bankhaus zu überlassen. Hat er entgegen dieser
Vertragsbestimmung den Inkasso selbst besorgt oder die Wechsel für
den Erlös auf seinen Namen ausfüllen lassen und zu Handen
genommen, so ist er selbstverständlich verpflichtet, Alles, was ihm
auf diese Weise zugekommen ist, den Klägern zu erstatten und
Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, zu
verzinsen (vergl. übrigens auch Art. 398 O. R.). Eine weiter
gehende Haftung ist im Vertrage selbst nicht vorgesehen; vielmehr
ist daselbst ausdrücklich gesagt, daß Meiß weder für die Solidität
der Kunden, noch für den Eingang der Guthaben einzustehen habe.
Dadurch allein, daß er die Fakturen auf seinen eigenen Namen
ausstellte, wurde er, vorausgesetzt, daß dieses Vorgehen nach dem
Vertrage zu rechtfertigen wäre, noch nicht persönlicher Schuldner
der betreffenden Forderungen (vergl. Art. 399 O. R.). Soweit
also die Kläger einen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend
machen, kann derselbe nicht im Sinne der persönlichen Haftung
des Beklagten für den richtigen Eingang ihrer Guthaben zuge
sprochen werden. Eine derartige Haftbarkeit kann jedoch abgeleitet
werden aus vertragswidrigem Verhalten des Beauftragten. Wenn
die Erfüllung seiner aus dem Vertrage resultierenden Verbindlich
keiten überhaupt nicht, oder nicht gehörig bewirkt worden ist, so
hat der Schuldner Schadenersatz zu leisten, sofern er nicht beweist,
daß ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 110 O. R.).
Da nun der Beklagte, wie bereits ausgeführt worden ist, die Fak
turen den Kunden nicht unter dem Namen Dubler Sons und
mit der Bezeichnung des Hauses Keßler Cie. als Zahlstelle,
wie der Vertrag vorschrieb, sondern unter eigenem Namen zu
sandte und da er ferner unberechtigter Weise den Inkassa selbst
besorgte, und den Kunden Stundung gewährte, und wie Beklagter
heute selbst erklärt hat, die betreffenden Forderungen seither teil
weise in Folge Insolvenz der Käufer verloren gegangen sind, so
kann er sich durch Hingabe dessen, was er in seiner Stellung als
Vertreter der Kläger von ihren Kunden erhalten hat, nur insofern
befreien, als er beweist, daß auch bei gehöriger Erfüllung der ihm
obliegenden Vertragspflichten für die an jene Kunden verkauften
Waren zur Verfallzeit ganz oder teilweise nicht eingegangen wären.
Einen solchen Beweis hat aber Beklagter nicht einmal anerboten.
Beklagier hat daher den Klägern wegen nicht gehöriger Erfüllung
seiner Vertragspflichten Schadenersatz zu leisten, und zwar in der
Weise, daß er für die betreffenden Forderungen den Klägern per
sönlich als Schuldner einzustehen hat. Die Höhe der den Klägern
zustehenden Guthaben ist nun aber durch die vom Beklagten selbst
anerkannte Aufstellung im Kautionsvertrag vom 10. August 1892
festgestellt, und beträgt, nach Abzug der vom Beklagten an diesem
Tage übergebenen Wechsel und seiner auf 2000 Fr. angesetzten Pro
vision 46,431 Fr. 73 Cts. Der Beklagte ist also verpflichtet, dem
Kläger diese Summe samt Verzugszins, vorbehältlich der weiter
erörternden Forderungen und Gegenforderungen der Parteien,
zahlen. Der Beginn der Zinspflicht ist gemäß dem klägerischen
Begehren auf den 5. August 1892 anzusetzen. Auf diesen Termin
hätten nach der Behauptung der Kläger spätestens sämtliche Gut
haben eingehen sollen. Da nun der Beklagte nach der Feststellung
der Vorinstanz den Kunden eigenmächtig Stundung erteilt hat, so
hätte er nachzuweisen, daß auch ohne sein Verschulden die Zah
lungen auf diesen Zeitpunkt noch nicht an die Kläger erfolgt wären.
Einen solchen Nachweis hat aber der Beklagte nicht angetreten.
10. Von den übrigen von den Klägern geltend gemachten For
derungen hat die Vorinstanz den Anteil an der Kommission
Langenhagen (115 Fr. 90 Cts.) gutgeheißen. Nach der kantonal
gerichtlichen Feststellung ist dieser Posten vom Beklagten anerkannt
worden, und muß daher ohne Weiteres den Klägern zugesprochen
werden. Die weiteren Forderungen von 1513 Fr. 50 Cts. und
2500 Fr. sind von den Klägern fallen gelassen worden.
11. Was nun die Gegenforderungen des Beklagten angeht, so
müssen die einredeweise geltend gemachten Beträge, mit Ausnahme
der Forderung von 36 Fr. für Briefporti und Fuhrlohn verwor
fen werden. Die Forderung von 3940 Dollars Unkosten für
Miete, Bureauauslagen, Reisen u. s. w. ist vom Beklagten nur
eventuell, für den Fall gestellt worden, als er die für Reisen in's
Innere von Nordamerika ausgesetzten 2500 Fr. zurückerstatten
müßte; diese Voraussetzung ist nun nicht eingetroffen, folglich fällt
dieser Forderungsbetrag ohne Weiteres dahin.
Die Kommissionsansprüche von 482 Dollars 90 und 44 Dollars
sind von der Vorinstan,
deswegen abgewiesen worden, weil im
Kautionsvertrag der Provisionsanspruch des Beklagten bereits er
schöpfend mit 2000 Fr. in Rechnung gebracht worden ist. Diese
Feststellung ist durchaus richtig, und es erscheint daher die da
herige Gegenforderung des
Beklagten als unbegründet. Ebenso
wenig kann die Forderung für Legalisationsgebühren zugesprochen
werden, da die Vorinstanz dieselbe mangels genügender Substan
tierung, also aus einem
prozeßrechtlichen Grunde, abgewiesen
hat, und eine Überprüfung in dieser Richtung dem Bundesgerichte
nicht zusteht.
Dagegen ist mit dem kantonalen Gerichte der Ersatz der Brief
porti und des Fuhrlohns für Kisten der Kläger gutzuheißen,
indem nach dem Vertrage vom 1. März 1892 derartige Auslagen
auf Rechnung der Firma gehen.
Die beanspruchte Vergütung für Uebergabe des Warenlagers
kann nicht zugesprochen werden, ebensowenig der für die Zeit vom
- Januar 1892 bis 30. Juni 1894 geltend gemachte Salär
anspruch und die bei fortdauerndem Vertragsverhältnis vom Be
klagten noch zu erwartende Provision. Es ist bereits ausgeführt
worden, daß der Beklagte den Vertrag durch beharrliches Zuwider
handeln gegen die Vorschriften desselben, und gegen die bestimmten
Anweisungen des Prinzipals gröblich verletzt, und daß er dem
letztern einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Vertragsver
hältnisses auch durch die durchaus unpassende, und geradezu belei
digende Sprache gegeben hat, in welcher er die Korrespondenz mit
seinem Geschäftsherrn führte. Ist aber der Vertrag durch die
Schuld des Beklagten aufgelöst worden, so fällt damit jeder wei
tere Salär und Provisionsanspruch desselben dahin, und er hat
auch die dadurch veranlaßte Uebergabe der noch unverkauften Wa
ren auf eigene Rechnung zu besorgen.
12. In der Widerklage werden zunächst 20,000 Fr. wegen der
durch die Kläger veranlaßten Verhaftung des Beklagten gefordert.
Die Vorinstanz hat diese Forderung im reduzierten Betrag von
5000 Fr. gutgeheißen, und es ist derselben grundsätzlich wie auch
hinsichtlich des Quantitativs beizustimmen. Wenn die Kläger auch
glauben mochten, es werde ihnen ohne die Verhaftung des Be
klagten die wirksame Verfolgung ihrer Rechte verunmöglicht oder
bedeutend erschwert, so reicht dies nicht hin, um ihre Handlungs
weise zu rechtfertigen. Daß der Beklagte wirklich die Absicht gehabt
habe, ihnen widerrechtlich ihr Eigentum vorzuenthalten, ist nicht
genügend nachgewiesen. Derselbe hat behauptet, es stehen ihm
Gegenforderungen an die Kläger zu, die er zunächst festgesetzt
wissen wollte, und hat nun auch solche in erheblichem Betrage
m Prozeßverfahren geltend gemacht. Jedenfalls wären die Kläger
erst dann zur Strafanzeige befugt gewesen, wenn sie den Beklagten
peremtorisch zur Ablieferung aufgefordert hätten unter deutlichem
Hinweis darauf, daß sie die Weigerung als Unterschlagung be
trachten würden. Das haben sie aber nicht getan, vielmehr ist es
mit der Vorinstanz als auffällig zu bezeichnen, daß sie plötzlich
zu dieser Maßregel griffen, nachdem sie kurz vorher mit dem Be
klagten über den Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ver
handelt und ihm dadurch Vertrauen entgegengebracht hatten. Auf
die Autorität der die Verhaftung anordnenden Staatsanwaltschaft
können sich die Kläger deswegen nicht berufen, weil sie die Tat
sache, daß Meiß kurz vor seiner Verhaftung mehrere Zahlungen
geleistet hatte, nicht erwähnt hatten. Der dem Staatsanwalt mit
geteilte Tatbestand war also nicht vollständig.
Ist hienach die Schadenersatzpflicht der Kläger grundsätzlich
auszusprechen, so ist für die Bemessung des Quantitativs mit der
Vorinstanz zu berücksichtigen, daß einerseits der ökonomische Nach
teil sowohl als die Verletzung der perfönlichen Verhältnisse des
Beklagten durch die siebentägige Haft ganz erheblich genannt werden
muß, daß aber andrerseits eine, wenn auch nicht genügende, Ver
anlassung zu diesem Vorgehen der Kläger doch in dem vertrags
widrigen Verhalten des Beklagten lag, der tatsächlich unberechtigter
Weise die Ausfolgung der in seinem Besitz befindlichen Barschaft
und Guthaben an die Kläger verweigerte.
13. Die weiter in der Widerklage geltend gemachten Forderun
gen sind in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz abzuweisen. Die
Forderung von 640 Fr. als Entschädigung für mehrere Reisen,
welche Familienangehörige des Widerklägers bei der Verhaftung zu
machen veranlaßt gewesen sein sollen, erscheint als total unbe
gründet. Diese Reisen können nicht als eine notwendige Folge der
Verhaftung angesehen werden; soweit dieselben zur Herbeiführung
des Uebereinkommens vom 10. August 1892 stattfanden, geschahen
sie im Interesse des Beklagten, und sind demselben durch die
Kläger keineswegs zu vergüten, indem dieses Übereinkommen beid
seitig ein freiwilliges war. Die Forderung von 2000 Fr. Ent
schädigung für Mühewalt und Zeitverlust während des Prozesses
qualisiziert sich als Prozeßentschädigungsanspruch und ist daher
lediglich bei der Kostenbestimmung zu behandeln.
Die verlangte Entschädigung für Möbel, welche der Widerkläger
angeblich in New York angeschafft und mit bedeutendem Verlust
wieder verkauft hat, ist mit der Vorinstanz deswegen zu verwerfen,
weil der Widerkläger die Vertragsauflösung selbst verschuldet, und
demnach auch die Folgen davon zu tragen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger zu zahlen 46,431
Fr. 75 Cts., sowie 115 Fr. 90 Cts., beide Beträge mit Zins
vom 5. August 1892 an, abzüglich der dem Beklagten zugespro
chenen 5000 Fr. für ungerechtfertigte Verhaftung, und 36 Fr.
für Fuhrlöhne und Porti, mit Zins vom 21. November 1892 an