- Urtheil vom 11, November 1892 in Sachen Levy.
A. Benoit Levy und Armand Arthur Levy betreiben als Kol
lektivgesellschaft unter der Firma Benoit A. Levy in Mustapha
(Departement Algier) ein Handelsgeschäft. Dieselben lieferten dem
E. Schelling in Kreuzlingen laut Faktur vom 16. Februar 1892
9 Fässer algerischen Weines zum Preise von 2203 Fr. 50 Cts.
Die Sendung wurde vom Käufer als verspätet und nicht muster
konform beanstandet, indeß zufolge einer mit A. Götschel in Dels
berg als Vertreter der Verkäufer getroffenen Uebereinkunft einst
weilen in Empfang genommen, um den Wein einer chemischen
Analyse zu unterstellen. Nachdem diese Analyse eingegangen war,
stellte Schelling, gemäß Mittheilung an A. Götschel vom 26. April
1892, den Wein neuerdings zur Verfügung mit der Erklärung,
daß er von diesem Tage an per Hektoliter 20 Cts. Lagergebühren
beanspruche und für Zufuhr wie Abfuhr seiner Zeit Rechnung
stellen werde. Da A. Götschel sich weigerte den Wein zurückzu
nehmen, so erwirkte Schelling am 13. Mai 1892 eine Verfügung
des Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen dahin, der Versender habe
die Waare innert 10 Tagen abzuholen und die Spesen zu ver
güten, widrigenfalls das Gut öffentlich verkauft und der Erlös
auf der Leihkasse Kreuzlingen bis zur rechtlichen Austragung des
Anstandes deponirt würde. Diese Verfügung wurde dem A. Götschel
in Delsberg am 13. Mai 1892 eröffnet. Hierauf erklärte Advokat
Dr. Deucher in Kreuzlingen mit Eingabe vom 27. Mai 1892
im Auftrage von Benoit A. Levy (die er als seine Clienten
bezeichnet), diese protestiren gegen die Auflage den Wein zurück
zunehmen, haben dagegen gegen die öffentliche Versteigerung der
Waare nichts einzuwenden. Durch Verfügung vom 28. Mai 1892
ordnete hierauf der Gerichtspräsident von Kreuzlingen die Ver
steigerung der Weine und Deposition des Nettoerlöses auf der
Leihkasse Kreuzlingen an. Die Versteigerung fand statt und es
wurde der Erlös mit 1305 Fr. auf der Leihkasse Kreuzlingen
deponirt. Am 10. Juni 1892 erwirkte Schelling beim Bezirksge
richtspräsidenten von Kreuzlingen für seine Forderung an Lager
spesen, Fracht u. s. w. einen Arrestbefehl auf dieses Depositum
bis zum Belaufe von Fr. 500. Die Arresturkunde wurde am
11. Juni dem Dr. Deucher als Vertreter von Benoit A. Levy
mitgetheilt. Am 19. Juni 1892 leitete Dr. Deucher, Namens
Benoit A. Levy Klage auf Aufhebung des Arrestes ein, indem
er bemerkte: Er habe vorerst in Mustapha Direktion einholen
müssen; bei der großen Distanz sei zu präsumiren, die Fristen
seien innegehalten; seine Vertretungsbefugniß sei erst seitdem er
mit Brief vom 17. Juni Generalvollmacht von Benoit A. Levy
erhalten habe, eine allgemeine, umfassende und direkte, so daß
überhaupt fraglich sei, ob die Arresturkunde dem richtigen Adressaten
zugekommen sei. Zur Begründung der Arrestbestreitung brachte er
vor Bezirksgericht Kreuzlingen vor, Schelling besitze keine ver
fallene Forderung und ein Arrestgrund liege nicht vor. Der Arrest
sei nach dem Gerichtsstandsvertrage mit Frankreich vom 15. Juni
1869 unzuläßig. Schelling erwiderte, dieser Staatsvertrag sei auf
Algerien nicht anwendbar, Benoit A. Levy seien überdem nicht
Franzosen und deren Protest gegen den Arrest sei verspätet. Das
Bezirksgericht Kreuzlingen wies durch Entscheidung vom 11. Juli
1892 die Klage auf Aufhebung des Arrestes ab, indem es aus
führte: Der Forderungsnachweis sei als genügend zu erachten.
Abgesehen von der Verspätungseinrede und von der Thatsache,
daß die bestrittene Eigenschaft der Kläger als französische Staats
bürger nicht dargethan sei, stehe außer Zweifel, daß der Staats
vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 nicht anwendbar sei.
Dieser Vertrag beziehe sich offenbar nur auf das europäische
Frankreich, nicht aber auf dessen afrikanische, asiatische und ameri
kanische Kolonien. Nach Wegfall einer entgegenstehenden staats
vertraglichen Bestimmung liege der Arrestgrund des Art. 271,
Ziff. 4 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes vor.
B. Mit Eingabe vom 10./11. August 1892 ergriff nunmehr
Advokat Dr. Deucher den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht. Er beantragt: 1. Der Arrestbefehl datirt den 10.11. Juni
a. c. ist als verfassungs resp. staatsvertragsverletzend zu erklären
und daher als null und nichtig aufzuheben, ebenso sind alle pro
zeßualen Handlungen, welche auf dem Arrestbefehl basiren, speziell
das bezirksgerichtliche Urtheil (vom 11. Juli a. c.) als null und
nichtig zu erklären und daher aufzuheben; 2. für sämmtliche
Kosten und Umtriebe, resultirend aus dem nichtigen Verfahren,
sowie für die Kosten des vorliegenden Rekurses werde den Rekur
renten die civile Schadenersatzklage gegenüber dem Rekursgegner
ausdrücklich gewahrt. Eine Staatsvertragsverletzung liege sowohl
in der Arrestlegung selbst als darin, daß das Gericht sich mit
Bezug auf den bestrittenen Arrest für zuständig erklärt habe. Denn
nach dem Staatsvertrage vom 15. Juni 1869 gebe es gegenüber
Franzosen keinen Ausländerarrest. Die Rekurrenten seien Fran
zosen, eventuell haben nicht sie den Beweis hiefür zu erbringen,
sondern habe der Rekursgegner zu beweisen, daß B. A. Levy
keine Franzosen seien; weiter eventuell behaupten sie, Art. 1 des
Staatsvertrages fasse auch den besondern Gerichtsstand der Ge
sellschaft in sich , jedenfalls im vorwürfigen Falle, da die thur
gauische Civilprozeßordnung den Gerichtsstand der Gesellschaft
ebenfalls kenne und eine Kollektivgesellschaft nach dem eidgenössi
schen Obligationenrechte und dem thurgauischen privatrechtlichen
Gesetzbuch juristische Persönlichkeit besitze. Daß der Staatsvertrag
auf Algier keine Anwendung finde, sei vollständig rechtsirrthüm
lich. Algier sei keine Kolonie, sondern ein dem französischen
Staate vollständig inkorporirter Departementsbezirk. Uebrigens
finde der Staatsvertrag auch auf Kolonien und Schutzstaaten
Anwendung. Der Arrestbefehl sei an die unrichtige Adresse ge
kommen, da er (der Rechtsanwalt Dr. Deucher) zur Zeit, wo
ihm die Arresturkunde mitgetheilt worden sei, noch keine General
vollmacht besessen habe. Das ganze Verfahren sei daher von An
fang an nichtig; es sei Art. 20 des Staatsvertrages verletzt.
Ob Schelling eine Forderung an die Rekurrenten besitze sei zur
Zeit noch nicht entschieden, sondern hänge davon ab, wie die von
den Rekurrenten gegen ihn erhobene Klage auf Vertragserfüllung,
die zur Zeit eingeleitet sei, entschieden werde. Daß für die Arrest
legung ein Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Existenz einer Forde
rung genüge, müsse absolut verneint werden. Die Rekurrenten
wollen es dem Gerichtshofe überlassen zu entscheiden, ob nicht
auch in diesem Motive eine Rechtsverletzung liege, die auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses angefochten werden könne.
Schließlich bemerken sie noch: Die Gegenpartei habe behauptet,
Götschel in Delsberg sei Prokurist von B. A. Levy und es
erhelle aus den Akten, daß er sich mit Rücksicht auf das vor
liegende Geschäft als solcher gerirt habe. Es entstehe also die Frage,
ob, wenn eine auswärtige Firma einen in der Schweiz niederge
lassenen Prokuristen habe, überhaupt Arrest gelegt werden dürfe
oder man nicht vielmehr an den Prokuristen gelangen müßte.
C. Das Bezirksgericht Kreuzlingen bemerkt in seiner Vernehm
lassung auf diese Beschwerde: Die Behauptung, daß die Arrest
legung nicht richtig insinuirt worden sei, sei neu und daher un
zulässig. Dr. Deucher habe schon am 27. und 28. Mai als Beauf
tragter von B. A. Levy gezeichnet; auch habe er die Arrest
ausfertigung ohne irgend welche Bemerkung, daß er nicht bevoll
mächtigt sei, in Empfang genommen und es sei übrigens eine
Abschrift des Arrestbefehles auch dem Prokuristen der Rekurrenten,
Götschel in Delsberg, zugestellt worden. Eine Verletzung des
Art. 20 des Staatsvertrages mit Frankreich liege nicht vor, da
die Insinuation nicht in Frankreich habe geschehen müssen, sondern
in der Schweiz an den Vertreter und den Prokuristen der Re
kurrenten geschehen sei. Daran, daß der Staatsvertrag sich nicht
auf Algier beziehe, sei festzuhalten.
D. Der Rekursbeklagte E. Schelling trägt auf Abweisung des
Rekurses und Bestätigung des Urtheils des Bezirksgerichtes Kreuz
lingen an. Das Bundesgericht habe nur zu untersuchen, ob der
Arrest den Staatsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869
verletze, dagegen habe es nicht zu prüfen, ob dem Rekursbeklagten
eine Forderung zustehe. Die Arrestbestreitung sei nicht rechtzeitig
erfolgt; eine verspätete Bestreitung sei unzulässig. Der Staats
vertrag beziehe sich nur auf Frankreich, nicht auf die Kolonien
und auswärtigen Besitzungen Frankreichs. Dafür spreche zunächst
der Wortlaut des Vertrages selbst, der überall nur von Frankreich
preche, während in andern schweizerisch französischen Staatsver
trägen die auf Algier oder sonstige auswärtige Besitzungen Frank
reichs Anwendung finden sollen, dieß ausdrücklich bestimmt sei,
so im Niederlassungsvertrage vom 23. Februar 1882, im Handels
vertrage vom gleichen Tage, im Telegraphenvertrage vom 11. Mai
1887, der Literarkonvention vom 19. September 1886. Es
haben auch sachliche Gründe vorgelegen, die Geltung des Gerichts
standsvertrages auf Frankreich zu beschränken. Man könne einem
Schweizerbürger doch nicht zumuthen, seine Ansprüche gegen einen
Franzosen in Madagaskar, Tonkin, Algier oder gar Dahomey
zu verfolgen. Auch lassen die Bestimmungen der 15 ff. und 20 ff.
des Gerichtsstandsvertrages darauf unzweifelhaft schließen, daß
derselbe sich nur auf Frankreich beziehe, da die dort genannten
Behörden und Beamten in den wenigsten Kolonien zu finden
wären. Eventuell werde die französische Staatsangehörigkeit der
Rekurrenten bestritten. Mit Arrest belegt sei das Vermögen der
Kollektivgesellschaft B. A. Levy. Diese sei eine juristische
Person und besitze als solche wohl kaum französisches Staats
bürgerrecht. Aber auch die beiden Träger der Firma seien keine
Franzosen, wofür selbstverständlich sie beweispflichtig gewesen
wären. Die Zustellung der Arresturkunde sei in ganz korrekter
Weise erfolgt.
E. Nachdem den Rekurrenten durch den Instruktionsrichter
Frist zum Nachweife ihrer französischen Staatsangehörigkeit war
angesetzt worden, erklärte ihr Vertreter Dr. Deucher mit Zuschrift
vom 10. Oktober 1892, die Rekurrenten berichten ihm, sie seien
in La Ferrière (Berner Jura) heimatberechtigt und beanspruchen
die französische Staatsangehörigkeit nur für ihre Firma, da die
selbe gemäß Art. 20 und 42 des Code de commerce errichtet,
juristische Persönlichkeit erworben habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs richtet sich sowohl gegen den Arrestbefehl als
gegen das die Arrestaufhebungsklage abweisende Urtheil des Be
zirksgerichtes Kreuzlingen; er stützt sich darauf, daß sowohl durch
den Arrestbefehl als durch das Urtheil der Staatsvertrag mit
Frankreich vom 15. Juni 1869 verletzt werde; daneben scheint
er auch behaupten zu wollen, daß eine Rechtsverweigerung vor
liege und, wenn anders die Schlußbemerkung der Rekursschrift
(es dürfte gegen ausländische Firmen, welche einen Bevollmäch
tigten in der Schweiz besitzen, ein Arrest wohl nicht zulässig
sein) einen Sinn haben soll, daß Art. 59, Abs. 1 B. V. verletzt
sei. Sowohl gegen den Arrestbefehl als gegen das Urtheil ist
der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung des Staatsvertrages
und wegen Verfassungsverletzung statthaft, wie dies vom Bun
desgerichte bereits in seiner Entscheidung in Sachen des Grafen
de Villermont vom 4. dieses Monats ausgesprochen worden ist;
der Rekurs ist in beiden Richtungen rechtzeitig eingereicht.
- Die Behauptung, es liege eine Rechtsverweigerung vor,
weil die bloße Wahrscheinlichkeit des Bestandes einer Forderung
zu Bewilligung eines Arrestes nicht genüge, ist angesichts der
ausdrücklichen Vorschrift des Art. 272 Schuldbetreibungs und
Konkursgesetz, wonach der Arrest zu bewilligen ist, sofern der
Gläubiger seine Forderung und das Vorhandensein eines Arrest
grundes glaubhaft macht, doch wohl nicht ernst gemeint. Ebenso
wenig die in dem Rekurs blos angedeutete Beschwerde wegen
Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B. V. Denn es ist ja einleuch
tend, daß es für die Anwendbarkeit dieses Verfassungsartikels,
sowie für die gesetzliche Zulässigkeit des Arrestes nach Art. 271
Ziff. 4 des Schuldbetreibungs und Konkurs gesetzes darauf an
kommt, ob der Schuldner einen festen Wohnsitz in der Schweiz
hat, nicht aber ob er allfällig einen schweizerischen Einwohner als
Bevollmächtigten bestellt habe. Von einem Wohnsitze oder auch
nur einer Geschäftsniederlassung der Rekurrenten in der Schweiz
ist aber hier nicht die Rede.
- Was sodann die behauptete Verletzung des schweizerisch
französischen Gerichtsstandsvertrages anbelangt, so ist zunächst
klar, daß Art. 20 dieses Vertrages hier nicht in Betracht kommt.
Diese Vertragsbestimmung regelt die Form gerichtlicher Zustel
lungen an Einwohner des andern Vertragsstaates, welche in dessen
Gebiet zu geschehen haben. Darum handelt es sich aber hier
nicht. Die Mittheilung der Arresturkunde geschah in der Schweiz
an den schweizerischen Anwalt der Rekurrenten und konnte ohne
Zweifel an diesen gültig in der Form des inländischen Rechts
geschehen, sofern er von den Rekurrenten bevollmächtigt war.
Nun ist ja richtig, daß die schriftliche Vollmacht der Rekurrenten
für ihren schweizerischen Anwalt erst nach der Mittheilung der
Arresturkunde ist ausgestellt worden. Allein ebenso richtig ist, daß
dieser Anwalt bereits vorher wiederholt als Bevollmächtigter der
Rekurrenten in der Streitsache gehandelt, und insbesondere die
Zustellung der Arresturkunde ohne irgend welche Einwendung
daß er zu deren Empfangnahme für die Rekurrenten nicht befugt
sei, entgegengenommen hatte und sich hernach durch schriftliche
Vollmacht der Rekurrenten als deren Vertreter legitimirte. Bei
dieser Sachlage können die Rekurrenten mit der Einwendung man
gelhafter Zustellung der Arresturkunde nicht gehört werden; sie
haben die Bevollmächtigung des für sie handelnden Anwaltes jeden
falls nachträglich ausdrücklich anerkannt.
- Danach kann sich nur fragen, ob die Arrestlegung gegen
Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich verstoße. In
dieser Beziehung ist richtig, daß, nach wiederholien Entschei
dungen des Bundesgerichtes, im Anwendungsgebiete des Art. 1
des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages der Aus
länderarrest unzulässig ist. Allein die Rekurrenten sind nun fest
gestelltermaßen nicht Franzosen sondern Schweizerbürger und
können sich daher auf Art. 1 des Staatsvertrages nicht berufen.
Die Behauptung, daß die von den Rekurrenten gebildete Kollek
tivgesellschaft als solche, als selbständiges Rechtssubjekt, eine fran
XVIII 1892
zösische sei, ist nicht begründet. Zwar ist durchaus anzuerken
nen, daß Kollektivgesellschaften (wie ja auch Aktiengesellschaften,
siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung,
V, S. 578 u. ff., Erw. 2) auf den Schutz des Staatsver
trages Anspruch haben. Allein die Kollektivgesellschaft ist nun,
mag man im Uebrigen ihre rechtliche Natur wie immer bestim
men, jedenfalls kein von der Person der einzelnen, wechselnden
Theilnehmer unabhängiger, korporativ organisirter Verein, sondern
eine gesellschaftliche Vereinigung bestimmter Personen, welche ge
meinsam, unter gemeinsamem Namen (der Gesellschaftsfirma), ein
Gewerbe betreiben. Sie hat daher nicht eine von der Nationalität
der einzelnen Theilhaber unabhängige, nach dem Gesellschaftssitze
resp. der Hauptniederlassung der Gesellschaft sich bestimmende Na
tionalität, sondern ihre Nationalität wird bestimmt durch die Na
tionalität der einzelnen Gesellschafter. Dies ist denn auch wohl
die in der französischen Praxis vorherrschende Ansicht (siehe
Vincent-Pénaud, Dictionnaire de droit internalional privé
s. v. Société N° 117 ff.) In der Thatdürfte klar sein, daß aus
ländische Handel oder Gewerbetreibende dadurch, daß sie sich zum
Handels oder Gewerbebetriebe im Inlande unter einer gemein
samen Firma, als Kollektivgesellschafter, vereinigen, unmöglich für
den Betrieb ihres Geschäftes Rechte erlangen können, welche das
Gesetz den Inländern vorbehält, dem ausländischen, im Inlande
niedergelassenen, Einzelgewerbetreibenden dagegen verweigert. Daraus
folgt aber, daß die Nationalität der Kollektivgesellschaft überhaupt
nach der Nationalität ihrer Mitglieder bestimmt werden muß.
5. Erscheint somit der Rekurs schon aus diesem Grunde als
unbegründet, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob der
schweizerisch französische Gerichtsstandsvertrag auf Algerien über
haupt Anwendung finde, sowie ob nicht Art. 1 desselben auch
deßhalb in concreto unanwendbar wäre, weil die Forderung des
Rekursbeklagten eine dingliche resp. dinglich (durch Retentions
recht) gesicherte sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.