- Urteil vom 2. November 1893 in Sachen
Walser gegen Centralbahn.
A. Durch Urteil vom 30. Juni 1893 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt: Es wird das Urteil des
Bezirksgerichtes Liestal vom 2. März 1893, lautend: Es wird
die Beklagte verurteilt an die Klagepartei zu bezahlen: 1. eine
Entschädigung von 2000 Fr., (zweitausend Franken) nebst Zins
à 5 %, seit 3. Juli 1892. Hievon fallen der Wittwe 1400 Fr.
(vierzehnhundert Franken) zu und den Kindern 600 Fr., (sechs
hundert Franken). 2. Die Beerdigungskosten mit 92 Fr. 40 Cts.,
(zweiundneunzig Franken vierzig Centimes). 3. Die ordentlichen
Kosten liegen auf der beklagten Partei, mit Ausnahme der
bestätigt.
jenigen, welche die Klagepartei verschuldet hat
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Ihr Anwalt beantragt Abänderung des
zweitinstanzlichen Urteils im Sinne einer vollständigen Abweisung
des Klagebegehrens, eventuell Reduktion der Schadenersatzsumme
auf 1700 F.
Der klägerische Anwalt beantragt, unter Erklärung des An
schlusses an die Berufung, Erhöhung der Schadenersatzsumme
laut dem ursprünglichen Rechtsbegehren auf 7782 Fr. 40 Cts.
imt Zins à 5% seit 3. Juli 1892.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nikolaus Walser, von Wysen, Kanton Solothurn, geb.
1852, verheiratet mit der 1850 geborenen Anna Strauß, und
Vater von zwei Kindern, Nikolaus geb. 1876 und Ernst geb. 1878,
war 1884 1888 bei der beklagten Bahngesellschaft als Bahn
arbeiter auf der Strecke Sissach Läufelfingen, von 1888 1892
als Kohlenarbeiter auf der Station Sissach und von da an
wieder als Bahnarbeiter und Ersatzablöser für den Wärter
dienst auf dem Wärterposten 25 und 25 a im sogenannten
Thürner Einschnitt angestellt. Er bezog in dieser letztern Stellung
einen Jahresgehalt von 930 Fr. Am Sonntag den 3. Juli
1892 hatte Walser den ganzen Tag frei und sollte erst abends
8 Uhr an Stelle des ständigen Ablösers auf Wärterposten
Nr. 25 oberhalb Thürnen den Dienst antreten, um dann von
8 9 Uhr folgende Bahnstrecke zu begehen: Von Wärterposten
25 aufwärts bis zu Kilometer 23 200, dann zurück gegen
Sissach bis Kilometer 21 400, am obern Ende der Station
Sissach und von dort wieder aufwärts bis zu dem Übergang der
Straße Sissach Thürnen bei Kilometer 22 120, wo er von
9 Uhr an die Barrierenwärterin auf Posten 25 a, Salomeg
Mohler, abzulösen hatte. Walser verbrachte genannten Sonntag
in der Weise, daß er schon Morgens 5 Uhr im Rößli in
Thürnen Schnaps trank, später sich nach Diepflingen und Som
merau begab und von dort in so betrunkenem Zustande zurück
kehrte, daß er über ein Bord hinunterstürzte und eine Zeit lang
liegen blieb; dann am Abend wieder in Sissach einkehrte. Als
er die dortige Wirtschaft Erny um 7½ Uhr abends verließ, war
er der Zeugenaussage gemäß nicht gerade betrunken, dagegen
etwas angeheitert. Walser schrieb sich sodann auf dem Wärter
posten Nr. 25 a in das dortige Kontrollbüchlein ein und begab
sich von dort zunächst wieder nach Sissach. Zwischen 8 und
½ Uhr war er in der Wirtschaft zum Rößli in Thürnen,
wo er in Zeit einer Viertelstunde 3 4 Zweier Wein trank, wo
rauf er sich, ohne zu zahlen, entfernte mit der Bemerkung, er
müsse noch schnell dort hinunter zur Bahnlinie. Über seinen da
maligen Zustand liegen keine bestimmten Angaben vor. Ungefähr
um 8 ¾ Uhr abends sah die Barrierenwärterin beim Wegüber
gang oberhalb Thürnen in einer Entfernung von 100 Metern
einen Mann auf der Bahnstrecke daher kommen, während der
fahrplanmäßige Gotthardzug in einer Entfernung von etwa
200 Metern hinter demselben herfuhr. Im Glauben es sei ihr
Mann, der dort zu tun habe, achtete genannte Zeugin nicht da
rauf. Als dann kurz darauf der Ehemann derselben Barrieren
wärterin Futter in der Nähe der Bahn holen wollte, stieß er
auf dem rechten Schienengeleise ab Basel, demselben worauf kurz
vorher der Gotthardzug passiert war, auf die Leiche des Nikolaus
Walser. Aus den Blutspuren war ersichtlich, daß Walser im
rechten Schienengeleise getödtet worden war und zwar zweifellos
vom Gotthardzuge. Lokomotivführer und Heizer desselben geben
an, auf der Fahrt nichts Ungehöriges wahrgenommen zu haben,
ansonst sie die nötigen Signale gegeben hätten. Übrigens habe
das Personal auf jener Strecke viel mit der Heizung und son
stigen Dienstverrichtungen zu tun. Es ist im fernern festgestellt,
daß Walser an jenem Abend weder seinen Namen in das Kon
trollbüchlein des Postens Nr. 25 eingetragen, noch daselbst die
Signale, Laterne und Fahne in Empfang genommen hat.
2. Mit Recht hat das obergerichtliche Urteil dem erstinstanz
lichen gegenüber zunächst eine Verschuldung der Beklagten in
Abrede gestellt. In der Tat kann eine solche darin nicht gefunden
werden, daß Führer und Heizer, oder doch wenigstens einer der
selben, im Moment vor fraglichem Unfall nicht die Linie über
schaut haben und daher nicht in der Lage waren, den im Geleise
vor ihnen dahingehenden Walser zu sehen und durch Signale zu
warnen oder im Notfall auch den Zug zum Stehen zu bringen.
Mag auch eine dahinzielende Vorschrift bestehen, welche Lokomotiv
führer oder Heizer anweist, abwechselnd ihr Augenmerk der zu
durchfahrenden Bahnstrecke zuzuwenden, so ist doch ohne weiteres
klar, daß diese Vorschrift nicht absolut aufgefaßt werden kann und
die anderen auf Bedienung der Maschine bezüglichen Pflichten,
welche zeitweise jedenfalls die Aufmerksamkeit der beiden Männer
voll in Anspruch nehmen müssen, unbedingt vorgehen. Zudem
muß mit dem vorinstanzlichen Urteil jedenfalls angenommen
werden, daß diese Dienstvorschrift betreffend Überblicken der Bahn
linie am allerwenigsten zum Schutze von Leib und Leben der
Bahnwärter aufgestellt sein kann, sondern gegenteils nur den
Zweck verfolgt, die Sicherheit des Zuges selbst zu wahren. Es
muß in dieser Beziehung dem obergerichtlichen Urteil voll und
ganz beigepflichtet werden.
3. Wenn dasselbe im fernern konstatiert, Walser habe sich, als
er die Linie betrat, infolge übermäßigen Genusses von Spiri
tuosen nicht mehr im Besitze der vollen Aufmerksamkeit befunden
und es habe dieser selbstverschuldete Zustand wesentlich zum Unfall
beigetragen, so ist auch hiegegen nichts zu erinnern, indem sowohl
das eine als das andere mit Notwendigkeit aus der Aktenlage
hervorgeht. In der Tat muß das Benehmen Walsers als ein,
gelinde gesagt, hochgradiger Leichtsinn qualifiziert werden. Nach
dem er doch wußte am Abend um 8 Uhr den immerhin nicht
ungefährlichen Dienst eines Bahnwärters übernehmen zu müssen,
wäre es doch nahe genug gelegen und ein Gebot der elementaren
Vorsicht gewesen, tagsüber womöglich auszuruhen, unter keinen
Umständen aber und am allerwenigsten am Abend selbst, un
mittelbar vor Dienstantritt und nach Dienstantritt Spirituosen
in größerem Quantum zu sich zu nehmen, geschweige denn solche
in Hast zu genießen. Dies zu tun oder nicht zu tun, stand ihm
jedenfalls frei, und es kann sein civilrechtliches Verschulden keines
wegs durch den Hinweis gemindert werden, daß er erst in einem
halb oder ganz unzurechnungsfähigen Zustand die Bahnlinie be
trat und daselbst den Tod erlitt. Zur Erklärung des Unfalls ist
demnach die selbstverschuldete Trunkenheit des Walser, in welcher
er sich auf die Bahnlinie begab und ohne Rücksicht darauf, daß,
wie ihm bekannt, der fahrplanmäßige Gotthardzug fällig war und
jeden Augenblick kommen konnte, auf dem für denselben bestimm
ten Schienengeleise dahinschritt, ohne sich auch nur nach genann
tem Zuge umzuschauen, und in welcher er ferner denselben nicht
herannahen hörte oder doch zu spät hörte, um noch zu entfliehen,
vollkommen genügend.
4. Angesichts dieses erwiesenen Selbstverschuldens ist nun die
Annahme der Vorinstanz, daß mit demselben irgend ein unglück
licher, unaufgeklärter Zufall konkurriert haben müsse, als eine un
zulässige zu bezeichnen und demgemäß zu verwerfen. Ohne die
theoretische Möglichkeit eines Selbstverschuldens in Konkurrenz
mit Zufall zu erörtern, so muß hier eben doch konstatiert werden,
daß die Akten in concreto für das Vorliegen eines solchen Zu
falls gar keinen Anhaltspunkt ergeben und die bloße abstrakte
Möglichkeit der Mitwirkung eines solchen Zufalls, die man ja
niemals mit absoluter Bestimmtheit wird ausschließen können,
hier nicht in Betracht kommen kann. Müßte dies doch die unver
meidliche Folge haben, selbst in Fällen offenbaren Selbstver
schuldens doch noch immer einen Teil der Kausalität dem Zufall
zuzuschreiben und damit den durch Art. 2 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes der Transportanstalt gewährten Entlastungsbeweis gänz
lich illusorisch zu machen.
5. Die Frage, ob Walser am Unglücksabend in Dienst ge
treten, ist unter diesen Umständen nicht relevant. Sie mag daher
nur beiläufig dahin beantwortet werden, daß das Gericht dies
allerdings annimmt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten ist begründet und es wird
demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons Baselland
schaft vom 30. Juni 1893 aufgehoben.