- Urteil vom 23. September 1893 in Sachen
Bögli gegen Zaugg und Konsorten.
A. Durch Urteil vom 13. Mai 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
Der Klägerin Maria Bögli geb. Meyer ist ihr Klagebegehren
grundsätzlich zugesprochen und es sind ihr gegenüber die Beklagten
S. J. Zaugg und Mith zu Bezahlung einer Entschädigung von
eintausend Franken verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei in Abänderung des
vorinstanzlichen Urteils die gesprochene Entschädigung angemessen
zu erhöhen. Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt auf gänz
liche Abweisung der Klage, eventuell auf angeniessene Reduktion
der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung an. Er wiederholt
dabei die schon vor den kantonalen Instanzen abgegebene Erklä
rung, daß die Beklagten bereit seien, der Klägerin, ohne Aner
kennung einer Rechtspflicht, eine Entschädigung von 500 Fr. zu
bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Jahre 1826 geborene Friedrich Bögli war bei den
Beklagten als Steinhauer mit einem Jahresverdienste von circa
1100 Fr. angestellt. Am 25. November 1891 verunglückte er
bei dem Bau eines neuen Schulhauses auf dem Kirchenfelde zu
Bern, für welchen die Beklagten die Maurer und Steinhauer
arbeiten übernommen hatten, in folgender Weise: Es sollte eine
über 35 Meterzentner schwere steinerne Bodenplatte aus dem
Plainpied des Gebäudes durch das Treppenhaus in den ersten
Stock befördert werden, um dort versetzt zu werden. Einer der
Unternehmer, Gfeller, hatte die Anordnungen zum Aufziehen ge
troffen. Zwei erfahrene Arbeiter, Stauffer und Dreyer, welche
das eigentliche Versetzen besorgen sollten, wurden speziell mit der
Ausführung betraut, zu welcher sie eine Anzahl mit diesen Ar
beiten vertrauter Gehülfen, darunter den Verunglückten Bögli, bei
zogen. Das Aufziehen geschah mittelst zweier Flaschenzüge und
es wurden dazu auch zwei eiferne S förmige Hacken verwendet.
Um das Anstoßen der Platte an die Seitenmauern zu vermeiden,
waren Seile an der Platte angebracht, um dieselbe nötigenfalls
von der Mauer wegzuziehen. Als die Platte bald ihren Bestim
mungsort, den Boden des ersten Stockwerkes, erreicht hatte, trat
Bögli von der Seite aus auf dieselbe, um die Seile zu lösen;
in diesem Augenblicke zerbrach einer der beiden Hacken, die Platte,
und mit ihr Bögli, stürzten in die Tiefe und letzterer fand dadurch
seinen Tod. Festgestellt ist, daß bei Beginn des Aufziehens, nach
dem die Platte etwas vom Bøden gehoben war, drei Arbeiter,
hauptsächlich um die Festigkeit der Verbindung mit den Hacken an
den Aufzügen auf eine Probe zu stellen, auf die Platte getreten
waren; ferner, daß allgemein angeordnet worden war, die Ar
beiter sollen später, bei Ausführung der Arbeit, sich weder auf
noch unter die Platte begeben, und daß Bögli speziell mehrfach
gewarnt worden war, die Platte zu betreten. Derselbe hatte sich
nämlich während des Aufziehens wiederholt auf die Platte be
geben und war dann jeweilen von den Arbeitern Stauffer und
Dreyer weggewiesen, einmal von ersterm weggezogen worden.
2. Der auf das erweiterte Haftpflichtgesetz gestützten Entschädi
gungsklage der Wittwe des Verunglückten, mit welcher diese eine
Entschädigung von 4000 Fr. nebst Ersatz der Arzt und Beer
digungskosten im Betrage von 23 Fr. 75 Cts. forderte, haben
die Beklagten die Einrede des eigenen Verschuldens des Verun
glückten entgegengestellt. Dagegen behauptet umgekehrt die Klä
gerin, der Unfall sei auf ein Verschulden der Beklagten zurück
zuführen. Bögli habe unter den obwaltenden Umständen auf die
Platte treten dürfen. Der zerbrochene Hacken, offenbar schon
früher stark hergenommen, habe die durch den Körper des Bögli
eingetretene Gewichtsvermehrung nicht zu tragen vermacht. Im
Baufache sei es Regel, daß die Betriebsmaterialien nie bis zur äu
zersten Grenze ihrer Haltbarkeit in Anspruch genommen werden
dürfen. Ein gewissenhafter Baumeister werde der Tragfähigkeit
eines Hackens niemals eine Last zumuten, die dieser nicht augen
scheinlich unter allen Umständen auszuhalten vermöge und er
werde das Material auf's genaueste untersuchen, bevor an seine
Festigkeit außergewöhnliche Anforderungen gestellt werden und
nach längerem Gebrauche erneute Untersuchungen vornehmen.
Diese Regeln haben die Beklagten nicht beobachtet; der Hacken sei
offenbar zu schwach gewesen, um für längere Zeit eine so große
Last zu tragen; er würde aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne
Gewichtvermehrung gebrochen sein, wenn der Lastdruck um ein
geringes Zeitmaß länger gedauert hätte. Der verwendete Hacken
sei schon längere Zeit im Gebrauche gewesen, habe jedoch nie zu
Hebung so schwerer Lasten gedient. Derselbe sei keineswegs geeignet
gewesen, bei Sachkundigen auf bloßen Augenschein hin die Über
zeugung wachzurufen, daß seine Tragfähigkeit 70 Zentner weit
übersteige. Die Beklagten haben den Hacken weder einer Prüfung
durch die eidgenössische Anstalt für Untersuchung von Bauma
terialien in Zürich, noch einer andern gleichwertigen Güteprobe
unterworfen. Einzig eine Probe in einer dieser Richtungen hätte
Sicherheit gewährt. Danach haben es die Beklagten an derjenigen
Sorgfalt fehlen lassen, welche ein aufmerksamer Bauführer an
gewendet hätte und mit diesem Mangel an Diligenz stehe der
Unfall in ursächlichem Zusammenhange. Die erste Instanz (Amts
gericht Bern) hat die Klage wegen Selbstverschuldens des Verun
glückten abgewiesen, die zweite Instanz dagegen führte aus: Die
orsichtsmaßnahmen, welche bei der Vorbereitung und Ausführung
des Aufziehens der Platte seien beobachtet worden, zeigen, daß
sämtliche Beteiligte sich bewußt gewesen seien, daß diese Arbeit
besondere Vorsicht verlange. Es sei deßhalb schwer begreiflich wie
Bögli, nachdem die Platte auf eine ziemliche Höhe gehoben war,
auf diese habe hinaustreten, damit das Gewicht der Last ver
größern, das Gleichgewicht verschieben und so die Gefahr eines
Unfalls habe näherrücken können. Dieses Verhalten widerspreche
jedenfalls der von den übrigen beteiligten Arbeitern beobachteten
Vorsicht. Es widerspreche aber auch derjenigen Vorsicht, die zu
beobachten unter den gegebenen Verhältnissen für jeden Arbeiter
und befonders für Bögli geboten gewesen sei. Zwar sei nicht
nachgewiesen, daß Bögli das allgemeine Verbot, es möge sich nie
mand auf oder unter die Platte stellen, gehört habe, allein er sei
speziell mehrfach gewarnt worden, die Platte zu betreten respektive
aufgefordert, dieselbe zu verlassen, ja einmal sogar zu letzterm
gezwungen worden. Diesen Warnungen zum Trotz, sei er, als
die Platte oben angelangt war, doch wieder darauf getreten. Da
mit habe er zum mindesten einen gewissen Mutwillen an den
Tag gelegt. Allerdings habe er bei diesem letzten Betreten der
Platte den Zweck verfolgt, die Zugseile zu lösen, was sich so
leichter habe bewerkstelligen lassen, als von dem Orte aus, auf
welchen die Platte habe versetzt werden sollen. Allein notwendig
sei das Betreten der Platte zu diesem Zweck nicht gewesen. Die
Handlungsweise des Bögli sei daher eine schuldhafte, um so mehr,
als nach den Ausführungen der Fachleute das Betreten aufge
zogener Lasten weder gebräuchlich sei, noch geduldet werde, außer
im Falle, wo es notwendig sei, und als es auch für Jedermann
klar sei, daß das Betreten einer durch einen Aufzug in die Höhe
gehobenen, frei schwebenden bedeutenden Last nach verschiedenen
Richtungen hin die Gefahr eines Unfalles herbeiführen oder ver
größern könne. Die durch keine Notwendigkeit gerechtfertigte Hand
lungsweise des Bögli widerspreche daher der allgemeinen, unter
solchen Verhältnissen gebotenen Sorgfalt und müße geradezu als
gefährdevoll bezeichnet werden. Die Schuld des Bögli werde da
durch allerdings etwas verringert, daß für ihn eine dienstliche
Veranlassung vorgelegen habe, die Platte zu betreten, daß er als
alter erfahrener Bauarbeiter, die Gefahren des Bauhandwerks
wohl weniger beobachtet habe, als die meisten seiner Berufsge
nossen und daß endlich der Umstand, daß kurz vorher die beiden
Hacken der Aufzüge das Zugewicht von drei Arbeitern ausge
halten hatten, ihn in seiner Sorglosigkeit zu bestärken geeignet
gewesen sei. Das schuldhafte Verhalten des Bögli stehe mit dem
Unfalle in kausalem Zusammenhange. Denn wenn auch nicht mit
voller Sicherheit angenommen werden könne, daß der Hacken in
folge einer durch das Betreten der Platte hervorgerufenen Er
schütterung gebrochen sei, so stehe doch fest, daß Bögli nur des
halb von dem Unfalle habe getroffen werden können, weil er auf
der Platte gestanden habe. Ein Mitverschulden der Beklagten liege
nicht vor. Die Beklagten haben beim Aufziehen der Platte die
nötige Aufsicht walten lassen und es sei dabei durchaus sachge
mäß verfahren worden. Was die Verwendung eines fehlerhaften
Hackens anbelange, so sprechen sich die Experten dahin aus, daß
der Hacken an sich nicht zu schwach gewesen sei, um mit einem
zweiten Hacken die ihm zugedachte Last zu heben. Aus der Kon
figuration des Bruches ergebe sich, daß der Hacken einen Fehler
gehabt haben werde, der aber ohne Anfeilen des Hackens wahr
scheinlich nicht zu entdecken gewesen sei. Der wahrscheinlich vor
handen gewesene Fehler sei des Rostüberzuges wegen, selbst mit
telst Anfeilens des Hackens nicht bemerkbar gewesen. Es sei auch
nicht gebräuchlich, durch Anfeilen oder mikroskopische Untersuchun
gen solche Hacken zu prüfen. Aus diesen Ausführungen der Ex
perten ergebe sich, daß nach dem Aussehen nicht zu vermuten
gewesen sei, daß der Hacken die beabsichtigte Inanspruchnahme
nicht aushalten würde und daß deshalb, wenn dazu noch berück
sichtigt werde, daß die Beklagten während 15 Jahren den Hacken
zur Hebung schwerer Lasten verwendet haben, ihnen die Verwen
dung desselben in concreto jedenfalls nicht zum Verschulden
zugerechnet werden könne. Was die Unterlassung einer Prüfung
des Hackens betreffe, so sei ebenfalls durch die Experten festge
stellt, daß eine Probe auf verborgene Fehler durch Anfeilen oder
mikroskopische Untersuchungen nicht üblich sei, ebensowenig wie
die Untersuchung durch die Festigkeitsanstalt in Zürich und daß
die einzig übliche Art der Prüfung der Hebeeinrichtungen in
Fällen, wie der vorliegende, eine Überbelastung derselben sei, das
sogenannte Fecken. Diese habe hier stattgefunden und deshalb sei
auch der Vorwurf mangelhafter Prüfung des Hackens unbe
gründet. Nun werde aber die Haftpflicht des betreffenden Unter
nehmers bei Selbstverschulden des Getödteten oder Verletzten auch
dann nicht völlig ausgeschlossen, mit andern Worten es trete
nach Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes auch dann eine
verhältnißmäßige Teilung in der Tragung des Schadens ein,
wenn ein Zufall neben dem Verschulden konkomitierende Ursache
des Unfalles gewesen sei. Hier liege nun ein solcher zufälliger
mitwirkender Umstand, die Fehlerhaftigkeit des Hackens, vor.
Diese Fehlerhaftigkeit und das unvorsichtige Benehmen des Bögli
haben zusammentreffen müssen, um den Unfall herbeizuführen.
Es trete daher eine teilweise Haftpflicht der Beklagten ein, die
selbstverständlich nach dem Maße des Verschuldens des Klägers
zu bemessen sei.
3. Nach dem vorinstanzlich festgestellten Tatbestande ist ohne
weiteres klar, daß ein Verschulden des Verunglückten wirklich vor
liegt. Derselbe hat, wenn auch in dienstlicher Veranlassung, so
doch ohne dienstliche Nötigung, wiederholten speziellen Abmahnun
gen zum Trotz, die aufgezogene Platte betreten und sich durch
dieses vorschriftswidrige und unvorsichtige Beginnen unnötiger
weise der Gefahr ausgesetzt, welcher er dann erlegen ist. Dagegen
muß, im Gegensatze zu der Auffassung der Vorinstanz, auch ein,
freilich nur leichtes, Mitverschulden der Beklagten angenommen
werden. Der Unfall wurde mitverursacht durch die Fehlerhaftigkeit
einer Betriebseinrichtung, des einen der zu Hebung der Last ver
wendeten Hacken. Nun steht allerdings nach dem Expertengut
achten fest, daß diese Fehlerhaftigkeit äußerlich nicht erkennbar
und durch die übliche, empirische Art der Prüfung der Hebeein
richtungen nicht zu entdecken war. Allein es kann nun doch ge
sagt werden, daß hier, wo es sich um Hebung einer ausnahms
weise schweren Last handelte, die Sorgfalt eines durchaus sorg
fältigen und umsichtigen Unternehmers erfordert hätte, nur genau
geprüftes Material zu verwenden und jedenfalls nicht ohne vor
herige genaue Untersuchung Material zu benutzen, welches, wie
der fragliche Hacken, durch langjährigen Gebrauch vielleicht in
seiner Widerstandsfähigkeit geschädigt war. Dies um so mehr,
als doch auch sonst nicht in allen Teilen mit umsichtigster Sorg
falt verfahren wurde, denn, wie die Experten aussprechen, wäre
es vorsichtiger gewesen, wenn zum Aufziehen der Platte nur ein
Flaschenzug mit genügender Tragfähigkeit wäre verwendet worden,
da es bei Verwendung von zwei Flaschenzügen zu Hebung Eines
Stückes vorkommen könne, daß der eine derselben vielleicht zu
stark, der andere zu wenig in Anspruch genommen werde.
demnach eine teilweise Haftpflicht der Beklagten wegen Mitver
schuldens begründet, so braucht nicht untersucht zu werden, ob
die von der Vorinstanz dem Fabrikhaftpflichtgesetze gegebene Aus
legung begründet sei, daß eine teilweise Haftpflicht des Betriebs
unternehmers auch dann bestehe, wenn neben dem eigenen Ver
schulden des Verletzten nicht ein Mitverschulden des Betriebsun
ternehmers, wohl aber ein zufälliges Ereigniß zu Herbeiführung
des Unfalles mitgewirkt hat.
4. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung nimmt
die Vorinstanz an, der Getödtete habe auf den Unterhalt seiner
Ehefrau annähernd 500 Fr. per Jahr verwendet. Bei dem Alter
des Getödteten von 65 Jahren entspreche eine Jahresrente von
diesem Betrage einer Kapitalsumme von circa 4400 Fr. Hievon
sei aber nicht nur der übliche Abstrich wegen der Vorteile der
Kapitalabfindung sondern ein weiterer deshalb zu machen, weil
beim Alter und Berufe des Bögli mit Sicherheit anzunehmen
sei, daß sein Verdienst sich bald verringert haben würde und es
könne deshalb der ganze nach Art. 6 litt. a, b und c des Fabrik
haftpflichtgesetzes zu ersetzende Schaden nicht höher als auf etwa
2700 2800 Fr. angeschlagen werden. Dieser Schaden sei nur
zum Teile von den Beklagten zu ersetzen und zwar sei ihnen, da
die Schuld des Getödteten doch eine nicht geringe gewesen sei und
da auf der andern Seite bloß ein Zufall mitgespielt habe, der
geringere Teil desselben aufzuerlegen, der mit 1000 Fr. unge
fähr richtig bemessen sein möge. Wenn nun auch, im Gegensatze
zu der Vorinstanz, ein Mitverschulden der Beklagten anzunehmen
ist, so ist doch die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung
bestätigen. Denn dem bloß leichten Verschulden der Beklagten
steht in der unvorsichtigen und vorschriftswidrigen Handlungs
weise des Getödteten ein weit schwereres des letztern gegenüber und
es ist daher die der Klägerin gebührende Entschädigung wesentlich
zu reduzieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern sein Bewenden.