- Urteil vom 17. November 1893 in Sachen
Bernhard gegen Krebs.
A. Durch Urteil vom 12. September 1893 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes von Zürich erkannt: Die Klage
wird, soweit sie sich auf die Außerungen des Beklagten im Kan
tonsrat bezieht, angebrachtermaßen, im übrigen definitiv abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte Alois Bernhard sub 12. Ok
tober 1893 die Weiterziehung an das Bundesgericht, unter An
meldung folgender Anträge:
Es sei das angefochtene Urteil im ganzen Umfange aufzu
heben und unter Gutheißung der Klage dem Kläger eine
Entschädigung von 10,000 Fr., eventuell in einem niedrigeren,
durch richterliches Ermessen festzusetzenden, immerhin 4000 Fr.
übersteigenden Betrag zuzusprechen. Eventuell, es sei eine Akten
vervollständigung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes
betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege anzuordnen
und hierauf gemäß dem Hauptantrage zu entscheiden.
Bei der heutigen Hauptverhandlung ist Kläger nicht vertreten;
dagegen langt eine von Zürich, 15. November 1893, datierte
Rechtsschrift desselben ein, in welcher er um Gutheißung der in
der Berufungsschrift gestellten Anträge bittet.
Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der Weiter
ziehung, eventuell Aktenvervollständigung durch Zuziehung der
schwurgerichtlichen Akten im Ehrverletzungsprozesse Bernhard gegen
Krebs, und Einvernahme der damals abgehörten Zeugen, sowie
des betreffenden Experten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Januar 1892 fand im Hotel zum Adler in Winterthur
eine Versammlung statt, an welcher circa 130 Personen teil
nahmen, denen Kläger Lotterieloose verkauft hatte. In dieser
Versammlung verlas der Vorsitzende einen an die Leiter derselben
gerichteten Brief des Beklagten, d. d. 20. Januar 1892, dessen
Wortlaut hier folgt: Im Begriffe, dem Kantonsrat eine Motion
einzureichen, welche die Regierung einladen soll, den Verkauf
von Anlehensloosen unter polizeiliche Aufsicht zu stellen, oder
sonst in tunlichster Weise einzuschränken, lese ich im heutigen
Landboten , die Einladung zu einer Versammlung, welche sehr
wahrscheinlich den Zweck haben soll, das Gebahren der Bank
Alois Bernhard in Zürich in's richtige Licht zu stellen und
eventuell die notwendigen Maßregeln zu besprechen. Obschon
nicht Käufer solcher Loose, kenne ich doch den Verkehr dieser
Bankfirma und den daraus für das Volkswohl entstehenden
enormen Schaden genau, weiß auch, daß die kantonalen Polizei
behörden sich schon längere Zeit mit der Frage beschäftigen, wie
dem Alois Bernhard beizukommen sei. Würde mich nicht eine
Krankheit abhalten, so nähme ich gerne an Ihrer Versammlung
teil, um einerseits zu hören, anderseits zu berichten und zu
raten. Zur Begründung meiner Motion steht mir bereits ein
ansehnliches Material zur Verfügung; doch wäre ich für jede
weitere Mitteilung von Tatsachen und begründeten Klagen wo
möglich mit Beweismitteln äußerst dankbar, unter Zusicherung
strengster Diskretion und bitte die Einberufer der Versammlung,
sich möglichst bald mit mir in Beziehung setzen, oder mir vom
Resultate der Versammlung Kenntnis geben zu wollen. Selbst
verständlich liegt es im Interesse der Sache, daß vor Einreichung
und Begründung der Motion möglichstes Stillschweigen be
obachtet werde. Ihren Mitteilungen entgegensehend, zeichnet
Achtungsvoll sig. Werner Krebs, Mitglied des Kantonsrates.
Die Mitglieder des Kantonsrates in Winterthur, insbesondere
die HH. Locher, Ziegler, Forrer, Geilinger, Dr. Schenk, Dr.
Hasler, Ernst Werner, werden gerne bestätigen, daß man sich
in dieser Sache vertrauensvoll an mich wenden dürfe.
Im April 1892 reichte der Beklagte dem zürcherischen Kan
tonsrate eine Motion betreffend den Handel in Anleihens und
Prämienloosen ein, die er am 25. gleichen Monats im Schooße
des Kantonsrates mündlich begründete. Dabei soll Beklagter das
Geschäftsgebahren der Bank Alois Bernhard heftig angegriffen
haben.
Kläger erhob daraufhin Klage wegen ernstlicher Verletzung
seiner persönlichen Verhälinisse, sowohl durch den beklagtischen
Brief vom 20. Januar 1892, als durch die bei Begründung
obgenannter Motion im Kantonsrate gebrauchten Ausdrücke und
verlangte beim Bezirksgericht Zürich hiefür einen Betrag von
10,000 Fr. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, speziell be
züglich der Außerungen des Beklagten im Kantonsrate auf
Grund von Art. 32 der Geschäftsordnung für den zürcherischen
Kantonsrat.
In der Appellationsinstanz fällte sodann die Appellations
kammer das in Fakt. A verzeichnete Urteil, indem sie die Frage,
ob Art. 32 der citierten Geschäftsordnung allgemein civilrechtliche
Klagen aus amtlichen Handlungen von Kantonsratsmitgliedern
betreffe, dahingestellt sein ließ, dagegen die vorgängige Bewilli
gung der gerichtlichen Verfolgung durch den Kantonsrat um so
entschiedener für Genugtungsklagen aus Art. 55 O. R. erforderte.
2. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz
sind gegeben; die Klage macht einen den gesetzlichen Streitwert
erheblich übersteigenden Schadenersatzanspruch eidgenössischen Rechts
geltend und das angefochtene Urteil ist ein Haupturteil, letzteres
auch insoweit, als es die Klage nicht definitiv, sondern ange
brachtermaßen abweist. Auch in letzterer Richtung liegt der end
gültige richterliche Ausspruch vor, daß ein Anspruch, wie er ein
geklagt ist, d. h. ein Schadenersatzanspruch eidgenössischen Rechtes
nicht vorliege, sondern Entschädigung, beziehungsweise Genug
tuung blos begehrt werden könne, wenn kantonalrechtlicher Vor
schrift gemäß der Kantonsrat seine Bewilligung zur Verfolgung
des Beklagten gegeben habe.
3. In der Sache selbst ist es nicht richtig, wenn der Vertreter
des Beklagten heute ausgeführt hat, die Beschwerde beziehe sich
nur auf denjenigen Teil des angefochtenen Entscheides, der die
vom Beklagten im Kantonsrate getanen Außerungen betrifft.
Denn das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren sicht den genann
ten Entscheid in seinem ganzen Umfange an, und das muß maß
gebend sein; freilich behandelt der Kläger in seiner nachträglich
eingereichten Rekursbegründung nur die Verantwortlichkeit des
Beklagten für seine im Kantonsrate getanen Außerungen; allein
auch in dieser Eingabe ist das Rekursbegehren in seinem vollen
Umfange, wie es früher gestellt worden, aufrecht erhalten.
- In erster Linie muß sodann geprüft werden, ob der Brief
des Beklagten vom 20. Januar 1892 eine unerlaubte, zu Schaden
ersatz oder Genugtuung verpflichtende, Handlung involviere
Dies ist nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ohne
weiteres zu verneinen. Der Brief enthält im wesentlichen nichts
anderes als die Aufforderung an die Leitenden der ohne Zutun
des Beklagten zusammenberufenen Versammlung unzufriedener
Kunden des Klägers, dem Schreiber von dem Resultat der Ver
sammlung Mitteilung zu machen und ihm begründete Klagen
über das Geschäftsgebahren des Klägers mitzuteilen, wobei der
Schreiber ganz naturgemäß die Gründe angibt, die ihn zu diesem
Schritte veranlaßen und die auch geeignet sein mochten, die Leiter
der Versammlung zu bestimmen, seinem Begehren zu entsprechen.
In diesem Vorgehen des Beklagten liegt nichts Unerlaubtes. Es
ist klar, daß derselbe befugt war, Daten über die beim Raten
looshandel vorkommenden Unzukömmlichkeiten zu sammeln, um
Material für die Motion zu gewinnen, welche er im Kantons
rate zu stellen gedachte; dazu mußte und durfte er sich selbst
verständlich um den Geschäftsbetrieb der einzelnen Ratenloos
händler bekümmern. Daß er in dem Brief vom 20. Januar 1892
blos vom Kläger sprach, erklärt sich ganz natürlich daraus, daß
die Versammlung, an deren Leiter der Brief gerichtet war, eben
aus unzufriedenen Abnehmern des Klägers bestand. Die einzige
Außerung, welche etwa als eine unerlaubte betrachtet werden könnte,
die nämlich, die kantonalen Polizeibehörden beschäftigen sich schon
längere Zeit mit der Frage, wie dem Alois Bernhard beizu
kommen sei, ist, wie die Vorinstanzen gestützt auf die Zeugnisse
des Polizeihauptmann Fischer und Justizsekretär Dr. Schollen
berger feststellen, erwiesenermaßen wahr. Die wahre Tatsache an
zuführen aber, daß die Polizeibehörden sich mit der Frage be
schäftigen, wie dem Kläger beizukommen sei, war Beklagter ohne
Zweifel befugt. Ebenso war er berechtigt, der Überzeugung Aus
druck zu geben, daß der Geschäftsbetrieb des Klägers dem Volks
wohl enormen Schaden bringe. Der Überzeugung, daß gewisse
Gewerbe, wie der vom Kläger betriebene Hausierhandel in Prämien
loosen gegen Ratenzahlungen dem Volkswohl nachteilig seien, muß
unverholen Ausdruck gegeben werden dürfen, wenn anders nicht
jede Kritik an Auswüchsen im Erwerbsleben, welche dem Effekte
nach auf eine Ausbeutung der geschäftsunkundigen und leicht
gläubigen Massen hinauslaufen, verunmöglicht werden soll. Eine
solche Kritik muß aber erlaubt sein und zwar selbst dann, wenn
sie an dem Geschäftsbetrieb bestimmter Personen exemplifiziert
und diese nicht gerade angenehm berühren mag. Selbstverständlich
dürfen nicht unter dem Deckmantel der Kritik von Übelständen
im Erwerbsleben falsche Tatsachen zum Nachteil eines Einzelnen
Gewerbetreibenden leichtfertiger oder arglistigerweise behauptet
werden. Allein derartige Behauptungen sind im Brief vom 20. Ja
nuar 1892 nicht enthalten.
- Was die Außerungen des Beklagten im Kantonsrat be
trifft, so entzieht sich zunächst die Frage, ob und inwieweit 31
der Geschäftsordnung des Zürcher Kantonsrates vom 24. Apr
1874 sich auch auf die civilrechtliche und nicht nur auf die straf
rechtliche Verfolgung beziehen, der Überprüfung des Bundesge
richtes, da es sich dabei um die Auslegung eines kantonalen
Gesetzes handelt. Die Geschäftsordnung ist nämlich in der Tat
ein vom Volke angenommenes Gesetz. Es ist also ohne weiteres da
von auszugehen, daß die Regel des 32 leg. cit., wonach ein Mit
glied wegen einer im Kantonsrat gehaltenen Rede nur dann ge
richtlich verfolgt werden darf, wenn der Kantonsrat selbst die Er
mächtigung dazu erteilt hat, sich, wenn nicht auf alle civilen
Entschädigungsklagen, so doch jedenfalls auf Genugtuungsklagen
aus Art. 55 O. R. beziehe. Die einzige vom Bundesgerichte zu
entscheidende Frage ist die, ob nicht 32 genannter Geschäfts
ordnung in seiner Ausdehnung auf die eivilrechtliche Verantwort
lichkeit der Großratsmitglieder mit Art. 50 u. f. O. R. in Wider
spruch stehe und daher insoweit aufgehoben sei, so daß trotz der
beschränkenden Bestimmung der großrätlichen Geschäftsordnung
ein Schadenersatzanspruch kraft eidgenössischen Rechtes ohne diese
Beschränkung bestehe. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zu verneinen. Art. 64 O. R. bestimmt, daß über
die Ersatzpflicht für Schaden, welchen öffentliche Beamte oder
Angestellte in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen verursachen,
Bundes oder Kantonsgesetze abweichende Bestimmungen aufstellen
dürfen. Nun erscheinen allerdings Mitglieder des Kantonsrates
nicht als Beamte im engeren Sinne, da sie zum Staate in
keinem Dienstverhältnisse stehen, allein in einem weiteren Sinne
sind auch sie als Beamte zu betrachten. Sie sind Mitglieder
einer Behörde und zwar einer solchen, der die Ausübung der
wichtigsten staatlichen Hoheitsrechte anvertraut ist; im weitern
Sinne, in welchem der Ausdruck auch die Mitglieder staatlicher
Behörden umfaßt, erscheinen daher auch die Mitglieder des gesetz
gebenden Körpers als Beamte. In diesem weiteren Sinne ist
nun in Art. 64 O. R. der Ausdruck öffentlicher Beamter ge
braucht. Dies ergibt sich zur Evidenz aus der ratio legis. Diese
besteht offenbar darin, daß bei Regelung der Entschädigungspflicht
aus öffentlich rechtlichen Akten, neben den civilrechtlichen, auch
öffentlich rechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen können.
Der besondern Gesetzgebung des Bundes und der Kantone wird
daher vorbehalten, diesen öffentlich-rechtlichen Erwägungen Rech
nung zu tragen und die Anwendung der allgemeinen eivilrecht
lichen Grundsätze hier auszuschließen. Diese ratio legis trifft aber
nicht nur für die öffentlichen Handlungen der Beamten im engern
Sinne, sondern überhaupt für diejenigen aller zur Ausübung
der öffentlichen Gewalt berufenen Personen und nicht zum we
nigsten für die Amtshandlungen der Mitglieder der parlamen
tarischen Körperschaften zu. Gerade hier spielen, wie die geschicht
liche Entwicklung des Rechtes der parlamentarischen Immunität
zeigt, staatsrechtliche und politische Erwägungen eine große Rolle.
Deshalb ist denn auch klar, daß die Bundesgesetzgebung gerade
hier die allgemeinen civilrechtlichen Grundsätze nicht schlechthin
hat als maßgebend erklären wollen. Es ist ja denn auch die
Verantwortlichkeit der Mitglieder der eidgenössischen Räte spezial
gesetzlich durch das Verantwortlichkeitsgesetz vom 9. Dezember 1850
geordnet. Verstößt demnach die Beschränkung der Verantwortlich
keit der Kantonsratsmitglieder, wie 32 der Geschäftsordnung
nach Auslegung des kantonalen Richters sie aufstellt, nicht gegen
das Obligationenrecht, so ist der Weiterzug des Klägers als un
begründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen
beim Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kan
tons Zürich sein Bewenden.