- Urteil vom 3. Juni 1893 in Sachen Deubelbeiß
gegen Unfallversicherungsgesellschaft Zürich
A. Durch Urteil vom 25. Februar 1893 hat das Bezirksgericht
Aarau erkannt: Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin zu
bezahlen 20,000 Fr. laut Einzelversicherung sammt Verzugszins
zu 5 %, seit 2. August 1891.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte, nachdem die Gegen
rtei in die Umgehung der zweiten kantonalen Instanz eingewil
ligt hatte, die Weiterziehung an das Bundesgericht.
C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der
Beklagten: Die Klage auf Bezahlung der 20,000 Fr. nebst Zins
und Folgen sei abzuweisen unter Kostenfolge. Dagegen trägt
der Anwalt der Klägerin auf Bestätigung des angefochtenen Ur
teils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kaufmann Gottlieb Deubelbeiß, welcher militärisch den
Grad eines Oberlieutenants der Infanterie bekleidete, hatte sich
durch Einzelversicherungspolice Nr. 14,622 vom 28. August 1884
bei der Transport und Unfallversicherungsgesellschaft Zürich ge
gen Folgen körperlicher Unfälle versichert und zwar für den Todes
und Invaliditätsfall auf Höhe von 20,000 Fr. In 1 der
Versicherungsbedingungen ist bestimmt: Die Gesellschaft versicher
gegen materielle Schadensfolgen körperlicher Unfälle, welche den
Versicherten bei seiner berufs respektive gewohnheitsmäßigen Be
schäftigung oder außerhalb derselben, wie auch auf Reisen inner
halb der Grenzen Europas unfreiwillig und ohne grobe Ver
schuldung seinerseits, durch äußere gewaltsame Veranlassung treffen.
Unfälle, welche bei rechtmäßiger Verteidigung und bei Bemühung
zu Rettung von Personen und Eigentum eintreten, sind in der
Versicherung mit inbegriffen. Die Versicherung erstreckt sich nicht
auf Unfälle, welche durch Krieg, Aufruhr, Duell, Raufhändel,
offenbare Trunkenheit, durch Teilnahme an Wettrennen, Parforce
Jagden, Luftballonfahrten und durch sonstige, mit besonderer
Gefahr verbundene Wagnisse herbeigeführt werden. Im Jahre
1891 hatte G. Deubelbeiß als Oberlieutenaut bei der Infanterie
rekrutenschule II in Aarau Dienst zu leisten. Die Teilnehmer an
dieser Schule wurden durch den Schulkommandanten mit Kollek
tivversicherungspolice Nr. 321 vom 1. Juni 1891 bei der Trans
port und Unfallversicherungsgesellschaft Zürich gegen die materiellen
Folgen körperlicher Schädigungen durch Unfallereignisse im Mili
tärdienst versichert (und zwar die Offiziere für den Todesfall in
Höhe von 10,000 Fr.). In 1 der allgemeinen Versicherungs
bedingungen dieser Police ist u. a. bestimmt: Die Gesellschaft
versichert die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, Offiziersbe
dienten und Bereiter der schweizerischen Armee kollektiv gegen die
materiellen Folgen körperlicher Schädigungen durch Unfallsereig
nisse, von welchen dieselben während Erfüllung ihrer Militär
pflicht in Friedenszeiten infolge äußerer gewaltsamer Veranlassung
unfreiwillig betroffen werden. Die Versicherung erstreckt sich auch
auf solche Unfälle, welche den Versicherten während deren Dienst
zeit außerhalb des Dienstes unfreiwillig und ohne grobe Ver
schuldung ihrerseits zustoßen. Als Unfallsereignis im Sinne der
Versicherung kommt nur eine Schädigung der körperlichen In
tegrität des Versicherten durch plötzliche äußere gewaltsame Ver
anlassung in Betracht; es wird jedoch als solches ausnahmsweise
auch allfälliger Hitzschlag und dessen Folgen betrachtet. Am 30.
Juni 1891 Nachmittags hatte G. Deubelbeiß bei einer Felddienst
übung eine Kompagnie zu befehligen. Auf dem Rückmarsche von
dieser Übung wurde er auf dem Exerzierplatze von Aarau von
einem Hitzschlage betroffen; er wurde in das Spital zu Aarau
verbracht, wo er am 2. Juli starb. Die Versicherungsgesellschaft
bestritt anfänglich, daß der Tod infolge eines Hitzschlages einge
treten sei; sie behauptete, derselbe sei vielmehr eine Folge von
Urämie. Sie bestritt daher ihre Verpflichtung aus der militärischen
Kollektivversicherungspolice, sowohl als aus der Einzelpolice. Beide
kantonalen Instanzen erkannten auf Beweis, indem sie dabei in
der Begründung ihrer Entscheidungen ausführten, der Hitzschlag
qualifiziere sich, auch im Sinne des 1 der allgemeinen Versiche
rungsbedingungen der Einzelversicherung, als ein Unfall,
welchen die Versicherungsgesellschaft einzustehen habe. Durch
im Beweisverfahren erhobene Expertise wurde konstatiert, daß der
Tod des Versicherten wirklich die Folge eines Hitzschlages
Daraufhin hat die Versicherungsgesellschaft ihre Verpflichtung aus
der militärischen Kollektivversicherungspoliee anerkannt und die
Versicherungssumme ausbezahlt; dagegen bestritt sie fortwährend
ihre Verpflichtung aus der Einzelversicherung, indem sie geltend
machte, der Hitzschlag sei nicht als Unfall, sondern als Krankheits
erscheinung zu betrachten, derselbe sei nur ausnahmsweise bei der
Militärversicherung in die Versicherung einbezogen worden. Durch
das in Fakt. A angeführte Erkenntnis des Bezirksgerichtes Aarau
ist die Versicherungsgesellschaft zu Bezahlung der Versicherungs
summe der Einzelversicherung sammt Zins verurteilt worden.
2. Der Anwalt der Klägerin hat heute zunächst geltend ge
macht, die Frage, ob Tödtung des Versicherten durch Hitzschlag als
Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages erscheine, sei eine
Frage der Feststellung des Parteiwillens beim Vertragsschluß, also
eine reine Tatfrage, rücksichtlich welcher die kantonale Entscheidung
für das Bundesgericht verbindlich sei. Dies ist indes nicht richtig.
Allerdings handelt es sich um eine Frage der Willensauslegung,
allein für deren Beantwortung kommen Rechtsbegriffe und Rechts
sätze in Betracht. Die Frage ist nicht die, ob die Parteien beim
Vertragsschlusse unter dem Ausdrucke Unfall Schädigungen
durch Hitzschlag (überhaupt oder unter gewissen Umständen) tat
sächlich mitverstanden, an diese Fälle tatsächlich gedacht haben; es
steht auch nicht die Auslegung einer vertraglich festgestellten Be
griffsbestimmung in Frage. Vielmehr enthält die Einzelversicherungs
police keine Begriffsbestimmung des Unfalls; sie nimmt diesen
Begriff in demjenigen Sinne auf, in welchem derselbe sich über
haupt im Versicherungsrecht herausgebildet hat. Es handelt sich
also um Feststellung und Anwendung des versicherungsrechtlichen
Begriffs des Unfalls.
3. Wenn sodann die Beklagte darauf abgestellt hat, aus der
Vergleichung der kollektiven Militärversicherungspolice, wonach der
Hitzschlag dort ausnahmsweise in die Versicherung einbezogen
werde, ergebe sich klar, daß für die Einzelversicherung das Gegen
teil gelte, so kann dem nicht beigetreten werden. Die Fassung der
Militärversicherungspolice ist eine von derjenigen der Einzelver
sicherungspolice völlig verschiedene. Der Umstand, daß dort der
Hitzschlag als nicht schon unter die allgemeinen Bestimmungen
der Police fallend, besonders erwähnt wird, kann also für die Aus
legung der Einzelversicherungspolice nicht entscheidend in's Gewicht
fallen. Überhaupt dürfte es unstatthaft sein, Ansprüchen des Ver
sicherten oder der Benefiziaten der Einzelversicherungspolice aus
dem durch diese Police abgeschlossenen Versicherungsvertrage den
Wortlaut des viel später und zwar nicht vom Versicherten selbst,
sondern vom Schulkommandanten, abgeschlossenen militärischen Kol
lektivversicherungsvertrages entgegenzuhalten. Die Ansprüche der
aus der Einzelversicherung Berechtigten müssen nach dem Inhalte
des Einzelversicherungsvertrages beurteilt werden, welcher einzig
für den Entschluß des Versicherten, diesen Versicherungsvertrag
abzuschließen, maßgebend war.
4. Die Einzelversicherungspolice bestimmt die Unfälle, für deren
Schadensfolgen die Versicherungsgesellschaft einzustehen hat, näher
als Unfälle, welche den Versicherten bei seiner berufs respektive
gewohnheitsmäßigen Beschäftigung oder außerhalb derselben, wie
auch auf Reisen innerhalb der Grenzen Europas unfreiwillig un
ohne grobe Verschuldung seinerseits, durch äußere gewaltsame Verd
anlassung, treffen. Die Versicherung ist also nicht auf die Gefahren
eines bestimmten Berufes oder Gewerbes oder auf Gefahren des
Reisens u. drgl. beschränkt, sondern sie umfaßt, innerhalb der
örtlichen Grenzen ihrer Geltung, alle Unfälle, welche den Ver
sicherten unfreiwillig und ohne grobe Verschuldung seinerseits durch
äußere gewaltsame Veranlassung treffen. Dagegen umfaßt die Ver
sicherung nicht alle Störungen der körperlichen Integrität, sondern
nur solche, welche die Folge von Unfällen sind. Als Unfall im
Sinne der Haftpflicht und Unfallversicherungsgesetze nun aber
erscheint die körperschädigende plötzliche und unfreiwillige Einwir
kung eines äußern Geschehnisses auf einen Menschen (siehe Rosin,
Archiv für öffentliches Recht III, S. 296 u. ff., insbesondere
319, und Handbuch der Unfallversicherung, S. 26). Ausge
schlossen vom Begriffe des Unfalls sind demnach die Wirkungen
pathologischer Vorgänge, welche ihre Ursache lediglich im Innern des
menschlichen Organismus haben, nicht durch akute plötzliche äuße
Einwirkung hervorgerufen werden. Dagegen ist für Vorhandensein
eines Unfalls nicht gefordert, daß die Körperbeschädigung durch rein
mechanische Einwirkung herbeigeführt werde, daß eine äußerliche
Körperverletzung, Verwundung u. drgl. stattfinde. Als Unfall er
scheinen vielmehr auch plötzliche, von Außen kommende Einwir
kungen auf Muskeln, Nerven oder Blutbahnen, welche ohne Ver
letzung der äußern Körperbeschaffenheit innere Organe affizieren;
ja es fällt unter den Begriff des Unfalls wohl auch die rein
psychische körperschädigende Einwirkung, durch plötzlichen Schrecken
u. drgl. In diesem Sinne darf der Begriff des Unfalls auch für
die hier in Frage stehende Einzelversicherungspolice aufgefaßt wer
den. Deren Fassung ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß
eine andere Auffassung des Unfallsbegriffs zu Grunde liege, und
es kann auch nicht etwa gesagt werden, daß in der Praxis der
privaten Unfallversicherung sich allgemein ein anderer fester und
bestimmter Begriff des Unfalls ausgebildet habe. Wenn die Police
davon spricht, daß der Unfall den Versicherten infolge äußerer
gewaltsamer Veranlassung müsse getroffen haben, so soll mit die
sem Worte offenbar hervorgehoben werden, daß die schädigende Ein
wirkung des äußern Geschehnisses, um sich als Unfall zu qualisi
zieren, eine plötzliche sein müsse, nicht etwa eine allmälige, während
längerer Zeit nach und nach sich entwickelnde sein dürfe, und daß
sie als Wirkung einer äußern Gewalt müsse bezeichnet werden
können (siehe Honegger, Der Begriff des Unfalls (accident)
in der sogenannten Unfallversicherung, S. 57 u. ff.). Da
gegen kann diesem Worte nicht die Bedeutung einer Beschränkung
der Versicherung auf schädigende Einwirkungen rein mechanischer
Natur, oder gar auf derartige Einwirkungen, welche sich mit be
sonderer Gewalt vollziehen, beigemessen werden. Denn durch eine
derartige Auslegung würde man eine Reihe von Fällen von der
Versicherung ausschließen, welche durch dieselbe zweifellos gedeckt
werden sollen, z. B. Fälle der Körperverletzung oder Tödtung durch
plötzliches Ausströmen giftiger Dämpfe oder Gase u. drgl. In der
Tat kann daher in dem Adjektiv gewaltsam hier etwas anderes
nicht gefunden werden, als der Ausdruck des Gedankens, daß zum
Tatbestande des Unfalls die plötzliche, momentane Einwirkung einer
äußern Gewalt gehöre.
5. Wird nun geprüft, ob nach diesen Grundsätzen hier ein
Unfall vorliege, so ist zu bemerken: Der Versicherte ist an Hitz
schlag gestorben, weil er, während einiger Nachmittagsstunden des
30. Juni 1891, eines sehr heißen Tages, als Offizier bei einer
Felddienstübung sich der brennenden Sonnenhitze auszusetzen hatte.
Der Hitzschlag entsteht (wie die gerichtliche Expertife sich ausdrückt)
dann, wenn unter der Macht gewisser accidenteller Umstände,
welche die Produktion der Körperwärme steigern oder den Abfluß
der produzierten Wärme behindern, die individuell verschieden an
gelegten und darum auch individuell verschieden mächtigen Faktoren
der physiologischen Wärmeregulierung, durch welche das normale
rmegleichgewicht des Körpers für gewöhnlich fest behauptet
wird, auf einmal insuffizient werden, weil sie überanstrengt wur
den. Der Hitzschlag ist also nicht, wie etwa ein Blutsturz oder
ein Herzschlag, welche in natürlicher Fortentwicklung eines Lungen
oder Herzleidens eintreten, lediglich der Abschluß einer konstitutio
nellen Krankheit, das Ende eines pathologischen Prozesses im
Innern des menschlichen Organismus, sondern er ist die plötzliche,
binnen weniger Stunden sich entwickelnde Wirkung äußerer acci
dentieller Ursachen. Daher liegt denn hier ein Unfall in der Tat
vor. Daß für das Eintreten des Hitzschlages die individuelle Prä
disposition von Bedeutung ist, daß speziell der Versicherte wegen
seiner Korpulenz besenders gefährdet war, ändert hieran nichts.
Die körperschädigende Wirkung äußerer Einflüsse ist ja überhaupt
manigfach individuell bedingt; z. B. ist bekanntlich die Empfäng
lichkeit für manche Gifte u. drgl. individuell sehr verschieden;
nichtsdestoweniger liegt auch dann, wenn ein für den betreffenden
Einfluß individuell besonders Empfänglicher dadurch geschädigt
wird, eben eine Schädigung durch äußere Einflüsse und nicht eine
innere Erkrankung vor. Ebensowenig kann der Begriff des Unfalls
hier deshalb ausgeschlossen werden, weil eine infolge atmosphäri
scher Einflüsse eingetretene Krankheit vorliege, solche Krankheiten
er nicht als Unfall aufzufassen seien. Die Merkmale des
Unfallsbegriffs, die plötzliche körperschädigende Einwirkung eines
äußern Tatbestandes, liegen vor. Wollte die Versicherungsgesell
schaft Hitzschlag u. drgl. überhaupt von der Versicherung aus
schließen, so mußte sie dies ausdrücklich aussprechen; sie hat die
Versicherungsbedingungen abgefaßt; wollte sie solche Tatbestände,
welche nach dem Sprachgebrauche des täglichen Lebens und der
Gesetze sich als Unfall qualifizieren, von der Versicherung
nichtsdestoweniger ausschließen, so mußte sie dies klar und unzwei
deung aussprechen. Wenn sie dies unterlassen hat, so ist, nach
bekanntem Auslegungsgrundsatze, die Police zu ihren Ungunsten
auszulegen. Nur dann etwa könnte der Hitzschlag von der Ver
sicherung ausgeschlossen werden, wenn derselbe, nach den gegebenen
Verhältnissen, sich als eine gleichsam normale Wirkung klimatischer
Einflüsse qualifizierte, welche nichts außergewöhnliches an sich hat,
sondern bei längerm Verweilen in der Sonnenhitze mit einer ge
wissen Regelmäßigkeit einzutreten pflegt, wie dies vielleicht in
tropischen Gegenden der Fall sein mag. Allein hievon kann hier
gewiß keine Rede sein. Danach ist denn die vorinstanzliche Ent
scheidung einfach zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile des Bezirksgerichtes Aarau sein Bewenden.