- Urteil vom 20. Januar 1893 in Sachen
Aargau gegen Welti und Genossen.
Der Fiskus des Kantons Aargau hat die Amtsbürgen des
verstorbenen Bezirksverwalters Theodor Schmid von Zurzach auf
Ersatz eines von Letzterm hinterlassenen Kassendefizites von
19,819 Fr. 54 Cts. belangt.
) Dieses Urteil wird, weil nur teilweise von allgemeinerem Interesse,
nur auszugs- und bruchstücksweise mitgeteilt.
Unter andern Einwendungen hielten die Amtsbürgen der Klage
die Einwendung entgegen, der Staat habe den Schaden durch
mangelhafte Ausübung der Kontrolle über den Bezirksverwalter
selbst verschuldet. Diese Einwendung wurde vom Bundesgerichte
verworfen und die Klage grundsätzlich gutgeheißen aus folgenden
Gründen:
- Was die Einrede anbelangt, es habe der Staat den Schaden
durch mangelhafte Beaufsichtigung des Bezirksverwalters selbst
verschuldet, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß bei der
Amtsbürgschaft der Geschäftsherr für Arglist und grobe Fahr
lässigkeit in Beaufsichtigung des Beamten einzustehen hat. Er
kann Ersatz eines Schadens nicht verlangen, dessen Herbeiführung
er selbst durch dolose oder grob fahrlässige Unterlassung der durch
die Umstände dringend gebotenen Kontrolle erst ermöglicht hat
(siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Aargau gegen
Ehrsam und Genossen, Amtliche Sammlung XV, S. 531 u. ff.
Dagegen geht die Aufsichtspflicht des Geschäftsherrn doch nicht
so weit, daß er für Vollkommenheit seiner Kontroleinrichtungen
und ihrer Handhabung einzustehen hätte. Die bona fides des
Bürgschafsvertrages verlangt nur, daß er die Beaufsichtigung des
Beamten nicht in arglistiger oder grob fahrläßiger Weise ver
nachläßige.
- Fragt sich nun, ob im vorliegenden Falle eine grob fahr
lässige Vernachlässigung der Kontrolle nachgewiesen sei, so ist dies
zu verneinen. Die Tatsache, daß dem Bezirksverwalter die Betei
ligung an einem industriellen Unternehmen nicht untersagt wurde,
involviert keinerlei Verschulden. Diese Beteiligung war gesetzlich
erlaubt und konnte daher von der Aufsichtsbehörde kaum verboten
werden. Übrigens war ja diese Beteiligung den Amtsbürgen als
nahen Verwandten des Bezirksverwalters offenbar bekannt und
mußten sie, wenn sie darin eine Gefahr erblickten, die Bürgschaft
eben nicht eingehen oder kündigen. Ebenso kann ein Verschulden
in Handhabung der Kontrolle nicht darin gefunden werden, daß
dem Bezirksverwalter Grundeinlösungsgelder direkt und ohne Be
nachrichtigung der Kontrolbehörde von der Nordostbahn zugesandt
wurden. Zweckmäßiger für die Handhabung einer richtigen Kon
trolle wäre es allerdings, wenn den Eisenbahngesellschaften aufge
geben würde, derartige Sendungen an kantonale Finanzbeamte
den Oberbehörden anzuzeigen. Allein von einem Verschulden kann
deshalb, weil im Kanton Aargau eine sachbezügliche Regel nicht
besteht, doch nicht gesprochen werden. Übrigens ist ein Kausal
zusammenhang zwischen diesem Momente und der Entstehung oder
Vergrößerung des Kassadefekts wohl kaum vorhanden. Was so
dann die Behauptung anbelangt, es sei dem Bezirksverwalter eine
nicht vorschriftsmäßige und durchaus liederliche Art der Buch
führung beständig nachgesehen worden, so ist dieselbe nicht richtig.
Richtig ist zwar, daß der Bezirksverwalter ein Generalkassabuch,
in welchem alle Einnahmen und Ausgaben der Bezirksverwaltung
täglich eingetragen wurden, nicht geführt hat. Allein ein solches
Generalkassabuch war eben nicht vorgeschrieben; vorgeschrieben
waren vielmehr nur spezielle Kassabücher für die einzelnen Ver
waltungszweige. In der Tat hat eine Vorschrift, welche dem Be
zirksverwalter die Führung eines Generalkassabuches neben den
Büchern für die einzelnen Verwaltungszweige zur Pflicht machte,
nicht namhaft gemacht werden können. Daß eine solche nicht be
stand, ergibt sich aus einer Erklärung der Staatsbuchhaltung und
es zeigt denn auch das bei Übergabe der Verwaltung an Schmid
errichtete Inventar, daß der Amtsvorgänger des Schmid ein Gene
ralkassabuch ebenfalls nicht geführt hat. Die vorgeschriebenen
Kassabücher für die einzelnen Verwaltungszweige dagegen hat
Schmid geführt und zwar, soweit äußerlich erkennbar, chronologisch
und in ordentlicher Weise. Freilich finden sich in denselben Sammel
inträge, in denen eine Reihe von Einnahme oder Ausgabeposten
in einem Eintrag zusammengefaßt sind und mag dies als unzu
läßig betrachtet werden. Allein diese Sammeleinträge betreffen an
scheinend Mehrheiten gleichartiger und gleichzeitiger Einnahme und
Ausgabeposten und es ist jedenfalls nicht durch diese Sammeleinträge
an sich, sondern durch die Unvollständigkeit der Eintragungen der
Kassadefekt verschleiert und dessen Vergrößerung ermöglicht worden.
Daß die Kassabücher ganze Kategorien von Einnahmen und Aus
gaben, die durch die Bezirksverwaltung zu gehen hatten, überhaupt
nicht umfaßt haben, ist unrichtig. Denn durch die Aussagen des
Zeugen Häuptli ist dargetan und übrigens heute von den Be
klagten zugestanden worden, daß Staatssteuer, Gerichtsgebühren
u. . w. nach der gegenwärtig bestehenden Finanzorganisation nicht
mehr durch die Bezirksverwaltung gehen. Es ist überhaupt nicht
ersichtlich, daß bei Prüfung der Bücher dem Kontrolbeamten er
kennbar gewesen sei, daß diese unvollständig seien, nicht alle Ein
nahmen enthalten. Von den neben den offiziellen Büchern vom
Verwalter gemachten Aufzeichnungen hatten die Kontrolbeamten
keine Kenntnis, wie denn der Verwalter diese Aufzeichnungen
durchaus geheim hielt. Die Beklagten haben zwar das Gegenteil
behauptet, allein der Beweis hiefür ist mißlungen. Wenn der An
walt der Beklagten heute gemeint hat, bei Prüfung der Bücher
allein haben allerdings die Unterschlagungen nicht entdeckt werden
können, zu einer wirksamen Kontrolle hätte aber gehört, daß die
Kontrolbehörde sich durch Erkundigung bei den Schuldnern ver
sichere, ob die Einnahmen vom Bezirksverwalter vollständig ein
getragen seien, so geht dies gewiß viel zu weit. Derartige Er
kundigungen bei den Schuldnern, welche geeignet sind, die Be
amten dem Publikum in einem verdächtigen Lichte erscheinen zu
lassen, waren nicht vorgeschrieben und bestehen als gewöhnliches
ordentliches Kontrolmittel wohl nirgends. In Bezug auf die
Kassauntersuchungen war in der bis zum Jahre 1888 bestehenden
Verordnung vom 7. Heumonat 1838 nicht vorgeschrieben, daß
solche regelmässig binnen bestimmten Terminen erfolgen müssen;
es war vielmehr den Behörden anheimgegeben, solche so oft an
zuordnen, als sie es für zweckmäßig erachteten. Nur für spezielle
Fälle, deren keiner in concreto vorlag, war deren unverzügliche
Anordnung bestimmt vorgeschrieben. Unter der Herrschaft der Ver
ordnung von 1838 nun haben während der Jahre 1881 bis 1888
zwei Kassauntersuchungen, im Jahre 1882 und im Jahre 1884.
stattgefunden. Allerdings wäre eine häufigere Wiederholung der
Kassastürze zweckmäßig gewesen; allein eine grobe Nachlässigkeit
liegt darin, daß diese nicht häufiger wiederholt wurden, doch nicht.
Wenn zwar richtig wäre, daß, wie die Beklagten behaupten, die
erste Kassauntersuchung im Jahre 1882 verdächtige Unregelmässig
keiten ergeben habe, so wäre allerdings eine häufigere Wieder
holung der Kassauntersuchungen, eine besonders strikte Überwachung
des Verwalters Schmid dringend geboten gewesen. Allein in Tat
und Wahrheit hatte nun die Kassauntersuchung von 1882 nichts
ergeben, was auf Untreue des Verwalters hätte schließen lassen.
Die Kasse erzeigte durchaus keinen Manko; was der Staats
buchhalter zu rügen fand, waren nur Fehler der Buchführung,
welche als bloße Irrtümer des neu in's Amt getretenen Verwal
ters erscheinen mochten, und der Bezug einer Quartalbesoldung
vor gänzlichem Ablaufe des Quartals. Bei der nächsten Unter
fuchung im Jahre 1884 waren denn auch derartige Verstöße nicht
mehr zu rügen. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung vom
28. September 1888 haben die von dieser Verordnung vorge
schriebenen wenigstens zwei jährlichen Kassastürze regelmäßig statt
gefunden. Nur am 31. Dezember 1889 hat der Staatsbuchhalter
die damals von ihm beabsichtigte Kassauntersuchung wegen der
schweren Krankheit des Verwalters unterlassen. Diese Rücksicht
kann demselben gewiß nicht zum Verschulden angerechnet werden
und hat übrigens einen Einfluß auf das Anwachsen eines Defi
zites wohl kaum mehr ausgeübt. Die Behauptung, daß damals
jedenfalls die sofortige Abnahme der Kasse hätte angeordnet wer
den sollen, ist unbegründet. Trotz seiner Krankheit konnte der Ver
walter, mit der von ihm beigezogenen und ihm beigegebenen Aus
hülfe, auf seine eigene Verantwortung die Verwaltung fortführen.
Gründe, ihm dieselbe zu entziehen, lagen für die Oberbehörde
nicht vor; denn der Beweis dafür, daß dieselbe damals von Un
regelmäßigkeiten in seiner Amtsführung Kenntnis gehabt habe,
ist durchaus mißlungen. Nun behaupten die Beklagten allerdings
die Kassauntersuchungen haben nicht in richtiger Weise stattge
funden, sondern seien viel zu oberflächlich vorgenommen worden.
Allein dieselben fanden in vorgeschriebener Weise statt und es
kann den Kontrolbeamten jedenfalls grobe Fahrlässigkeit nicht vor
geworfen werden. Weder die Verordnung von 1838 noch diejenige
von 1888 machen dem Kontrolbeamten zur Pflicht, die Bücher
mit den sämmtlichen einzelnen Einnahme und Ausgabebelegen zu
vergleichen. 8 der Verordnung von 1838 schreibt für Kassa
untersuchungen vor, es sei vorerst der Kassabestand zu erheben,
dann das Kassabuch zu untersuchen und die Kassarechnung auf
den Tag der Verifikation richtig abzuschließen. Eingehendere Er
hebungen schreibt er nur für den Fall vor, daß diese Untersuchung
verdächtige Umstände ergibt. In ähnlicher Weise schreibt auch
der Verordnung für die gleichen Fälle nur Feststellung des Kassa
bestandes, hernach Abschluß des Kassabuches und Untersuchung
der mit demselben in Verbindung stehenden Hülfsbücher vor,
während eine weitergehende Untersuchung der Bücher nur vorge
schrieben ist, wenn besondere Umstände es als wünschenswert er
scheinen lassen. Eine in dieser Weise vorgenommene Kassaverifi
kation mag allerdings nicht als eine vollkommene Kontrolmaßregel
erscheinen. Allein für Vollkommenheit seiner Kontroleinrichtungen
und deren Handhabung hat, wie bemerkt, der Geschäftsherr nicht
einzustehen. Danach kann denn von grober Fahrlässigkeit auch
dann nicht gesprochen werden, wenn in einzelnen Fällen der
Kontrolbeamte nicht die sämmtlichen Belege mit den Bucheinträgen
sollte verglichen, sondern sich mit Stichproben sollte begnügt haben.
Daß die Kassauntersuchungen etwa ohne allen Ernst vorgenom
men, als bloße Formsache seien behandelt worden, kann gewiß
nicht gesagt werden. Vielmehr wurde es mit diesen Untersuchungen
offenbar ernst genommen und wenn dieselben trotzdem nicht aus
reichten, die Unterschlagungen zu verhüten, oder rechtzeitig zu
entdecken, so kann dafür der Geschäftsherr nicht verantwortlich
emacht werden; es haften vielmehr die Amtsbürgen, durch deren
Verpflichtung eben der Geschäftsherr sich eine Sicherheit für den
Fall hat schaffen wollen, daß dem Beamten gelingen sollte, die
Kontrolle zu täuschen. Wenn die Beklagten speziell noch gerügt
haben, daß bei dem Kassauntersuch vom 27. Mai 1889 geduldet
worden sei, daß der Verwalter einen Teil des Kassabestandes durch
Quittungen über geleistete Vorschüsse auswies, so mag ja hierin
allerdings eine Unregelmäßigkeit gefunden werden. Allein die
Amtsbürgen wurden dadurch gewiß nicht geschädigt. Denn der
gedachte Umstand deutete ja nicht irgendwie auf Untreue des Ver
walters hin, sondern es konnte die Leistung fraglicher Vorschüsse
nur etwa als administrative Unregelmäßigkeit bezeichnet werden.
Der Umstand endlich, daß dem Verwalter gestattet worden war,
die Amtskasse in seiner Wohnung unterzubringen, involviert mit
Rücksicht auf die vorliegenden Tatsachen offenbar kein Verschulden.
Daß die Kontrolbehörden von einer Vermischung von Staats
mit Privatgeldern des Verwalters Kenntnis gehabt haben, oder
hätten haben müssen, ist nicht erwiesen.
6. Wenn sodann die Beklagten einwenden, sie können jeden
falls für die vom Verwalter unterschlagenen Kapitalien nicht
verantwortlich gemacht werden, da der Verwalter nicht ermächtigt
gewesen sei, Kapitalabzahlungen ohne Spezialvollmacht der Fi
nanzdirektion entgegenzunehmen, so erscheint diese
Einwendung
nicht als richtig. Die Beklagten geben selbst zu, daß die Kapital
abzahlungen durch Vermittlung der Bezirksverwaltung zu geschehen
hatten, so daß die Schuldner an den Verwalter gültig zahlen
konnten. Demnach kann denn aber nicht bezweifelt werden, daß
die Entgegennahme von Kapitalabzahlungen in den Geschäftskreis
des grundsätzlich mit dem Bezuge der sämmtlichen Staatsein
nahmen beauftragten Bezirksverwalters fällt, so daß die Amts
bürgen für dabei von ihm begangene Pflichtverletzungen haften.
Daß der Verwalter von Kapitalzahlungen jeweilen der Finanz
direktion Kenntniß hätte geben und sich die Schuldtitel zur Her
ausgabe an den Schuldner hätte aushändigen lassen sollen, ändert
hieran nichts. Darin, daß er dies nicht getan, sondern der Finanz
direktion die geschehenen Kapitalzahlungen verheimlicht und die
Beträge unterschlagen hat, liegt einfach eine Amtspflichtverletzung
desselben, für deren Folgen die Amtsbürgen kraft ihrer Bürgschaft
einstehen müssen. Die Einrichtung, daß an den Bezirksverwalter
Kapitalabzahlungen gültig geleistet werden konnten, während nicht
dieser, sondern die Finanzdirektion sich im Besitze der Schuldur
kunden befand, mag allerdings als eine mangelhafte bezeichnet
werden. Allein eine Befreiung der Amtsbürgen kann diese Mangel
haftigkeit der bestehenden Einrichtungen nicht herbeiführen.