Debt imprisonment for unpaid fines found unconstitutional

BGE 19 I 471Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IFeb 4, 1893Granted

Summary

Keller Löhr challenged 15 days' detention imposed after several fines for unpaid taxes had been ordered by the Basel-Stadt police court president. The Canton argued the complaint was late and that the constitutional ban on debt imprisonment did not bar punishment for non-payment of public obligations. The Federal Court held that execution of such detention could still be challenged and that Art. 59(3) BV prohibits detention imposed merely because a monetary obligation was unpaid, whether the obligation is public or private. The complaint was therefore admitted.

Regest

Art. 59 Abs. 3 BV; Schuldverhaft und Umwandlung von Geldstrafen in Haft; die Verfassungsnorm verbietet nicht nur die zwangsweise Eintreibung von Geldforderungen durch Haft, sondern auch die Bestrafung bloss wegen Nichtbezahlung einer Forderung. Eine in Haft umgewandelte Geldstrafe ist unzulässig, wenn sie ausschliesslich auf Nichtleistung beruht, ohne Rücksicht darauf, ob die Forderung öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist (vgl. auch die bundesgerichtliche Praxis zu direkten und indirekten Formen des Schuldverhafts). Die Beschwerde gegen die Vollstreckung bleibt zulässig, sobald die unzulässige Haft vollzogen werden soll.

Full text

  1. Urteil vom 24. Juli 1893 in Sachen Keller. A. Rekurrent, welcher mit der Bezahlung verschiedener Steuer beträge (Gemeinde , Einkommens und Militärpflichtersatzsteuer) im Rückstande ist, wurde deshalb, gestützt auf 44 des Polizei strafgesetzes von Baselstadt, durch Urteile des dortigen Polizeige richtspräsidenten vom 20. September, 20. November und 17. De zember 1892 und 4. Januar 1893 zu Bußen von im Ganzen 55 Fr., eventuell bei Nichtbeibringung derselben zu 15 Tagen Haft verurteilt. Die Bußen hat Rekurrent nicht bezahlt und er wurde deshalb zu Haftstrafe angehalten. Am 6. Juni 1893 er folgte seine Verhaftung, welche indes noch an demselben Tage provisorisch wieder aufgehoben wurde. Durch Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten vom 6. Juli 1893 ist sodann die Voll ziehung der Strafe vorläufig sistiert worden. B. Gegen die über ihn verhängte Haftstrafe rekurriert nun Keller Löhr an das Bundesgericht. In seiner Eingabe vom 26. Juni 1893 beruft er sich auf Art. 59 Lemma 3 B. V. und bemerkt daß nur Krankheit und mangelnder Verdienst ihn daran verhin

dert haben, die rückständigen Steuern zu bezahlen; bei regelrechtem Verdienste und leidlicher Gesundheit wolle er seinen Verpflichtungen gerne nachkommen. C. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt antwortet: Wenn Rekurrent dem Polizeigerichte verzeigt worden sei, so sei dies nur nach wiederholten Mahnungen und deswegen erfolgt, weil er unterlassen habe, sich über sein Versäumnis in der Be zahlung der Steuer auszuweisen. Sein Rekurs sei übrigens ver spätet, da eine allfällige Verfassungsverletzung in dem Erlaß der Strafbefehle enthalten sein müßte und diese von viel früher als 60 Tage vor der Rekurseingabe datieren. Eine Verfassungsver letzung sei aber überhaupt nicht vorhanden. Das Verbot des Schuldverhafts beziehe sich nur auf die frühere Einrichtung, wo nach der Gläubiger befugt gewesen sei, den säumigen oder insol venten Schuldner zur Strafe oder behufs Exekution einsperren zu lassen, schließe dagegen nicht aus, daß Jemand wegen Nichter füllung öffentlicher Verpflichtungen mit Strafe bedroht werde. Rekurrent sei nicht in Umwandlung der ihm obliegenden Steuer beträge, sondern wegen Nichtbezahlung der Bußen zu den 15 Tagen Haft verurteilt worden. Nach 18 des Strafgesetzes könne er sich, trotz der erfolgten Umwandlung der Geldstrafe in Haft, durch Erlegung des ganzen Strafbetrages oder eines Teiles desselben jederzeit noch von der Haft ganz oder pro rata befreien. Ebenso sei die Polizeibehörde im Falle nachgewiesener Unfähigkeit des Rekurrenten, wegen seines Gesundheitszustandes die Haft zu be stehen, zur Rücksichtnahme befugt. Darauf gestützt beantragt die Regierung Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Es ist richtig, daß die behauptete Verfassungsverletzung sich auf die Strafurteile vom September 1892 und Januar 1893 bezieht, und ebenso richtig, daß seit jenen Urteilen bis zur Einreichung des Rekurses mehr als 60 Tage verstrichen sind. Nichtsdestoweniger ist der Rekurs nicht verspätet. Denn, gemäß bundesgerichtlicher Praxis, darf der Schuldverhaft, nachdem er durch Art. 59 Lemma 3 B. V. als ein unsern heutigen Anschau ungen widersprechendes Institut erklärt worden ist, nicht mehr vollstreckt werden und muß es daher dem Betroffenen gestattet sein, auch erst gegen die Vollstreckung eines auf Schuldverhaft lauten den Erkenntnisses sich beim Bundesgerichte zu beschweren.
  2. In der Sache selbst erscheint es zunächst nach dem Wortlaute der Strafurteile des Polizeigerichtspräsidenten von Basel zweifel haft, ob der Rekurrent, wie die Regierung von Baselstadt behaup tet, alternativ oder nur mit Haft bestraft wurde. Angenommen aber, es sei die Behauptung der Regierung von Baselstadt richtig so liegt dennoch ein verfassungswidriger Schuldverhaft vor. Zwar wird allerdings bloß die ausgesprochene Buße in Haft umgewan delt und Art. 59 Lemma 3 cit. steht, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, der Umwandlung von Geldstrafen in Haft im allgemeinen nicht entgegen. Allein entscheidend für die Gutheißung der Beschwerde ist, daß die Buße lediglich wegen Nicht bezahlung einer Forderung ausgesprochen worden ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Nichtbezahlung auf Unvermögen oder auf Zahlungsflucht beruhe. Solche Bußen können, ohne Un terschied, ob es sich um eine öffentlich rechtliche, oder eine privat rechtliche Leistung handelt, nach Art. 59 Abs. 3 B. V. nicht in Haft umgewandelt werden. Denn diese Verfassungsbestimmnng ver bietet, wie vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht nur den Verhaft, welcher zur Eintreibung von Geldforderungen dienen soll, sondern auch denjenigen, welcher als Strafe für die bloße Nichtbezahlung solcher Forderungen verhängt wird. So hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheide vom
  3. Februar 1893 in Sachen Menétrey gegen Waadt die direkte und indirekte Umwandlung des Militärpflichtersatzes in Haft für unzulässig erklärt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt.

Keywords

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