- Urteil vom 27. Oktober 1893 in Sachen
Donzé gegen Schmid, Bregger Cie.
A. Durch Urteil vom 26. Mai 1893 hat das das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagten sind gehalten:
I. Über die im Jahre 1889 zwischen den Parteien vereinbarte
Auseinandersetzung im Wege der Liquidation Rechnung zu stellen
und zwar
a. Ein vollständiges Verzeichnis aller Forderungen, die sie
vom Kläger vor dem unterm 12. November 1885 abgeschlossenen
Vertrage zur Einkassierung erhielten, vorzulegen und sich über
die Verwendung der auf diese Weise eingezogenen Gelder aus
zuweisen.
b. Ein vollständiges Verzeichnis aller Forderungen einzureichen,
die ihnen zu demselben Zwecke vom 12. November 1885 bis
- November 1889 vom Kläger überwiesen worden sind, und sich
über die Verwendung der einkassierten Gelder auszuweisen.
c. Über die seit dem 8. November 1889 liquidierten Geschäfte
Rechnung abzulegen, eine Aufstellung der Forderungen zu ver
anstalten und Ausweis über die einkassierten Beträge zu er
bringen.
II. Die noch unerledigten Geschäfte sofort zu liquidieren und
die noch ausstehenden Guthaben des Klägers einzuziehen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Vertreter der Beklagten
am 15. Juni 1893 die Weiterziehung an das Bundesgericht und
beantragte in der heutigen Verhandlung Aufhebung desselben und
Abweisung der Klage, eventuell, es möge bloß erkannt werden,
daß die Beklagten gehalten seien, die Bücher vorzulegen, daß aber
davon abgesehen werde, dem Kläger die Rechtsbegehren a, b und c
zuzusprechen.
Der Vertreter des Klägers dagegen beantragte, demselben in
Bestätigung des obergerichtlichen Urteils die sub I und II ge
nannten Begehren zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vor dem 12. November 1885 bestand zwischen den Parteien
ein mündliches Übereinkommen, wonach die Beklagte, deren Firma
damals noch Schmid, Beringer Cie. lautete, dem Kläger sämmt
liche Nähmaschinen lieferte, welche derselbe in der französischen
Schweiz verkaufte; die Beklagte besorgte den Einzug der For
derungen an die einzelnen Kunden Donzé's, und zu diesem Zweck
übergab letzterer der ersteren die sämmtlichen Wechsel, Anweisun
gen 2c. auf die Kunden, welche sie als Deckung behielt. Am
- November 1885 wurde das Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien durch schriftlichen Vertrag festgestellt, wonach I. Donzé
sein Bureau im Hause der Beklagten in Solothurn eröffnete und
dort seine Geschäftsbücher deponierte; ferner war bestimmt:
Schmid, Beringer Cie. sind einzig berechtigt, im Namen und
auf Rechnung des Jules Donzé dessen ausstehende Forderungen
einzuziehen, dieselben haben vor allen andern Kreditoren auf
sämmtliche aus den Büchern Donzé's resultierende Aktivposten
ein Vorzugsrecht, zu diesem Behufe cediert Donzé dem Hause
Schmid, Beringer Cie. seine sämmtlichen Forderungsansprachen
bis zur Höhe seiner Verbindlichkeit gegenüber letzterer Firma.
Sämmtliche Inkassi gehören also der Firma Schmid, Beringer
Cie. und werden von dieser erhoben bis zur Deckung ihrer
eigenen Forderungsansprachen. Sollte das Vertragsverhältnis
zwischen den Litiganten aufgehoben werden, so darf Donzé weder
seine Geschäftsbücher noch seine Wertpapiere zurückziehen, bis
die Liquidation durch die Firma Schmid, Beringer Cie. in
Solothurn und Freiburg ganz beendigt ist. Diese Firma behält
sich vor allen andern Kreditoren das Recht vor, sich für ihre
ausstehenden Forderungen durch das Netto Produkt der Liqui
dation Deckung zu verschaffen. Ist die Liquidation gänzlich
durchgeführt und erzeigt sich ein Überschuß nach vollständiger
Deckung der Forderungsansprachen der Firma Schmid, Beringer
Cie., so wird derselbe an Donzé ausbezahlt und demselben
seine Geschäftsbücher aushingegeben. Donzé steht natürlich das
Recht zu, den ganzen Geschäftsgang zu prüfen und die Ge
schäftsbücher zu kontrollieren. Während der Liquidation wird
Donzé von der Firma Schmid, Beringer Cie. wöchentlich
der Betrag von 25 Fr. für Haushaltungskosten ausbezahlt.
- Am 8. November 1889 wurde dann ein neuer Vertrag
abgeschlossen, in welchem derjenige vom 12. November 1885 für
aufgehoben und nur noch für die Liquidation der alten Geschäfts
bücher gültig erklärt wird; im weitern ist darin bestimmt:
Die zukünftig von Jules Donzé abgeschlossenen Geschäfte
haben keinen Bezug mehr auf die Firma Schmid, Beringer Cie.
Jules Donzé verzichtet auf die Auszahlung von wöchentlich
25 Fr., welche im Vertrage vom 12. November 1885 vorge
sehen waren. Bis zur Durchführung der Liquidation verpflichtet
sich Donzé im Bureau in Solothurn wenigstens alle 3 Monate
zu erscheinen, um über die schlechten Zahler die notwendige
Auskunft zu erteilen. Derselbe hat seine jeweilige Ankunft 3 Tage
zum voraus anzuzeigen.
- Kläger stellte nun vor Bezirksgericht, Solothurn die im
oben angeführten Urteil des Obergerichtes gutgeheißenen Rechts
begehren, welchen noch beigefügt war das an die Beklagte gestellte
Begehren: III. Einen förmlichen Rechnungsabschluß vorzulegen,
aus dem der Stand der Aktiven und Passiven, sowie das auf
den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses berechnete Guthaben des
Klägers ersichtlich ist. Auf dieses letztere Begehren ist das
solothurnische Obergericht nicht eingetreten, indem es fand, es sei
bereits in dem sub I enthaltenen Begehren inbegriffen, und der
Kläger hat sich damit in seinem heutigen Vortrage einverstanden
erklärt.
Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger im weseni
lichen an, nach den genannten Verträgen habe die Beklagte das
Inkasso seiner Guthaben zu besorgen gehabt und auch besorgt;
diese Guthaben übersteigen die Forderung der Beklagten an ihn,
allein die letztere weigere sich, ihm Rechnung zu stellen und ohne
diese Rechnungstellung könne er den Betrag seiner Mehrforderung
nicht beziffern.
Die Beklagte wendet ein, sie habe dem Kläger immer Auszüge
aus den Büchern gegeben; diese letzteren seien übrigens durch den
Prokuristen des Klägers geführt worden, und ergeben nicht nur
keinen Saldo zu dessen Gunsten, der Prokurist
Merz habe viel
mehr seine Buchhaltung mit einem Saldo zu Gunsten der Be
klagten mit 3582 Fr. 70 Cts. angefangen. Im Vertrage vom
Jahre 1885 und 1889 sei zur Liquidation die Mithülfe des
Klägers vorgesehen, ohne welche dieselbe nicht möglich sei, der
Kläger habe aber diefer Verpflichtung nicht nachgelebt; überhaupt
sei es der Beklagten nicht möglich, der Rechnungsstellung in der
Art, wie sie verlangt worden, zu genügen; sie sei dagegen even
tuell bereit, das komplizierte Rechnungsverhältnis durch Sach
kundige auf Kosten des Klägers feststellen zu lassen.
4. Bezüglich des Streitwertes erhebt sich die Frage, ob das
Bundesgericht zur Beurteilung des vorliegenden Prozesses kompe
tent sei; aus den Rechtsbegehren ist die Höhe desselben nicht er
sichtlich und die Parteien haben auch sonst keine diesbezüglichen
Angaben gemacht. Mit Rücksicht darauf, daß dasselbe in Klagen
auf Rechnungsstellung naturgemäß nicht genau bezifferbar ist,
und daß hier allerdings das Rechnungsverhältnis sich auf einen
ziemlich ausgedehnten Verkehr und auf eine längere Reihe von
Jahren erstreckt und beidseitig als ein besonders kompliziertes dar
gestellt wird, und in Anbetracht, daß von keiner Seite eine Be
streitung der Kompetenz erfolgte, so darf die letztere im vorliegen
den Falle unbedenklich als gegeben betrachtet werden.
5. In der Hauptsache ist zu prüfen, ob die Beklagte überhaupt
zur Rechnungsstellung verhalten werden kann, und wenn ja,
ob diese in dem vom Kläger begehrten Umfange geschehen müsse.
Grundsätzlich ist die Pflicht zur Rechnungsstellung gegeben, wo
Jemand die Geschäfte eines andern führt, bezüglich des Mandates
wird dieselbe in Art. 398 O. R. ausdrücklich sanktioniert. Dieser
Fall liegt hier zweifellos vor. Der Kläger hat die Beklagte be
auftragt, den Kaufpreis der von ihm verkauften Nähmaschinen
einzuziehen und ihm den Mehrbetrag über den von ihm an die
Beklagte zu entrichtenden Kaufpreis hinaus gutzuschreiben. Dieses
Mandat des Klägers an die Beklagte ist festgestellt durch das
mündliche Übereinkommen, wonach die Beklagte für den Kläger
den Kaufpreis einzuziehen hatte, sodann durch den Vertrag vom
12. November 1885, worin Schmid, Beringer Eie. einzig be
rechtigt sind, im Namen und auf Rechnung Donzé's dessen aus
stehende Forderungen einzuziehen, und endlich durch den Vertrag
vom 8. November 1889, welcher zwar denjenigen vom 12. No
vember 1885 aufhebt, aber doch für die Liquidation der Geschäfts
bücher noch weiter als gültig erklärt. Daß dieses Mandat auch
wirklich ausgeführt worden sei, ist nicht bestritten; die Beklagte
gibt zu, vom Kläger für ihre Kaufpreisforderungen Deckungen
erhalten zu haben.
Dagegen macht dieselbe zwei Einwendungen, welche die Pflicht
zur Rechnungsstellung aufheben sollen. Die erste geht dahin, die
Beklagte sei gar nicht im Stande, die geforderte Rechnung abzu
legen, und zwar durch Verschulden des Klägers selbst, indem er
nicht die nötige Mithülfe geleistet habe; es wird also die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages erhoben; allein es ist festgestellt,
daß der Kläger keine weitere Verpflichtung in dieser Richtung
hatte, als vom 8. November 1889 an wenigstens alle 3 Monate,
unter vorgängiger Anzeige, im Bureau in Solothurn zu er
scheinen, um über die schlechten Zahler Auskunft zu erteilen. Die
Beklagte hat nun nicht dargetan, wie so die Nichterfüllung dieser
Obliegenheit es ihr verunmöglichen sollte, die nötige Rechnung
abzulegen, und es ist ein solcher Kausalzusammenhang in der
Tat auch nicht einzusehen. Wenn die Beklagte vorschlägt, die
Rechnungsstellung auf Kosten des Klägers durch Experten vor
nehmen zu lassen, so gibt sie ja damit ausdrücklich die Möglich
keit der Rechnungsstellung zu; daß dieselbe, wie sie sagt, kompli
ziert ist, fällt natürlich rechtlich nicht in Betracht. Ferner be
hauptete die Beklagte, die Rechnung nicht stellen zu können, weil
von 1885 bis 1889 ein Prokurist des Klägers die Bücher ge
führt habe; dagegen hat jedoch die Vorinstanz in für das Bun
desgericht bindender Weise festgestellt, daß der die Bücher führende
Prokurist Angestellter der Beklagten war; es fällt also auch dieser
Einwand dahin.
6. In zweiter Linie machte die Beklagte geltend, sie habe ihrer
Verpflichtung zur Rechnungsstellung durch Übermittlung von
Buchauszügen an den Kläger genügt. Diese Einrede ist von der
Vorinstanz nicht geprüft worden. Es ergibt sich aus den Akten
in faktischer Beziehung allerdings, daß der Kläger öfters Rech
nungsauszüge erhalten hat; wie dieselben aber beschaffen waren,
wird nicht mitgeteilt; namentlich hat die Beklagte nicht dartun
können, daß dem Kläger ein Verzeichnis der Eingänge übermittelt
worden sei, und doch muß gesagt werden, daß das Hauptinteresse
des Klägers gerade im Besitze einer solchen Aufstellung liegt,
aus welcher er das Resultat seiner Geschäfte ziehen kann. Sodann
kann daraus, daß dem Kläger die Einsicht in die Bücher offen
stand, nicht gefolgert werden, die Rechnungsstellung sei überflüssig
geworden. Die Beklagte bezeichnete das Rechnungsverhältnis selbst
als ein kompliziertes, nur durch Sachverständige darzulegendes, die
bloße Vorlage der Bücher genügt also im vorliegenden Falle nicht.
7. Was schließlich den Umfang der Rechnungspflicht anbelangt,
so ist noch die Frage zu erörtern, ob die Beklagte auch zur Vor
lage der Belege zu den einzelnen Rechnungsposten anzuhalten
sei. Diese Frage ist in Doktrin und Praxis kontrovers; während
nach der ältern gemeinrechtlichen Theorie (siehe Glück, Kommen
tar, V, S. 376 und Mühlenbruch, Pandekten, I, 133)
die Vorlage der Belege sich als unerläßlicher Bestandteil der
Rechnungsablage darstellt, ist dieselbe nach anderer Ansicht gar
nicht nötig (vergl. Klewitz, Verpflichtung zur Rechnungs
stellung, 8, Note 1). Entscheidend ist das Interesse des
Rechnungsherrn. Bezüglich der Einnahmeposten, und um solche
handelt es sich im vorliegenden Falle, ist ein solches Interesse
nun zweifellos vorhanden; der Rechnungsherr muß kontrollieren
können, ob der Rechnungsführer die Einnahmen in vollem Um
fange gebucht habe, und diese Kontrolle wird nur ermöglicht
durch die vollständige Vorlage der Belege. (Vergl. Bähr, Ver
pflichtung zur Rechnungsablage, Jahrbücher für Dog
matik XIII, S. 273.) Hiemit ist denn auch das eventuelle Rechts
begehren der Rekurrenten, die Rechnungspflicht auf die Vorlage
der Bücher zu beschränken, in verneinendem Sinne beantwortet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als nicht begründet
erklärt.