B. Civilrechtspflege.
der Beklagte, wenn auch nicht feststeht, daß er der Unwahrheit
des von ihm verbreiteten Gerüchtes sich bewußt war, doch jeden
falls im höchsten Grade fahrläßig handelte, da es ihm ein Leichtes
gewesen wäre, den wahren Sachverhalt kennen zu lernen, sofern
er nur gewollt hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 15. Juli 1892
sein Bewenden.
134. Urtheil vom 9. Dezember 1892 in Sachen
M. gegen B.
A. Durch Urtheil vom 17. September 1892 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, an den Be
klagten und Widerkläger 300 Fr. Schadenersatz zu bezahlen; im
Uebrigen wird die Widerklage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten:
- Die Klage des M. sei gutzuheißen im Betrage von 56 Fr.
- Die Widerklage sei abzuweisen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Wider
klägers:
- Die Klage des M. sei abgewiesen.
- Der Kläger und Widerbeklagte sei verpflichtet, an den Be
klagten, und Widerkläger 5000 Fr. zu zahlen nebst Prozeßzinsen
zu 5 %.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der circa 50 Jahre alte Beklagte, welcher mit einer eirca 30
Jahre alten Frau verheirathet ist, trat am 8. September 1890
IV. Obligationenrecht. N° 134.
in die ärztliche Behandlung des Klägers. Es zeigte sich an der
Eichel ein kleines Geschwür (rother Fleck). Der Kläger diagnosti
zirte auf Syphilis und richtete die ärztliche Behandlung danach
ein. Das Leiden des Klägers verschlimmerte sich indeß immer mehr.
Ungefähr Mitte Dezember 1890 zog daher der Beklagte einen
andern Arzt zu Rathe. Dieser stellte die Diagnose sofort auf
Krebs und erkannte das Geschwür hatte bis dahin die Größe
eines Einfrankenstückes erreicht und tief in den penis eingefressen,
als einziges Heilmittel und einzige Rettung des Beklagten die
Amputation des penis. Er konsultirte, um seine Diagnose auch
von anderer ärztlicher Seite sich bestätigen zu lassen, die Aerzte Dr.
F. und Prof. K. Diese traten, nach vorgenommener Untersuchung,
seinen Anschauungen bei. Der Beklagte wurde daher in das Spital
verbracht und um Neujahr herum wurde ihm dort der penis
amputirt. In Folge dieser Operation ist der Beklagte zur Begat
tung dauernd unfähig geworden und muß sich bei der Urin
entleerung eines Rohres bedienen, damit ihm nicht der Harn
über den Hodensack und zwischen den Oberschenkeln herunter
rinne. Wie die Vorinstanzen gestützt auf die Zeugenaussagen
der Aerzte Dr. F. und Professor C. und das Expertengutachten
des Professors W. feststellen, wäre eine Operation des Krebs
geschwüres unter allen Umständen nothwendig gewesen; hätte die
selbe indeß rechtzeitig stattgefunden, so hätte sich die Amputation
auf den vordern Theil des penis beschränken und hätte ein solcher
Theil dieses Organes sich erhalten lassen, daß die Urinentleerung
unbehindert gewesen wäre und die geschlechtlichen Funktionen noch
hätten ausgeübt werden können. Der Kläger verlangte nun
Zahlung seiner Arztrechnung im Betrage von 56 Fr. nebst den
Kosten des vorangegangenen summarischen Verfahrens. Der Be
klagte bestritt seine Zahlungspflicht und machte widerklagsweise
eine Schadenersatzforderung von 5000 Fr. wegen fehlerhafter, fahr
läßiger ärztlicher Behandlung geltend. Beide Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen; die erste Instanz hat die Widerklage
in vollem Umfange, die Appellationskammer dagegen blos bis
zum Betrage von 300 Fr. gutgeheißen.
2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerden
beider Parteien kompetent. Ganz klar ist dies rücksichtlich der
B. Civilrechtspflege
Widerklage; allein auch zu Beurtheilung der Vorklage ist das
Bundesgericht kompetent. Allerdings erreicht dieselbe den zur
Weiterziehung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwerth
von 3000 Fr. nicht. Allein dieselbe steht nun zu der Widerklage
in einem Präjudizialverhältniß und es zieht daher, nach konstanter
Praxis, die Kompetenz rücksichtlich der Widerklage auch diejenige
mit Bezug auf die Vorklage nach sich.
3. Sachlich muß nach dem von den Vorinstanzen in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellten Thatbestande davon
ausgegangen werden, daß der Kläger bei Behandlung des Be
klagten nicht sachgemäß verfahren ist, sondern sich einer Fahr
läßigkeit schuldig gemacht hat. Nach dem Thatbestande der Vor
instanzen steht fest, daß die Krankheit, an welcher der Beklagte
litt, Krebs und nicht Syphilis war. Ebenso steht fest, daß zwar
anfänglich das Krankheitsbild, wie es dem Kläger sich darbot
mit demjenigen der Syphilis mochte verwechselt werden können,
daß dagegen im weitern Verlaufe, und zwar spätestens seit Anfangs
November 1890, die Symptome das Wesen der Krankheit derart
deutlich kennzeichneten, daß die Diagnose auf Krebs statt auf
Syphilis hätte gestellt werden sollen, und daß daraufhin die be
förderliche operative Beseitigung des Geschwürs sammt seiner Um
gebung und der verhärteten Drüsen unbedingt geboten war. Nach
diesen Thatsachen hat der Kläger, indem er, auch nachdem die
Symptome die Krankheit deutlich erkennen ließen, stetsfort an
seiner Diagnose auf Syphilis festhielt, sich daher mit einer anti
septischen Behandlung des Geschwüres begnügte und damit der
Krankheit Zeit ließ, stets weiter um sich zu greifen, einen Ver
stoß gegen feststehende Regeln der ärztlichen Wissenschaft begangen
und sich dadurch eines Kunstfehlers schuldig gemacht, welcher ihm
zur Fahrläßigkeit muß angerechnet werden. Sein Verhalten kann
uur dadurch erklärt werden, daß er entweder der Untersuchung
und Behandlung des Kranken nicht die nöthige Aufmerksam
keit schenkte oder aber die erforderlichen Kenntnisse nicht besaß,
um die Krankheit richtig zu beurtheilen. Auch in letzerm Falle
liegt ein Verschulden vor. Der Arzt hat dafür einzustehen, daß
er die für Ausübung seines Berufes erforderlichen wissenschaftlichen
Kenntnisse besitze; begegnen ihm Fälle, welche außerhalb seines
IV. Obligationenrecht. No 134.
Beurtheilungsvermögens liegen, so hat er, sofern dies nach den
Umständen thunlich ist, einen andern, in den betreffenden Zweigen
der ärztlichen Kunst erfahreneren, Arzt beizuziehen.
4. Danach ist denn in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen
der Anspruch des Klägers auf Bezahlung des Honorars für seine
ärztliche Behandlung abzuweisen, denn der Kläger hat die ihm
kraft des mit dem Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrages ob
liegende Pflicht zu sorgfältiger ärztlicher Behandlung nicht erfüllt
und kann daher seinerseits nicht Erfüllung des Vertrages fordern,
5. Bei Beurtheilung der Widerklage ist die Vorinstanz grund
sätzlich davon ausgegangen, der Widerklageanspruch könne lediglich
auf die dem Widerbeklagten zur Last fallende Vertragsverletzung
gestützt werden und eine Anwendung der Art. 50 u. ff. O. R.
sei im vorliegenden Falle ausgeschlossen. Denn Art. 50 u. ff. O. R.
beziehe sich nur auf die Verletzung allgemeiner, jedem Menschen
gegenüber seinen Mitmenschen obliegender Pflichten und es könne
nun nicht gesagt werden, daß für den Widerbeklagten, auch ab
gesehen von dem besondern vertraglichen Verhältnisse, in welchem
er zum Widerkläger stand, eine Rechtspflicht zur Vornahme der
kontraktlich zugesicherten Leistungen gegeben gewesen sei. Daraus
zieht dann die Vorinstanz die Folgerung, daß der Widerkläger
nur auf Ersatz des ihm zugefügten Vermögensschadens Anspruch
habe; denn an Nichterfüllung eines Vertrages knüpfe das Obli
gationenrecht lediglich die Verpflichtung zum Schadenersatze und
unter Schadenersatz verstehe das Gesetz, in Uebereinstimmung mit
dem gemeinen Rechte, nur die Ausgleichung desjenigen Nachtheils
der in der Vermögenslage einer Person eingetreten sei. Allein
die Anschauung, daß der Beklagte nur wegen Vertragsverletzung
nicht aus unerlaubter Handlung hafte, kann nun nicht gebilligt
werden. Es konkurrirt hier vielmehr die Haftung aus unerlaubter
Handlung mit derjenigen wegen vertraglichen Verschuldens. In der
That verletzt der Arzt, welcher durch fahrläßige Behandlung einen
Kranken an seinem Leben, seiner Gesundheit oder körperlichen Inte
grität schädigt, nicht blos eine kontraktliche Pflicht, sondern ein
allgemeines Gebot der Rechtsordnung, welche Leben und Gesund
heit der Bürger gegen schuldhafte, vorsätzliche oder fahrläßige,
Schädigungen unbedingt schützt und derartige Schädigungen Jeder
B. Civilrechtspflege
mann, auch dem Arzte, verbietet; er verletzt dabei speziell auch
die ärztliche Berufspflicht, welche ihm, abgesehen von einer ver
traglichen Vereinbarung, gegenüber Jedermann obliegt, den er
behandelt. Es kann ja denn auch gewiß kein Zweifel darüber
obwalten, daß der Arzt für den durch begangene Kunstfehler ge
stifteten Schaden auch dann haftet, wenn er seine Dienste nicht
zufolge eines mit dem Kranken abgeschlossenen Vertrages, sondern
etwa bei einem Unfalle auf Requifition der Polizeibehörde oder
auf Anrufen eines beliebigen Dritten geleistet hat (siehe Ent
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Dormann gegen Hoch
straßer vom 10. Juni 1892, Erw. 4, Amtliche Sammlung XVIII,
S. 340).
6. Demnach ist denn die dem Widerbeklagten zu gewährende
Entschädigung nicht mit der Vorinstanz, auf den in Folge der un
richtigen Behandlung dem Widerkläger entgangenen Arbeitsver
dienst zu beschränken, sondern es ist gemäß Art. 53 Abs. 2 O. R.
auch dafür Entschädigung zu gewähren, daß durch die erlittene
Verstümmelung das Fortkommen des Verletzten erschwert worden
ist. Dies ist nämlich hier unzweifelhaft geschehen, wofür blos
darauf hingewiesen zu werden braucht, daß der Verletzte in seiner
Bewegungsfreiheit durch die Nöthigung, bei der Urinentleerung
stets ein Rohr zu gebrauchen, in empfindlicher und unangenehmer
Weise gehemmt ist. Wird neben dem von der Vorinstanz in rich
tiger Weise auf 300 Fr. geschätzten Verdienstentzuge auch dieses
Moment gewürdigt, so erscheint eine Erhöhung der Entschädigung
auf 1000 Fr. als den Verhältnissen angemessen und gerechtfertigt.
Weiter zu gehen und in Anwendung des Art. 54 O. R. auch
eine Genugthuungssumme für erlittenes moralisches Leid zuzu
prechen dagegen würde sich nicht rechtfertigen. Denn wenn auch
allerdings der Widerbeklagte einen ärztlichen Kunstfehler begangen
hat, so kann ihm doch nicht der Vorwurf grober Fahrläßigkeit
oder gar der Arglist gemacht werden. Er hat einen gewissen
Mangel an Aufmerksamkeit oder an Kenntniß des gegenwärtigen
Standes der medizinischen Wissenschaft bethätigt; allein frevel
hafter Leichtsinn oder grobe, unverantwortliche Fahrläßigkeit kann
ihm nicht zur Last gelegt werden.
IV. Obligationenrecht. N° 135.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird dahin
für begründet erklärt, daß in Abänderung des Dispositiv 2 des
angefochtenen Urtheils der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet
wird, dem Beklagten und Widerkläger 1000 Fr. Schadenersatz zu
bezahlen; im Uebrigen werden die Beschwerden beider Parteien
abgewiesen und hat es in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile sein Bewenden.
135. Urtheil vom 9. Dezember 1892 in Sachen
Bernische Bodenkreditanstalt gegen Kernen.
A. Durch Urtheil vom 12. September 1892 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst
instanzliche Urtheil bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des
Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom 19. Juli 1892 ging
dahin: Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriff die Klägerin die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Sie meldete den Antrag
an: Beklagter sei zur Zahlung von 64,692 Fr. 65 Cts. nebst
Zins à 5 % seit 31. Dezember 1891 zu verfällen. Mit Eingabe
vom 18. Oktober 1892 stellt sie überdem den Antrag, es sei ein
Protokollauszug aus dem Strafprozesse Manz über die in diesem
Prozesse gemachte Zeugenaussage des Robert Kernen zu den
Akten des gegenwärtigen Prozesses zu beziehen; sie führt an:
sie habe erst neuerlich durch Zeitungsnotizen erfahren, daß der
Beklagte bei den Manz'schen Börsenspekulationen betheiligt ge
wesen sei.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Klägerin
die vorläufig angemeldeten Anträge aufrecht. Dagegen trägt der
Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten darauf an, es sei das
angefochtene Urtheil zu bestätigen, eventuell wäre die Sache zu
Beurtheilung der vom Beklagten in Betreff des Verkaufs der