- Urteil vom 30. Juni 1893 in Sachen
Kaißling gegen Mertzlufft.
A. Durch Urteil vom 28. März 1893 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Es wird
Vormerk davon genommen, daß der Beklagte den Betrag von
230 Fr. (Heilungs und Verpflegungskosten) anerkennt; im übri
gen wird die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete:
- Es sei dem Kläger das Armenrecht zu bewilligen.
- Es sei die Klage in vollem Umfange zu schützen und der
Beklagte demgemäß zu verpflichten, dem Kläger 6000 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 27. November 1891 zu bezahlen, sowie die
Heilungskosten zu ersetzen.
Bei der heutigen Verhandlung sucht sein Anwalt zunächst
wiederholt um Bewilligung des Armenrechts für seinen Klienten
nach; in der Sache selbst beantragt er: Gutheißung seines Re
kurses, entweder sofort oder nach Anordnung einer Vervollständi
gung der Expertise in dem Sinne, daß die Experten angefragt
werden, ob nicht die Rückwärtsbewegung des Brettes auf einen
Zeitpunkt anzusetzen sei, wo der Kläger das Brett nicht mehr
beherrscht habe. Als Experten schlage er den Adjunkten des Ar
beitersekretärs Morf in Zürich vor. Gleichzeitig erklärt der Anwalt
des Klägers, daß dieser
sich vorbehalte, eventuell aus dem Titel
des Versicherungsabzuges von 1 ¼ vor den kantonalen Gerichten
neuerdings zu klagen.
Der Anwalt des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils und Abweisung der gegnerischen Beschwerde an;
eventuell protestiert er gegen den von der Gegenpartei vorgeschla
genen Experten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, der 1865 geborene Schreiner Kaißling, trat an
- Mai 1891 in der Möbelschreinerei des Beklagten in Arbeit.
Am 27. November 1891 Morgens früh war er damit beschäftigt,
an der durch Dampf getriebenen Hobelmaschine ein Stück Hart
holz zu hobeln. Das Hobeln geschieht in der Weise, daß das
hobelnde Brett auf den Tisch der Maschine gelegt und über die
Messer geschoben wird, welche durch eine ungefähr in der Mitte
des Tisches befindliche, quer über denselben verlaufende, circa zwei
Centimeter breite Offnung um einige Millimeter hervortreten. Die
Messer machen in der Minute 3 4000 Umdrehungen. Bei
Ausführung dieser Arbeit geriet der Kläger mit der linken Hand
in die Messer und verlor dadurch die drei Mittelfinger der linken
Hand. Der auf Ersatz der Heilungs und Verpflegungskosten mit
230 Fr. und einer Entschädigung von 6000 Fr. für Verminde
rung der Erwerbsfähigkeit gerichteten Klage des Verletzten hat der
Beklagte die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt und
daher auf Abweisung der Entschädigungsforderung von 6000 Fr.
angetragen. Dagegen hat er die Heilungs und Verpflegungskosten
mit 230 Fr. anerkannt.
- Gestützt auf das von ihr eingeholte Obergutachten hat die
zweite Instanz festgestellt, der Unfall sei dadurch entstanden, daß
der Kläger, nachdem er das Brett einmal in normaler Weise,
nämlich von rechts nach links, über die Messerwalze geschoben
hatte, es sodann rückwärts, von links nach rechts zurückgeschoben,
das Holz also in der nämlichen Richtung bewegt habe, welche die
rotierenden Messer, wie sie sichtbar werden, selbst befolgen. In
Folge dessen sei das Brett zurückgeschleudert worden und es sei so
die linke Hand des Klägers in die Messer geraten. Diese Feststel
lung ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht
verbindlich. Das Aktenvervollständigungsbegehren des Klägers ist,
weil auf eine Widerlegung tatsächlicher Feststellungen der Vorin
stanz gerichtet, nach dem Grundsatze des Art. 30 Abs. 4 O. G.
unzulässig. Wenn der klägerische Anwalt heute des fernern aus
geführt hat, es liege darin, daß die beklagtische Behauptung, der
Kläger habe nach rückwärts (von links nach rechts) gehobelt,
überhaupt berücksichtigt worden sei, ein Kassationsgrund, da die
fragliche Behauptung verspätet vorgebracht worden sei, so kann
hierauf nichts ankommen. Denn die Frage, ob die gedachte beklag
tische Behauptung rechtzeitig vorgebracht wurde, ist ausschließlich
eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, welche sich der Nachprü
fung des Bundesgerichtes entzieht. Übrigens ist die Beschwerde
des Klägers auch offenbar unbegründet. Allerdings hatte der An
walt des Beklagten ursprünglich seine Behauptung dahin gefaßt.
der Kläger habe gegen den Strich gehobelt; allein darunter
verstand er, wie sich klar ergibt, von Anfang an nicht das Hobeln
gegen den Verlauf der Holzfaser, was darunter gewöhnlich ver
standen wird, sondern vielmehr das Rückwärtshobeln , d. h. die
Tatfache, daß der Kläger von der rückwärtigen Seite des Hobel
tisches das Brett zurück über die Messer geschoben habe.
3. Ist also davon auszugehen, daß der Kläger das Brett von
links nach rechts, in der Richtung der rotierenden Messer, über
die Messerwalze zurückgeschoben hat und dadurch der Unfall herbei
geführt worden ist, so liegt ein Verschulden des Klägers unzwei
felhaft vor. Denn eine derartige Verwendung der Hobelmaschine
ist, wie die Vorinstanz gestützt auf den von ihr eingenommenen
Augenschein ausführt, eine ungemein gefährliche und ist, nach den
Ergebnissen des Zeugenbeweises, dies jedem Arbeiter an einer
solchen Maschine bekannt. Der Kläger hat denn auch selbst nicht
behauptet, daß er die Gefahr nicht gekannt habe. Der Kläger hat
daher in offenbar unvorsichtiger Weise eine gefährliche Manipu
lation, zu welcher er nicht genötigt war, vorgenommen und sich
dadurch einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht. Dagegen kann ein in
kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle stehendes Selbstver
schulden nicht auch darin erblickt werden, daß der Kläger die
Messer zu hoch gestellt habe; denn es steht nach den Aussagen
der Vorinstanz nicht fest, daß der Unfall durch zu hohe Stellung
r Messer, respektive durch zu tiefe Stellung des beweglichen
Plattentischs veranlaßt worden sei und es ist auch nicht ersichtlich,
daß überhaupt die in dieser Richtung vom Kläger getroffene An
ordnung fehlerhaft gewesen sei.
4. Trifft danach den Verletzten allerdings ein Verschulden, so
steht aber demselben ein Mitverschulden des Beklagten gegenüber.
Die Fraise, bei deren Bedienung sich der Unfall ereignete, ist ohne
Zweifel eine gefährliche Maschine, welche bei auch nur momen
taner Unachtsamkeit oder Unvorsichtigkeit der daran beschäftigten
Arbeiter deren körperliche Integrität gefährdet. Nichtsdestoweniger
war an derselben im Etablissement des Beklagten eine zweckdien
liche Schutzvorrichtung nicht angebracht. Eine Schutzvorrichtung
war zwar vorhanden, allein dieselbe war, wie auch die Vorinstanz
anerkennt, nicht richtig konstruiert und es scheint, da sie die Ar
beiter in der Arbeit bedeutend hinderte, deren Benützung überhaupt
außer Übung gekommen zu sein, derart, daß sie z. B. bei dem
Augenscheine der Vorinstanz überhaupt nicht in Funktion gesetzt
werden konnte. Dieser Mangel einer zweckdienlichen Schutzvorrich
tung bei einer gefährlichen Maschine ist dem Beklagten zum Ver
schulden anzurechnen. Denn es ist ohne Zweifel die Pflicht des
Inhabers eines gewerblichen Etablissements, Leben und Gesundheit
seiner Arbeiter gegen die Gefahren, welche ihnen durch die maschi
nellen Einrichtungen drohen, möglichst zu sichern und zu diesem
Zwecke die den Umständen angemessenen und durch die technische
Wissenschaft und Erfahrung angeratenen Schutzvorrichtungen an
zubringen. Es steht auch hier der Mangel einer zweckdienlichen
Schutzvorrichtung in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle.
Denn es darf wohl angenommen werden, daß eine zweckmässige,
richtig konstruierte Schutzvorrichtung von dem Arbeiter wäre be
nutzt worden und den Unfall verhütet hätte.
5. Es ist demnach, in Abweichung von der Auffassung der
Vorinstanz, in Übereinstimmung dagegen mit der ersten Instanz,
konkurrierendes Verschulden beider Parteien anzunehmen. Immer
hin erscheint das Verschulden des Arbeiters als das überwiegende
und es ist diesem Umstande bei Feststellung des Quantitativs der
Entschädigung Rechnung zu tragen. Der Schaden, den der erst 27
jährige Kläger durch die Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit
zufolge des Unfalls erleidet, übersteigt oder erreicht doch mindestens
das gesetzliche Entschädigungsmaximum von 6000 Fr. Denn zu
folge der erlittenen Verletzung ist der Kläger wohl kaum mehr
fähig, seinen erlernten Beruf als Schreiner in lohnender Weise
auszuüben; er ist also darauf angewiesen, eine andere Beschäfti
gung zu suchen, wobei er in der Auswahl derselben wie in seiner
Leistungsfähigkeit durch den Verlust der drei Mittelfinger der linken
Hand dauernd nicht unwesentlich beschränkt bleiben wird. Die
Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit darf wohl auf 20 30 %
veranschlagt werden. Wird danach einerseits die Größe des dem
Kläger entstandenen Schadens in Betracht gezogen, andrerseits
dagegen erwogen, daß denselben das überwiegende Verschulden an
dem Unfalle trifft, so erscheint eine Entschädigung von 2000 Fr.
als den Verhältnissen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet
erklärt, daß, in Abänderung des Dispositivs 1 des angefochtenen
Urteils, der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger außer dem an
erkannten Betrage von 230 Fr. für Heilungs und Verpflegungs
kosten, eine Entschädigung von 2000 Fr., sammt Zins zu 5
seit 27. November 1891, zu bezahlen.