- Urteil vom 17. November 1893 in Sachen
Fritschin gegen Jeißi.
A. Durch Urteil vom 17. Juni 1892 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Der Beklagte ist nicht gehalten,
der Klägerin den Betrag von 13,615 Fr. 15 Cts. nebst Zins
à 5 % seit 20. Mai 1888, abzüglich 4000 Fr. mit Zins à
5% seit 22. Februar 1889 zu bezahlen.
B. Gegen diefes Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht und beantragt heute Gutheißung der Klage
im Sinne des gestellten Rechtsbegehrens. Der Beklagte beantragt
Bestätigung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 22. März 1888 stellte der Beklagte (Schwiegersohn
der Klägerin) zu Gunsten von Zäslin und Baumann in Basel
einen Eigenwechsel aus im Betrage von 13,615 Fr. 15 Cts.,
zahlbar am 20. Mai 1888 bei der Klägerin, in deren Wohnung
zu Basel, Freie Straße 99. Dieser Wechsel wurde am 23. Mai
1888 mangels Zahlung protestiert, jedoch am folgenden Tage
von der Klägerin eingelöst.
- Am 29. Juli 1892 erhob die Klägerin für ihre Forderung
von 13,619 Fr. 25 Cts. nebst Zins zu 5% seit 20. Mai 1888
gegen den Beklagten den Rechtstrieb; der Beklagte erhob Rechts
vorschlag, darauf stellte die Klägerin Klage auf Bezahlung von
13,615 Fr. 15 Cts. mit Zins zu 5% seit 20. Mai 1888, wo
von der Beklagte den Betrag von 4000 Fr., Brennereientschädigung,
welche er der Klägerin am 22. Februar 1889 bezahlt habe, mit
Zins zu 5 % in Abzug bringen könne. Sie bemerkte dabei, ihre
Klage sei keine Klage nach Wechselrecht, sondern nach Art. 813
Abs. 2 und Art. 70 O. R. eine gewöhnliche Civilklage auf Rück
erstattung einer Bereicherung; sie verlange weder die wechsel
mäßige Provision, noch Protestkosten; demgemäß sei die vom Be
klagten vorgeschützte Verjährungseinrede nicht begründet. Der
Beklagte bestritt, daß dermalen seinerseits noch eine Bereicherung
vorliege; er besitze kein Vermögen mehr, abgesehen von den aller
notwendigsten hausrätlichen Gegenständen, und berief sich auf
eine am 14. Januar 1893 vollzogene Vermögensausscheidung mit
seiner Ehefrau Maria Jeißi geb Fritschin, wonach sämmtliche
Habschaft und Schulden von der letztern übernommen wurden.
3. Die erste Instanz wies die Klage ab; ebenso die zweite
Instanz; die Motivierung geht dahin, es sei als erwiesen anzu
sehen, daß der Beklagte durch die Einlösung des Wechsels durch
die Klägerin von einer Schuld befreit, und aus diesem Grunde
als Aussteller des Wechsels bereichert worden sei, indem eine
Verbindlichkeit der Klägerin zur Einlösung nicht vorgelegen habe.
Es frage sich daher nur, ob der Beklagte zur Zeit der Rück
forderung (29. Juli 1892) noch bereichert gewesen sei. Der Be
klagte bestreite dies, und die Klägerin habe einen diesbezüglichen
Beweis nicht angetragen, obschon ihr die Beweislast zufalle.
Gegenteils habe der Beklagte durch Vorlage der Vermögensaus
scheidung vom 14. Januar 1893 die Unmöglichkeit der Rück
zahlung der Bereicherung konstatiert. Indem sonach auf Seiten
des Beklagten zur Zeit der Rückforderung, weil derselbe damals
schon mit Ausnahme eines geringfügigen Mobiliarbesitzes ver
mögenslos gewesen, eine Bereicherung nicht mehr vorgelegen, und
von Seiten der Klägerin nicht behauptet worden sei, daß er sich
der Bereicherung böswillig entäußert habe, müsse die Klage ab
gewiesen werden.
4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht zweifelhaft,
da der erforderliche Streitwert gegeben und die Rechtsfrage nach
eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist.
Die Klägerin hat ihre Klage ausdrücklich als Bereicherungs
klage im Sinne der Art. 813 und 70 u. ff. O. R. bezeichnet.
Die Berufung auf Art. 813 cit. ist aber unbegründet. Diese
Gesetzesstelle setzt voraus, daß die wechselrechtlichen Verbindlich
keiten durch Verjährung oder durch Nichtbeachtung einer zur Er
haltung des Wechselrechtes vorgeschriebenen Frist oder Formalität
erloschen seien, und sie ersetzt dem Wechseleigentümer für diesen
Fall die untergegangene Wechselklage durch den Anspruch auf
Rückforderung der Bereicherung im ordentlichen Prozeß gegenüber
dem Aussteller und gewissen andern Personen. Mit einem solchen
verjährten oder präjudizierten Wechsel haben wir es jedoch hier
nicht zu tun. Klägerin ist nicht Wechseleigentümerin im Sinne
des Art. 813 O. R., da sie den Wechsel weder als Remittent noch
durch Indossament erworben hat. Vergl. Art. 755 O. R. Da
durch, daß sie ihn als Domiziliat bezahlte, ist vielmehr die Wechsel
obligation erloschen und hat sie daher keinen wechselmäßigen An
spruch erhalten. Von der Wechselbereicherungsklage kann daher
keine Rede sein, sondern Klägerin kann nur aus dem der Zahlung
zu Grunde liegenden civilrechtlichen Verhältnisse auf Ersatz des
Gezahlten klagen. In letzterer Hinsicht erscheint nun aber die
Berufung der Klägerin auf Art. 70 u. ff. O. R. nicht zutreffend,
und zwar deshalb, weil die Zahlung der Wechselschuld nicht ohne
materielle Rechtfertigung erfolgt ist. Um den Anspruch der Klä
gerin gegenüber dem Beklagten festzustellen, ist nämlich, wie be
reits bemerkt, das der Zahlung zu Grunde liegende Rechtsver
hältnis aufzudecken, und daher zu prüfen, aus welchem Grunde
sie die Wechselschuld getilgt habe.
Daß nun die Klägerin etwa die Absicht gehabt habe, dem
Beklagten eine Schenkung im Betrage seiner Wechselschuld zu
machen, und aus diesem Grunde dieselbe bezahlt habe, ist seitens
des Beklagten nicht einmal behauptet worden. Ebensowenig hat
anderseits die Klägerin dargetan, daß die Zahlung infolge eines
Auftrages des Beklagten geschehen sei und ihr daher ein Anspruch
auf Ersatz nach Art. 400 O. R. gegen denselben zustehe. Dagegen
ist nach den Akten nicht zweifelhaft, daß seitens der Klägerin
eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des Art. 472 O. R.
vorliegt, welche sie berechtigt, vom Beklagten Ersatz ihrer Aus
lagen zu verlangen. Denn da die Schenkungsabsicht der Klägerin
weder behauptet, noch zu vermuten ist, so muß angenommen
werden, daß sie den Wechsel im Interesse des Beklagten und in
der Meinung, sich denselben zu obligieren, eingelöst habe. Aller
dings kann die Rückforderung der Verwendungen nicht bei jeder Ge
schäftsführung, die mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäfts
rn vorgenommen wurde, gefordert werden, sondern nur unter
der Voraussetzung, daß die Geschäftsbesorgung im Interesse desselben
geboten war. (Art. 472 O. R.) In dieser Richtung entfernt sich
das schweizerische Obligationenrecht von der gegenwärtig herr
schenden Anschauung und schließt sich mehr der ältern Auffassung
an, wonach die actio negotiorum gestorum contraria ein ne
gotium necessarium voraussetzt (vrgl. Wächter, im Archiv
für civilistische Praxis, XX, S. 348; Vangerow, Pan
dekten, III, 664). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzes
text selbst als aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission
(vrgl. Schneider und Fick, Obligationenrecht, neue Ausgabe,
Art. 472, Anm. 1). Daß in concreto die Geschäftsbesorgung der
Klägerin im Interesse des Beklagten geboten war, ergibt sich jedoch
ohne weiteres aus dem Umstande, daß der Wechsel wenige Tage
vor der Zahlung durch die Klägerin fällig geworden war. Aber
selbst dann, wenn die Einlösung des Wechsels nicht als im In
teresse des Beklagten geboten erschiene, müßte die Klage gutge
heißen werden; alsdann könnte Art. 473 O. R. zur Anwendung
kommen, wonach der Geschäftsherr zur Herausgabe der Berei
cherung verpflichtet ist. Es ist nämlich, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz, davon auszugehen, daß ein Wegfall der Bereicherung
in casu nicht anzunehmen ist. Zunächst wäre es Sache des Be
klagten gewesen, für seine Behauptung, er sei zur Zeit der Rück
forderung nicht mehr bereichert gewesen, den Beweis zu erbringen,
indem der Kläger nur die Entstehung des Anspruchs darzutun
hat und nicht gehalten ist, den Beweis zu leisten, daß derselbe
nicht untergegangen sei. Ein Beweis in dieser Richtung liegt
nun aber seitens des Beklagten nicht vor. Er hat nur dargetan,
daß er am 14. Januar 1893 vermögenslos gewefen sei; ein
zwingender Grund zur Annahme, daß er auch schon am 29. Juli
1892 ohne Vermögen gewesen, liegt nicht vor. Sodann kommt
überhaupt für die Frage, ob die Bereicherung des Beklagten
weggefallen sei, gar nichts darauf an, ob der Beklagte Vermögen
habe oder nicht; die Zuwendung, welche er durch die Einlösung
des Wechsels erfahren, bestand in der Befreiung von einer Schuld
und dieser Zustand dauert noch fort. Tatsächlich ist der Beklagte
heute noch um diesen Betrag bereichert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird gutgeheißen und dem
nach der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von
13,615 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 ¼ seit dem 20. Mai 1888,
abzüglich 4000 Fr. mit Zins zu 5 % seit 22. Februar 1889
zu bezahlen.