B. Civilrechtspflege.
von Gerste u. s. w., bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit
ersichtlich und gemäß Art. 245 O. R. kann daher der Käufer
nachträglich eine Reklamation nicht mehr erheben. Von einer ab
sichtlichen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer kann, nach
dem Thatbestande der Vorinstanzen, offenbar nicht die Rede fein.
Die hiefür angeführte Thatsache, daß der verkaufte Weizen früher
von einem Käufer in Luzern als nicht mustergemäß zurückgewiesen
und nach Erhebung einer gerichtlichen Expertise von der Klägerin
zurückgenommen worden sei, beweist, auch wenn sie im Prozesse
sollte berücksichtigt werden dürfen, nichts für eine absichtliche Täu
schung. Eine solche ist vielmehr dadurch, daß der Kauf festgestellter
maßen auf Grund eines amtlich durch die Lagerhausverwaltung
gezogenen Ausfallsmusters abgeschlossen wurde, durchaus aus
geschlossen.
5. Es ist demnach in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen
die Klage auf Bezahlung des Kaufpreises gutzuheißen. Rücksicht
lich des Beginns des Laufes der Verzugszinsen, der Tragung
des Lagergeldes, der Rückgabe der leeren Säcke und der Leihgebühr
für die Säcke ist ebenfalls der Entscheidung der Vorinstanzen
beizutreten, wofür einfach auf deren Begründung verwiesen wer
den darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
sein Bewenden.
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 140.
V Haftpflicht
für den Fabrik- und Gewerbebetrieb.
Responsabilité
pour l exploitation des fabriques, etc.
140. Urtheil vom 21. Oktober 1892 in Sachen
Widmer gegen Wirth.
A. Durch Urtheil vom 23. Mai 1892 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen:
a. Eine Aversalsumme von 2000 Fr.;
b. Alle mit der Verletzung in Verbindung stehenden Arzt ,
Apotheker und Verpflegungskosten im richterlich festgesetzten Be
trage von 625 Fr. 90 Cts.
c. Die Prozeßkosten erster und zweiter Instanz im richterlich
festgesetzten Betrage von 239 Fr
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete, in erster
Linie: Es sei die Klage gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1881 (wegen Verbrechen oder Vergehen dritter Personen)
gänzlich abzuweisen; in zweiter Linie (eventuell): es sei die Ent
schädigungssumme in Hinblick auf Art. 5 litt. a leg. cit., ein
Ermäßigungsmoment, das das kantonale Gericht nicht herange
zogen hat und das neben litt. b in Betracht fällt, noch weiter
zu reduziren.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Be
klagten und Rekurrenten die schriftlich angemeldeten Anträge auf
recht, mit der Vervollständigung, daß eventuell, sofern das Bun
desgericht dies noch für nöthig finden sollte, auf Aktenvervollstän
digung durch Erhebung einer Expertise angetragen werde. Der
Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen Be
schwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils an.
B. Civilrechtspflege
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 30. Mai 1890 Abends 6 Uhr, wollte der am 9. Juni
1867 geborene, im Steinbruche des Beklagten zu Mäyenwyl mit
einem Taglohn von 2 Fr. 60 als Steinbrecher angestellte Kläger
in der im Steinbruche befindlichen Schmiede frischgespitzte Zwei
spitze holen. Als er nach solchen in dem neben dem Ambos
stehenden Löschkübel suchte, fuhr ihm plötzlich ein feuriger Zwei
spitz in den rechten Vorderarm, gerade hinter der Stelle, wo der
Puls zu fühlen ist, und drang in das Fleisch bis auf den Knochen,
so daß das Blut bogenartig aus der Wunde hervorquoll. Diese
Verletzung setzte anfänglich das Leben des Verletzten in Gefahr.
Die Wunde heilte erst im August 1890 zu. Als bleibender Nach
theil ist eine bedeutende Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit
des rechten Vorderarms zurückgeblieben. Die rohe Kraft des
Vorderarms ist zwar zum guten Theile wieder ersetzt und der
Verletzte im Stande, gröbere Gegenstände zu fassen. Allein im
Handgelenke ist vollständige Versteifung eingetreten; die Drehung
des Vorderarmes nach außen ist nur zur Hälfte ausführbar, die
Hand kann nicht geschlossen und die Faust nicht geballt werden.
Wegen der Verletzung des Klägers war gegen Samuel Schärer
in Brunegg, der in der Schmiede des Beklagten als Schmiede
meister arbeitete, Untersuchung eingeleitet worden, da derselbe im
Verdachte stand, den feurigen Zweispitz dem Kläger absichtlich in
den Arm gestoßen zu haben. Die Untersuchung wurde indeß von
der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Kläger erhob nunmehr
gegen den Beklagten wegen des ihm durch die Verletzung ent
standenen Schadens gestützt auf das Fabrikhaftpflichtgesetz und
das erweiterte Haftpflichtgesetz Entschädigungsklage. Der Beklagte
trug auf Abweisung der Klage an, indem er den Beweis dafür
anerbot, daß Schmied Schärer den Kläger absichtlich verletzt habe
und ausführte, es sei demnach die Verletzung durch Verbrechen
oder Vergehen einer dritten, nicht als Mandatar, Repräsentant,
Leiter oder Aufseher in seinem Gewerbebetriebe sich qualifizirenden
Person herbeigeführt worden, so daß seine Haftpflicht gemäß
Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes cessire. Die erste Instanz, das
Bezirksgericht Lenzburg, hat nach durchgeführtem Beweisverfahren
diese Einwendung für begründet erachtet und demnach die Klage
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 140.
abgewiesen. Dagegen hat das Obergericht des Kantons Aargau
in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem es in grund
sätzlicher Beziehung ausführte: Die Klage könne nicht auf Art. 1
des Fabrikhaftpflichtgesetzes begründet werden. Schmied Schärer,
auf dessen Verhalten die Verletzung zurückzuführen sei, erscheine
weder als Mandatar oder Repräsentant des Beklagten, noch als
Leiter oder Aufseher im Betriebe des Steinbruchs, sondern als
einfacher Hülfsarbeiter, indem er die zum Steinbrechen nöthigen
Werkzeuge in der im Steinbruche plazirten Schmiede zu repariren
und zu schärfen gehabt habe. Der Vertreter des Klägers habe
dies denn auch selbst zugegeben und es werde die Klage nicht
auf Art. 1, sondern auf Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes be
gründet. Danach müßte die Klage abgewiesen werden, wenn
die Verletzung auf ein Verbrechen oder Vergehen des Schmied
Schärer zurückzuführen wäre. Es müsse sich nun aber zunächst
fragen, ob das Vorhandensein eines Verbrechens oder Vergehens
überhaupt durch ein Beweisverfahren im Civilprozesse und nicht
vielmehr nur durch die Vorlage eines kriminal oder zuchtpoli
zeilichen Urtheils bewiesen werden könne. Das Obergericht nehme
letzteres an und es erscheine das untergerichtliche Urtheil schon
von diesem Standpunkte aus als unhaltbar. Allein auch ganz ab
gesehen hievon, auch bei einläßlicher Prüfung des Beweismaterials
erscheine der Beweis, daß Schmied Schärer den Kläger absichtlich
verletzt habe, nicht als erbracht. Allerdings sprechen, wie des
Nähern ausgeführt wird, gewisse Indizien dafür, daß Schärer,
welcher ein hitziger und roher Mann sei und die Arbeiter nicht
gerne beim Löschkübel habe hantiren sehen, absichtlich nach dem
Kläger gestoßen habe; allein bewiesen sei dies doch nicht. Es sei
nach den durch einen Oberaugenschein konstatirten örtlichen Ver
hältnissen auch möglich, daß Schärer nicht bemerkt habe, daß der
Kläger beim Löschkübel hantire und daß er ihn daher beim Ein
tauchen eines glühenden Zweispitzes in diesen Kübel unabsichtlich
verletzt habe. Die Einwendung des Beklagten, es sei der Unfall
durch eine von Schmied Schärer verübte vorsätzliche Körperver
letzung herbeigeführt, erscheine daher nicht als bewiesen und es sei
daher der Beklagte grundsätzlich für den Unfall haftpflichtig.
2. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Auffassung des Ober
B. Civifrechtspflege.
gerichtes, es könne der Beweis, daß die Verletzung durch ein Ver
brechen oder Vergehen einer dritten Person verursacht sei, nur
durch ein strafgerichtliches Erkenntniß erbracht werden, zutreffend
ist. Denn diese Anschauung ist für die Entscheidung des Ober
gerichtes nicht kausal. Letztere wird vielmehr noch auf den weitern
ganz selbständigen Grund gestützt, daß der Beweis für ein Ver
brechen oder Vergehen des Schmied Schärer überhaupt nicht er
bracht sei und mit Rücksicht auf diesen Grund jedenfalls muß
das obergerichtliche Urtheil vom Bundesgerichte grundsätzlich be
stätigt werden. Denn die Frage, ob der Beweis dafür erbracht sei,
daß Schmied Schärer absichtlich nach dem Kläger gestoßen habe,
st eine reine Thatfrage; es ist somit gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G.
die Feststellung des kantonalen Obergerichtes, daß der Beweis
nicht erbracht sei, für das Bundesgericht verbindlich. Die vom
Rekurrenten eventuell beantragte Expertise darüber, ob eine un
absichtliche Verletzung des Klägers nach den Umständen überhaupt
möglich gewesen sei, ist nicht anzuordnen; einerseits hat der Be
klagte vor der zweiten kantonalen Instanz auf eine Expertise gar
nicht angetragen, es ist ihm eine solche also auch nicht verweigert
worden; andererseits hat das Obergericht die vom Beklagten zum
Sachverständigenbeweise verstellte Thatfrage in seiner Entscheidung
gestützt anf die Ergebnisse des Augenscheines beantwortet; das
Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten bezweckt also nicht
die Erhebung von Beweisen, welche vom kantonalen Gerichte wegen
vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt worden
wären, sondern eine Widerlegung der thatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz und ist daher unzuläßig. Bei diesem Sachverhalte
braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob Schmied Schärer
wie allerdings sowohl die Parteien, als die kantonalen Gerichte
ohne Weiteres angenommen haben, wirklich blos Hülfsarbeiter
und nicht vielmehr Leiter eines bestimmten Arbeitszweiges im Ge
werbebetrieb des Beklagten war und ob also die Entschädigungs
forderung des Klägers nicht schon nach Art. 1 des Fabrikhaft
pflichtgesetzes begründet wäre.
3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung führt
das Obergericht aus, die Entschädigung dürfe nach Art. 6 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes den sechsfachen Jahresverdienst, im vor
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 140.
liegenden Falle (bei einem Jahresverdienst von 780) also 4680 Fr.
nicht übersteigen. Dieses für die schwersten Fälle bestimmte Maxi
mum könne aber beim Kläger nicht zur Anwendung kommen, da
seine Verletzung zwar wohl eine gefährliche gewesen sei, allein rück
sichtlich ihrer bleibenden Folgen nicht als eine sehr schwere er
scheine. Denn der Gebrauch des rechten Vorderarmes sei, wenn
auch bedeutend beeinträchtigt, doch nicht ganz aufgehoben. Die
Ersatzpflicht des Beklagten müsse auch deßhalb noch eine Reduktion
erleiden, weil dem Kläger einige Unvorsichtigkeit zur Last falle.
Die Vorsicht hätte, bei den räumlichen Verhältnissen im Schmiede
lokale, erfordert, daß der Kläger den Schmied Schärer ersucht
hätte, keinen Zweispitz in den Löschkübel zu halten, bis er (der
Kläger) den Arm wieder aus demselben zurückgezogen habe. Diese
Momente rechtfertigen die Reduktion der geforderten Entschädigung
von 4000 Fr. auf 2000 Fr. Diese Erörterungen enthalten einen
Rechtsirrthum. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden
und in konstanter Praxis festgehalten hat (siehe z. B. Entschei
dung in Sachen Huber gegen Stöcklin Cie., Amtliche Samm
lung X, S. 355 u. ff., in Sachen Ryser gegen Aebi Cie.,
Ibid. XVI, S. 544), folgt aus der gesetzlichen Festsetzung eines
Entschädigungsmaximums durch Art. 6 des Fabrikhaftpflichtge
setzes durchaus nicht, daß bei Ausmessung der Entschädigungen
aus Fabrikhaftpflicht das Entschädigungsmaximum in der Art zu
Grunde zu legen sei, daß der Schadenersatz jeweilen auf eine, dem
gesetzlich für die schwersten Fälle geltenden Maximum (mit Rück
sicht auf die Schwere der Verletzung) entsprechende, Summe fixirt
werden müßte. Vielmehr ist auch in Fabrikhaftpflichtfällen der ent
standene wirkliche, nach Art. 6 litt. a und b des Gesetzes er
erstattungsfähige, Schaden zu ermitteln und dem Verletzten inner
halb der Grenzen des gesetzlichen Maximums und unter Berück
sichtigung der gesetzlichen Reduktionsgründe zu vergüten. Die
Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz beruht also
auf unrichtiger Grundlage. Allein nichtsdestoweniger ist die Ent
scheidung im Dispositiv zu bestätigen. Der Kläger nämlich hat sich
gegen die vorinstanzliche Entscheidung nicht beschwert; es kann sich
also nur fragen, ob dieselbe nicht zu Gunsten des Beklagten ab
zuändern sei. Dies ist aber unter allen Umständen zu verneinen.
B. Civilrechtspflege
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch den Verlust des Ge
brauchs der rechten Hand wohl um 50 % gemindert. Dem da
herigen Einkommensausfall entspräche bei dem Alter des Klägers
ein Kapital, welches den zweitinstanzlich gesprochenen Entschädi
gungsbetrag von 2000 Fr. um weit mehr als das doppelte über
steigt. Wenn also die Entschädigung auf blos 2000 Fr. festgesetzt
wird, so ist damit allen Reduktionsgründen, insbesondere auch dem
Reduktionsgrunde des Zufalls, völlig ausreichend Rechnung ge
tragen. Mitverschulden des Klägers liegt kaum vor; sollte indeß
auch ein solches mit der zweiten Instanz angenommen werden,
so wäre dasselbe jedenfalls nur ein geringes und durch die er
hebliche Reduktion der Entschädigung, wie sie in Zubilligung eines
Betrages von blos 2000 Fr. liegt, vollgenügend berücksichtigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiefen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23.
Mai 1892 sein Bewenden.
141. Urtheil vom 12. November 1892 in Sachen
Egger gegen Scholter.
A. Durch Urtheil vom 15. Juli 1892 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Die Einrede des Beklagten ist
begründet; derselbe ist nicht gehalten, die Klage einläßlich zu be
antworten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt, es sei das obergerichtliche Urtheil abzuändern. Der
Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des obergericht
lichen Urtheils an. Beide Parteien beschränken sich dabei auf Er
örterung der Frage der Passivlegitimation. Da in der Berathung
des Gerichtes nicht nur diese Frage, sondern auch die Frage, ob
V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. No 141.
ein Unfall vorliege und wie hoch eventuell der Schaden sich be
laufe, erörtert wird, verlangen die Anwälte beider Parteien das
Wort und erklären, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen,
daß heute vom Bundesgerichte nur die Frage der Passivlegitimation
beurtheilt und im Falle der Abänderung der obergerichtlichen Ent
scheidung, die Sache an die kantonale Instanz zu Beurtheilung
der Hauptsache zurückgewiesen werde. Sollte das Bundesgericht
heute auf die Sache selbst eintreten wollen, so begehren sie auch in
dieser Richtung das Wort. Letzterm Begehren wird entsprochen.
Der Anwalt der Kläger erklärt hierauf: In erster Linie beantrage
er Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils und Rückweisung der
Sache an das Obergericht, eventuell sofortigen Zuspruch der
Klage. Der Anwalt des Beklagten erklärt, er überlasse es dem
Gerichte, ob es die Sache zurückweisen wolle; er beantrage Ab
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
in Solothurn ein dem erweiterten
- Der Beklagte, welcher
Haftpflichtgesetze unterstelltes Baugeschäft (Ausführung von Hoch
bauten) betreibt, hatte im Frühjahr 1891 den Bau eines Tur
binenhauses für die Kammgarnspinnerei Derendingen übernommen.
Die Zimmermannsarbeiten bei diesem Baue übertrug er dem
Zimmermeister Scheidegger, welcher dieselben mit einigen Gesellen
im Taglohn ausführte. Scheidegger verrechnete jeweilen alle
für sich und die von ihm (Scheidegger)
14 Tage dem Beklagten
angestellten und bezahlten Arbeiter, die Taglöhne. Zu den von
Scheidegger gestellten Arbeitern gehörte der am 1. Februar 1845
geborene Vater der Kläger, Jakob Egger von Farnern (Kantons
Bern). Egger erhielt von Scheidegger einen Taglohn von 3 Fr.
während dagegen Scheidegger für die von ihm gestellten Arbeiter
dem Beklagten einen Taglohn von 4 Fr. 30 Cts. verrechnete.
Am 15. Mai 1891, Abends gegen 6 Uhr, war Egger damit
beschäftigt, in der Turbinenkammer senkrechte Pfosten mit einer
Stange unter sich zu verspannen. Nach der Darstellung der Klage
gab, als Egger mit der Art auf die Spannstange schlug, der
Laden, auf dem er stand, nach, und Egger fiel nach Außen auf
die Böschung. Von dort sei der Laden mit Egger cirea einen
Meter abwärts gerutscht, und Egger sei seitlings mit der Brust