- Urteil vom 4. Februar 1893 in Sachen Meyer.
A. Ludwig Meyer betreibt in Reiden, Kantons Luzern, eine Art
Bazargeschäft. Er pflegt gleichzeitig für westschweizerische Häuser
verschiedene Arbeiten (z. B. die Anfertigung von Hemden) zu
übernehmen. Die Ausführung dieser Arbeiten vergibt er weiter an
Private und zwar, wie er behauptet, zum gleichen Preise, wie er
selbst sie übernommen hat. Dagegen bedingt er sich aus, daß die
Arbeit nicht in Baar, sondern in Waaren bezahlt werde; dabei
hat er die Einrichtung getroffen, daß diejenigen, welche ihm Arbeit
abliefern, in metallenen Marken bezahlt werden, welche auf be
stimmte Werthbeträge lauten und in seinen Magazinen beliebig
gegen Waaren umgetauscht werden können. Diese Marken eirku
lieren in der Gemeinde Reiden in ähnlicher Weise wie baares
Geld, da sie auch von Leuten, die nicht Arbeitnehmer des Meyer
sind, in Zahlung angenommen werden.
B. Nachdem das Militär und Polizeidepartewent des Kantons
Luzern dem Statthalteramte Willisau Anzeige gemacht hatte, Lud
wig Meyer in Reiden bezahle seine Arbeiter mit Wertmarken statt
mit baarem Gelde, wurde gegen Meyer Strafuntersuchung ein
geleitet und durch Urteil vom 8. September 1892 erkannte das
Bezirksgericht Reiden Pfaffnau: 1. Es habe sich der Beklagte der
Übertretung des Bundesgesetzes über das eidgenössische Münz
wesen schuldig gemacht. 2. Sei derselbe daher zu 6 Fr. Geld
buße verurteilt. 3. Sei demselben untersagt, in Zukunft solche
Wertmarken zur Belöhnung seiner Arbeiter zu verwenden. 4. Habe
er sämtliche Untersuchungs und Gerichtskosten zu tragen. 5. Seien
dem Bezirksgerichte für dieses Urteil 8 Fr. in Rechnung zu setzen.
Dieses Urteil stützt sich auf Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über das eidgenössische Münzwesen in Verbindung mit 36 des
luzernischen Polizeistrafgesetzes. 8 Abs. 3 des Münzgesetzes
lautet: Verträge, die nach Inkrafttretung dieses Gesetzes in be
stimmten fremden Münzsorten oder Währungen abgeschlossen
werden, sind ihrem Wortlaute nach zu halten. Jedoch dürfen
Lohnverträge nur auf den gesetzlichen Münzfuß abgeschlossen und
Löhnungen nur in gesetzlichen Münzsorten ausbezahlt werden.
Das Gericht führt aus, das Verfahren des Rekurrenten laufe
dieser Vorschrift offenbar zuwider und es hemme dasselbe den
freien Verkehr. Das Gericht gelangt daher in Anwendung des
36 des luzernischen Polizeistrafgesetzes, wonach Verfehlungen
gegen Landesgesetze oder obrigkeitliche Verordnungen, auf deren
Übertretung keine bestimmten Strafen ausgesetzt sind, mit Geld
strafe bis auf 150 Fr. oder Gefängniß von einem bis fünfzig
Tagen bestraft werden, zur Bestrafung des Ludwig Meyer.
C. Gegen dieses Urteil ergriff Ludwig Meyer den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Das
Urteil des Bezirksgerichtes Reiden vom 8. September 1892 gegen
Ludwig Meyer sei aufzuhebeu, unter Kostenfolge für die Polizei
direktion des Kantons Luzern. Er führt aus: Art. 8 des eidge
nössischen Münzgesetzes habe nicht den ihm vom Bezirksgerichte
beigelegten Sinn. Er schreibe nur vor, daß während alle andern
Verträge auch in fremder Währung geschlossen werden dürfen,
dies bei Lohnverträgen nicht statthaft sei. Dagegen bestimme er
durchaus nicht, daß in Lohnverträgen nur Baarlöhnung, nicht
auch Löhnung in Naturalien 2c. vereinbart werden dürfe. Hätte
eine Vorschrift letztern Inhaltes, welche übrigens gar nicht in das
Münzgesetz gehört hätte, aufgestellt werden wollen, so hätte gesagt
werden müssen, daß Löhne nur mit Baarschaft bezahlt werden
dürfen. Daran habe aber bis jetzt niemand gedacht. Löhnung in
Naturalien komme ja bekanntlich tatsächlich alltäglich vor. Der
Sinn des Art. 8 des Münzgesetzes ergebe sich deutlich auch aus
der Vergleichung des Art. 10 des Fabrikgesetzes. Dort sei vorge
schrieben, daß die Löhne den Fabrikarbeitern in Baar in gesetzlichen
Münzsorten bezahlt werden müssen. Das schließe natürlich jede
andere Löhnung, in Naturalien 2c., aus. Hätte Art. 8 des Münz
gesetzes den ihm vom Bezirksgerichte beigelegten Sinn, so wäre
Art. 10 des Fabrikgesetzes ganz überflüssig. Allein gerade die hier
vorkommenden Worte in baar, welche im Münzgesetze fehlen,
zeigen, daß es sich bei Art. 10 des Fabrikgesetzes um eine neue
gesetzgeberische Anordnung handle. Zum gleichen Ergebnisse führe
auch Art. 338 O. R. Nach dieser Gesetzesbestimmung bedinge der
Lohnvertrag nicht Baarlöhnung, sondern eine Vergütung. Wenn
Art. 8 des Münzgesetzes die ihm vom Bezirksgerichte zugeschrie
bene Bedeutung hätte, so hätte im Obligationenrecht ausdrücklich
gesagt werden müssen, daß die Vergütung in Baar zu zahlen sei.
Das Bezirksgericht habe also ein Strafgesetz gegen den Rekurrenten
angewendet, welches gar nicht bestehe und habe einen strafbaren
Tatbestand für das schweizerische Strafrecht aufgestellt, den dieses
nicht kenne. Damit sei die Zuläßigkeit des staatsrechtlichen Re
kurses gegeben.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
das Militär und Polizeidepartement des Kantons Luzern: Gegen
das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Reiden Pfaffnau sei
zwar nicht die Appellation, wohl aber, da ein Verstoß gegen den
Wortlaut des Gesetzes behauptet werde, ein Kassationsgesuch an
das kantonale Obergericht statthaft gewesen. Es sei nun unstatt
haft, unter Umgehung der obern kantonalen Instanz, den Rekurs
an das Bundesgericht zu ergreifen; die Beschwerde sei also schon
formell unstatthaft. Das Departement habe in der Sache keine
Verfügung erlassen, sondern nur dem Statthalteramte von dem
Sachverhalte Anzeige gemacht, es diesem überlassend, zu entscheiden,
ob der Anzeige weitere Folge zu geben sei. Das Departement
sei daher in der Sache nicht Partei und könne in keinem Falle
zu den Kosten verurteilt werden. Der Rekurs hätte daher auch
nicht dem Departement, sondern dem Obergerichte zu Handen des
Bezirksgerichtes Reiden Pfaffnau zur Vernehmlassung mitgeteilt
werden sollen. Der Rekurs sei auch materiell unbegründet. Das
Verhältnis des Rekurrenten zu seinen Arbeitnehmern sei dasjenige
eines Lohnvertrages. Bei Aufstellung der Vorschrift des Art. 8
des Münzgesetzes habe nun der Gesetzgeber offenbar den Zweck
verfolgt, den Arbeiter gegen Ausbeutung seitens des Arbeitgebers
zu schützen; es habe verhindert werden wollen, daß der Arbeit
geber dem Arbeiter als Zahlung statt baaren Geldes minder
wertige Waaren oder Gegenstände, die der Arbeiter gar nicht
brauchen könne, aufnöthige. Das Fabrikgesetz gebe diesem gleichen
Gedanken klaren Ausdruck. Der Rekurrent übe nun in der Tat
einen derartigen Zwang gegen seine Arbeiter, da er diesen den
ganzen Betrag ihres Lohnes in Marken ausbezahle. Wenn das
Vorgehen des Rekurrenten als gesetzlich zuläßig erklärt und all
gemein aeceptiert würde, so dürften dadurch neben den gesetzlichen
Münzsorten neue Verkehrswerte geschaffen werden. Selbst wenn
das Verhältnis des Rekurrenten zu seinen Arbeitnehmern nicht
dasjenige des Lohnvertrages sein sollte, so wäre sein Verfahren
doch unstatthaft. Art. 8 des Münzgesetzes lasse auch für andere
Verträge als Lohnverträge nicht jede Art der Bezahlung zu, son
dern wolle nur solche Verträge schützen, welche in bestimmten
fremden Münzsorten abgeschlossen werden. Die vom Rekurrenten
ausgegebenen Marken seien nun aber überhaupt keine Münzsorte
und können daher in keinem Falle zur Bezahlung verwendet werden.
E. Das Bezirksgericht Reiden Pfaffnau beruft sich in einer an
das Militär und Polizeidepartement des Kantons Luzern gerich
teten Eingabe auf die Motive seines angefochtenen Urteils, indem
es beifügt: Die Arbeiter des Rekurrenten seien genötigt, die ihnen
übergebenen Wertzeichen beim Bäcker, Metzger, Milchmann, Salz
auswäger 2c. gegen Lebensmittel umzutauschen und diese, die gegen
die Arbeiter Rücksicht tragen müssen, seien dann selbst gezwungen,
die Wertzeichen beim Rekurrenten gegen Waaren auszutauschen,
deren Wert dieser selbst festsetze. Die Arbeiter seien eigentliche
Sklaven des Rekurrenten. Dieser zahle einerseits die Arbeiter sehr
minim und gebe ihnen andererseits seine Waaren in der ihm be
liebigen Güte und zu dem ihm beliebigen Preise an Zahlungs
statt. Die Arbeiter seien in keiner Beziehung geschützt. Wenn der
Rekurrent auch nicht eine sogenannte Fabrik betreibe und keine
Arbeiter in einem geschlossenen Raume beschäftige, so betreibe er
doch eine Hemdenfabrikation und beschäftige, wie er selbst zugebe,
eine Menge Arbeiter. Dem Gerichte wolle daher scheinen, es
habe auch das eidgenössische Fabrikgesetz analoge Anwendung zu
finden.
F. Das Bundesgericht hat mit Schreiben vom 16. Januar
393 an den Bundesrat die Anfrage gerichtet, ob der Bundesrat
nicht die Kompetenz zur Entscheidung über die Beschwerde für
die politischen Behörden des Bundes beanspruche, indem es darauf
hinwies, daß behauptet werden könnte, die Zuläßigkeit des vom
Rekurrenten für Bezahlung seiner Arbeiter eingeführten Truck
systemes und der Pönalisierung desselben beurtheile sich in erster
Linie nach dem verfassungsmäßigen Grundsatze der Handels und
Gewerbefreiheit. Der Bundesrat hat durch Schreiben vom 24. Ja
nuar 1893 diese Anfrage verneinend beantwortet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Das Bundesgericht hat in Auslegung des Art. 59 litt.
O. G. grundsätzlich festgestellt (siehe Entscheidung in Sachen
Schärer gegen Fritschi und Woodtli vom 26. Oktober 1883,
Amtliche Sammlung IX, S. 473 u. ff.), daß die Rekursberech
tigung nach Art. 59 litt. a cit. überall da gegeben ist, wo ein
kantonalverfassungsmäßiger oder bundesrechtlicher Grundsatz ver
letzt und dadurch in die Rechtssphäre eines Bürgers eingegriffen
wird; eine Ausnahme hievon gilt nur dann, wenn es sich ent
weder um eine, in die Kompetenz der politischen Behörden fallende,
Administrativsache handelt, oder wenn das Bundesrecht selbst das
Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses in einzelnen Materien
ausdrücklich oder stillschweigend ausschließt. Im vorliegenden Falle
nun wird der Rekurs auf eine behauptete Verletzung des eidge
nössischen Münzgesetzes begründet, welche zum rechtlichen Nach
teile des Rekurrenten geschehen sei. Um eine den politischen Be
hörden des Bundes vorbehaltene Administrativsache handelt es sich,
wie der Bundesrat selbst anerkannt hat, nicht. Ebensowenig ist
das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses, durch das Bundes
recht anderweitig, ausdrücklich oder stillschweigend, ausgeschlossen;
insbesondere ist wegen Verletzung des eidgenössischen Münzgesetzes
kein besonderes Rechtsmittel an das Bundesgericht statthaft, wel
ches die Konkurrenz des staatsrechtlichen Rekurses ausschlösse.
Denn die Bundesgesetzgebung enthält keinerlei Strafvorschriften
betreffend Übertretungen des Münzgesetzes und es ist daher gegen
kantonale Strafurteile über solche Übertretungen nicht etwa die
Kassationsbeschwerde nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni
1847 statthaft. Dieses Bundesgesetz nennt zwar in Art. 1 aus
drücklich auch die Übertretungen der Bundesgesetze über Münzen.
Allein da eben eidgenössische Strafvorschriften gegen Münzdelikte
nicht erlassen wurden, so ist diese Gesetzesbestimmung insoweit
ohne Wirkung und Geltung geblieben. Danach ist denn die Kom
petenz des Bundesgerichtes zu Beurteilung der Beschwerde gegeben.
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Nach feststehender Praxis ist die vorgehende Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges keine unbedingte Voraussetzung
der Statthaftigkeit des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes
gericht, vielmehr kann, insbesondere wenn die Anwendung des
Bundesrechtes, der Bundesverfassung oder Bundesgesetzgebung, in
Frage steht, der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht auch
gegen Entscheidungen unterer kantonaler Behörden ergriffen wer
den. Die Beschwerde kann daher nicht als formell unstatthaft
zurückgewiesen werden.
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In der Sache selbst kann es sich nur fragen, ob die Hand
lungsweise des Rekurrenten einem in Art. 8 des eidgenössischen
Münzgesetzes enthaltenen Verbote zuwiderlaufe. Das Bezirksge
richt Reiden Pfaffnau hat zwar nachträglich auch den Art. 10
des eidgenössischen Fabrikgesetzes angerufen. Allein hierauf kann
nichts ankommen. Denn die Verurteilung des Rekurrenten ist gar
nicht gestützt auf diese Gesetzesbestimmung, sondern ausschließlich
gestützt auf Art. 8 des eidgenössischen Münzgesetzes in Verbindung
mit Art. 36 des luzernischen Polizeistrafgesetzes erfolgt; zudem
gibt ja das Bezirksgericht selbst zu, daß der Rekurrent dem eid
genössischen Fabrikgesetze nicht unterstellt sei.
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In Betreff der Auslegung des Art. 8 Abs. 3 des eidge
nössischen Münzgesetzes nun muß der Auffassung des Rekurrenten
beigetreten werden. Diese Gesetzesbestimmung schreibt in der That
nicht vor, daß in Lohndienstverträgen ein anderer Entgelt als ein
solcher in baarem Gelde und in gesetzlichen Münzsorten nicht be
dungen werden dürfe und enthält noch weniger die allgemeine
Vorschrift, daß Zahlungen überhaupt nur in (einheimischer oder
ausländischer) Währung dürfen geleistet werden. Art. 8 Abs. 3
des Münzgesetzes beschäftigt sich vielmehr nur einerseits mit der
Erfüllung von Geldschulden, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes
in ausländischer Währung kontrahirt werden, andererseits speziell
mit Lohnverträgen, in welchen eine Geldleistung ausbedungen
wird. Für letztere, d. h. für Lohnverträge, in welchen eine Geld
leistung ausbedungen wird, schreibt er vor, daß sie nur auf den
gesetzlichen Münzfuß abgeschlossen und die Löhnungen nur in ge
setzlichen Münzsorten ausbezahlt werden dürfen, daß also ein in
einem Lohnvertrage ausbedungenes Geldäquivalent, nicht, wie bei
andern Verträgen, auch in ausländischer, sondern ausschließlich
nur in inländischer Währung dürfe stipulirt und geleistet werden.
Die Aufstellung der allgemeinen Vorschrift, daß in Lohnverträgen
überhaupt nur Geld , nicht aber auch Naturallöhne dürfen aus
bedungen werden, lag gewiß dem eidgenössischen Gesetzgeber bei
Erlaß des Münzgesetzes durchaus ferne; sie wäre denn auch über
den Rahmen eines Münzgesetzes, welches sich nur mit Geldschulden
zu beschäftigen hat, und damit wohl über die damaligen Schranken
der Kompetenz des eidgenössischen Gesetzgebers hinausgegangen.
Eine derartige allgemeine Vorschrift ginge überhaupt viel zu weit
und wäre praktisch kaum durchführbar. Es mag vom sozialpolitischen
Standpunkte aus vielleicht wünschbar sein, daß eine Bestimmung,
wie Art. 10 des Fabrikgesetzes sie für die Löhnung der Fabrik
arbeiter aufstellt, speziell auch für Verhältnisse der hier vorliegen
den Art, wo es sich zwar nicht um einen eigentlichen Fabrikbe
trieb, wohl aber um einen fabrikähnlichen Gewerbebetrieb handelt,
erlassen werde. Allein in Art. 8 Abs. 3 des Münzgesetzes kann
ein derartiges Verbot des Trucksystems in gewerblichen Betrieben
nicht gefunden werden. Demnach muß denn der Rekurs für be
gründet erklärt werden, denn der Rekurrent ist durch das ange
fochtene Urteil wegen Übertretung eines angeblichen bundesrecht
lichen Verbotes, welches in Wirklichkeit nicht existiert, zu Strafe
verurteilt, es ist also zu seinem rechtlichen Nachteile ein Bundes
gesetz verletzt worden.
-
Das Militär und Polizeidepartement des Kantons Litzern
hat in der Sache nicht als Partei, sondern als öffentliche Be
hörde gehandelt; es können ihm daher keine Kosten auferlegt
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird für begründet erklärt und es wird mithin
das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Reiden Pfaffnau vom
-
September 1892 aufgehoben.